Daten
Kommune
Wesseling
Größe
18 kB
Erstellt
24.06.10, 14:18
Aktualisiert
24.06.10, 14:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
221/2005
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Sicherheit und Ordnung, Einwohnerwesen
- 300 -
Vorlage für
Unterausschuss für Liegenschaften und Satzungen
Hauptausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
1. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Wesseling über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen -Sondernutzungssatzung- vom 24. April 1991
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Leiter/in
Datum
Sachbearbeiter/in
31.08.2005
Namenszeichen
Beteiligte Bereiche
- 300 -
Bearbeitungsvermerk
TUIV 08/1998
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 221/2005
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Frau Schmieden
31.08.2005
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Unterausschuss für Liegenschaften und Satzungen
Hauptausschuss
Rat
@GRM4@
Betreff:
1. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Wesseling über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen -Sondernutzungssatzung- vom 24. April 1991
Beschlussentwurf:
Aufgrund der §§ 18, 19 und 19a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
(StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.8.1983 (GV NW S. 306/SGV NW 91) sowie
des § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) vom 1.10.1974 (BGBl I S. 2413) in der
Fassung des Gesetzes vom 8.8.1990 (BGBl I S. 1714) und des § 4 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.8.1984 (GV NW S.
475/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.3.1990 (GV NW S. 141) hat der Rat der
Stadt Wesseling in seiner Sitzung am
folgende Änderungssatzung zur Sondernutzungsatzung
beschlossen:
Artikel 1
Gebührentarif zur Satzung der Stadt Wesseling über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 24. April 1991 in der Fassung vom 03.07.2001
Die bisherigen Tarifnummern 17 und 18 werden gestrichen.
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling
in Kraft.
TUIV 08/1998
.....
.....
.....
.....
.....
.....
.....
Sachdarstellung:
1. Problem
Die zur Zeit gültige Sondernutzungssatzung sieht unter den Tarifnummern 17 und 18 folgende Gebührenbemessung vor:
TarifNr.
Art der Sondernutzung
17
Zettel- und Bogenanschlag auf eigenen Werbeträgern wie Platten, Dreieckständern u.ä.
Fahrradständer mit Werbung
18
Bemessungsgrundlage
Gebühr
m²/Monat
3,50 €
m²/Monat
1,00 €
Bei Auswertung der Jahresfallzahlen ist festgestellt worden, dass die vorstehend genannten Sondernutzungstatbestände eine verschwindend geringe Gebühreneinnahme darstellen. Die auf dieser Basis
erzielten Gebühren betragen jährlich ca. 100 Euro. Hierfür ist ein unangemessen hoher Verwaltungsaufwand erforderlich (Gebührenfestsetzung, Zahlungsüberwachung). Hinzu kommt, dass die vorgenannte Gebührenfestsetzung den Geschäftsinhabern nur schwer vermittelbar ist und letztlich eine
nicht zwingend gebotene Reglementierung darstellt.
2. Lösung
Die Tarifnummern 17 und 18 des Gebührentarifes zur Satzung der Stadt Wesseling über Erlaubnisse
und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, werden ersatzlos gestrichen. Dadurch
wird die Regulierungsdichte der Tarifnummern entzerrt und den allgemeinen Bestrebungen zur Deregulierung und Abbau von unnötiger Bürokratie Rechnung getragen.
Der komplette Gebührentarif ist anliegend abgedruckt (Anlage 1).
3. Alternativen
Werden nicht vorgeschlagen.
4. Finanzielle Auswirkungen
Wegen der Geringfügigkeit der Gebühreneinnahme ergibt sich keine finanzielle Auswirkung.
TUIV 08/1998
-Anlage 1-
Gebührentarif zur Satzung der Stadt Wesseling über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 24. April 1991 in der Fassung vom
Tarif- Art der Sondernutzung
Nr.
Bemessungsgrundlage
Gebühr
1
Warenauslagen vor Verkaufsstätten, die mehr als 0,50 m in den
Straßenraum hineinragen.
m²/Monat
3,00 €
2
Automaten, die mehr als 0,30 m in den Straßenraum hineinragen, sowie Schaukästen, Vitrinen und stumme Verkäufer
m²/Monat
2,50 €
3
Baubuden, Arbeitswagen, Baumaschinen u. ä., Gerüste, Materiallagerungen jeglicher Art, Baugruben, Container, soweit nicht
innerhalb eines Bauzauns (Tarif-Nr. 5)
m²/Monat
2,00 €
4
Kranwagen (Mobillifte, hydraulische Hebebühnen u. ä.)
m²/Monat
2,50 €
5
Bauzäune
m²/Monat
2,00 €
6
Einlass-, Lüftungs-, Aufzugs- und sonstige Schächte bei gewerblicher Nutzung, soweit sie nicht Zwecken der öffentlichen
Ent- und Versorgung oder des öffentlichen Verkehrs dienen
m²/Monat
2,50 €
7
Kommerzielle Werbe- und Informationsstände
m²/Monat
3,50 €
8
Jahreszeitlich bedingte Verkaufsmöglichkeiten
m²/Monat
2,50 €
9
Maste, soweit sie nicht der öffentlichen Versorgung oder dem
öffentlichen Nahverkehr dienen
Stück/Monat
2,00 €
10
Tribünen und ähnlich genutzte Aufbauten
m²/Monat
1,00 €
11
Verkauf ohne festen Standort
m²/Monat
3,00 €
12
Abstellen von nicht zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen sowie das Parken von Kraftfahrzeuganhängern ohne
Zugfahrzeug über 2 Wochen
m²/Monat
5,00 €
13
Tische und Sitzgelegenheiten, die zu gewerblichen Zwecken
aufgestellt werden
m²/Monat
2,00 €
14
Verkaufsstände, Kioske u. ä. sowie Verkaufswagen mit festem
Standort
m²/Monat
5,50 €
15
Spezial- und Jahrmärkte, Ausstellungen, Volksbelustigungen,
Kirmessen, Schützenfeste u. ä. sowie Zirkusveranstaltungen
und Festzelte
m²/Monat
1,50 €
16
Werbeanlagen
16.1
großflächige Werbetafeln/-säulen
m²/Monat
3,50 €
16.2
abgestellte Fahrzeuge, die ausschließlich der Werbung dienen
m²/Monat
5,00 €
16.3
sonstige mobile Werbeanlagen
m²/Monat
2,50 €
TUIV 08/1998