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Beschlussvorlage (1. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Wesseling über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen -Sondernutzungssatzung- vom 24. April 1991)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
18 kB
Erstellt
24.06.10, 14:18
Aktualisiert
24.06.10, 14:18
Beschlussvorlage (1. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Wesseling über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen -Sondernutzungssatzung- vom 24. April 1991) Beschlussvorlage (1. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Wesseling über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen -Sondernutzungssatzung- vom 24. April 1991) Beschlussvorlage (1. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Wesseling über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen -Sondernutzungssatzung- vom 24. April 1991) Beschlussvorlage (1. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Wesseling über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen -Sondernutzungssatzung- vom 24. April 1991)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 221/2005 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Sicherheit und Ordnung, Einwohnerwesen - 300 - Vorlage für Unterausschuss für Liegenschaften und Satzungen Hauptausschuss Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) 1. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Wesseling über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen -Sondernutzungssatzung- vom 24. April 1991 Namenszeichen des federführenden Bereichs Leiter/in Datum Sachbearbeiter/in 31.08.2005 Namenszeichen Beteiligte Bereiche - 300 - Bearbeitungsvermerk TUIV 08/1998 Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 221/2005 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Frau Schmieden 31.08.2005 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Unterausschuss für Liegenschaften und Satzungen Hauptausschuss Rat @GRM4@ Betreff: 1. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Wesseling über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen -Sondernutzungssatzung- vom 24. April 1991 Beschlussentwurf: Aufgrund der §§ 18, 19 und 19a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.8.1983 (GV NW S. 306/SGV NW 91) sowie des § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) vom 1.10.1974 (BGBl I S. 2413) in der Fassung des Gesetzes vom 8.8.1990 (BGBl I S. 1714) und des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.8.1984 (GV NW S. 475/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.3.1990 (GV NW S. 141) hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am folgende Änderungssatzung zur Sondernutzungsatzung beschlossen: Artikel 1 Gebührentarif zur Satzung der Stadt Wesseling über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 24. April 1991 in der Fassung vom 03.07.2001 Die bisherigen Tarifnummern 17 und 18 werden gestrichen. Artikel 2 Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft. TUIV 08/1998 ..... ..... ..... ..... ..... ..... ..... Sachdarstellung: 1. Problem Die zur Zeit gültige Sondernutzungssatzung sieht unter den Tarifnummern 17 und 18 folgende Gebührenbemessung vor: TarifNr. Art der Sondernutzung 17 Zettel- und Bogenanschlag auf eigenen Werbeträgern wie Platten, Dreieckständern u.ä. Fahrradständer mit Werbung 18 Bemessungsgrundlage Gebühr m²/Monat 3,50 € m²/Monat 1,00 € Bei Auswertung der Jahresfallzahlen ist festgestellt worden, dass die vorstehend genannten Sondernutzungstatbestände eine verschwindend geringe Gebühreneinnahme darstellen. Die auf dieser Basis erzielten Gebühren betragen jährlich ca. 100 Euro. Hierfür ist ein unangemessen hoher Verwaltungsaufwand erforderlich (Gebührenfestsetzung, Zahlungsüberwachung). Hinzu kommt, dass die vorgenannte Gebührenfestsetzung den Geschäftsinhabern nur schwer vermittelbar ist und letztlich eine nicht zwingend gebotene Reglementierung darstellt. 2. Lösung Die Tarifnummern 17 und 18 des Gebührentarifes zur Satzung der Stadt Wesseling über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, werden ersatzlos gestrichen. Dadurch wird die Regulierungsdichte der Tarifnummern entzerrt und den allgemeinen Bestrebungen zur Deregulierung und Abbau von unnötiger Bürokratie Rechnung getragen. Der komplette Gebührentarif ist anliegend abgedruckt (Anlage 1). 3. Alternativen Werden nicht vorgeschlagen. 4. Finanzielle Auswirkungen Wegen der Geringfügigkeit der Gebühreneinnahme ergibt sich keine finanzielle Auswirkung. TUIV 08/1998 -Anlage 1- Gebührentarif zur Satzung der Stadt Wesseling über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 24. April 1991 in der Fassung vom Tarif- Art der Sondernutzung Nr. Bemessungsgrundlage Gebühr 1 Warenauslagen vor Verkaufsstätten, die mehr als 0,50 m in den Straßenraum hineinragen. m²/Monat 3,00 € 2 Automaten, die mehr als 0,30 m in den Straßenraum hineinragen, sowie Schaukästen, Vitrinen und stumme Verkäufer m²/Monat 2,50 € 3 Baubuden, Arbeitswagen, Baumaschinen u. ä., Gerüste, Materiallagerungen jeglicher Art, Baugruben, Container, soweit nicht innerhalb eines Bauzauns (Tarif-Nr. 5) m²/Monat 2,00 € 4 Kranwagen (Mobillifte, hydraulische Hebebühnen u. ä.) m²/Monat 2,50 € 5 Bauzäune m²/Monat 2,00 € 6 Einlass-, Lüftungs-, Aufzugs- und sonstige Schächte bei gewerblicher Nutzung, soweit sie nicht Zwecken der öffentlichen Ent- und Versorgung oder des öffentlichen Verkehrs dienen m²/Monat 2,50 € 7 Kommerzielle Werbe- und Informationsstände m²/Monat 3,50 € 8 Jahreszeitlich bedingte Verkaufsmöglichkeiten m²/Monat 2,50 € 9 Maste, soweit sie nicht der öffentlichen Versorgung oder dem öffentlichen Nahverkehr dienen Stück/Monat 2,00 € 10 Tribünen und ähnlich genutzte Aufbauten m²/Monat 1,00 € 11 Verkauf ohne festen Standort m²/Monat 3,00 € 12 Abstellen von nicht zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen sowie das Parken von Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug über 2 Wochen m²/Monat 5,00 € 13 Tische und Sitzgelegenheiten, die zu gewerblichen Zwecken aufgestellt werden m²/Monat 2,00 € 14 Verkaufsstände, Kioske u. ä. sowie Verkaufswagen mit festem Standort m²/Monat 5,50 € 15 Spezial- und Jahrmärkte, Ausstellungen, Volksbelustigungen, Kirmessen, Schützenfeste u. ä. sowie Zirkusveranstaltungen und Festzelte m²/Monat 1,50 € 16 Werbeanlagen 16.1 großflächige Werbetafeln/-säulen m²/Monat 3,50 € 16.2 abgestellte Fahrzeuge, die ausschließlich der Werbung dienen m²/Monat 5,00 € 16.3 sonstige mobile Werbeanlagen m²/Monat 2,50 € TUIV 08/1998