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Verwaltungsergänzung (Vergaberecht hier Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
20 kB
Datum
06.10.2010
Erstellt
04.09.10, 04:18
Aktualisiert
04.09.10, 04:18
Verwaltungsergänzung (Vergaberecht
hier Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen) Verwaltungsergänzung (Vergaberecht
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Kreis Euskirchen Der Landrat Z 1 / A 31/2010 Datum: 31.08.2010 Vergaberecht hier Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen Berücksichtigung von Sozial- und Umweltkriterien im Vergabewesen Das Vergaberecht dient dem sparsamen und wirtschaftlichen Einkauf der öffentlichen Hand und dem Schutz von Bietern vor willkürlichen Entscheidungen der Vergabestellen. Im Rahmen der Finanzverantwortung entscheiden öffentliche Auftraggeber grundsätzlich frei darüber, welche Leistungen sie einkaufen. Nach § 97 Abs. 4 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) werden Aufträge an fachkundige, leistungsfähige sowie gesetzestreue und zuverlässige Unternehmen vergeben. Für die Auftragsausführung können dabei zusätzliche Anforderungen an Auftragnehmer gestellt werden, die insbesondere soziale, umweltbezogene oder innovative Aspekte betreffen, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen. Bereits jetzt bezieht die Verwaltung die o.g. Aspekte unter Abwägung mit Aufwands- und Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten in ihre Vergabeentscheidungen ein. Runderlass zur Berücksichtigung von Aspekten des Umweltschutzes und der Energieeffizienz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 12.04.2010: Inhaltlich verpflichtet der Erlass die Adressaten bei jeder Beschaffungsmaßnahme im Rahmen der Bedarfsanalyse zu prüfen, ob und inwieweit umweltfreundliche und energieeffiziente Lösungen berücksichtigungsfähig sind. Darüber hinaus sind Lebenszykluskostenanalysen durchzuführen, die neben den Anschaffungskosten auch die voraussichtlichen Betriebs- und Entsorgungskosten beinhalten (Lebenszykluskostenprinzip). Das Vergaberecht ist in den letzten Jahren zunehmend komplexer geworden und erfordert zunehmenden administrativen Aufwand. Nach Auffassung der Verwaltung ist die vollständige und undifferenzierte Anwendung des Erlasses nicht zu empfehlen, da die umfänglichen, zusätzlichen Prüfpflichten zu einem erheblichen personellen Mehraufwand bei der Vorbereitung von Vergaben führen, der dem von Verwaltung und Politik angestrebten Personalaufwandseinsparungen entgegen steht. Neben dem zusätzlichen Verfahrensaufwand für Ausschreibungen sind zusätzliche rechtliche Auseinandersetzungen mit unterlegenen Bietern zu befürchten, die unsere Gewichtung von Umweltaspekten innerhalb der Wertungskriterien nicht akzeptieren wollen. Zusätzliche externe Beratungs- und Unterstützungsleistungen werden nicht zu vermeiden sein. Des weiteren ist zusätzlicher Zeitaufwand einzukalkulieren, was den vielfach gewünschten flexiblen und schnellen Abwicklungen von Vergabemaßnahmen entgegensteht. -2Auch der Landkreistag NRW hat sich im Vorbericht zur Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und Verkehr mit dem Erlass-Entwurf befasst und führt hierzu aus: " In der Sache ist es grundsätzlich zu begrüßen, wenn sich auch die öffentliche Hand im Rahmen ihrer Vergaben der Bedeutung des Umweltschutzes als umfassende Querschnittsaufgabe bewusst wird. Allerdings ist es abzulehnen, in jedem einzelnen Fall solche Vorgaben durch einen Erlass verpflichtend vorschreiben zu wollen. Eine solche ständige Prüfpflicht dürfte die Kommunen vielfach vor einen erheblichen administrativen Mehraufwand stellen. Zudem differenziert der Erlass nicht, ob im Einzelfall durch eine umweltfreundliche Beschaffung wesentliche Umweltvorteile erzielt werden können oder ob nur geringe Umweltvorteile erreicht werden können. Ein weiteres Problem ist, dass die Berücksichtigung von Aspekten der Umwelt- und Energieeffizienz zu einer erheblichen Steigerung des administrativen Aufwandes bei der Vorbereitung der Vergaben und zu einer Steigerung der Kosten bei den Bietern führen kann. …… Vielmehr muss es im Einzelfall jeder Kommune unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten vor Ort, insbesondere der Art der typischer Weise vor Ort vorkommenden Vergaben, der Anzahl und der Größe der Vergaben sowie der konkreten Haushaltssituation überlassen bleiben, ob und in welchem Umfang bei Vergaben Aspekte des Umweltschutzes und der Energieeffizienz berücksichtigt werden können." Die in der Verwaltung mit Vergaben befassten Organisationseinheiten stimmen den Ausführungen und Bedenken des LKT uneingeschränkt zu und schlagen die Anwendung des Erlasses - wenn überhaupt - mit folgenden Einschränkungen vor: 1. der Erlass findet keine Anwendung bei Reparatur-, Unterhaltungsmaßnahmen, da hier keine oder nur in Gestaltungsmöglichkeiten zur wesentlichen Verbesserung von Energieeffizienz bestehen. 2. bei der Vergabe aller übrigen Beschaffungen, Dienstleistungen oder Baumaßnahmen ist der erhebliche administrative Mehraufwand nur dann gerechtfertigt, wenn wesentliche Umweltvorteile in Aussicht stehen. Zur Vereinfachung der Bestimmung der wesentlichen Umweltrelevanz gilt folgende Abgrenzung, ab der der Erlass anzuwenden ist: 3. Erhaltungsoder geringem Umfang Umweltschutz und ƒ bei Baumaßnahmen (VOB) ab einem geschätzten Auftragswert von 100.000,00 Euro ohne MwSt. ƒ bei Liefer- und Dienstleistungen (VOL) ab einem geschätzten Auftragswert von 50.000,00 Euro ohne MwSt. die Anwendung des Erlasses wird auf 3 Jahre befristet. Nach einer Evaluation ist dann über die weitere Anwendung zu entscheiden. -3Runderlass zur Vermeidung der Beschaffung von Produkten aus schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 23.03.2010: Inhaltlich soll die Beschaffung von Waren durch die öffentliche Verwaltung ausgeschlossen werden, soweit sie unter Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Das gilt sowohl für Waren, die noch herzustellen oder zu beschaffen sind, als auch für die Verwendung von Lagerwaren. Anders als die Vorgaben des Umweltschutzerlasses ist der Erlass nicht generell auf alle Vergaben anzuwenden. Vielmehr ist der Anwendungsbereich unter Angabe bestimmter Produktgruppen in Ziffer 2.1 des Erlasses abschließend aufgeführt. Vergaberechtlich trifft der Erlass den Bereich der Eignungsprüfung eines potenziellen Bieters/Bewerbers. Bieter oder Bewerber, die Produkte anbieten oder verwenden, von denen ihnen bekannt ist oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt ist, dass sie unter Bedingungen, die den schlimmsten Formen der Kinderarbeit im Sinne des ILO-Übereinkommens Nr. 182 entsprechen, hergestellt oder vertrieben worden sind, müssen als ungeeignet ausgeschlossen werden. Der Bieter/Bewerber hat die Vermeidung der Verwendung von Produkten aus Kinderarbeit in Form eines Zertifikates oder einer Eigenerklärung nachzuweisen. Zu bedenken ist, dass der Nachweis von Verstößen gegen die Freiheit von Kinderarbeit vielfach nicht möglich ist und Eigenerklärungen zudem nicht überprüfbar sind. Die generelle Beschränkung auf die Forderung einer Zertifizierung hingegen ist aus wettbewerbsrechtlichen Gründen unzulässig. Auch die Einhaltung der Verpflichtung des Bieters zur Verwendung bestimmter Waren ist in der Praxis nicht prüfbar. Das Ziel des Schutzes vor Kinderarbeit ist mit den Mitteln des Vergaberechts somit nicht wirklich erreichbar. Die Verwaltung geht jedoch nicht von einem personellen Mehraufwand bei der Umsetzung des Erlasses aus. Auch kommt es voraussichtlich nicht zu Kostenerhöhungen oder zeitlichen Verzögerungen bei der Durchführung von Vergaben. Insofern hat die Verwaltung keine Bedenken gegen die Anwendung des Erlasses. gez. Rosenke