Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
27 kB
Datum
27.05.2010
Erstellt
19.05.10, 04:24
Aktualisiert
19.05.10, 04:24
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
X Öffentliche Sitzung
Datum:
Info 31/2010
10.05.2010
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
27.05.2010
Sozialraumanalyse für den Kreis Euskirchen
hier: Fortschreibung für das Jahr 2009
Die Sozialraumanalyse in der vorliegenden Form wird jährlich fortgeschrieben.
Die Fortschreibung ermöglicht es, Entwicklungen/Fallzahlen über einen längeren Zeitraum zu
vergleichen, um evtl. negative Entwicklungen im Vorfeld zu erkennen.
Im ersten Teil der Sozialraumanalyse werden Informationen zur Bevölkerungs- und Sozialstruktur auf
Kreisebene wie auch auf Ebene der Städte und Gemeinden dargestellt.
Im zweiten Teil werden die Angebote der Jugendhilfe, bezogen auf die einzelnen Städte und
Gemeinden, dargestellt.
Die verarbeiteten Daten stammen ausschließlich aus dem Jahr 2009. Als Datenquellen dienten die
Agentur für Arbeit, die ARGE des Kreises Euskirchen, die kommunale Datenverarbeitungszentrale
und in Teilbereichen die Städte und Gemeinden des Kreises Euskirchen sowie interne Statistiken.
1. Strukturdaten/Bevölkerungsentwicklung
Die Bevölkerung des Kreises Euskirchen betrug am 31.12.2009 191.827 Einwohner/innen. Im
Vergleich zum Vorjahr ist dies ein Rückgang der Bevölkerung um ca. 666 Einwohner bzw. 0,3 %. Im
Vorjahr betrug der Rückgang 0,2 %. Betrachtet man die einzelnen Städte und Gemeinden des
Kreises Euskirchen, hat lediglich die Stadt Euskirchen eine Steigerung der Einwohnerzahl zu
verzeichnen. Auch für den Kreis Euskirchen wird neben einem Bevölkerungsrückgang auf eine
Überalterung der Gesellschaft hingewiesen
(u. a. im Demografieprozess, siehe V 524/2009).
Altersstruktur
Die Altersgruppe der Kinder und Jugendlichen ist nunmehr in allen Städten und Gemeinden des
Kreises Euskirchen rückläufig. In der Altersgruppe der 0- bis 6-jährigen beträgt der Rückgang im
Kreisdurchschnitt 3,3 %. In einzelnen Städten und Gemeinden beträgt der Rückgang ca. 12 % und
hat damit gravierende Auswirkungen, z. B. auf die wohnortnahe Versorgung im Kindergartenbereich.
Dies trifft vor allen Dingen den ländlichen Bereich. In den vergangenen 5 Jahren betrug der
Rückgang in dieser Altersgruppe ca. 1200 Kinder (ca. 10 %).
In allen anderen Altersgruppen (6 bis 10 Jahre, 10 bis 14 Jahre, 14 bis 18 Jahre) ist ebenfalls ein
Rückgang zu verzeichnen.
-2-
Junge Arbeitslose im Kreis Euskirchen
Die Zahl der jungen Arbeitslosen unter 25 Jahren (bezogen auf den Stichtag 31.12.2009) ist
gegenüber dem Vorjahr leicht ansteigend.
Familienstrukturen in den Städten und Gemeinden
Statistisch werden in der Sozialraumanalyse Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren in Haushalten
erfasst. Unter Haushalten wird eine Gemeinschaft von Personen, die zusammenwohnen und eine
wirtschaftliche Einheit bilden, oder eine Einzelperson, die alleine lebt und wirtschaftet, verstanden.
Im Kreis Euskirchen lebten zum 31.12.2009 37.386 Kinder in 22.366 Haushalten.
Die prozentuale Verteilung z. B. der Haushalte mit einem Kind ist leicht steigend gegenüber dem
Vorjahr und liegt bei ca. 50 %.
Alleinerziehende:
Der Anteil der Alleinerziehenden Haushalte mit minderjährigen Kindern im Kreis Euskirchen steigt
kontinuierlich. Ca. 90 % der Alleinerziehenden sind Frauen. Auffallend ist, dass im ländlich
strukturierten Raum der Anteil der Alleinerziehenden geringer ist als im städtischen Bereich.
Der Anteil Alleinerziehender im Kreis Euskirchen liegt derzeit bei 22 %. Damit liegt der Anteil über
dem Landesdurchschnitt, der ca.18 % beträgt (Familienreport 2009). Landesweit gab es in den
letzten beiden Jahren erstmalig einen geringfügigen Rückgang um 0,2 %.
Ausländer:
Der Anteil ausländischer Mitbewohner im Kreis Euskirchen ist mit ca. 4,6 % in den vergangenen 5
Jahren konstant geblieben. Die Verteilung in den einzelnen Altersgruppen zeigt kein ausgewogenes
Verhältnis. Die Altersgruppe der 10- bis 18-Jährigen zeigt den höchsten Anteil (4,3 %) an
ausländischen Jugendlichen bei gleichzeitigem Rückgang des prozentualen Anteils der unter 6Jährigen auf 2,1 %. 2. Hilfen zur Erziehung:
Das Jugendamt ist als Jugendhilfeträger nach Maßgabe des Sozialgesetzbuches (SGB VIII)
gesetzlich verpflichtet, eine Reihe individueller Hilfen zu gewähren. Sie umfassen die Hilfen zur
Erziehung für Minderjährige und junge Volljährige sowie die Hilfen, die das SGB VIII als andere
Aufgaben definiert.
Erziehungsbeistandschaft (§ 30 SGB VIII):
Die Erziehungsbeistandschaft unterstützt Kinder und Jugendliche bei der Bewältigung von
Entwicklungsproblemen und fördert unter Erhaltung des Lebensbezuges zur Familie ihre
Verselbstständigung. Im Kreis Euskirchen sind in dieser Hilfeart (Betreuung eines Kindes) nach
sinkenden Fallzahlen von 2007 auf 2008 von -12,16% nun leicht ansteigende Fallzahlen von 4,62%
zu verzeichnen.
Sozialpädagogische Familienhilfen (§ 31 SGB VIII):
Die Sozialpädagogische Familienhilfe unterstützt Familien bei der Bewältigung von Alltagsproblemen
und der Lösung von Konflikten und Krisen durch intensive Betreuung und Begleitung und fördert die
Selbsthilfe. Im Kreis Euskirchen haben 283 Familien Sozialpädagogische Familienhilfe in Anspruch
genommen. Damit haben sich die Fallzahlen innerhalb von 5 Jahren verdoppelt (144 in 2005 / 283 in
2009), was in Zusammenhang mit der gestiegenen öffentlichen Wahrnehmung von defizitären
Lebenslagen von Familien gesehen wird.
-3Hilfen zur Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII):
Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen
durch soziales Lernen in der Gruppe unterstützen. Begünstigt durch den Ausbau von
Ganztagsbeschulung und außerschulischen Betreuungsangeboten war der Bedarf der Tagesgruppen
vier Jahre lang rückläufig. Die Zahl der vorgehaltenen Plätze wurde aufgrund dessen in den
vergangenen Jahren auf 24 Plätze reduziert. Die Fallzahlen sind 2009 im Vergleich zum Vorjahr von
32 auf 41 (+28%) gestiegen. Dies bedeutet aber im Vergleich zum Jahr 2005 immer noch 40%
weniger Fälle.
Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII):
Vollzeitpflege ist eine Hilfe zur Erziehung in einer anderen Familie. Sie ersetzt die Erziehung durch
die Eltern und kann zeitlich befristet oder auf Dauer angelegt sein. Im Jahresverlauf 2009 befanden
sich 230 Kinder aus dem Kreis Euskirchen in Vollzeitpflege. Zum Stichtag sind 189 Kinder in
Vollzeitpflege (Vorjahr: 171 Kinder).
Heimerziehung (§ 34 SGB VIII):
Heimerziehung ist angezeigt, wenn die Erziehungskraft der Herkunftsfamilie durch andere Leistungen
der Jugendhilfe nicht so gestärkt werden kann, dass eine tragfähige Erziehungssituation
gewährleistet ist. Im Jahre 2009 erhielten 161 Kinder diese Hilfe zur Erziehung. Im Vergleich zum
Vorjahr sind die Fallzahlen bei den Minderjährigen in Heimerziehung leicht ansteigend (+3,87%).
Am Stichtag waren 114 Kinder in dieser Hilfeform (Vorjahr 94).
Aus Statistiken des Landschaftsverbandes Rheinland und des Statistischen Bundesamtes geht
hervor, dass sich dieser Trend landes- und bundesweit feststellen lässt.
Hilfen für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII):
Hilfen für junge Volljährige sind zur gewähren, wenn sie zur Persönlichkeitsentwicklung und zu einer
eigenverantwortlichen Lebensführung notwendig sind. Es handelt sich in der Regel um
Weiterführungen von Hilfen, die für Minderjährige gewährt wurden.
Am Stichtag 31.12.2009 benötigten 62 junge Volljährige diese Hilfe. Die Fallzahlen sind zum Vorjahr
identisch.
Zusammenfassend muss festgehalten werden, dass sowohl in den ambulanten als auch in den
stationären Hilfen die Fallzahlen ansteigen.
Die angenommenen Ursachen hierfür sind aus Sicht der Fachabteilung u.a.:
¾ die gesteigerte öffentliche Wahrnehmung, die gestiegene Sensibilisierung von Fachkräften
und Multiplikatoren und die veränderte Gesetzeslage im Bereich des Kinderschutzes (u.a. §
8a SGB VIII, § 42.6 Schulgesetz, Datenverordnung zu U-Untersuchungen) beeinflussen
sowohl die Hilfegewährung als auch den Hilfeverlauf (Verweildauer),
¾ die präventive Ausrichtung durch verbesserte Kooperation mit Kliniken, Hebammen,
Kindertagesstätten, Gerichtsvollziehern, Polizei etc. lässt Hilfebedarfe häufiger und früher
bekannt werden und generiert so auch Fallzahlen,
¾ die Situation von Familien wird als immer schwieriger erlebt:
der Leistungsdruck auf Eltern (Arbeitswelt) und Kinder (Bildung) nimmt zu
psychische Auffälligkeiten Erwachsener und Jugendlicher werden häufiger
innerfamiliäre Unterstützung und übertragbare Vorstellungen gelingenden
Familienlebens (Familienbilder) werden seltener
die soziale Situation wird zunehmend als unsicherer bewertet.
-4Vor dem Hintergrund der problematischen Haushaltsentwicklung in den Hilfen zur Erziehung werden
in der Fachabteilung alle internen Abläufe bei der Hilfegewährung und –steuerung und auch der
erforderliche Personalaufwand im Allgemeinen Sozialen Dienst und im Verwaltungsbereich überprüft.
3. Andere Aufgaben der Jugendhilfe:
Inobhutnahme gem. § 42 SGB VIII:
Eine Inobhutnahme ist eine vorläufige Unterbringung eines Kindes oder eines Jugendlichen bei einer
geeigneten Person, in einer Einrichtung oder einer sonstigen betreuten Wohnform. Sie ist als Folge
einer Krisenintervention keine Hilfe zur Erziehung. Im Jahr 2009 wurden im Kreis Euskirchen 148
minderjährige Kinder in Obhut genommen. Dies ist gegenüber dem Vorjahr eine Steigerung um ca.
20 % bzw. 25 Kinder.
Hier kommt zum Tragen, dass durch intensivere Kooperation mit verschiedenen Partnern
(Hebammen, Kindergärten, Schulen etc.) und stärke Präsenz in der Öffentlichkeit Gefährdungen in
Familien frühzeitig und konsequent angezeigt werden.
Trennungs- und Scheidungsberatung (§ 17 SGB VIII):
Das Jugendamt bietet Beratung und Unterstützung für scheidungs- und trennungswillige Eltern an mit
dem Ziel, die Folgen für die betroffenen Kinder und Jugendlichen zu mildern. Im Jahre 2009 wurde im
ASD die Trennungs- und Scheidungsberatung in 648 Fällen in Anspruch genommen. Dies ist
gegenüber dem Vorjahr eine Steigerung um ca. 1,5 %.
Jugendgerichtshilfe:
Das SGB VIII sieht die Mitwirkung des Jugendamtes in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz
(JGG) vor.
Dies umfasst:
¾ die Betreuung des Jugendlichen oder des Jungen Volljährigen vor, während und nach dem
Verfahren
¾ die umgehende Unterrichtung des Staatsanwaltes oder des Richters, falls für den
Jugendlichen oder den Jungen Volljährigen Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen,
mit dem Ziel zu prüfen, ob diese Leistungen ein Absehen von der Verfolgung oder eine
Einstellung des Verfahrens ermöglicht
¾ die frühzeitige Prüfung, ob für den Jugendlichen oder den Jungen Volljährigen Leistungen der
Jugendhilfe in Betracht kommen
Bei der Interpretation der Fallzahlen ist zu beachten, dass Doppelzählungen enthalten sein können.
Dies ist z. B. dann der Fall, wenn von der gleichen Person im Jahr 2009 mehr als ein Vergehen zu
verschiedenen Zeitpunkten begangen wurde. Die Auswertung der Statistik bezieht sich auf alle im
Jahr 2009 eingegangenen Fälle.
Danach war die Jugendgerichtshilfe des Kreises Euskirchen im Jahr 2009 leicht rückläufig
(-5%). Die ansteigende Tendenz der Vorjahre wurde damit unterbrochen.
-5-
gez. I. V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)