Daten
Kommune
Bedburg
Größe
48 kB
Datum
01.10.2013
Erstellt
18.09.13, 08:42
Aktualisiert
25.09.13, 18:03
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Drucksache: WP8187/2013
Fachbereich II - Ordnung, Bildung,
Jugend und Soziales
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss
24.09.2013
Rat der Stadt Bedburg
01.10.2013
Abstimmungsergebnis:
Betreff:
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Bedburg
Beschlussvorschlag:
1. Der Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg,
die im aktualisierten Brandschutzbedarfsplan (1. Fortschreibung) vorgeschlagenen
Schutzziele und Zielerreichungsgrade gem. § 22 FSHG NRW zu beschließen:
Für
einen
kritischen
Brandeinsatz
und
einen
kritischen
Hilfeleistungseinsatz wird folgendes Planziel (Schutzziel) festgelegt:
technischen
Hilfsfrist 1 Eintreffen der ersten taktischen Einheit mit entsprechender Qualifikation von
neun Feuerwehrkräften (Gruppenstärke) innerhalb von acht Minuten mit einem
Erreichungsgrad von 80 %
Hilfsfrist 2 Eintreffen einer weiteren taktischen Einheit mit entsprechender Qualifikation
von neun Feuerwehrkräften (Gruppenstärke) zur Bearbeitung zeitkritischer Aufgaben
nach spätestens fünf Minuten, somit eine weitere Gruppe innerhalb von 13 Minuten mit
einem Erreichungsgrad von 80 %. Die zweite Gruppe ist durch einen Zugtrupp
(Führungspersonal, bestehend aus vier definierten Einsatzkräften) zu ergänzen.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Bemühungen zur Stärkung des Ehrenamtes im
Hinblick auf die Sicherstellung des Brandschutzes in Verbindung mit der
Ausnahmegenehmigung nach § 13 FSHG weiterhin fortzuentwickeln.
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3. Die Verwaltung wird beauftragt, den Brandschutzbedarfsplan spätestens nach fünf
Jahren erneut fortzuschreiben. Stellt die Verwaltung während der regulären Laufzeit des
Brandschutzbedarfsplanes fest, dass besondere Abweichungen zum bestehenden
Brandschutzbedarfsplan auftauchen, die ein sofortiges Handeln bedürfen, ist ggf. eine
außerordentliche Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplanes durchzuführen.
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Begründung:
Mit Inkrafttreten des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) - § 22 Abs. 1
FSHG - sind die Gemeinden verpflichtet, unter Beteiligung ihrer Feuerwehr,
Brandschutzbedarfspläne und Pläne für den Einsatz ihrer Feuerwehr aufzustellen und
fortzuschreiben. Brandschutzbedarfspläne bilden die fachliche Vorgabe zur Abdeckung der
derzeitigen Risikolage im Hinblick auf die Pflichtaufgaben nach dem FSHG; über den Grad der
Umsetzung des Brandschutzbedarfsplans, insbesondere über den Erreichungsgrad der
beschriebenen Schutzziele, ist ein politischer Beschluss zu treffen und damit das Maß des
akzeptierten Restrisikos zu bestimmen.
Erstmals wurde für das Stadtgebiet Bedburg ein Brandschutzbedarfsplan mit Stand 31.08.2004
erstellt; die Beschlussfassung erfolgte nach Beratungen im Arbeitskreis `Brandschutzbedarfsplan´
und im seinerzeitigen Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales am 15.12.2009 im Rat
der Stadt Bedburg. Hierbei wurden folgende Schutzziele für den Bereich der bebauten Gebiete der
Stadt Bedburg festgelegt:
Hilfsfrist 1 für neun Funktionen mit Löschfahrzeugen und Drehleiter in acht Minuten mit einem
Erreichungsgrad von 80 % und in 13 Minuten mit einem Erreichungsgrad von 90 %.
Hilfsfrist 2 für weitere neun Funktionen mit Löschfahrzeugen in weiteren fünf Minuten (insgesamt
13 Minuten) mit einem Erreichungsgrad von 90 %.
Aufgrund der in 2011 im Rahmen des Bürgerhaushalts aus den eigenen Reihen der Feuerwehr
erhobenen Kritiken am Brandschutzbedarfsplan wurde die Verwaltung in der Sitzung des Hauptund Finanzausschusses am 05.04.2011 einstimmig beauftragt, die Fortschreibung des
Brandschutzbedarfsplans umgehend auszuschreiben. Im Ergebnis des durchgeführten
Ausschreibungsverfahren hat die Verwaltung unter Datum vom 14.12.2011 der Firma Luelf &
Rinke Sicherheitsberatung GmbH den Auftrag zur Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplans
erteilt; der Entwurf wurde erstmals am 04.12.2012 im Ausschuss für Familie Bildung und Soziales
vorgestellt. Nachdem der im Entwurf vorgelegte Brandschutzbedarfsplan zwischenzeitlich in
mehreren Sitzungen des Arbeitskreises Brandschutzbedarfsplan und des Fachausschusses
intensivst beraten worden ist, steht im weiteren Verfahren die Verabschiedung durch den Familien, Bildungs- und Sozialausschuss, respektive den Rat der Stadt Bedburg an.
Rein informativ weist die Verwaltung an dieser Stelle nochmals darauf hin, dass der
Fortschreibung insoweit eine besondere Bedeutung zukommt, als dass diese Basis für den
Ausnahmeantrag nach § 13 FSHG ist. Nach der v. g. Vorschrift sind große und mittlere
kreisangehörige Städte grundsätzlich zum Betrieb einer ständig besetzten Feuerwache mit
hauptamtlichen Kräften verpflichtet; nach Auffassung der Bezirksregierung Köln entspräche dies
einer durchgehenden Besetzung der Wache mit mindestens sechs hauptamtlichen Funktionen.
Vor diesem Hintergrund wurden im Vorfeld der anstehenden Verabschiedung insbesondere die
angepassten, nachfolgend aufgeführten Eckpunkte mit dem Kreisbrandmeister erörtert; die
Änderungen ggü. dem derzeit (noch) gültigen Brandschutzbedarfsplan sind grau hinterlegt:
Schutzziel 1 - kritischer Wohnungsbrand
Hilfsfrist 1: Im Falle eines kritischen Brandeinsatzes erste taktische Einheit mit entsprechender
Qualifikation von neun Feuerwehrkräften (Gruppenstärke) innerhalb einer
Mindesteintreffzeit von acht Minuten am Schadensort
Hilfsfrist 2: Eine weitere taktische Einheit mit der entsprechenden Qualifikation von neun
Feuerwehrkräften (Gruppenstärke) zur Bearbeitung zeitkritischer Aufgaben spätestens
fünf Minuten nach dem Eintreffen der ersten taktischen Einheit, somit eine weitere
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Gruppe innerhalb von 13 Minuten. Die zweite Gruppe ist durch einen Zugtrupp
(Führungspersonal, bestehend aus vier definierten Einsatzkräften) zu ergänzen.
Schutzziel 2 - kritischer Hilfeleistungseinsatz
Hilfsfrist 1: Im Falle eines kritischen Hilfeleistungseinsatzes erste taktische Einheit mit
entsprechender Qualifikation von neun Feuerwehrkräften (Gruppenstärke) innerhalb
einer Mindesteintreffzeit von acht Minuten am Schadensort
Hilfsfrist 2: Eine weitere taktische Einheit mit der entsprechenden Qualifikation von neun
Feuerwehrkräften (Gruppenstärke) zur Bearbeitung zeitkritischer Aufgaben spätestens
fünf Minuten nach dem Eintreffen der ersten taktischen Einheit, somit eine weitere
Gruppe innerhalb von 13 Minuten. Die zweite Gruppe ist durch einen Zugtrupp
(Führungspersonal, bestehend aus vier definierten Einsatzkräften) zu ergänzen.
Hilfsfrist 1 nach 8 min Æ 9 FM
Hilfsfrist 2 nach weiteren 5 min Æ 9 FM + 4 FM = 13 FM = Summe 9 + 9 + 4 = 22 FM
Die Bezirksregierung beschreibt als kritischen Hilfeleistungseinsatz mit Menschenrettung, der
aufgrund der Häufigkeit seines Auftretens als repräsentativer Hilfeleistungseinsatz herangezogen
werden kann, einen Verkehrsunfall mit einem Personenkraftwagen und einer darin eingeklemmten
Person. Der Straßenverkehr ist zum Zeitpunkt des Eintreffens der Feuerwehr noch nicht in
ausreichendem Maße gesichert. Aus dem Kraftfahrzeug laufen Kraftstoff und weitere
Betriebsstoffe aus. Der Zugang zum Patienten ist durch die Unfalldeformation des
Personenkraftwagens nicht gewährleistet. Das Fahrzeug ist frei zugänglich. Es sind keine weiteren
Fahrzeuge an diesem Unfall beteiligt. Das Schadensereignis wurde von Zeugen beobachtet und
sofort gemeldet. Innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Eigensicherung
Die Einsatzkräfte und die am Unfall beteiligte Person sind in der ersten Phase vor dem fließenden
Straßenverkehr und vor einer evtl. bestehenden Brandgefahr zu schützen.
Zugang zum Patienten sicherstellen
Zur Einleitung der medizinischen Versorgung muss dem Rettungsdienst ein ausreichender Zugang
zum Patienten geschaffen werden, der die Überwachung und Sicherung der Vitalfunktionen
ermöglicht. Dies erfordert in der Regel das Sichern des Fahrzeugs durch Unterbauen und den
Einsatz von hydraulischen Rettungsgeräten, um den Patienten zu erreichen.
Erstversorgung des Patienten
Sollte der Rettungsdienst noch nicht an der Einsatzstelle sein, ist die Erstversorgung des Patienten
bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes kontinuierlich durch die Feuerwehr sicherzustellen.
Vorrangige Aufgaben sind die mit der medizinischen Versorgung verbundene Eigensicherung
sowie das Schaffen und Sichern geeigneter Zugangsmöglichkeiten; deshalb muss in der ersten
Phase des Einsatzes folgendes Personal zur Verfügung stehen:
- 1 Funktion für die Führungsaufgabe beim Ersteinsatz
- 1 Funktion für den Maschinisten des Löschfahrzeuges
- 2 Funktionen (Wassertrupp) zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen
- 2 Funktionen (Angriffstrupp) zur Schaffung des Zugangs zum Patienten
- 2 Funktionen (Schlauchtrupp) zum Bereitstellen von Gerätschaften und Material
- 1 Funktion (Melder) zum Bedienen der Hydraulikaggregate
Zur Erfüllung der Erstaufgaben bei diesem Szenario sind somit eine Gruppe (1/8/9), also neun
Feuerwehrangehörige in einer Mindesteintreffzeit von 8 Minuten vor Ort erforderlich. Zur
Bewältigung weiterer Aufgaben (Bereitstellung und Einsatz von weiterem Gerät, Unterstützung der
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Menschenrettung) sind spätestens nach weiteren 5 Minuten eine zweite Gruppe (1/8/9) und ein
Zugtrupp (1/1/2/4) erforderlich, also eine Mindeststärke von 22 Feuerwehrangehörigen nach einer
Mindesteintreffzeit von 13 Minuten. Bei den 9 bzw. 22 Feuerwehrangehörigen müssen folgende
Qualifikationen (keine Funktionen und daher nicht addierbar!) mindestens vorhanden sein:
Qualifikation
F IV (Zugführer)
F III (Gruppenführer
F I/F II Truppmann/-führer
Maschinist
nach max. 8 Min. an der
Einsatzstelle
0
1
7
1-2
nach max. 13 Min an der
Einsatzstelle
1
3
14
2-3
Damit sind die Schutzziele der Bezirksregierung Köln für den kritischen Brandeinsatz und den
kritischen Hilfeleistungseinsatz nahezu identisch. Gem. einer Ausführung der Bezirksregierung
Köln wird von dort die Leistungsfähigkeit einer Feuerwehr erst in Frage gestellt, wenn sich der
tatsächliche Zielerreichungsgrad - nach Auswertung - unter 80% befindet. Nach Auffassung des
Gutachters ist daher eine Zielsetzung von 80% bei allen Schadensereignissen anzustreben.
Neben den gesetzlich vorgegeben Anforderungen an den Brandschutzbedarfsplans hat der
Gutachter im Weiteren Handlungsvorschläge zur Verbesserung der Struktur der Feuerwehr im
Soll-Konzept aufgeführt; diese werden, nachdem hierüber bereits ausführlich im bisherigen
Verfahrensverlauf berichtet wurde, nachfolgend lediglich kurz in komprimierter Form dargestellt:
- Einheit Lipp/ Millendorf
Trotz des fehlenden - zwingenden gebietstechnischen - Erfordernis zur Aufrechterhaltung des
Standortes Lipp/ Millendorf wird auf Grund der personellen Gesamtstärke, insbesondere der
Tagesverfügbarkeit, im Hinblick auf die angestrebte Ausnahmegenehmigung nach § 13 FSHG
eine Schließung der Einheit Lipp/ Millendorf aktuell nicht befürwortet. Eine Entscheidung kann
erst getroffen werden, sofern durch geeignete `Personalgewinnungsmaßnahmen´ eine Stärkung
der Tagesverfügbarkeit greift; zu den näheren Ausführungen wird auf die Sitzungsvorlage WP815/2013 verwiesen.
- bauliche Situation
Neben `üblichen´ Maßahmen zur Gebäudeunterhaltung ergeben sich keine nennenswerten
planrelevanten Handlungsbedarfe. Lediglich in Bezug auf rechtliche Änderungen der FeuerwehrUnfallkasse können sich Bedarfe bezüglich der Umkleidemöglichkeiten ergeben. Aktuell laufen
die hierzu erforderlichen Erfassungen; der vom Gutachter unterbreitete Vorschlag zur
Abstimmung mit der Unfallkasse wird im Anschluss umgesetzt.
- Optimierung der Alarm- und Ausrückeordnung (AAO) sowie Ergreifen geeigneter Maßnahmen
Die durch den Gutachter vorgeschlagenen Anpassungen bezüglich der AAO wurden
zwischenzeitlich durch den Leiter der Feuerwehr in großen Teilen bereits umgesetzt; nachfolgend
werden beispielhaft einige Maßnahmen skizziert:
• Allgemeine Anpassung der AAO; Stärkung der Tagesverfügbarkeit durch zeitgleiche
Alarmierung mehrerer Einheiten
• Neustrukturierung der Einsatzbereiche; detaillierte Gebietsaufteilung nach dem Grundsatz der
schnellsten Erreichbarkeit in Abhängigkeit der personellen, technischen und taktischen
Möglichkeiten
• Einführung eines Führungsdienstes; Sicherstellung eines optimierten Einsatzerfolges durch
eine Führungskraft mit einer hohen Qualifikation
• Einheit Kaster; Anordnung bezüglich des Ausrückens der Drehleiter, wodurch im Alarmfall der
Einsatzradius der Drehleiter im Stadtgebiet deutlich erweitert wird.
- personelle Maßnahmen
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Die vorgeschlagenen, weiteren Maßnahmen zur Steigerung der Personalstärke und der
Tagesverfügbarkeit wurden bereits aufgenommen und teilweise umgesetzt; beispielhaft sind hier
die Vorbereitungen zur systematischen Förderung des ehrenamtlichen Engagements in der
Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bedburg als Motivationsförderung zu nennen. Zu den näheren
Ausführungen wird auf die Sitzungsvorlage WP8-71/2013 verwiesen. Mit Genehmigung des
Haushalts werden die Vorschläge weiterhin intensiv ausgearbeitet, gefördert und umgesetzt.
- Fahrzeugkonzept
Das Fahrzeugkonzept wurde durch den Arbeitskreis Brandschutzbedarfsplan überarbeitet und
den aktuellen Anforderungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bedburg angepasst; der
Fachausschuss hat sich in seiner Sitzung am 06.05.2013 bereits den Empfehlungen aus dem
Arbeitskreis `Brandschutzbedarfsplan´ angeschlossen und dem Rat der Stadt Bedburg
empfohlen, die sich aus den Anpassungen des Fahrzeugkonzepts ergebenden Änderungen im
Rahmen der Haushaltsberatungen zu berücksichtigen. Nachfolgender Tabelle sind die
Empfehlungen zu entnehmen:
Jahr
Fahrzeug
Standort
Kostenschätzung
2013
2013
HLF 20
TSF-W
Bedburg
Kaster-Königshoven
350.000,- €
110.000,- €
2014
2014
2014
GW L2 / RW
GW L 1
LF 10
Bedburg
Kaster-Königshoven
Rath
150.000,- €
110.000,- €
260.000,- €
2015
2015
DLK 23
MTF
Kaster-Königshoven
Kirch- Kleintroisdorf / Pütz
650.000,- €
40.000,- €
2016/ 17
MLF
Kirch- Grottenherten
160.000,- €
Durch den Gutachter, welcher den Arbeitskreis in den Entscheidungsfindungen begleitet und
unterstützt hat, wurde die Aktualisierung bereits in den Brandschutzbedarfsplan eingearbeitet;
aufgrund der Größe ist dieser lediglich in SD.NET eingestellt.
In Ergebnis der Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplans stellt der Gutachter klar, dass `der
kommunale Brandschutz in der Stadt Bedburg weiterhin durch eine leistungsfähige
Freiwillige Feuerwehr mit ehrenamtlichen Kräften sichergestellt werden kann.´
Der fortgeschriebene Brandschutzbedarfsplan kann somit als fachliche Grundlage für das
Verfahren zur Beantragung der Ausnahmegenehmigung herangezogen werden. Am 19.02.2013
wurde der vorliegende Entwurf des Brandschutzbedarfsplanes dem Kreisbrandmeister vorab zur
Information übersendet. Nach Durchsicht hat der Kreisbrandmeister diesen am 22.02.2013 der
Bezirksregierung vorab übermittelt. Zu diesem Zeitpunkt war mit der Bezirksregierung Köln eine
`abwartende Haltung´ vereinbart worden, da dort bekannt war, dass sich der
Brandschutzbedarfsplan bereits in der Fortschreibung befindet und dieser bis Mitte des Jahres
2013 planmäßig fertig gestellt werden sollte. Schon zu diesem Zeitpunkt wurde der
Brandschutzbedarfsplan im Entwurfsstadium als zielführend gegenüber der Aufsichtsbehörde
bezeichnet. Da der Kreisbrandmeister im Vorfeld zum Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach
§ 13 FSHG keine Stellungnahme beziehen darf, sind darüber hinaus zum jetzigen Zeitpunkt keine
weiteren Aussagen einholbar.
Der Leiter der Feuerwehr der Stadt Bedburg hat das Verfahren sowohl in der Entwurfserstellung in
Verbindung mit dem Gutachter, als auch in den Beratungen und Ergebnissen des Arbeitskreises
Brandschutzbedarfsplan, intensiv begleitet. Aus Sicht des Leiters der Feuerwehr der Stadt
Bedburg wird das Ergebnis des Brandschutzbedarfsplans und damit die Aussage des Gutachters
vollinhaltlich mitgetragen.
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Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
nicht erkennbar
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
x
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
----------------------------------Garbe
----------------------------------Kramer
----------------------------------Koerdt
Sachbearbeiter
Fachbereichsleiter
Bürgermeister
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