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Beschlussvorlage (Brandschutzbedarfsplan der Stadt Bedburg)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
48 kB
Datum
01.10.2013
Erstellt
18.09.13, 08:42
Aktualisiert
25.09.13, 18:03

Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP8187/2013 Fachbereich II - Ordnung, Bildung, Jugend und Soziales Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss 24.09.2013 Rat der Stadt Bedburg 01.10.2013 Abstimmungsergebnis: Betreff: Brandschutzbedarfsplan der Stadt Bedburg Beschlussvorschlag: 1. Der Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, die im aktualisierten Brandschutzbedarfsplan (1. Fortschreibung) vorgeschlagenen Schutzziele und Zielerreichungsgrade gem. § 22 FSHG NRW zu beschließen: Für einen kritischen Brandeinsatz und einen kritischen Hilfeleistungseinsatz wird folgendes Planziel (Schutzziel) festgelegt: technischen Hilfsfrist 1 Eintreffen der ersten taktischen Einheit mit entsprechender Qualifikation von neun Feuerwehrkräften (Gruppenstärke) innerhalb von acht Minuten mit einem Erreichungsgrad von 80 % Hilfsfrist 2 Eintreffen einer weiteren taktischen Einheit mit entsprechender Qualifikation von neun Feuerwehrkräften (Gruppenstärke) zur Bearbeitung zeitkritischer Aufgaben nach spätestens fünf Minuten, somit eine weitere Gruppe innerhalb von 13 Minuten mit einem Erreichungsgrad von 80 %. Die zweite Gruppe ist durch einen Zugtrupp (Führungspersonal, bestehend aus vier definierten Einsatzkräften) zu ergänzen. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Bemühungen zur Stärkung des Ehrenamtes im Hinblick auf die Sicherstellung des Brandschutzes in Verbindung mit der Ausnahmegenehmigung nach § 13 FSHG weiterhin fortzuentwickeln. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 3. Die Verwaltung wird beauftragt, den Brandschutzbedarfsplan spätestens nach fünf Jahren erneut fortzuschreiben. Stellt die Verwaltung während der regulären Laufzeit des Brandschutzbedarfsplanes fest, dass besondere Abweichungen zum bestehenden Brandschutzbedarfsplan auftauchen, die ein sofortiges Handeln bedürfen, ist ggf. eine außerordentliche Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplanes durchzuführen. Beschlussvorlage WP8-187/2013 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Begründung: Mit Inkrafttreten des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) - § 22 Abs. 1 FSHG - sind die Gemeinden verpflichtet, unter Beteiligung ihrer Feuerwehr, Brandschutzbedarfspläne und Pläne für den Einsatz ihrer Feuerwehr aufzustellen und fortzuschreiben. Brandschutzbedarfspläne bilden die fachliche Vorgabe zur Abdeckung der derzeitigen Risikolage im Hinblick auf die Pflichtaufgaben nach dem FSHG; über den Grad der Umsetzung des Brandschutzbedarfsplans, insbesondere über den Erreichungsgrad der beschriebenen Schutzziele, ist ein politischer Beschluss zu treffen und damit das Maß des akzeptierten Restrisikos zu bestimmen. Erstmals wurde für das Stadtgebiet Bedburg ein Brandschutzbedarfsplan mit Stand 31.08.2004 erstellt; die Beschlussfassung erfolgte nach Beratungen im Arbeitskreis `Brandschutzbedarfsplan´ und im seinerzeitigen Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales am 15.12.2009 im Rat der Stadt Bedburg. Hierbei wurden folgende Schutzziele für den Bereich der bebauten Gebiete der Stadt Bedburg festgelegt: Hilfsfrist 1 für neun Funktionen mit Löschfahrzeugen und Drehleiter in acht Minuten mit einem Erreichungsgrad von 80 % und in 13 Minuten mit einem Erreichungsgrad von 90 %. Hilfsfrist 2 für weitere neun Funktionen mit Löschfahrzeugen in weiteren fünf Minuten (insgesamt 13 Minuten) mit einem Erreichungsgrad von 90 %. Aufgrund der in 2011 im Rahmen des Bürgerhaushalts aus den eigenen Reihen der Feuerwehr erhobenen Kritiken am Brandschutzbedarfsplan wurde die Verwaltung in der Sitzung des Hauptund Finanzausschusses am 05.04.2011 einstimmig beauftragt, die Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplans umgehend auszuschreiben. Im Ergebnis des durchgeführten Ausschreibungsverfahren hat die Verwaltung unter Datum vom 14.12.2011 der Firma Luelf & Rinke Sicherheitsberatung GmbH den Auftrag zur Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplans erteilt; der Entwurf wurde erstmals am 04.12.2012 im Ausschuss für Familie Bildung und Soziales vorgestellt. Nachdem der im Entwurf vorgelegte Brandschutzbedarfsplan zwischenzeitlich in mehreren Sitzungen des Arbeitskreises Brandschutzbedarfsplan und des Fachausschusses intensivst beraten worden ist, steht im weiteren Verfahren die Verabschiedung durch den Familien, Bildungs- und Sozialausschuss, respektive den Rat der Stadt Bedburg an. Rein informativ weist die Verwaltung an dieser Stelle nochmals darauf hin, dass der Fortschreibung insoweit eine besondere Bedeutung zukommt, als dass diese Basis für den Ausnahmeantrag nach § 13 FSHG ist. Nach der v. g. Vorschrift sind große und mittlere kreisangehörige Städte grundsätzlich zum Betrieb einer ständig besetzten Feuerwache mit hauptamtlichen Kräften verpflichtet; nach Auffassung der Bezirksregierung Köln entspräche dies einer durchgehenden Besetzung der Wache mit mindestens sechs hauptamtlichen Funktionen. Vor diesem Hintergrund wurden im Vorfeld der anstehenden Verabschiedung insbesondere die angepassten, nachfolgend aufgeführten Eckpunkte mit dem Kreisbrandmeister erörtert; die Änderungen ggü. dem derzeit (noch) gültigen Brandschutzbedarfsplan sind grau hinterlegt: Schutzziel 1 - kritischer Wohnungsbrand Hilfsfrist 1: Im Falle eines kritischen Brandeinsatzes erste taktische Einheit mit entsprechender Qualifikation von neun Feuerwehrkräften (Gruppenstärke) innerhalb einer Mindesteintreffzeit von acht Minuten am Schadensort Hilfsfrist 2: Eine weitere taktische Einheit mit der entsprechenden Qualifikation von neun Feuerwehrkräften (Gruppenstärke) zur Bearbeitung zeitkritischer Aufgaben spätestens fünf Minuten nach dem Eintreffen der ersten taktischen Einheit, somit eine weitere Beschlussvorlage WP8-187/2013 Seite 3 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 Gruppe innerhalb von 13 Minuten. Die zweite Gruppe ist durch einen Zugtrupp (Führungspersonal, bestehend aus vier definierten Einsatzkräften) zu ergänzen. Schutzziel 2 - kritischer Hilfeleistungseinsatz Hilfsfrist 1: Im Falle eines kritischen Hilfeleistungseinsatzes erste taktische Einheit mit entsprechender Qualifikation von neun Feuerwehrkräften (Gruppenstärke) innerhalb einer Mindesteintreffzeit von acht Minuten am Schadensort Hilfsfrist 2: Eine weitere taktische Einheit mit der entsprechenden Qualifikation von neun Feuerwehrkräften (Gruppenstärke) zur Bearbeitung zeitkritischer Aufgaben spätestens fünf Minuten nach dem Eintreffen der ersten taktischen Einheit, somit eine weitere Gruppe innerhalb von 13 Minuten. Die zweite Gruppe ist durch einen Zugtrupp (Führungspersonal, bestehend aus vier definierten Einsatzkräften) zu ergänzen. Hilfsfrist 1 nach 8 min Æ 9 FM Hilfsfrist 2 nach weiteren 5 min Æ 9 FM + 4 FM = 13 FM = Summe 9 + 9 + 4 = 22 FM Die Bezirksregierung beschreibt als kritischen Hilfeleistungseinsatz mit Menschenrettung, der aufgrund der Häufigkeit seines Auftretens als repräsentativer Hilfeleistungseinsatz herangezogen werden kann, einen Verkehrsunfall mit einem Personenkraftwagen und einer darin eingeklemmten Person. Der Straßenverkehr ist zum Zeitpunkt des Eintreffens der Feuerwehr noch nicht in ausreichendem Maße gesichert. Aus dem Kraftfahrzeug laufen Kraftstoff und weitere Betriebsstoffe aus. Der Zugang zum Patienten ist durch die Unfalldeformation des Personenkraftwagens nicht gewährleistet. Das Fahrzeug ist frei zugänglich. Es sind keine weiteren Fahrzeuge an diesem Unfall beteiligt. Das Schadensereignis wurde von Zeugen beobachtet und sofort gemeldet. Innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens sind folgende Maßnahmen erforderlich: Eigensicherung Die Einsatzkräfte und die am Unfall beteiligte Person sind in der ersten Phase vor dem fließenden Straßenverkehr und vor einer evtl. bestehenden Brandgefahr zu schützen. Zugang zum Patienten sicherstellen Zur Einleitung der medizinischen Versorgung muss dem Rettungsdienst ein ausreichender Zugang zum Patienten geschaffen werden, der die Überwachung und Sicherung der Vitalfunktionen ermöglicht. Dies erfordert in der Regel das Sichern des Fahrzeugs durch Unterbauen und den Einsatz von hydraulischen Rettungsgeräten, um den Patienten zu erreichen. Erstversorgung des Patienten Sollte der Rettungsdienst noch nicht an der Einsatzstelle sein, ist die Erstversorgung des Patienten bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes kontinuierlich durch die Feuerwehr sicherzustellen. Vorrangige Aufgaben sind die mit der medizinischen Versorgung verbundene Eigensicherung sowie das Schaffen und Sichern geeigneter Zugangsmöglichkeiten; deshalb muss in der ersten Phase des Einsatzes folgendes Personal zur Verfügung stehen: - 1 Funktion für die Führungsaufgabe beim Ersteinsatz - 1 Funktion für den Maschinisten des Löschfahrzeuges - 2 Funktionen (Wassertrupp) zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen - 2 Funktionen (Angriffstrupp) zur Schaffung des Zugangs zum Patienten - 2 Funktionen (Schlauchtrupp) zum Bereitstellen von Gerätschaften und Material - 1 Funktion (Melder) zum Bedienen der Hydraulikaggregate Zur Erfüllung der Erstaufgaben bei diesem Szenario sind somit eine Gruppe (1/8/9), also neun Feuerwehrangehörige in einer Mindesteintreffzeit von 8 Minuten vor Ort erforderlich. Zur Bewältigung weiterer Aufgaben (Bereitstellung und Einsatz von weiterem Gerät, Unterstützung der Beschlussvorlage WP8-187/2013 Seite 4 STADT BEDBURG Seite: 5 Sitzungsvorlage Menschenrettung) sind spätestens nach weiteren 5 Minuten eine zweite Gruppe (1/8/9) und ein Zugtrupp (1/1/2/4) erforderlich, also eine Mindeststärke von 22 Feuerwehrangehörigen nach einer Mindesteintreffzeit von 13 Minuten. Bei den 9 bzw. 22 Feuerwehrangehörigen müssen folgende Qualifikationen (keine Funktionen und daher nicht addierbar!) mindestens vorhanden sein: Qualifikation F IV (Zugführer) F III (Gruppenführer F I/F II Truppmann/-führer Maschinist nach max. 8 Min. an der Einsatzstelle 0 1 7 1-2 nach max. 13 Min an der Einsatzstelle 1 3 14 2-3 Damit sind die Schutzziele der Bezirksregierung Köln für den kritischen Brandeinsatz und den kritischen Hilfeleistungseinsatz nahezu identisch. Gem. einer Ausführung der Bezirksregierung Köln wird von dort die Leistungsfähigkeit einer Feuerwehr erst in Frage gestellt, wenn sich der tatsächliche Zielerreichungsgrad - nach Auswertung - unter 80% befindet. Nach Auffassung des Gutachters ist daher eine Zielsetzung von 80% bei allen Schadensereignissen anzustreben. Neben den gesetzlich vorgegeben Anforderungen an den Brandschutzbedarfsplans hat der Gutachter im Weiteren Handlungsvorschläge zur Verbesserung der Struktur der Feuerwehr im Soll-Konzept aufgeführt; diese werden, nachdem hierüber bereits ausführlich im bisherigen Verfahrensverlauf berichtet wurde, nachfolgend lediglich kurz in komprimierter Form dargestellt: - Einheit Lipp/ Millendorf Trotz des fehlenden - zwingenden gebietstechnischen - Erfordernis zur Aufrechterhaltung des Standortes Lipp/ Millendorf wird auf Grund der personellen Gesamtstärke, insbesondere der Tagesverfügbarkeit, im Hinblick auf die angestrebte Ausnahmegenehmigung nach § 13 FSHG eine Schließung der Einheit Lipp/ Millendorf aktuell nicht befürwortet. Eine Entscheidung kann erst getroffen werden, sofern durch geeignete `Personalgewinnungsmaßnahmen´ eine Stärkung der Tagesverfügbarkeit greift; zu den näheren Ausführungen wird auf die Sitzungsvorlage WP815/2013 verwiesen. - bauliche Situation Neben `üblichen´ Maßahmen zur Gebäudeunterhaltung ergeben sich keine nennenswerten planrelevanten Handlungsbedarfe. Lediglich in Bezug auf rechtliche Änderungen der FeuerwehrUnfallkasse können sich Bedarfe bezüglich der Umkleidemöglichkeiten ergeben. Aktuell laufen die hierzu erforderlichen Erfassungen; der vom Gutachter unterbreitete Vorschlag zur Abstimmung mit der Unfallkasse wird im Anschluss umgesetzt. - Optimierung der Alarm- und Ausrückeordnung (AAO) sowie Ergreifen geeigneter Maßnahmen Die durch den Gutachter vorgeschlagenen Anpassungen bezüglich der AAO wurden zwischenzeitlich durch den Leiter der Feuerwehr in großen Teilen bereits umgesetzt; nachfolgend werden beispielhaft einige Maßnahmen skizziert: • Allgemeine Anpassung der AAO; Stärkung der Tagesverfügbarkeit durch zeitgleiche Alarmierung mehrerer Einheiten • Neustrukturierung der Einsatzbereiche; detaillierte Gebietsaufteilung nach dem Grundsatz der schnellsten Erreichbarkeit in Abhängigkeit der personellen, technischen und taktischen Möglichkeiten • Einführung eines Führungsdienstes; Sicherstellung eines optimierten Einsatzerfolges durch eine Führungskraft mit einer hohen Qualifikation • Einheit Kaster; Anordnung bezüglich des Ausrückens der Drehleiter, wodurch im Alarmfall der Einsatzradius der Drehleiter im Stadtgebiet deutlich erweitert wird. - personelle Maßnahmen Beschlussvorlage WP8-187/2013 Seite 5 STADT BEDBURG Seite: 6 Sitzungsvorlage Die vorgeschlagenen, weiteren Maßnahmen zur Steigerung der Personalstärke und der Tagesverfügbarkeit wurden bereits aufgenommen und teilweise umgesetzt; beispielhaft sind hier die Vorbereitungen zur systematischen Förderung des ehrenamtlichen Engagements in der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bedburg als Motivationsförderung zu nennen. Zu den näheren Ausführungen wird auf die Sitzungsvorlage WP8-71/2013 verwiesen. Mit Genehmigung des Haushalts werden die Vorschläge weiterhin intensiv ausgearbeitet, gefördert und umgesetzt. - Fahrzeugkonzept Das Fahrzeugkonzept wurde durch den Arbeitskreis Brandschutzbedarfsplan überarbeitet und den aktuellen Anforderungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bedburg angepasst; der Fachausschuss hat sich in seiner Sitzung am 06.05.2013 bereits den Empfehlungen aus dem Arbeitskreis `Brandschutzbedarfsplan´ angeschlossen und dem Rat der Stadt Bedburg empfohlen, die sich aus den Anpassungen des Fahrzeugkonzepts ergebenden Änderungen im Rahmen der Haushaltsberatungen zu berücksichtigen. Nachfolgender Tabelle sind die Empfehlungen zu entnehmen: Jahr Fahrzeug Standort Kostenschätzung 2013 2013 HLF 20 TSF-W Bedburg Kaster-Königshoven 350.000,- € 110.000,- € 2014 2014 2014 GW L2 / RW GW L 1 LF 10 Bedburg Kaster-Königshoven Rath 150.000,- € 110.000,- € 260.000,- € 2015 2015 DLK 23 MTF Kaster-Königshoven Kirch- Kleintroisdorf / Pütz 650.000,- € 40.000,- € 2016/ 17 MLF Kirch- Grottenherten 160.000,- € Durch den Gutachter, welcher den Arbeitskreis in den Entscheidungsfindungen begleitet und unterstützt hat, wurde die Aktualisierung bereits in den Brandschutzbedarfsplan eingearbeitet; aufgrund der Größe ist dieser lediglich in SD.NET eingestellt. In Ergebnis der Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplans stellt der Gutachter klar, dass `der kommunale Brandschutz in der Stadt Bedburg weiterhin durch eine leistungsfähige Freiwillige Feuerwehr mit ehrenamtlichen Kräften sichergestellt werden kann.´ Der fortgeschriebene Brandschutzbedarfsplan kann somit als fachliche Grundlage für das Verfahren zur Beantragung der Ausnahmegenehmigung herangezogen werden. Am 19.02.2013 wurde der vorliegende Entwurf des Brandschutzbedarfsplanes dem Kreisbrandmeister vorab zur Information übersendet. Nach Durchsicht hat der Kreisbrandmeister diesen am 22.02.2013 der Bezirksregierung vorab übermittelt. Zu diesem Zeitpunkt war mit der Bezirksregierung Köln eine `abwartende Haltung´ vereinbart worden, da dort bekannt war, dass sich der Brandschutzbedarfsplan bereits in der Fortschreibung befindet und dieser bis Mitte des Jahres 2013 planmäßig fertig gestellt werden sollte. Schon zu diesem Zeitpunkt wurde der Brandschutzbedarfsplan im Entwurfsstadium als zielführend gegenüber der Aufsichtsbehörde bezeichnet. Da der Kreisbrandmeister im Vorfeld zum Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 13 FSHG keine Stellungnahme beziehen darf, sind darüber hinaus zum jetzigen Zeitpunkt keine weiteren Aussagen einholbar. Der Leiter der Feuerwehr der Stadt Bedburg hat das Verfahren sowohl in der Entwurfserstellung in Verbindung mit dem Gutachter, als auch in den Beratungen und Ergebnissen des Arbeitskreises Brandschutzbedarfsplan, intensiv begleitet. Aus Sicht des Leiters der Feuerwehr der Stadt Bedburg wird das Ergebnis des Brandschutzbedarfsplans und damit die Aussage des Gutachters vollinhaltlich mitgetragen. Beschlussvorlage WP8-187/2013 Seite 6 STADT BEDBURG Seite: 7 Sitzungsvorlage Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: nicht erkennbar Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja x Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: ----------------------------------Garbe ----------------------------------Kramer ----------------------------------Koerdt Sachbearbeiter Fachbereichsleiter Bürgermeister Beschlussvorlage WP8-187/2013 Seite 7