Daten
Kommune
Wesseling
Größe
75 kB
Datum
07.09.2010
Erstellt
13.08.10, 04:53
Aktualisiert
13.08.10, 04:53
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
42/2010
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Kultur, Sport, Städtepartnerschaften
Vorlage für
Kultur- und Partnerschaftsausschuss
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Antrag der Evangelischen Kirchengemeinde Wesseling auf Bezuschussung des Adventkonzertes im
Kerzenschein in der Apostelkirche am 6.12.2009
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
17.02.2010
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 42/2010
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Bab
17.02.2010
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Kultur- und Partnerschaftsausschuss
Betreff:
Antrag der Evangelischen Kirchengemeinde Wesseling auf Bezuschussung des Adventkonzertes im
Kerzenschein in der Apostelkirche am 6.12.2009
Beschlussentwurf:
Dem Antrag der Evangelischen Kirchengemeinde Wesseling auf Bezuschussung des Adventkonzertes im
Kerzenschein in der Apostelkirche am 6.12.20 kann nicht entsprochen werden.
Sachdarstellung:
1. Problem
Der Verwaltung liegt der Antrag der Evangelischen Kirchengemeinde Wesseling vom 17.12.2009 auf
Bezuschussung eines Konzertes in der Apostelkirche vor, über den zu entscheiden ist.
2. Lösung
Der Evangelische Kirchengemeinde sind für das Konzert durch entsprechende Anlagen dokumentierte
Ausgaben in Höhe 3.138,50 € entstanden, denen Erlöse aus dem Verkauf von Eintrittskarten in Höhe von
1.360 € gegenüber stehen. Somit hat die Veranstaltung mit einem Defizit in Höhe von 1.778,50 €
abgeschlossen. Die Evangelische Kirchengemeinde bittet um einen Zuschuss zur Verringerung des Defizits.
3. Alternativen
Werden nicht vorgeschlagen.
4. Finanzielle Auswirkungen
Aufgrund der derzeitigen vorläufigen Haushaltsführung der Stadt Wesseling und unter Berücksichtigung der
gesetzlicheren Vorgaben des § 82 Abs. I Satz 1 GO darf die Stadt Wesseling nur Aufwendungen entstehen
lassen und Auszahlungen leisten, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung
notwendiger Aufgaben unaufschiebbar ist.
Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.