Daten
Kommune
Wesseling
Größe
15 kB
Erstellt
24.06.10, 14:18
Aktualisiert
24.06.10, 14:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
292/2005
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Finanzmanagement
Vorlage für
Unterausschuss für Liegenschaften und Satzungen
Hauptausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
5. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Wesseling vom 01.12.1997
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Leiter/in
Datum
Sachbearbeiter/in
11.11.2005
Namenszeichen
Beteiligte Bereiche
Bearbeitungsvermerk
TUIV 08/1998
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 292/2005
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Hummelsheim
11.11.2005
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Unterausschuss für Liegenschaften und Satzungen
Hauptausschuss
Rat
@GRM4@
Betreff:
5. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Wesseling vom 01.12.1997
Beschlussentwurf:
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005
(GV NRW S. 498) und der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchst. b) des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2005 (GV NRW S. 488), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am
__.__.____ folgende Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Wesseling beschlossen:
Artikel 1
§ 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam
a) nur ein Hund gehalten wird
68 €,
b) zwei Hunde gehalten werden
80 € je Hund,
c) drei und mehr Hunde gehalten werden
92 € je Hund,
d) ein gefährlicher Hund gehalten wird
544 €,
e) zwei oder mehr gefährliche Hund gehalten werden
800 € je Hund.
Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der
Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden
mitgezählt.“
§ 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Gefährliche Hunde im Sinne Absatz 1 Buchstaben d und e sind solche Hunde,
a) die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere n der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des MenTUIV 08/1998
schen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben. Als Ausbildung zum Schutzhund zählt nicht die von privaten Vereinen oder Verbänden
durchgeführte sogenannte Schutzdienst- oder Sporthundeausbildung, sofern keine Konditionierung zum Nachteil des Menschen erfolgt;
b) die sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen haben;
c) die in gefahrdrohender Weise einen Menschen angesprungen haben;
d) die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen.
Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Hunde der Rassen
1.
2.
3.
4.
Pitbull Terrier
American Staffordshire Terrier
Staffordshire Bullterrier
Bullterrier
sowie Kreuzungen dieser Rassen und Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder
Mischlingen.“
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
TUIV 08/1998
.....
.....
.....
Sachdarstellung:
1. Problem
a) Im Zuge der Erarbeitung von Maßnahmen zur Konsolidierung des städtischen Haushalts wurden neben Möglichkeiten zur Reduzierung von Ausgabeansätzen auch bestehende Einnahmereserven untersucht. Solche Einnahmereserven bestehen u.a. bei der Hundesteuer. Die
Stadt hat nämlich im Vergleich mit den Nachbarkommunen sehr moderate Hundsteuersätze.
Darauf hat bereits die Gemeindeprüfungsanstalt NRW, die die städtische Haushaltswirtschaft
im vergangenen Jahr untersucht hat, in ihrem Abschlussbericht, der allen Ratsmitgliedern Anfang des Jahres per E-Mail zugeleitet wurde, hingewiesen.
b) Das OVG Münster hat zwischenzeitlich in einem Urteil entschieden, dass im Zusammenhang
mit der erhöhten Besteuerung gefährlicher Hunde ein dynamischer Verweis in der Hundesteuersatzung auf die Rasseliste der Landeshundeverordnung (, die später durch das
Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen – Landeshundegesetz (LHundG NRW)
ersetzt wurde,) unzulässig ist. In dieser Verweisung sah das OVG einen Verstoß gegen die
nicht übertragbare Satzungsbefugnis des Rates gemäß § 41 Absatz 1 Buchstabe f) GO NRW.
Der Rat habe in unzulässiger Weise seine Regelungsmacht für den Steuertatbestand der
nach Rassemerkmalen höher zu besteuernden Hunde auf den Verordnungsgeber des Landes
übertragen.
Auch die Hundesteuersatzung der Stadt Wesseling enthält keine eigene Bestimmung der Hunde,
für die erhöhte Hundesteuer erhoben werden soll, sondern verweist auf § 3 Absatz 2 und 3 des
Landeshundegesetzes und die darin enthaltene Rasseliste.
2. Lösung
a) Die Verwaltung schlägt vor, die Hundesteuersätze wie folgt anzuheben:
Bei Haltung eines Hundes
bei Haltung von zwei Hunden
bei Haltung von drei und mehr Hunden
68 €
80 € je Hund
92 € je Hund
(bisher 54 €),
(bisher 69 €),
(bisher 81 €).
Die Steuersätze erreichen damit das Niveau anderer Kommunen im Rhein-Erft-Kreis (Bergheim,
Erftstadt, Frechen, Hürth, Kerpen). In der Nachbarstadt Bornheim sind die Sätze noch höher.
Vorgeschlagen wird auch die entsprechende Anhebung der Steuersätze für die Haltung von gefährlichen Hunden, nämlich auf das Achtfache bzw. Zehnfache der „normalen“ Hundesteuersätze:
Bei Haltung eines gefährlichen Hundes
544 €
bei Haltung von zwei oder mehr gefährlichen Hunden 800 € je Hund
(bisher 432 €),
(bisher 690 €).
Aufgrund der Anhebung der Steuersätze rechnet die Verwaltung mit Mehreinnahmen für den städtischen Haushalt von insgesamt rd. 22.000 €.
b) Die im Beschlussentwurf vorgeschlagene Formulierung für die Definition von gefährlichen Hunden
lehnt sich an die Regelungen im § 3 Absatz 2 und 3 des Landeshundegesetzes und die Formulierungen in der Mustersatzung des Städte und Gemeindebundes NRW an. Sie entspricht inhaltlich
der Regelung in der bisherigen Hundesteuersatzung.
3. Alternativen
werden nicht vorgeschlagen
4. Finanzielle Auswirkungen
sind dargestellt.
TUIV 08/1998