Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
16 kB
Datum
23.06.2010
Erstellt
19.05.10, 04:24
Aktualisiert
19.05.10, 04:24
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 82/2010
11.05.2010
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
27.05.2010
Kreisausschuss
09.06.2010
Kreistag
23.06.2010
Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von
Kindern in Tageseinrichtungen bzw. in Tagespflege (§ 23 SGB VIII)
Sachbearbeiter/in: Herr Firmenich
Tel.: 15 624
Abt.: 51.1
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
x
x
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt: 365 01 Zeile: 4
Produkt: 361 01 Zeile: 3
Kreiskämmerer
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
gez.
I. A.
Jasper
Produkt:
Zeile:
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt die als Anlage beigefügten Satzungen über die Erhebung von Elternbeiträgen
für den Besuch von Kindertageseinrichtungen sowie die Satzung über die Erhebung von
Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tagespflege (§ 23 SGB VIII).
Begründung:
1. Beschluss des Kreistages vom 15.04.2010 zu A 176/2009
-2Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 15.04.2010 mit großer Mehrheit folgenden Beschluss gefasst:
„Aufgrund der angespannten Haushaltslage wird der Antrag A 176/2009 dahin gehend modifiziert,
dass das letzte Kindergartenjahr (bezogen auf die Regeleinschulung) bis zu einem Einkommen von
30.000 € beitragsfrei gestellt wird.
Die Verwaltung wird beauftragt, auf dieser Grundlage eine entsprechende Satzungsänderung dem
Kreistag nach Vorberatung in der nächsten Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 27.05.2010 zur
Beschlussfassung zuzuleiten“.
Die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen
wurde durch Aufnahme von § 5 Abs. 4 entsprechend angepasst (s. Anlage 1).
Aufgrund der gesetzlichen Gleichstellung der Betreuung in Kindertageseinrichtungen und in
Tagespflege im SGB VIII schlägt die Verwaltung aus Gleichbehandlungsgründen vor, die o.g.
Satzungsänderung auch auf die Beitragsatzung des Kreises für die Betreuung von Kindern in
Tagespflege (§ 23 SGB VIII) auszudehnen.
Mit wesentlichen Auswirkungen auf die Erträge wird nicht gerechnet, da sich dies lediglich auf Kinder
beziehen kann, die neben einem Besuch eines Kindergartens ergänzend in Tagespflege betreut
werden. Die Anzahl dieser Kinder bewegt sich zur Zeit im einstelligen Bereich.
Die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tagespflege
(§ 23 SGB VIII) wurde durch Aufnahme von § 5 Abs. 3 entsprechend angepasst (s. Anlage 2).
2. Weitere Änderungen der Satzungen
Die o. g. Satzungen wurden aufgrund von aktueller Rechtsprechung sowie gesammelter
Praxiserfahrung in enger Kooperation mit der Stabsstelle 14 (Rechnungsprüfung) und der
Abt. 32.15 (Rechtsamt) nochmals überprüft und in einigen Punkten überarbeitet.
Die wesentlichen Änderungen sind in den beiliegenden Synopsen (Anlagen 3 und 4) fett markiert.
Ergänzend zu den Synopsen folgende Erläuterungen:
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen
Zu § 2 (Beitragspflichtige) und § 3 (Beitragsbefreiung):
Die Beitragsfreistellung von Pflegekindern (§ 33 SGB VIII) nach § 3 Abs. 3 der Satzung (alte
Fassung) führte in der Praxis zu Missverständnissen.
Der Effekt der Beitragsbefreiung lässt sich auch erreichen, wenn eine Definition und Freistellung von
Pflegekindern in der Satzung entfällt, da grundsätzlich nur Eltern beitragspflichtig sind.
-3-
§ 4 (Einkommen):
a) Renten:
Bei den Renten handelt es sich um sonstige Einkünfte nach § 22 EStG, d. h., sie werden
überwiegend versteuert, sind aber zu einem Teil steuerbefreit.
Entsprechend eines Urteils des OVG NW vom 19.09.2008 hätte dies zur Folge, dass lediglich der
Anteil des steuerpflichtigen Teils als Einkommen berücksichtigt werden könnte, der steuerfreie Anteil
aber unberücksichtigt bliebe. Grundsätzlich berücksichtigt das Elternbeitragsverfahren aber
sämtliches Einkommen, welches die Lebensverhältnisse positiv beeinflusst. Um die Einbeziehung
von Renten sicherzustellen, war die Satzung entsprechend anzupassen.
b) Elterngeld:
Gemäß § 6 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) besteht die Möglichkeit, die
Laufzeit des Elterngeldes durch „Halbierung“ der Bezüge zu verdoppeln. Gemäß § 10 Abs. 3 BEEG
verringert sich der auf Sozialleistungen anrechnungsfreie Betrag des Elterngeldes dann von 300 € auf
150 € monatlich.
Diese Fallkonstellation war von der Satzung bisher nicht erfasst.
§ 7 (Fälligkeit):
Die in § 7 der Satzung festgelegte Fälligkeit zum 01. eines Monats bereitet einigen Kommunen
Probleme, da sie für sämtliche Abgaben als Buchungstermin den 15. des Monats programmiert
haben und eine Umstellung der Abbuchungsverfahren teilweise nicht möglich bzw. mit hohem
Verwaltungsaufwand verbunden ist.
Da eine spätere Fälligkeit für den Kreis aufgrund der quartalsweisen Abführung der Elternbeiträge
kaum nachteilig ist, wurde die Satzung angepasst.
Rückwirkende Beitragserhebung:
Das OVG NW hat in seiner Entscheidung vom 19.08.2008 (12 A 2866/07) festgelegt, dass
Elternbeiträge grundsätzlich auf das tatsächliche Jahreseinkommen im Kalenderjahr abzustellen sind.
Entsprechend sind Eltern nach Festsetzung eines erstmaligen Elternbeitrages zur Darlegung ihrer
tatsächlichen Einkommensverhältnisse aufzufordern.
Gegebenfalls muss rückwirkend eine Anpassung der Elternbeiträge erfolgen.
Zur Klarstellung wurden daher § 4 Abs. 2 und Abs. 4 sowie § 9 Abs. 2 der Satzung angepasst.
Aufgrund der nachträglichen Überprüfung der Einkommensverhältnisse kann gleichzeitig auf eine
unterjährige Anzeige von Einkommenserhöhungen durch die Eltern verzichtet werden (§ 4 Abs. 2
letzter Satz sowie § 9 Abs. 2 der Satzung (alte Fassung)).
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tagespflege
(§ 23 SGB VIII)
Die o. a. Ausführungen zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von
Kindern in Tageseinrichtungen gelten analog für die Tagespflege.
Auf eine nähere Erläuterung wird daher verzichtet.
-4-
gez. I. V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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