Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
39 kB
Datum
23.06.2010
Erstellt
19.05.10, 04:24
Aktualisiert
19.05.10, 04:24
Stichworte
Inhalt der Datei
Synopse zur Änderung der Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von
Kindern in Tagespflege (§ 23 SGB VIII)
Bisherige Fassung
Neue Fassung
Aufgrund von § 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung
von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz), § 90 Abs. 1 des
Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII), § 1 des
Kommunalabgabengesetzes NRW und § 5 der Kreisordnung NRW –
jeweils in der derzeit gültigen Fassung – hat der Kreistag in seiner
Sitzung am 09.09.2009 folgende Satzung beschlossen:
Aufgrund von § 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung
von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz), § 90 Abs. 1 des
Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII), § 1 des
Kommunalabgabengesetzes NRW und § 5 der Kreisordnung NRW –
jeweils in der derzeit gültigen Fassung – hat der Kreistag in seiner
Sitzung am 15.06.2010 folgende Satzung beschlossen:
§1
Elternbeiträge
§1
Elternbeiträge
(1)
(1)
Für die Betreuung von Kinder in Kindertagespflege im Sinne
des § 1 KiBiz werden gemäß § 23 KiBiz Elternbeiträge pro Kind
erhoben.
(2)
Der Beitragszeitraum entspricht dem Bewilligungszeitraum
(Leistungszeitraum an die Tagesmutter).
Die Beitragspflicht wird durch kurzfristige Unterbrechungen
(z.B. Urlaub, Krankheit) von bis zu 4 Wochen nicht berührt.
Für die Betreuung von Kinder in Kindertagespflege im Sinne
des § 1 KiBiz werden gemäß § 23 KiBiz Elternbeiträge pro Kind
erhoben.
(2)
Der Beitragszeitraum entspricht dem Bewilligungszeitraum
(Leistungszeitraum an die Tagesmutter).
Die Beitragspflicht wird durch kurzfristige Unterbrechungen
(z.B. Urlaub, Krankheit) von bis zu 4 Wochen nicht berührt.
(3)
Die Zahlungspflichtigen werden entsprechend ihrer
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu monatlichen
Beiträgen herangezogen. Die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit bemisst sich nach dem
Jahreseinkommen der Beitragspflichtigen.
§2
Beitragspflichtige
§2
Beitragspflichtige
(1)
(1)
Beitragspflichtig sind die Eltern des Kindes, welches in einer
Kindertagespflege nach § 1 Abs. 1 betreut wird.
Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser
an die Stelle der Eltern. Wird bei Vollzeitpflege gemäß § 33
SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32
Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt,
treten die Personen, die diese Leistungen erhalten, an die
Stelle der Eltern.
(2)
Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2)
Beitragspflichtig sind die Eltern des Kindes, welches in einer
Kindertagespflege nach § 1 Abs. 1 betreut wird.
Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser
an die Stelle der Eltern.
Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§3
Beitragsbefreiung
§3
Geschwisterkinder
(1)
Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen,
die nach § 2 Abs. 1 S. 2 und S. 3 an die Stelle der Eltern treten,
gleichzeitig eine Kindertagespflege, so entfallen die Beiträge für
das zweite und jedes weitere Kind.
(1)
Besuchen mehr als ein Kind einer Familie gleichzeitig eine
Kindertagespflege, so entfallen die Beiträge für das zweite und
jedes weitere Kind.
(2)
Soweit ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 2
Abs. 1 S. 2 und S. 3 an die Stelle der Eltern treten, eine
Kindertageseinrichtung oder beitragspflichtig eine Offene
Ganztagsschule (OGS) besucht, so wird nach Vorlage des
Kostenbeitragsbescheides für Geschwisterkinder kein Beitrag
für die Betreuung in Kindertagespflege erhoben.
(2)
Soweit ein Kind einer Familie eine Kindertageseinrichtung oder
beitragspflichtig eine Offene Ganztagsschule (OGS) besucht,
so wird nach Vorlage des Kostenbeitragsbescheides für
Geschwisterkinder kein Beitrag für die Betreuung in
Kindertagespflege erhoben.
(3)
Soweit ein Kind zeitgleich in einer Kindertageseinrichtung und in (3)
Kindertagespflege betreut wird, ergibt sich der Elternbeitrag
durch Addition der wöchentlichen Betreuungszeiten. In diesem
Soweit ein Kind zeitgleich in einer Kindertageseinrichtung und
in Kindertagespflege betreut wird, ergibt sich der Elternbeitrag
durch Addition der wöchentlichen Betreuungszeiten. In diesem
Fall wird für die Kindertagespflege der Differenzbetrag
zwischen den beiden Elternbeiträge festgesetzt.
Fall wird für die Kindertagespflege der Differenzbetrag zwischen
den beiden Elternbeiträge festgesetzt.
(4)
Für Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 3 wird kein Beitrag
erhoben.
(5)
Ergeben sich ohne Berücksichtigung einer Beitragsbefreiung
nach Abs. 1 oder Abs. 2 unterschiedlich hohe Beiträge, so ist
der höchste Beitrag zu zahlen.
(4)
§4
Einkommen
(1)
(1)
Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der
positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des
Einkommenssteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus
anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des
zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.
Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie
Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des
Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die
Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird,
hinzuzurechnen.
Das Kindergeld sowie ein Kinderzuschlag nach dem
Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften, das
Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind
nicht hinzuzurechnen. Elterngeld nach dem
Bundeselterngeldgesetz bleibt bis zu einer Höhe von 300 €
monatlich anrechnungsfrei.
Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem
Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines
Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des
Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren
Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen
Ergeben sich ohne Berücksichtigung einer Beitragsbefreiung
nach Abs. 1 unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste
Beitrag zu zahlen.
§4
Einkommen
Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der
positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des
Einkommenssteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus
anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des
zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.
Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie
Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des
Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die
Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird,
hinzuzurechnen; Renten sind mit dem Zahlbetrag
hinzuzurechnen und somit nicht als Einkommen nach Satz
1 zu berücksichtigen.
Das Kindergeld sowie ein Kinderzuschlag nach dem
Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften, das
Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind
nicht hinzuzurechnen. Das Elterngeld nach dem Gesetz zum
Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) bleibt in Höhe der in
§ 10 Abs. 1 und 3 BEEG genannten Beträge bei der
Ermittlung des maßgeblichen Einkommens
unberücksichtigt. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem
Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines
Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des
Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren
Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen
Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach
diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H.
der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder
aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen.
Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6
Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von
dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.
Bei der Einkommensberechnung bleibt die Eigenheimzulage
nach dem Eigenheimzulagegesetz außer Betracht (§ 90 Abs. 1
S. 4 SGB VIII).
Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach
diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H.
der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder
aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen.
Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6
Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von
dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.
Bei der Einkommensberechnung bleibt die Eigenheimzulage
nach dem Eigenheimzulagegesetz außer Betracht (§ 90 Abs. 1
S. 3 SGB VIII).
(2)
Maßgebend für die Beitragsfestsetzung ist das Einkommen des
der Auskunftserteilung im Sinne des § 7 Abs. 1
vorangegangenen Kalenderjahres.
Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens
des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich
auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des
vorangegangenen Kalenderjahres; wird das Zwölffache des
letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch die Einkünfte
hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen
wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Der Elternbeitrag ist
ab dem Kalendermonat nach Änderung neu festzusetzen.
Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist
abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende
Jahreseinkommen abzustellen.
Änderungen, die zur Zugrundelegung einer höheren
Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich
anzugeben.
(2)
Maßgebend für die Beitragsfestsetzung ist das jeweilige
Jahreseinkommen (Kalenderjahr).
Im Rahmen der erstmaligen Ermittlung des
Jahreseinkommens ist das Einkommen des der
Auskunftserteilung im Sinne des § 7 Abs. 1
vorangegangenen Kalenderjahres zu berücksichtigen.
Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens
des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich
auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des
vorangegangenen Kalenderjahres; wird das Zwölffache des
letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch die Einkünfte
hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen
wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Bei Änderung der
Einkommensverhältnisse ist der Elternbeitrag ab dem
Kalendermonat nach Änderung neu festzusetzen; § 7 Abs. 2
bleibt unberührt.
Soweit Monatseinkommen schwankend oder nicht bestimmbar
sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende
Jahreseinkommen abzustellen.
Änderungen, die zur Zugrundelegung einer höheren
(3)
Werden von den Beitragspflichtigen nicht die erforderlichen
Angaben zur Einkommenshöhe gemacht oder wird der
geforderte Nachweis nicht erbracht, ist der höchste Elternbeitrag
(3)
zu leisten.
(4)
§5
Beitragshöhe
Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich
anzugeben.
Werden von den Beitragspflichtigen nicht die erforderlichen
Angaben zur Einkommenshöhe gemacht oder wird der
geforderte Nachweis nicht erbracht, ist der höchste
Elternbeitrag zu leisten.
Bei Überprüfung einer bereits erfolgten oder bei einer
erstmaligen rückwirkenden Beitragsfestsetzung wird das
tatsächliche Einkommen im Jahr der Beitragspflicht
zugrunde gelegt. Ergibt sich in diesem Fall eine andere
Beitragshöhe, ist diese ab dem 01.01. des maßgeblichen
Kalenderjahres festzusetzen.
§5
Beitragshöhe
(1)
Die Beitragshöhe richtet sich nach den in Abs. 2 aufgeführten
Betreuungszeiten und Altersstufen. Darüber hinaus erfolgt eine
Staffelung nach Einkommensstufen.
(1)
Die Beitragshöhe richtet sich nach den in Abs. 2 aufgeführten
Betreuungszeiten und Altersstufen. Darüber hinaus erfolgt eine
Staffelung nach Einkommensstufen.
(2)
Entsprechend dem nach § 4 ermittelten Jahreseinkommen sind (2)
folgende Elternbeiträge zu entrichten:
Entsprechend dem nach § 4 ermittelten Jahreseinkommen sind
folgende Elternbeiträge zu entrichten:
Für Kinder im Alter bis zum vollendeten 3. Lebensjahr:
Bis
25 Stunden
Betreuung
Bis
35 Stunden
Betreuung
Für Kinder im Alter bis zum vollendeten 3. Lebensjahr:
Bis
25 Stunden
Betreuung
Bis/Über
45 Stunden
Betreuung
Elternbeitrag Elternbeitrag Elternbeitrag
Einkommen
bis 15.000 €
0,00
0,00
0,00
bis 25.000 €
29,00
32,00
48,00
bis 37.000 €
47,00
52,00
81,00
bis 50.000 €
78,00
86,00
128,00
bis 62.000 €
120,00
132,00
197,00
über 62.000 €
158,00
174,00
260,00
Bis
35 Stunden
Betreuung
Bis/Über
45 Stunden
Betreuung
Elternbeitrag Elternbeitrag Elternbeitrag
Einkommen
bis 15.000 €
0,00
0,00
0,00
bis 25.000 €
29,00
32,00
48,00
bis 37.000 €
47,00
52,00
81,00
bis 50.000 €
78,00
86,00
128,00
bis 62.000 €
120,00
132,00
197,00
über 62.000 €
158,00
174,00
260,00
Für Kinder im Alter vom 3. vollendeten Lebensjahr bis zum 14.
vollendeten Lebensjahr:
Bis
25 Stunden
Betreuung
Bis
35 Stunden
Betreuung
Für Kinder im Alter vom 3. vollendeten Lebensjahr bis zum 14.
vollendeten Lebensjahr:
Bis/Über
45 Stunden
Betreuung
Bis
25 Stunden
Betreuung
Elternbeitrag Elternbeitrag Elternbeitrag
Bis/Über
45 Stunden
Betreuung
Elternbeitrag Elternbeitrag Elternbeitrag
Einkommen
(3)
Bis
35 Stunden
Betreuung
Einkommen
bis 15.000 €
0,00
0,00
0,00
bis 15.000 €
0,00
0,00
0,00
bis 25.000 €
72,00
79,00
95,00
bis 25.000 €
72,00
79,00
95,00
bis 37.000 €
148,00
163,00
190,00
bis 37.000 €
148,00
163,00
190,00
bis 50.000 €
217,00
238,00
282,00
bis 50.000 €
217,00
238,00
282,00
bis 62.000 €
287,00
315,00
380,00
bis 62.000 €
287,00
315,00
380,00
über 62.000 €
323,00
357,00
443,00
über 62.000 €
323,00
357,00
443,00
Auf Antrag soll der Elternbeitrag ganz oder teilweise erlassen
werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht
zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII).
Die Ermittlung der zumutbaren Belastung ergibt sich aus § 90
(3)
In Abänderung von Abs. 2 sind für Kinder, die im Jahr vor
der Einschulung (Regeleinschulung) eine
Kindertageseinrichtung besuchen, folgende Elternbeiträge
zu entrichten:
Abs. 4 SGB VIII.
25 Stunden
Betreuung
35 Stunden
Betreuung
45 Stunden
Betreuung
Elternbeitrag Elternbeitrag Elternbeitrag
Einkommen
(4)
Der Elternbeitrag wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt
und ist zum 1. eines Monats fällig.
0,00
0,00
0,00
bis 37.000 €
47,00
52,00
81,00
bis 50.000 €
78,00
86,00
128,00
bis 62.000 €
120,00
132,00
197,00
über 62.000 €
158,00
174,00
260,00
Auf Antrag soll der Elternbeitrag ganz oder teilweise erlassen
werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht
zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII).
Die Ermittlung der zumutbaren Belastung ergibt sich aus § 90
Abs. 4 SGB VIII.
§6
Fälligkeit
§6
Fälligkeit
(1)
bis 30.000 €
(1)
Der Elternbeitrag wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt
und spätestens bis zum 15. des Beitragsmonats fällig.
§7
Auskunftspflichten
§7
Auskunftspflichten
(1)
Für die Festsetzung des Elternbeitrags und danach auf
Verlangen haben die Eltern/Pflegeeltern schriftlich die zur
Festsetzung des Elternbeitrags notwendigen Auskünfte über
ihre Einkommensverhältnisse zu erteilen und entsprechende
Nachweise zu erbringen.
Des weiteren gelten §§ 97 ff. SGB VIII.
(2)
Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur
Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen
können, sind unaufgefordert unverzüglich anzugeben.
(1)
Für die Festsetzung des Elternbeitrags und danach auf
Verlangen haben die Eltern schriftlich die zur Festsetzung des
Elternbeitrags notwendigen Auskünfte über ihre
Einkommensverhältnisse zu erteilen und entsprechende
Nachweise zu erbringen.
2)
Sobald das tatsächliche Einkommen des für die
Beitragspflicht maßgeblichen Kalenderjahres nachweislich
feststeht, sind die notwendigen Auskünfte zu erteilen und
Nachweise vorzulegen.
§8
Erhöhung der Elternbeiträge
§8
Erhöhung der Elternbeiträge
Analog der in § 19 Abs. 2 KiBiz festgesetzten Erhöhung der
Kindpauschalen erhöht sich der Elternbeitrag jährlich, erstmals für das
Kindergartenjahr 2010/2011 um 1,5 %.
Die Elternbeiträge werden bei jeder Erhöhung auf volle Euro-Beträge
aufgerundet.
Analog der in § 19 Abs. 2 KiBiz festgesetzten Erhöhung der
Kindpauschalen erhöht sich der Elternbeitrag jährlich, erstmals für das
Kindergartenjahr 2011/2012 um 1,5 %.
Die Elternbeiträge werden bei jeder Erhöhung auf volle Euro-Beträge
aufgerundet.
§9
Inkrafttreten
§9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2010 in Kraft.
Diese Satzung tritt zum 01.08.2010 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung des Kreises Euskirchen über die
Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in
Tagespflege (§ 23 SGB VIII) vom 09.09.2009 außer Kraft.