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Beschlussvorlage GB (Anlage zur Beschlussvorlage GB V 82/2010)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
39 kB
Datum
23.06.2010
Erstellt
19.05.10, 04:24
Aktualisiert
19.05.10, 04:24

Inhalt der Datei

Synopse zur Änderung der Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tagespflege (§ 23 SGB VIII) Bisherige Fassung Neue Fassung Aufgrund von § 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz), § 90 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII), § 1 des Kommunalabgabengesetzes NRW und § 5 der Kreisordnung NRW – jeweils in der derzeit gültigen Fassung – hat der Kreistag in seiner Sitzung am 09.09.2009 folgende Satzung beschlossen: Aufgrund von § 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz), § 90 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII), § 1 des Kommunalabgabengesetzes NRW und § 5 der Kreisordnung NRW – jeweils in der derzeit gültigen Fassung – hat der Kreistag in seiner Sitzung am 15.06.2010 folgende Satzung beschlossen: §1 Elternbeiträge §1 Elternbeiträge (1) (1) Für die Betreuung von Kinder in Kindertagespflege im Sinne des § 1 KiBiz werden gemäß § 23 KiBiz Elternbeiträge pro Kind erhoben. (2) Der Beitragszeitraum entspricht dem Bewilligungszeitraum (Leistungszeitraum an die Tagesmutter). Die Beitragspflicht wird durch kurzfristige Unterbrechungen (z.B. Urlaub, Krankheit) von bis zu 4 Wochen nicht berührt. Für die Betreuung von Kinder in Kindertagespflege im Sinne des § 1 KiBiz werden gemäß § 23 KiBiz Elternbeiträge pro Kind erhoben. (2) Der Beitragszeitraum entspricht dem Bewilligungszeitraum (Leistungszeitraum an die Tagesmutter). Die Beitragspflicht wird durch kurzfristige Unterbrechungen (z.B. Urlaub, Krankheit) von bis zu 4 Wochen nicht berührt. (3) Die Zahlungspflichtigen werden entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu monatlichen Beiträgen herangezogen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bemisst sich nach dem Jahreseinkommen der Beitragspflichtigen. §2 Beitragspflichtige §2 Beitragspflichtige (1) (1) Beitragspflichtig sind die Eltern des Kindes, welches in einer Kindertagespflege nach § 1 Abs. 1 betreut wird. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Wird bei Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistungen erhalten, an die Stelle der Eltern. (2) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Beitragspflichtig sind die Eltern des Kindes, welches in einer Kindertagespflege nach § 1 Abs. 1 betreut wird. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. §3 Beitragsbefreiung §3 Geschwisterkinder (1) Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 2 Abs. 1 S. 2 und S. 3 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Kindertagespflege, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. (1) Besuchen mehr als ein Kind einer Familie gleichzeitig eine Kindertagespflege, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. (2) Soweit ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 2 Abs. 1 S. 2 und S. 3 an die Stelle der Eltern treten, eine Kindertageseinrichtung oder beitragspflichtig eine Offene Ganztagsschule (OGS) besucht, so wird nach Vorlage des Kostenbeitragsbescheides für Geschwisterkinder kein Beitrag für die Betreuung in Kindertagespflege erhoben. (2) Soweit ein Kind einer Familie eine Kindertageseinrichtung oder beitragspflichtig eine Offene Ganztagsschule (OGS) besucht, so wird nach Vorlage des Kostenbeitragsbescheides für Geschwisterkinder kein Beitrag für die Betreuung in Kindertagespflege erhoben. (3) Soweit ein Kind zeitgleich in einer Kindertageseinrichtung und in (3) Kindertagespflege betreut wird, ergibt sich der Elternbeitrag durch Addition der wöchentlichen Betreuungszeiten. In diesem Soweit ein Kind zeitgleich in einer Kindertageseinrichtung und in Kindertagespflege betreut wird, ergibt sich der Elternbeitrag durch Addition der wöchentlichen Betreuungszeiten. In diesem Fall wird für die Kindertagespflege der Differenzbetrag zwischen den beiden Elternbeiträge festgesetzt. Fall wird für die Kindertagespflege der Differenzbetrag zwischen den beiden Elternbeiträge festgesetzt. (4) Für Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 3 wird kein Beitrag erhoben. (5) Ergeben sich ohne Berücksichtigung einer Beitragsbefreiung nach Abs. 1 oder Abs. 2 unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen. (4) §4 Einkommen (1) (1) Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld sowie ein Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften, das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Elterngeld nach dem Bundeselterngeldgesetz bleibt bis zu einer Höhe von 300 € monatlich anrechnungsfrei. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Ergeben sich ohne Berücksichtigung einer Beitragsbefreiung nach Abs. 1 unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen. §4 Einkommen Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen; Renten sind mit dem Zahlbetrag hinzuzurechnen und somit nicht als Einkommen nach Satz 1 zu berücksichtigen. Das Kindergeld sowie ein Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften, das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Das Elterngeld nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) bleibt in Höhe der in § 10 Abs. 1 und 3 BEEG genannten Beträge bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens unberücksichtigt. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. Bei der Einkommensberechnung bleibt die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagegesetz außer Betracht (§ 90 Abs. 1 S. 4 SGB VIII). Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. Bei der Einkommensberechnung bleibt die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagegesetz außer Betracht (§ 90 Abs. 1 S. 3 SGB VIII). (2) Maßgebend für die Beitragsfestsetzung ist das Einkommen des der Auskunftserteilung im Sinne des § 7 Abs. 1 vorangegangenen Kalenderjahres. Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres; wird das Zwölffache des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch die Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Änderung neu festzusetzen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. Änderungen, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich anzugeben. (2) Maßgebend für die Beitragsfestsetzung ist das jeweilige Jahreseinkommen (Kalenderjahr). Im Rahmen der erstmaligen Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen des der Auskunftserteilung im Sinne des § 7 Abs. 1 vorangegangenen Kalenderjahres zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres; wird das Zwölffache des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch die Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Bei Änderung der Einkommensverhältnisse ist der Elternbeitrag ab dem Kalendermonat nach Änderung neu festzusetzen; § 7 Abs. 2 bleibt unberührt. Soweit Monatseinkommen schwankend oder nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. Änderungen, die zur Zugrundelegung einer höheren (3) Werden von den Beitragspflichtigen nicht die erforderlichen Angaben zur Einkommenshöhe gemacht oder wird der geforderte Nachweis nicht erbracht, ist der höchste Elternbeitrag (3) zu leisten. (4) §5 Beitragshöhe Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich anzugeben. Werden von den Beitragspflichtigen nicht die erforderlichen Angaben zur Einkommenshöhe gemacht oder wird der geforderte Nachweis nicht erbracht, ist der höchste Elternbeitrag zu leisten. Bei Überprüfung einer bereits erfolgten oder bei einer erstmaligen rückwirkenden Beitragsfestsetzung wird das tatsächliche Einkommen im Jahr der Beitragspflicht zugrunde gelegt. Ergibt sich in diesem Fall eine andere Beitragshöhe, ist diese ab dem 01.01. des maßgeblichen Kalenderjahres festzusetzen. §5 Beitragshöhe (1) Die Beitragshöhe richtet sich nach den in Abs. 2 aufgeführten Betreuungszeiten und Altersstufen. Darüber hinaus erfolgt eine Staffelung nach Einkommensstufen. (1) Die Beitragshöhe richtet sich nach den in Abs. 2 aufgeführten Betreuungszeiten und Altersstufen. Darüber hinaus erfolgt eine Staffelung nach Einkommensstufen. (2) Entsprechend dem nach § 4 ermittelten Jahreseinkommen sind (2) folgende Elternbeiträge zu entrichten: Entsprechend dem nach § 4 ermittelten Jahreseinkommen sind folgende Elternbeiträge zu entrichten: Für Kinder im Alter bis zum vollendeten 3. Lebensjahr: Bis 25 Stunden Betreuung Bis 35 Stunden Betreuung Für Kinder im Alter bis zum vollendeten 3. Lebensjahr: Bis 25 Stunden Betreuung Bis/Über 45 Stunden Betreuung Elternbeitrag Elternbeitrag Elternbeitrag Einkommen bis 15.000 € 0,00 0,00 0,00 bis 25.000 € 29,00 32,00 48,00 bis 37.000 € 47,00 52,00 81,00 bis 50.000 € 78,00 86,00 128,00 bis 62.000 € 120,00 132,00 197,00 über 62.000 € 158,00 174,00 260,00 Bis 35 Stunden Betreuung Bis/Über 45 Stunden Betreuung Elternbeitrag Elternbeitrag Elternbeitrag Einkommen bis 15.000 € 0,00 0,00 0,00 bis 25.000 € 29,00 32,00 48,00 bis 37.000 € 47,00 52,00 81,00 bis 50.000 € 78,00 86,00 128,00 bis 62.000 € 120,00 132,00 197,00 über 62.000 € 158,00 174,00 260,00 Für Kinder im Alter vom 3. vollendeten Lebensjahr bis zum 14. vollendeten Lebensjahr: Bis 25 Stunden Betreuung Bis 35 Stunden Betreuung Für Kinder im Alter vom 3. vollendeten Lebensjahr bis zum 14. vollendeten Lebensjahr: Bis/Über 45 Stunden Betreuung Bis 25 Stunden Betreuung Elternbeitrag Elternbeitrag Elternbeitrag Bis/Über 45 Stunden Betreuung Elternbeitrag Elternbeitrag Elternbeitrag Einkommen (3) Bis 35 Stunden Betreuung Einkommen bis 15.000 € 0,00 0,00 0,00 bis 15.000 € 0,00 0,00 0,00 bis 25.000 € 72,00 79,00 95,00 bis 25.000 € 72,00 79,00 95,00 bis 37.000 € 148,00 163,00 190,00 bis 37.000 € 148,00 163,00 190,00 bis 50.000 € 217,00 238,00 282,00 bis 50.000 € 217,00 238,00 282,00 bis 62.000 € 287,00 315,00 380,00 bis 62.000 € 287,00 315,00 380,00 über 62.000 € 323,00 357,00 443,00 über 62.000 € 323,00 357,00 443,00 Auf Antrag soll der Elternbeitrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII). Die Ermittlung der zumutbaren Belastung ergibt sich aus § 90 (3) In Abänderung von Abs. 2 sind für Kinder, die im Jahr vor der Einschulung (Regeleinschulung) eine Kindertageseinrichtung besuchen, folgende Elternbeiträge zu entrichten: Abs. 4 SGB VIII. 25 Stunden Betreuung 35 Stunden Betreuung 45 Stunden Betreuung Elternbeitrag Elternbeitrag Elternbeitrag Einkommen (4) Der Elternbeitrag wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist zum 1. eines Monats fällig. 0,00 0,00 0,00 bis 37.000 € 47,00 52,00 81,00 bis 50.000 € 78,00 86,00 128,00 bis 62.000 € 120,00 132,00 197,00 über 62.000 € 158,00 174,00 260,00 Auf Antrag soll der Elternbeitrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII). Die Ermittlung der zumutbaren Belastung ergibt sich aus § 90 Abs. 4 SGB VIII. §6 Fälligkeit §6 Fälligkeit (1) bis 30.000 € (1) Der Elternbeitrag wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und spätestens bis zum 15. des Beitragsmonats fällig. §7 Auskunftspflichten §7 Auskunftspflichten (1) Für die Festsetzung des Elternbeitrags und danach auf Verlangen haben die Eltern/Pflegeeltern schriftlich die zur Festsetzung des Elternbeitrags notwendigen Auskünfte über ihre Einkommensverhältnisse zu erteilen und entsprechende Nachweise zu erbringen. Des weiteren gelten §§ 97 ff. SGB VIII. (2) Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen können, sind unaufgefordert unverzüglich anzugeben. (1) Für die Festsetzung des Elternbeitrags und danach auf Verlangen haben die Eltern schriftlich die zur Festsetzung des Elternbeitrags notwendigen Auskünfte über ihre Einkommensverhältnisse zu erteilen und entsprechende Nachweise zu erbringen. 2) Sobald das tatsächliche Einkommen des für die Beitragspflicht maßgeblichen Kalenderjahres nachweislich feststeht, sind die notwendigen Auskünfte zu erteilen und Nachweise vorzulegen. §8 Erhöhung der Elternbeiträge §8 Erhöhung der Elternbeiträge Analog der in § 19 Abs. 2 KiBiz festgesetzten Erhöhung der Kindpauschalen erhöht sich der Elternbeitrag jährlich, erstmals für das Kindergartenjahr 2010/2011 um 1,5 %. Die Elternbeiträge werden bei jeder Erhöhung auf volle Euro-Beträge aufgerundet. Analog der in § 19 Abs. 2 KiBiz festgesetzten Erhöhung der Kindpauschalen erhöht sich der Elternbeitrag jährlich, erstmals für das Kindergartenjahr 2011/2012 um 1,5 %. Die Elternbeiträge werden bei jeder Erhöhung auf volle Euro-Beträge aufgerundet. §9 Inkrafttreten §9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01.01.2010 in Kraft. Diese Satzung tritt zum 01.08.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tagespflege (§ 23 SGB VIII) vom 09.09.2009 außer Kraft.