Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
43 kB
Datum
23.06.2010
Erstellt
19.05.10, 04:24
Aktualisiert
19.05.10, 04:24
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Inhalt der Datei
Synopse zur Änderung der Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von
Kindertageseinrichtungen
Bisherige Fassung
Neue Fassung
Aufgrund von § 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung
von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz), § 90 Abs. 1 des
Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII), § 1 des
Kommunalabgabengesetzes NRW und § 5 der Kreisordnung NRW –
jeweils in der derzeit gültigen Fassung – hat der Kreistag in seiner
Sitzung am 11.12.2007 folgende Satzung beschlossen:
Aufgrund von § 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung
von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz), § 90 Abs. 1 des
Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII), § 1 des
Kommunalabgabengesetzes NRW und § 5 der Kreisordnung NRW –
jeweils in der derzeit gültigen Fassung – hat der Kreistag in seiner
Sitzung am 15.06.2010 folgende Satzung beschlossen:
§1
Elternbeiträge
§1
Elternbeiträge
(1)
Für den Besuch von Kindertageseinrichtungen im Sinne des § 1 (1)
KiBiz werden gemäß § 23 KiBiz Elternbeiträge pro Kind
erhoben.
Für den Besuch von Kindertageseinrichtungen im Sinne des § 1
KiBiz werden gemäß § 23 KiBiz Elternbeiträge pro Kind
erhoben.
(2)
Beitragszeitraum ist das Kindergartenjahr; dieses entspricht
dem Schuljahr.
Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der
Einrichtung nicht berührt.
(2)
Beitragszeitraum ist das Kindergartenjahr; dieses entspricht
dem Schuljahr.
Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der
Einrichtung nicht berührt.
(3)
Die Elternbeiträge dienen neben den Landeszuschüssen
ausschließlich der Finanzierung der für den Betrieb der
Kindertageseinrichtungen entstehenden Kosten.
(3)
Die Elternbeiträge dienen neben den Landeszuschüssen
ausschließlich der Finanzierung der für den Betrieb der
Kindertageseinrichtungen entstehenden Kosten.
(4)
Die Zahlungspflichtigen werden entsprechend ihrer
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu monatlichen
Beiträgen herangezogen. Die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit bemisst sich nach dem
Jahreseinkommen der Beitragspflichtigen.
§2
Beitragspflichtige
§2
Beitragspflichtige
(1)
(1)
Beitragspflichtig sind die Eltern des Kindes, welches eine
Kindertageseinrichtung nach § 1 Abs. 1 besucht.
Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser
an die Stelle der Eltern. Wird bei Vollzeitpflege gemäß § 33
SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32
Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt,
treten die Personen, die diese Leistungen erhalten, an die
Stelle der Eltern.
Beitragspflichtig sind die Eltern des Kindes, welches eine
Kindertageseinrichtung nach § 1 Abs. 1 besucht.
Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser
an die Stelle der Eltern.
(2)
Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2)
§3
Beitragsbefreiung
§3
Geschwisterkinder
(1)
Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, (1)
die nach § 2 Abs. 1 S. 2 und S. 3 an die Stelle der Eltern treten,
gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung, so entfallen die
Beiträge für das zweite Kind und jedes weitere Kind.
(2)
Besucht ein Geschwisterkind eine Offene Ganztagsschule
(OGS), so wird nach Vorlage des Kostenbeitragsbescheides für (2)
Geschwisterkinder kein Beitrag für den Besuch einer
Kindertageseinrichtung erhoben.
(3)
Für Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 3 wird kein Beitrag
erhoben.
(3)
Besuchen mehr als ein Kind einer Familie gleichzeitig eine
Kindertageseinrichtung, so entfallen die Beiträge für das zweite
und jedes weitere Kind.
Besucht ein Geschwisterkind eine Offene Ganztagsschule
(OGS), so wird nach Vorlage des Kostenbeitragsbescheides für
Geschwisterkinder kein Beitrag für den Besuch der
Kindertageseinrichtung erhoben.
Ergeben sich ohne Berücksichtigung einer Beitragsbefreiung
nach Abs. 1 unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste
(4)
Ergeben sich ohne Berücksichtigung einer Beitragsbefreiung
nach Abs. 1 unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste
Beitrag zu zahlen.
§4
Einkommen
(1)
(1)
Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der
positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des
Einkommenssteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus
anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des
zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.
Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie
Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des
Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die
Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird,
hinzuzurechnen.
Das Kindergeld sowie ein Kinderzuschlag nach dem
Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften, das
Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind
nicht hinzuzurechnen. Elterngeld nach dem
Bundeselterngeldgesetz bleibt bis zu einer Höhe von 300 €
monatlich anrechnungsfrei.
Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem
Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines
Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des
Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren
Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen
Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach
diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H.
der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder
aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen.
Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6
Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von
dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.
Beitrag zu zahlen.
§4
Einkommen
Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der
positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des
Einkommenssteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus
anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des
zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.
Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie
Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des
Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die
Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird,
hinzuzurechnen; Renten sind mit dem Zahlbetrag
hinzuzurechnen und somit nicht als Einkommen nach Satz
1 zu berücksichtigen.
Das Kindergeld sowie ein Kinderzuschlag nach dem
Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften, das
Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind
nicht hinzuzurechnen. Das Elterngeld nach dem Gesetz zum
Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) bleibt in Höhe der in
§ 10 Abs. 1 und 3 BEEG genannten Beträge bei der
Ermittlung des maßgeblichen Einkommens
unberücksichtigt. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem
Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines
Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des
Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren
Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen
Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach
diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H.
der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder
aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen.
Bei der Einkommensberechnung bleibt die Eigenheimzulage
nach dem Eigenheimzulagegesetz außer Betracht (§ 90 Abs. 1
S. 3 SGB VIII).
Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6
Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von
dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.
Bei der Einkommensberechnung bleibt die Eigenheimzulage
nach dem Eigenheimzulagegesetz außer Betracht (§ 90 Abs. 1
S. 4 SGB VIII).
(2)
Maßgebend für die Beitragsfestsetzung ist das Einkommen des (2)
der Auskunftserteilung im Sinne des § 9 Abs. 1
vorangegangenen Kalenderjahres.
Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens
des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich
auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des
vorangegangenen Kalenderjahres; wird das Zwölffache des
letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch die Einkünfte
hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen
wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Der Elternbeitrag ist
ab dem Kalendermonat nach Änderung neu festzusetzen.
Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist
abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende
Jahreseinkommen abzustellen.
Änderungen, die zur Zugrundelegung einer höheren
Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich
anzugeben.
(3)
Werden von den Beitragspflichtigen nicht die erforderlichen
Angaben zur Einkommenshöhe gemacht oder wird der
geforderte Nachweis nicht erbracht, ist der höchste
Elternbeitrag zu leisten.
Maßgebend für die Beitragsfestsetzung ist das jeweilige
Jahreseinkommen (Kalenderjahr).
Im Rahmen der erstmaligen Ermittlung des
Jahreseinkommens ist das Einkommen des der
Auskunftserteilung im Sinne des § 9 Abs. 1
vorangegangenen Kalenderjahres zu berücksichtigen.
Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens
des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich
auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des
vorangegangenen Kalenderjahres; wird das Zwölffache des
letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch die Einkünfte
hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen
wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Bei Änderung der
Einkommensverhältnisse ist der Elternbeitrag ab dem
Kalendermonat nach Änderung neu festzusetzen; § 9 Abs.
2 bleibt unberührt.
Soweit Monatseinkommen schwankend oder nicht
bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu
erwartende Jahreseinkommen abzustellen.
(3)
Werden von den Beitragspflichtigen nicht die erforderlichen
Angaben zur Einkommenshöhe gemacht oder wird der
geforderte Nachweis nicht erbracht, ist der höchste
Elternbeitrag zu leisten.
(4)
Bei Überprüfung einer bereits erfolgten oder bei einer
erstmaligen rückwirkenden Beitragsfestsetzung wird das
tatsächliche Einkommen im Jahr der Beitragspflicht
zugrunde gelegt. Ergibt sich in diesem Fall eine andere
Beitragshöhe, ist diese ab dem 01.01. des maßgeblichen
Kalenderjahres festzusetzen.
§5
Beitragshöhe
§5
Beitragshöhe
(1)
(1)
Die Beitragshöhe richtet sich nach den in der Anlage zu § 19
Abs. 1 KiBiz genannten Betreuungszeiten und Gruppenformen.
Darüber hinaus erfolgt eine Staffelung nach
Einkommensstufen.
Maßgeblich für die Ermittlung der Betreuungszeit und
Gruppenform sind die Angaben des Trägers
(Betreuungsvertrag) sowie die Förderungshöhe
(Kindpauschale).
Die Beitragshöhe richtet sich nach den in der Anlage zu § 19
Abs. 1 KiBiz genannten Betreuungszeiten und Gruppenformen.
Darüber hinaus erfolgt eine Staffelung nach
Einkommensstufen.
Maßgeblich für die Ermittlung der Betreuungszeit und
Gruppenform sind die Angaben des Trägers
(Betreuungsvertrag) sowie die Förderungshöhe
(Kindpauschale).
(2)
Entsprechend dem nach § 4 ermittelten Jahreseinkommen sind (2)
folgende Elternbeiträge zu entrichten:
Entsprechend dem nach § 4 ermittelten Jahreseinkommen sind
folgende Elternbeiträge zu entrichten:
Für die in der Anlage zu § 19 Abs. KiBiz genannten
Gruppenform I (Kinder im Alter von zwei Jahren bis zur
Einschulung) und Gruppenform III (Kinder im Alter von drei
Jahren und älter):
Für die in der Anlage zu § 19 Abs. KiBiz genannten
Gruppenform I (Kinder im Alter von zwei Jahren bis zur
Einschulung) und Gruppenform III (Kinder im Alter von drei
Jahren und älter):
25 Stunden
Betreuung
35 Stunden
Betreuung
45 Stunden
Betreuung
25 Stunden
Betreuung
Elternbeitrag Elternbeitrag Elternbeitrag
Einkommen
35 Stunden
Betreuung
45 Stunden
Betreuung
Elternbeitrag Elternbeitrag Elternbeitrag
Einkommen
bis 15.000 €
0,00
0,00
0,00
bis 15.000 €
0,00
0,00
0,00
bis 25.000 €
29,00
32,00
48,00
bis 25.000 €
29,00
32,00
48,00
bis 37.000 €
47,00
52,00
81,00
bis 37.000 €
47,00
52,00
81,00
bis 50.000 €
78,00
86,00
128,00
bis 50.000 €
78,00
86,00
128,00
bis 62.000 €
über 62.000
€
120,00
132,00
197,00
120,00
132,00
197,00
158,00
174,00
260,00
bis 62.000 €
über 62.000
€
158,00
174,00
260,00
Für die in der Anlage zu § 19 Abs. 1 KiBiz genannte
Gruppenform II (Kinder im Alter von unter drei Jahren):
Für die in der Anlage zu § 19 Abs. 1 KiBiz genannte
Gruppenform II (Kinder im Alter von unter drei Jahren):
25 Stunden
Betreuung
35 Stunden
Betreuung
45 Stunden
Betreuung
25 Stunden
Betreuung
Elternbeitrag Elternbeitrag Elternbeitrag
35 Stunden
Betreuung
45 Stunden
Betreuung
Elternbeitrag Elternbeitrag Elternbeitrag
Einkommen
Einkommen
bis 15.000 €
0,00
0,00
0,00
bis 15.000 €
0,00
0,00
0,00
bis 25.000 €
72,00
79,00
95,00
bis 25.000 €
72,00
79,00
95,00
bis 37.000 €
148,00
163,00
190,00
bis 37.000 €
148,00
163,00
190,00
bis 50.000 €
217,00
238,00
282,00
bis 50.000 €
217,00
238,00
282,00
bis 62.000 €
über 62.000
€
287,00
315,00
380,00
287,00
315,00
380,00
323,00
357,00
443,00
bis 62.000 €
über 62.000
€
323,00
357,00
443,00
(3)
Elternbeiträge für Kinder, die in einer Gruppe mit ausschließlich (3)
Kindern im schulpflichtigen Alter (Horte) betreut werden, richten
sich nach den in Abs. 2 festgesetzten Elternbeiträge für den
Besuch der Gruppenform III.
Elternbeiträge für Kinder, die in einer Gruppe mit ausschließlich
Kindern im schulpflichtigen Alter (Horte) betreut werden, richten
sich nach den in Abs. 2 festgesetzten Elternbeiträge für den
Besuch der Gruppenform III.
(5)
Auf Antrag soll der Elternbeitrag ganz oder teilweise erlassen
werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht
zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII).
In Abänderung von Abs. 2 sind für Kinder, die im Jahr vor
der Einschulung (Regeleinschulung) eine
Kindertageseinrichtung besuchen, folgende Elternbeiträge
(4)
Die Ermittlung der zumutbaren Belastung ergibt sich aus § 90
Abs. 4 SGB VIII.
zu entrichten:
25 Stunden
Betreuung
35 Stunden
Betreuung
45 Stunden
Betreuung
Elternbeitrag Elternbeitrag Elternbeitrag
Einkommen
(5)
Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat, in dem das Kind in
die Kindertageseinrichtung für Kinder aufgenommen wird und
endet mit Ablauf des Kindergartenjahres, in dem die Betreuung
0,00
0,00
0,00
bis 37.000 €
47,00
52,00
81,00
bis 50.000 €
78,00
86,00
128,00
bis 62.000 €
über 62.000
€
120,00
132,00
197,00
158,00
174,00
260,00
Auf Antrag soll der Elternbeitrag ganz oder teilweise erlassen
werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht
zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII).
Die Ermittlung der zumutbaren Belastung ergibt sich aus § 90
Abs. 4 SGB VIII.
§6
Beginn und Ende der Beitragspflicht
§6
Beginn und Ende der Beitragspflicht
(1)
bis 30.000 €
(1)
Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat, in dem das Kind in
die Kindertageseinrichtung für Kinder aufgenommen wird und
endet mit Ablauf des Kindergartenjahres, in dem die Betreuung
endet.
endet.
(2)
Eine vorzeitige, unterjährige Beendigung der Beitragspflicht
kommt ausnahmsweise in Betracht bei einer Kündigung des
Betreuungsverhältnisses aus wichtigem Grund sowie in der
Regel, sobald der freigewordene Platz neu besetzt wird.
(2)
Eine vorzeitige, unterjährige Beendigung der Beitragspflicht
kommt ausnahmsweise in Betracht bei einer Kündigung des
Betreuungsverhältnisses aus wichtigem Grund sowie in der
Regel, sobald der freigewordene Platz neu besetzt wird.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:
a) Kündigung des Betreuungsverhältnisses aufgrund von
Umzug aus dem Einzugsgebiet des Kindergartens,
b) Feststellung, dass das Kind für den Besuch einer
Kindertageseinrichtung nicht die notwendige Reife besitzt,
c) genereller Erhöhung der monatlichen Elternbeiträge nach §
5 Abs. 2, soweit das Betreuungsverhältnis bis spätestens
zum 31.10. des Jahres rechtswirksam gekündigt wird.
a) Kündigung des Betreuungsverhältnisses aufgrund von
Umzug aus dem Einzugsgebiet des Kindergartens,
b) Feststellung, dass das Kind für den Besuch einer
Kindertageseinrichtung nicht die notwendige Reife besitzt,
c) genereller Erhöhung der monatlichen Elternbeiträge nach §
5 Abs. 2, soweit das Betreuungsverhältnis bis spätestens
zum 31.10. des Jahres rechtswirksam gekündigt wird.
Es gelten die Kündigungsfristen und sonstigen einschlägigen
Regelungen des jeweiligen Trägers der Kindertageseinrichtung.
Es gelten die Kündigungsfristen und sonstigen einschlägigen
Regelungen des jeweiligen Trägers der Kindertageseinrichtung.
§7
Fälligkeit
§7
Fälligkeit
(1)
Der Elternbeitrag wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt
und ist zum 1. eines Monats fällig.
(1)
Der Elternbeitrag wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt
und spätestens bis zum 15. des Beitragsmonats fällig.
§8
Übertragung
§8
Übertragung
(1)
Der Kreis Euskirchen als örtlicher Träger der öffentlichen
Jugendhilfe überträgt den kreisangehörigen Städten und
Gemeinden zur Entscheidung im eigenen Namen gemäß § 23
Abs. 5 KiBiz die Durchführung der Elternbeitragserhebung.
Die Übertragung umfasst auch die Entscheidung über den
Erlass von Elternbeiträgen im Sinne von § 5 Abs. 5.
(1)
Der Kreis Euskirchen als örtlicher Träger der öffentlichen
Jugendhilfe überträgt den kreisangehörigen Städten und
Gemeinden zur Entscheidung im eigenen Namen gemäß § 23
Abs. 5 KiBiz die Durchführung der Elternbeitragserhebung.
Die Übertragung umfasst auch die Entscheidung über den
Erlass von Elternbeiträgen im Sinne von § 5 Abs. 5.
(2)
Im Rahmen der Übertragung verfolgen die Städte und
Gemeinden alle Ansprüche des Kreises Euskirchen gegen
Beitragspflichtige, erforderlichenfalls auch im Zwangswege.
(2)
Im Rahmen der Übertragung verfolgen die Städte und
Gemeinden alle Ansprüche des Kreises Euskirchen gegen
Beitragspflichtige, erforderlichenfalls auch im Zwangswege.
(3)
Die Städte und Gemeinden leiten die monatlich erhobenen
Elternbeiträge wie folgt an die Kreiskasse weiter:
(3)
Die Städte und Gemeinden leiten die monatlich erhobenen und
bis zum Quartalsende bzw. bis zum 19.12. des Jahres
eingezahlten Elternbeiträge wie folgt an die Kreiskasse weiter:
a)
b)
für das erste bis dritte Quartal eines jeden
Haushaltsjahres innerhalb der ersten 5 Werktage nach
Ablauf des Quartals,
für das vierte Quartal eines jeden Haushaltsjahres bis
zum 20.12. des Jahres.
Erfolgt die Wertstellung der weitergeleiteten Elternbeiträge nicht
a)
für das erste bis dritte Quartal eines jeden
Haushaltsjahres innerhalb der ersten 5 Werktage nach
Ablauf des Quartals,
b)
für das vierte Quartal eines jeden Haushaltsjahres bis
zum 20.12. des Jahres.
Erfolgt die Wertstellung der weitergeleiteten Elternbeiträge nicht
am Fälligkeitstag, ist der Kreis berechtigt, Verzugszinsen i.H.v.
6 % pro Jahr zu erheben.
am Fälligkeitstag, ist der Kreis berechtigt, Verzugszinsen i.H.v.
6 % pro Jahr zu erheben.
(4)
Aufsichtsbehörde ist der Kreis Euskirchen als örtlicher Träger
der öffentlichen Jugendhilfe.
(4)
§9
Auskunftspflichten
§9
Auskunftspflichten
(1)
Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die
Eltern/Pflegeeltern den Städten und Gemeinden schriftlich die
zur Festsetzung des Elternbeitrags notwendigen Auskünfte
über ihre Einkommensverhältnisse zu erteilen und
entsprechende Nachweise zu erbringen.
(2)
Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur
Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen
können, sind den Städten und Gemeinden unaufgefordert
unverzüglich anzugeben.
(3)
Die Träger der Tageseinrichtungen für Kinder teilen den
Städten und Gemeinden die Namen, Anschriften,
Geburtsdaten, die Betreuungszeiten sowie die Aufnahme- und
Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben
der Eltern/Pflegeeltern unverzüglich mit.
(1)
Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern
den Städten und Gemeinden schriftlich die zur Festsetzung des
Elternbeitrags notwendigen Auskünfte über ihre
Einkommensverhältnisse zu erteilen und entsprechende
Nachweise zu erbringen.
(2)
Sobald das tatsächliche Einkommen des für die
Beitragspflicht maßgeblichen Kalenderjahres nachweislich
feststeht, sind die notwendigen Auskünfte zu erteilen und
Nachweise vorzulegen.
(3)
Die Träger der Tageseinrichtungen für Kinder teilen den
Städten und Gemeinden die Namen, Anschriften,
Geburtsdaten, die Betreuungszeiten sowie die Aufnahme- und
Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben
der Eltern unverzüglich mit.
§ 10
Richtlinien, Prüfung
§ 10
Richtlinien, Prüfung
(1)
Zur Sicherstellung eines einheitlichen Verfahrens kann der
Kreis Euskirchen Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen.
Fachaufsichtsbehörde ist der Kreis Euskirchen als örtlicher
Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
(1)
Zur Sicherstellung eines einheitlichen Verfahrens kann der
Kreis Euskirchen Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen.
(2)
Der Kreis ist berechtigt, die ordnungsgemäße Durchführung der (2)
nach dieser Satzung übertragenen Aufgaben (auch vor Ort) zu
prüfen. Zu diesem Zweck sind der/dem mit der Prüfung
beauftragten Stelle bzw. Bediensteten alle für die Prüfung
notwendigen Auskünfte zu erteilen und Akten, Schriftstücke,
sonstige Unterlagen sowie elektronisch gespeicherte Daten auf
Verlangen vorzulegen, auszuhändigen oder zugänglich zu
machen.
Der Kreis ist berechtigt, die ordnungsgemäße Durchführung der
nach dieser Satzung übertragenen Aufgaben (auch vor Ort) zu
prüfen. Zu diesem Zweck sind der/dem mit der Prüfung
beauftragten Stelle bzw. Bediensteten alle für die Prüfung
notwendigen Auskünfte zu erteilen und Akten, Schriftstücke,
sonstige Unterlagen sowie elektronisch gespeicherte Daten auf
Verlangen vorzulegen, auszuhändigen oder zugänglich zu
machen.
§ 11
Erhöhung der Elternbeiträge
§ 11
Erhöhung der Elternbeiträge
Analog der in § 19 Abs. 2 KiBiz festgesetzten Erhöhung der
Kindpauschalen erhöht sich der Elternbeitrag jährlich, erstmals für das
Kindergartenjahr 2009/2010 um 1,5 %.
Die Elternbeiträge werden bei jeder Erhöhung auf volle Euro-Beträge
aufgerundet.
Analog der in § 19 Abs. 2 KiBiz festgesetzten Erhöhung der
Kindpauschalen erhöht sich der Elternbeitrag jährlich, erstmals für das
Kindergartenjahr 2011/2012 um 1,5 %.
Die Elternbeiträge werden bei jeder Erhöhung auf volle Euro-Beträge
aufgerundet.
§ 12
Inkrafttreten
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.08.2008 in Kraft.
Diese Satzung tritt zum 01.08.2010 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung des Kreises Euskirchen über die
Gleichzeitig tritt die Satzung des Kreises Euskirchen über die
Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von
Kindertageseinrichtungen vom 11.12.2007 außer Kraft.
für Kinder vom 14.06.2006 außer Kraft.