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Beschlussvorlage GB (Anlage zur Beschlussvorlage GB V 82/2010)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
43 kB
Datum
23.06.2010
Erstellt
19.05.10, 04:24
Aktualisiert
19.05.10, 04:24

Inhalt der Datei

Synopse zur Änderung der Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen Bisherige Fassung Neue Fassung Aufgrund von § 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz), § 90 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII), § 1 des Kommunalabgabengesetzes NRW und § 5 der Kreisordnung NRW – jeweils in der derzeit gültigen Fassung – hat der Kreistag in seiner Sitzung am 11.12.2007 folgende Satzung beschlossen: Aufgrund von § 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz), § 90 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII), § 1 des Kommunalabgabengesetzes NRW und § 5 der Kreisordnung NRW – jeweils in der derzeit gültigen Fassung – hat der Kreistag in seiner Sitzung am 15.06.2010 folgende Satzung beschlossen: §1 Elternbeiträge §1 Elternbeiträge (1) Für den Besuch von Kindertageseinrichtungen im Sinne des § 1 (1) KiBiz werden gemäß § 23 KiBiz Elternbeiträge pro Kind erhoben. Für den Besuch von Kindertageseinrichtungen im Sinne des § 1 KiBiz werden gemäß § 23 KiBiz Elternbeiträge pro Kind erhoben. (2) Beitragszeitraum ist das Kindergartenjahr; dieses entspricht dem Schuljahr. Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtung nicht berührt. (2) Beitragszeitraum ist das Kindergartenjahr; dieses entspricht dem Schuljahr. Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtung nicht berührt. (3) Die Elternbeiträge dienen neben den Landeszuschüssen ausschließlich der Finanzierung der für den Betrieb der Kindertageseinrichtungen entstehenden Kosten. (3) Die Elternbeiträge dienen neben den Landeszuschüssen ausschließlich der Finanzierung der für den Betrieb der Kindertageseinrichtungen entstehenden Kosten. (4) Die Zahlungspflichtigen werden entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu monatlichen Beiträgen herangezogen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bemisst sich nach dem Jahreseinkommen der Beitragspflichtigen. §2 Beitragspflichtige §2 Beitragspflichtige (1) (1) Beitragspflichtig sind die Eltern des Kindes, welches eine Kindertageseinrichtung nach § 1 Abs. 1 besucht. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Wird bei Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistungen erhalten, an die Stelle der Eltern. Beitragspflichtig sind die Eltern des Kindes, welches eine Kindertageseinrichtung nach § 1 Abs. 1 besucht. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. (2) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) §3 Beitragsbefreiung §3 Geschwisterkinder (1) Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, (1) die nach § 2 Abs. 1 S. 2 und S. 3 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung, so entfallen die Beiträge für das zweite Kind und jedes weitere Kind. (2) Besucht ein Geschwisterkind eine Offene Ganztagsschule (OGS), so wird nach Vorlage des Kostenbeitragsbescheides für (2) Geschwisterkinder kein Beitrag für den Besuch einer Kindertageseinrichtung erhoben. (3) Für Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 3 wird kein Beitrag erhoben. (3) Besuchen mehr als ein Kind einer Familie gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Besucht ein Geschwisterkind eine Offene Ganztagsschule (OGS), so wird nach Vorlage des Kostenbeitragsbescheides für Geschwisterkinder kein Beitrag für den Besuch der Kindertageseinrichtung erhoben. Ergeben sich ohne Berücksichtigung einer Beitragsbefreiung nach Abs. 1 unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste (4) Ergeben sich ohne Berücksichtigung einer Beitragsbefreiung nach Abs. 1 unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen. §4 Einkommen (1) (1) Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld sowie ein Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften, das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Elterngeld nach dem Bundeselterngeldgesetz bleibt bis zu einer Höhe von 300 € monatlich anrechnungsfrei. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. Beitrag zu zahlen. §4 Einkommen Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen; Renten sind mit dem Zahlbetrag hinzuzurechnen und somit nicht als Einkommen nach Satz 1 zu berücksichtigen. Das Kindergeld sowie ein Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften, das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Das Elterngeld nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) bleibt in Höhe der in § 10 Abs. 1 und 3 BEEG genannten Beträge bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens unberücksichtigt. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Bei der Einkommensberechnung bleibt die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagegesetz außer Betracht (§ 90 Abs. 1 S. 3 SGB VIII). Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. Bei der Einkommensberechnung bleibt die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagegesetz außer Betracht (§ 90 Abs. 1 S. 4 SGB VIII). (2) Maßgebend für die Beitragsfestsetzung ist das Einkommen des (2) der Auskunftserteilung im Sinne des § 9 Abs. 1 vorangegangenen Kalenderjahres. Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres; wird das Zwölffache des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch die Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Änderung neu festzusetzen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. Änderungen, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich anzugeben. (3) Werden von den Beitragspflichtigen nicht die erforderlichen Angaben zur Einkommenshöhe gemacht oder wird der geforderte Nachweis nicht erbracht, ist der höchste Elternbeitrag zu leisten. Maßgebend für die Beitragsfestsetzung ist das jeweilige Jahreseinkommen (Kalenderjahr). Im Rahmen der erstmaligen Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen des der Auskunftserteilung im Sinne des § 9 Abs. 1 vorangegangenen Kalenderjahres zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres; wird das Zwölffache des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch die Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Bei Änderung der Einkommensverhältnisse ist der Elternbeitrag ab dem Kalendermonat nach Änderung neu festzusetzen; § 9 Abs. 2 bleibt unberührt. Soweit Monatseinkommen schwankend oder nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. (3) Werden von den Beitragspflichtigen nicht die erforderlichen Angaben zur Einkommenshöhe gemacht oder wird der geforderte Nachweis nicht erbracht, ist der höchste Elternbeitrag zu leisten. (4) Bei Überprüfung einer bereits erfolgten oder bei einer erstmaligen rückwirkenden Beitragsfestsetzung wird das tatsächliche Einkommen im Jahr der Beitragspflicht zugrunde gelegt. Ergibt sich in diesem Fall eine andere Beitragshöhe, ist diese ab dem 01.01. des maßgeblichen Kalenderjahres festzusetzen. §5 Beitragshöhe §5 Beitragshöhe (1) (1) Die Beitragshöhe richtet sich nach den in der Anlage zu § 19 Abs. 1 KiBiz genannten Betreuungszeiten und Gruppenformen. Darüber hinaus erfolgt eine Staffelung nach Einkommensstufen. Maßgeblich für die Ermittlung der Betreuungszeit und Gruppenform sind die Angaben des Trägers (Betreuungsvertrag) sowie die Förderungshöhe (Kindpauschale). Die Beitragshöhe richtet sich nach den in der Anlage zu § 19 Abs. 1 KiBiz genannten Betreuungszeiten und Gruppenformen. Darüber hinaus erfolgt eine Staffelung nach Einkommensstufen. Maßgeblich für die Ermittlung der Betreuungszeit und Gruppenform sind die Angaben des Trägers (Betreuungsvertrag) sowie die Förderungshöhe (Kindpauschale). (2) Entsprechend dem nach § 4 ermittelten Jahreseinkommen sind (2) folgende Elternbeiträge zu entrichten: Entsprechend dem nach § 4 ermittelten Jahreseinkommen sind folgende Elternbeiträge zu entrichten: Für die in der Anlage zu § 19 Abs. KiBiz genannten Gruppenform I (Kinder im Alter von zwei Jahren bis zur Einschulung) und Gruppenform III (Kinder im Alter von drei Jahren und älter): Für die in der Anlage zu § 19 Abs. KiBiz genannten Gruppenform I (Kinder im Alter von zwei Jahren bis zur Einschulung) und Gruppenform III (Kinder im Alter von drei Jahren und älter): 25 Stunden Betreuung 35 Stunden Betreuung 45 Stunden Betreuung 25 Stunden Betreuung Elternbeitrag Elternbeitrag Elternbeitrag Einkommen 35 Stunden Betreuung 45 Stunden Betreuung Elternbeitrag Elternbeitrag Elternbeitrag Einkommen bis 15.000 € 0,00 0,00 0,00 bis 15.000 € 0,00 0,00 0,00 bis 25.000 € 29,00 32,00 48,00 bis 25.000 € 29,00 32,00 48,00 bis 37.000 € 47,00 52,00 81,00 bis 37.000 € 47,00 52,00 81,00 bis 50.000 € 78,00 86,00 128,00 bis 50.000 € 78,00 86,00 128,00 bis 62.000 € über 62.000 € 120,00 132,00 197,00 120,00 132,00 197,00 158,00 174,00 260,00 bis 62.000 € über 62.000 € 158,00 174,00 260,00 Für die in der Anlage zu § 19 Abs. 1 KiBiz genannte Gruppenform II (Kinder im Alter von unter drei Jahren): Für die in der Anlage zu § 19 Abs. 1 KiBiz genannte Gruppenform II (Kinder im Alter von unter drei Jahren): 25 Stunden Betreuung 35 Stunden Betreuung 45 Stunden Betreuung 25 Stunden Betreuung Elternbeitrag Elternbeitrag Elternbeitrag 35 Stunden Betreuung 45 Stunden Betreuung Elternbeitrag Elternbeitrag Elternbeitrag Einkommen Einkommen bis 15.000 € 0,00 0,00 0,00 bis 15.000 € 0,00 0,00 0,00 bis 25.000 € 72,00 79,00 95,00 bis 25.000 € 72,00 79,00 95,00 bis 37.000 € 148,00 163,00 190,00 bis 37.000 € 148,00 163,00 190,00 bis 50.000 € 217,00 238,00 282,00 bis 50.000 € 217,00 238,00 282,00 bis 62.000 € über 62.000 € 287,00 315,00 380,00 287,00 315,00 380,00 323,00 357,00 443,00 bis 62.000 € über 62.000 € 323,00 357,00 443,00 (3) Elternbeiträge für Kinder, die in einer Gruppe mit ausschließlich (3) Kindern im schulpflichtigen Alter (Horte) betreut werden, richten sich nach den in Abs. 2 festgesetzten Elternbeiträge für den Besuch der Gruppenform III. Elternbeiträge für Kinder, die in einer Gruppe mit ausschließlich Kindern im schulpflichtigen Alter (Horte) betreut werden, richten sich nach den in Abs. 2 festgesetzten Elternbeiträge für den Besuch der Gruppenform III. (5) Auf Antrag soll der Elternbeitrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII). In Abänderung von Abs. 2 sind für Kinder, die im Jahr vor der Einschulung (Regeleinschulung) eine Kindertageseinrichtung besuchen, folgende Elternbeiträge (4) Die Ermittlung der zumutbaren Belastung ergibt sich aus § 90 Abs. 4 SGB VIII. zu entrichten: 25 Stunden Betreuung 35 Stunden Betreuung 45 Stunden Betreuung Elternbeitrag Elternbeitrag Elternbeitrag Einkommen (5) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat, in dem das Kind in die Kindertageseinrichtung für Kinder aufgenommen wird und endet mit Ablauf des Kindergartenjahres, in dem die Betreuung 0,00 0,00 0,00 bis 37.000 € 47,00 52,00 81,00 bis 50.000 € 78,00 86,00 128,00 bis 62.000 € über 62.000 € 120,00 132,00 197,00 158,00 174,00 260,00 Auf Antrag soll der Elternbeitrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII). Die Ermittlung der zumutbaren Belastung ergibt sich aus § 90 Abs. 4 SGB VIII. §6 Beginn und Ende der Beitragspflicht §6 Beginn und Ende der Beitragspflicht (1) bis 30.000 € (1) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat, in dem das Kind in die Kindertageseinrichtung für Kinder aufgenommen wird und endet mit Ablauf des Kindergartenjahres, in dem die Betreuung endet. endet. (2) Eine vorzeitige, unterjährige Beendigung der Beitragspflicht kommt ausnahmsweise in Betracht bei einer Kündigung des Betreuungsverhältnisses aus wichtigem Grund sowie in der Regel, sobald der freigewordene Platz neu besetzt wird. (2) Eine vorzeitige, unterjährige Beendigung der Beitragspflicht kommt ausnahmsweise in Betracht bei einer Kündigung des Betreuungsverhältnisses aus wichtigem Grund sowie in der Regel, sobald der freigewordene Platz neu besetzt wird. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei: Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei: a) Kündigung des Betreuungsverhältnisses aufgrund von Umzug aus dem Einzugsgebiet des Kindergartens, b) Feststellung, dass das Kind für den Besuch einer Kindertageseinrichtung nicht die notwendige Reife besitzt, c) genereller Erhöhung der monatlichen Elternbeiträge nach § 5 Abs. 2, soweit das Betreuungsverhältnis bis spätestens zum 31.10. des Jahres rechtswirksam gekündigt wird. a) Kündigung des Betreuungsverhältnisses aufgrund von Umzug aus dem Einzugsgebiet des Kindergartens, b) Feststellung, dass das Kind für den Besuch einer Kindertageseinrichtung nicht die notwendige Reife besitzt, c) genereller Erhöhung der monatlichen Elternbeiträge nach § 5 Abs. 2, soweit das Betreuungsverhältnis bis spätestens zum 31.10. des Jahres rechtswirksam gekündigt wird. Es gelten die Kündigungsfristen und sonstigen einschlägigen Regelungen des jeweiligen Trägers der Kindertageseinrichtung. Es gelten die Kündigungsfristen und sonstigen einschlägigen Regelungen des jeweiligen Trägers der Kindertageseinrichtung. §7 Fälligkeit §7 Fälligkeit (1) Der Elternbeitrag wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist zum 1. eines Monats fällig. (1) Der Elternbeitrag wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und spätestens bis zum 15. des Beitragsmonats fällig. §8 Übertragung §8 Übertragung (1) Der Kreis Euskirchen als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe überträgt den kreisangehörigen Städten und Gemeinden zur Entscheidung im eigenen Namen gemäß § 23 Abs. 5 KiBiz die Durchführung der Elternbeitragserhebung. Die Übertragung umfasst auch die Entscheidung über den Erlass von Elternbeiträgen im Sinne von § 5 Abs. 5. (1) Der Kreis Euskirchen als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe überträgt den kreisangehörigen Städten und Gemeinden zur Entscheidung im eigenen Namen gemäß § 23 Abs. 5 KiBiz die Durchführung der Elternbeitragserhebung. Die Übertragung umfasst auch die Entscheidung über den Erlass von Elternbeiträgen im Sinne von § 5 Abs. 5. (2) Im Rahmen der Übertragung verfolgen die Städte und Gemeinden alle Ansprüche des Kreises Euskirchen gegen Beitragspflichtige, erforderlichenfalls auch im Zwangswege. (2) Im Rahmen der Übertragung verfolgen die Städte und Gemeinden alle Ansprüche des Kreises Euskirchen gegen Beitragspflichtige, erforderlichenfalls auch im Zwangswege. (3) Die Städte und Gemeinden leiten die monatlich erhobenen Elternbeiträge wie folgt an die Kreiskasse weiter: (3) Die Städte und Gemeinden leiten die monatlich erhobenen und bis zum Quartalsende bzw. bis zum 19.12. des Jahres eingezahlten Elternbeiträge wie folgt an die Kreiskasse weiter: a) b) für das erste bis dritte Quartal eines jeden Haushaltsjahres innerhalb der ersten 5 Werktage nach Ablauf des Quartals, für das vierte Quartal eines jeden Haushaltsjahres bis zum 20.12. des Jahres. Erfolgt die Wertstellung der weitergeleiteten Elternbeiträge nicht a) für das erste bis dritte Quartal eines jeden Haushaltsjahres innerhalb der ersten 5 Werktage nach Ablauf des Quartals, b) für das vierte Quartal eines jeden Haushaltsjahres bis zum 20.12. des Jahres. Erfolgt die Wertstellung der weitergeleiteten Elternbeiträge nicht am Fälligkeitstag, ist der Kreis berechtigt, Verzugszinsen i.H.v. 6 % pro Jahr zu erheben. am Fälligkeitstag, ist der Kreis berechtigt, Verzugszinsen i.H.v. 6 % pro Jahr zu erheben. (4) Aufsichtsbehörde ist der Kreis Euskirchen als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe. (4) §9 Auskunftspflichten §9 Auskunftspflichten (1) Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern/Pflegeeltern den Städten und Gemeinden schriftlich die zur Festsetzung des Elternbeitrags notwendigen Auskünfte über ihre Einkommensverhältnisse zu erteilen und entsprechende Nachweise zu erbringen. (2) Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen können, sind den Städten und Gemeinden unaufgefordert unverzüglich anzugeben. (3) Die Träger der Tageseinrichtungen für Kinder teilen den Städten und Gemeinden die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, die Betreuungszeiten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern/Pflegeeltern unverzüglich mit. (1) Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern den Städten und Gemeinden schriftlich die zur Festsetzung des Elternbeitrags notwendigen Auskünfte über ihre Einkommensverhältnisse zu erteilen und entsprechende Nachweise zu erbringen. (2) Sobald das tatsächliche Einkommen des für die Beitragspflicht maßgeblichen Kalenderjahres nachweislich feststeht, sind die notwendigen Auskünfte zu erteilen und Nachweise vorzulegen. (3) Die Träger der Tageseinrichtungen für Kinder teilen den Städten und Gemeinden die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, die Betreuungszeiten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern unverzüglich mit. § 10 Richtlinien, Prüfung § 10 Richtlinien, Prüfung (1) Zur Sicherstellung eines einheitlichen Verfahrens kann der Kreis Euskirchen Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen. Fachaufsichtsbehörde ist der Kreis Euskirchen als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe. (1) Zur Sicherstellung eines einheitlichen Verfahrens kann der Kreis Euskirchen Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen. (2) Der Kreis ist berechtigt, die ordnungsgemäße Durchführung der (2) nach dieser Satzung übertragenen Aufgaben (auch vor Ort) zu prüfen. Zu diesem Zweck sind der/dem mit der Prüfung beauftragten Stelle bzw. Bediensteten alle für die Prüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Akten, Schriftstücke, sonstige Unterlagen sowie elektronisch gespeicherte Daten auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen oder zugänglich zu machen. Der Kreis ist berechtigt, die ordnungsgemäße Durchführung der nach dieser Satzung übertragenen Aufgaben (auch vor Ort) zu prüfen. Zu diesem Zweck sind der/dem mit der Prüfung beauftragten Stelle bzw. Bediensteten alle für die Prüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Akten, Schriftstücke, sonstige Unterlagen sowie elektronisch gespeicherte Daten auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen oder zugänglich zu machen. § 11 Erhöhung der Elternbeiträge § 11 Erhöhung der Elternbeiträge Analog der in § 19 Abs. 2 KiBiz festgesetzten Erhöhung der Kindpauschalen erhöht sich der Elternbeitrag jährlich, erstmals für das Kindergartenjahr 2009/2010 um 1,5 %. Die Elternbeiträge werden bei jeder Erhöhung auf volle Euro-Beträge aufgerundet. Analog der in § 19 Abs. 2 KiBiz festgesetzten Erhöhung der Kindpauschalen erhöht sich der Elternbeitrag jährlich, erstmals für das Kindergartenjahr 2011/2012 um 1,5 %. Die Elternbeiträge werden bei jeder Erhöhung auf volle Euro-Beträge aufgerundet. § 12 Inkrafttreten § 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01.08.2008 in Kraft. Diese Satzung tritt zum 01.08.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Kreises Euskirchen über die Gleichzeitig tritt die Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen vom 11.12.2007 außer Kraft. für Kinder vom 14.06.2006 außer Kraft.