Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
29 kB
Datum
23.06.2010
Erstellt
19.05.10, 04:24
Aktualisiert
19.05.10, 04:24
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung
über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung
von Kindern in Tagespflege (§ 23 SGB VIII)
Aufgrund von § 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern
(Kinderbildungsgesetz – KiBiz), § 90 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB
VIII), § 1 des Kommunalabgabengesetzes NRW und § 5 der Kreisordnung NRW – jeweils in
der derzeit gültigen Fassung – hat der Kreistag in seiner Sitzung am 15.06.2010 folgende
Satzung beschlossen:
§1
Elternbeiträge
(1)
Für die Betreuung von Kinder in Kindertagespflege im Sinne des § 1 KiBiz werden
gemäß § 23 KiBiz Elternbeiträge pro Kind erhoben.
(2)
Der Beitragszeitraum entspricht dem Bewilligungszeitraum (Leistungszeitraum an die
Tagesmutter).
Die Beitragspflicht wird durch kurzfristige Unterbrechungen (z.B. Urlaub, Krankheit)
von bis zu 4 Wochen nicht berührt.
(3)
Die Zahlungspflichtigen werden entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
zu monatlichen Beiträgen herangezogen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
bemisst sich nach dem Jahreseinkommen der Beitragspflichtigen.
§2
Beitragspflichtige
(1)
Beitragspflichtig sind die Eltern des Kindes, welches in einer Kindertagespflege nach
§ 1 Abs. 1 betreut wird.
Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der
Eltern.
(2)
Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§3
Beitragsbefreiung
(1)
Besuchen mehr als ein Kind einer Familie gleichzeitig eine Kindertagespflege, so
entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind.
(2)
Soweit ein Kind einer Familie eine Kindertageseinrichtung oder beitragspflichtig eine
Offene Ganztagsschule (OGS) besucht, so wird nach Vorlage des
Kostenbeitragsbescheides für Geschwisterkinder kein Beitrag für die Betreuung in
Kindertagespflege erhoben.
(3)
Soweit ein Kind zeitgleich in einer Kindertageseinrichtung und in Kindertagespflege
betreut wird, ergibt sich der Elternbeitrag durch Addition der wöchentlichen
Betreuungszeiten. In diesem Fall wird für die Kindertagespflege der Differenzbetrag
zwischen den beiden Elternbeiträge festgesetzt.
(4)
Ergeben sich ohne Berücksichtigung einer Beitragsbefreiung nach Abs. 1
unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen.
§4
Einkommen
(1)
Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der
Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes. Ein Ausgleich
mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des
zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.
Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte,
Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten
öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt
wird, hinzuzurechnen; Renten sind mit dem Zahlbetrag hinzuzurechnen und somit
nicht als Einkommen nach Satz 1 zu berücksichtigen.
Das Kindergeld sowie ein Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz und
entsprechenden Vorschriften, das Erziehungsgeld nach dem
Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Das Elterngeld nach dem
Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) bleibt in Höhe der in § 10 Abs. 1
und 3 BEEG genannten Beträge bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens
unberücksichtigt. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis
oder auf Grund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den
Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine
Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern,
dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der
Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des
Mandats hinzuzurechnen.
Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6
Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem
Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.
Bei der Einkommensberechnung bleibt die Eigenheimzulage nach dem
Eigenheimzulagegesetz außer Betracht (§ 90 Abs. 1 S. 4 SGB VIII).
(2)
Maßgebend für die Beitragsfestsetzung ist das jeweilige Jahreseinkommen
(Kalenderjahr).
Im Rahmen der erstmaligen Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen
des der Auskunftserteilung im Sinne des § 7 Abs. 1 vorangegangenen
Kalenderjahres zu berücksichtigen.
Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats
zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als
das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres; wird das Zwölffache des
letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch die Einkünfte hinzuzurechnen, die
zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Bei
Änderung der Einkommensverhältnisse ist der Elternbeitrag ab dem Kalendermonat
nach Änderung neu festzusetzen; § 7 Abs. 2 bleibt unberührt.
Soweit Monatseinkommen schwankend oder nicht bestimmbar sind, ist
abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen.
Änderungen, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen
können, sind unverzüglich anzugeben.
(3)
Werden von den Beitragspflichtigen nicht die erforderlichen Angaben zur
Einkommenshöhe gemacht oder wird der geforderte Nachweis nicht erbracht, ist der
höchste Elternbeitrag zu leisten.
(4)
Bei Überprüfung einer bereits erfolgten oder bei einer erstmaligen rückwirkenden
Beitragsfestsetzung wird das tatsächliche Einkommen im Jahr der Beitragspflicht
zugrunde gelegt. Ergibt sich in diesem Fall eine andere Beitragshöhe, ist diese ab
dem 01.01. des maßgeblichen Kalenderjahres festzusetzen.
§5
Beitragshöhe
(1)
Die Beitragshöhe richtet sich nach den in Abs. 2 aufgeführten Betreuungszeiten und
Altersstufen. Darüber hinaus erfolgt eine Staffelung nach Einkommensstufen.
(2)
Entsprechend dem nach § 4 ermittelten Jahreseinkommen sind folgende
Elternbeiträge zu entrichten:
Für Kinder im Alter bis zum vollendeten 3. Lebensjahr:
Bis
25 Stunden
Betreuung
Bis
35 Stunden
Betreuung
Bis/Über
45 Stunden
Betreuung
Elternbeitrag Elternbeitrag Elternbeitrag
Einkommen
bis 15.000 €
0,00
0,00
0,00
bis 25.000 €
29,00
32,00
48,00
bis 37.000 €
47,00
52,00
81,00
bis 50.000 €
78,00
86,00
128,00
bis 62.000 €
120,00
132,00
197,00
über 62.000 €
158,00
174,00
260,00
Für Kinder im Alter vom 3. vollendeten Lebensjahr bis zum 14. vollendeten
Lebensjahr:
Bis
25 Stunden
Betreuung
Bis
35 Stunden
Betreuung
Bis/Über
45 Stunden
Betreuung
Elternbeitrag Elternbeitrag Elternbeitrag
Einkommen
(3)
bis 15.000 €
0,00
0,00
0,00
bis 25.000 €
72,00
79,00
95,00
bis 37.000 €
148,00
163,00
190,00
bis 50.000 €
217,00
238,00
282,00
bis 62.000 €
287,00
315,00
380,00
über 62.000 €
323,00
357,00
443,00
In Abänderung von Abs. 2 sind für Kinder, die im Jahr vor der Einschulung
(Regeleinschulung) eine Kindertageseinrichtung besuchen, folgende Elternbeiträge
zu entrichten:
25 Stunden
Betreuung
35 Stunden
Betreuung
45 Stunden
Betreuung
Elternbeitrag Elternbeitrag Elternbeitrag
Einkommen
(4)
bis 30.000 €
0,00
0,00
0,00
bis 37.000 €
47,00
52,00
81,00
bis 50.000 €
78,00
86,00
128,00
bis 62.000 €
120,00
132,00
197,00
über 62.000 €
158,00
174,00
260,00
Auf Antrag soll der Elternbeitrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die
Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII).
Die Ermittlung der zumutbaren Belastung ergibt sich aus § 90 Abs. 4 SGB VIII.
§6
Fälligkeit
(1)
Der Elternbeitrag wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und spätestens bis
zum 15. des Beitragsmonats fällig.
§7
Auskunftspflichten
(1)
Für die Festsetzung des Elternbeitrags und danach auf Verlangen haben die Eltern
schriftlich die zur Festsetzung des Elternbeitrags notwendigen Auskünfte über ihre
Einkommensverhältnisse zu erteilen und entsprechende Nachweise zu erbringen.
2)
Sobald das tatsächliche Einkommen des für die Beitragspflicht maßgeblichen
Kalenderjahres nachweislich feststeht, sind die notwendigen Auskünfte zu erteilen
und Nachweise vorzulegen.
§8
Erhöhung der Elternbeiträge
Analog der in § 19 Abs. 2 KiBiz festgesetzten Erhöhung der Kindpauschalen erhöht sich der
Elternbeitrag jährlich, erstmals für das Kindergartenjahr 2011/2012 um 1,5 %.
Die Elternbeiträge werden bei jeder Erhöhung auf volle Euro-Beträge aufgerundet.
§9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.08.2010 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen
für die Betreuung von Kindern in Tagespflege (§ 23 SGB VIII) vom 09.09.2009 außer Kraft.