Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
29 kB
Datum
23.06.2010
Erstellt
19.05.10, 04:24
Aktualisiert
19.05.10, 04:24
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung
des Kreises Euskirchen über die Erhebung von
Elternbeiträgen für den Besuch von
Kindertageseinrichtungen
Aufgrund von § 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern
(Kinderbildungsgesetz – KiBiz), § 90 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB
VIII), § 1 des Kommunalabgabengesetzes NRW und § 5 der Kreisordnung NRW – jeweils in
der derzeit gültigen Fassung – hat der Kreistag in seiner Sitzung am 15.06.2010 folgende
Satzung beschlossen:
§1
Elternbeiträge
(1)
Für den Besuch von Kindertageseinrichtungen im Sinne des § 1 KiBiz werden gemäß
§ 23 KiBiz Elternbeiträge pro Kind erhoben.
(2)
Beitragszeitraum ist das Kindergartenjahr; dieses entspricht dem Schuljahr.
Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtung nicht berührt.
(3)
Die Elternbeiträge dienen neben den Landeszuschüssen ausschließlich der
Finanzierung der für den Betrieb der Kindertageseinrichtungen entstehenden Kosten.
(4)
Die Zahlungspflichtigen werden entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
zu monatlichen Beiträgen herangezogen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
bemisst sich nach dem Jahreseinkommen der Beitragspflichtigen.
§2
Beitragspflichtige
(1)
Beitragspflichtig sind die Eltern des Kindes, welches eine Kindertageseinrichtung
nach § 1 Abs. 1 besucht.
Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der
Eltern.
(2)
Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§3
Beitragsbefreiung
(1)
Besuchen mehr als ein Kind einer Familie gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung,
so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind.
(2)
Besucht ein Geschwisterkind eine Offene Ganztagsschule (OGS), so wird nach
Vorlage des Kostenbeitragsbescheides für Geschwisterkinder kein Beitrag für den
Besuch einer Kindertageseinrichtung erhoben.
(3)
Ergeben sich ohne Berücksichtigung einer Beitragsbefreiung nach Abs. 1
unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen.
§4
Einkommen
(1)
Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der
Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes. Ein Ausgleich
mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des
zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.
Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte,
Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten
öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt
wird, hinzuzurechnen; Renten sind mit dem Zahlbetrag hinzuzurechnen und somit
nicht als Einkommen nach Satz 1 zu berücksichtigen.
Das Kindergeld sowie ein Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz und
entsprechenden Vorschriften, das Erziehungsgeld nach dem
Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Das Elterngeld nach dem
Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) bleibt in Höhe der in § 10 Abs. 1
und 3 BEEG genannten Beträge bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens
unberücksichtigt. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis
oder auf Grund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den
Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine
Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern,
dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der
Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des
Mandats hinzuzurechnen.
Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6
Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem
Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.
Bei der Einkommensberechnung bleibt die Eigenheimzulage nach dem
Eigenheimzulagegesetz außer Betracht (§ 90 Abs. 1 S. 4 SGB VIII).
(2)
Maßgebend für die Beitragsfestsetzung ist das jeweilige Jahreseinkommen
(Kalenderjahr).
Im Rahmen der erstmaligen Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen
des der Auskunftserteilung im Sinne des § 9 Abs. 1 vorangegangenen
Kalenderjahres zu berücksichtigen.
Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats
zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als
das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres; wird das Zwölffache des
letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch die Einkünfte hinzuzurechnen, die
zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Bei
Änderung der Einkommensverhältnisse ist der Elternbeitrag ab dem Kalendermonat
nach Änderung neu festzusetzen;
§ 9 Abs. 2 bleibt unberührt.
Soweit Monatseinkommen schwankend oder nicht bestimmbar sind, ist abweichend
von Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen.
(3)
Werden von den Beitragspflichtigen nicht die erforderlichen Angaben zur
Einkommenshöhe gemacht oder wird der geforderte Nachweis nicht erbracht, ist der
höchste Elternbeitrag zu leisten.
(4)
Bei Überprüfung einer bereits erfolgten oder bei einer erstmaligen rückwirkenden
Beitragsfestsetzung wird das tatsächliche Einkommen im Jahr der Beitragspflicht
zugrunde gelegt. Ergibt sich in diesem Fall eine andere Beitragshöhe, ist diese ab
dem 01.01. des maßgeblichen Kalenderjahres festzusetzen.
§5
Beitragshöhe
(1)
Die Beitragshöhe richtet sich nach den in der Anlage zu § 19 Abs. 1 KiBiz genannten
Betreuungszeiten und Gruppenformen. Darüber hinaus erfolgt eine Staffelung nach
Einkommensstufen.
Maßgeblich für die Ermittlung der Betreuungszeit und Gruppenform sind die Angaben
des Trägers (Betreuungsvertrag) sowie die Förderungshöhe (Kindpauschale).
(2)
Entsprechend dem nach § 4 ermittelten Jahreseinkommen sind folgende
Elternbeiträge zu entrichten:
Für die in der Anlage zu § 19 Abs. KiBiz genannten Gruppenform I (Kinder im Alter
von zwei Jahren bis zur Einschulung) und Gruppenform III (Kinder im Alter von drei
Jahren und älter):
25 Stunden
Betreuung
35 Stunden
Betreuung
45 Stunden
Betreuung
Elternbeitrag Elternbeitrag Elternbeitrag
Einkommen
bis 15.000 €
0,00
0,00
0,00
bis 25.000 €
29,00
32,00
48,00
bis 37.000 €
47,00
52,00
81,00
bis 50.000 €
78,00
86,00
128,00
bis 62.000 €
120,00
132,00
197,00
über 62.000 €
158,00
174,00
260,00
Für die in der Anlage zu § 19 Abs. 1 KiBiz genannte Gruppenform II (Kinder im Alter
von unter drei Jahren):
25 Stunden
Betreuung
35 Stunden
Betreuung
45 Stunden
Betreuung
Elternbeitrag Elternbeitrag Elternbeitrag
Einkommen
bis 15.000 €
0,00
0,00
0,00
bis 25.000 €
72,00
79,00
95,00
bis 37.000 €
148,00
163,00
190,00
bis 50.000 €
217,00
238,00
282,00
bis 62.000 €
287,00
315,00
380,00
über 62.000 €
323,00
357,00
443,00
(3)
Elternbeiträge für Kinder, die in einer Gruppe mit ausschließlich Kindern im
schulpflichtigen Alter (Horte) betreut werden, richten sich nach den in Abs. 2
festgesetzten Elternbeiträge für den Besuch der Gruppenform III.
(4)
In Abänderung von Abs. 2 sind für Kinder, die im Jahr vor der Einschulung
(Regeleinschulung) eine Kindertageseinrichtung besuchen, folgende Elternbeiträge
zu entrichten:
25 Stunden
Betreuung
35 Stunden
Betreuung
45 Stunden
Betreuung
Elternbeitrag Elternbeitrag Elternbeitrag
Einkommen
(5)
bis 30.000 €
0,00
0,00
0,00
bis 37.000 €
47,00
52,00
81,00
bis 50.000 €
78,00
86,00
128,00
bis 62.000 €
120,00
132,00
197,00
über 62.000 €
158,00
174,00
260,00
Auf Antrag soll der Elternbeitrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die
Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII).
Die Ermittlung der zumutbaren Belastung ergibt sich aus § 90 Abs. 4 SGB VIII.
§6
Beginn und Ende der Beitragspflicht
(1)
Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat, in dem das Kind in die
Kindertageseinrichtung für Kinder aufgenommen wird und endet mit Ablauf des
Kindergartenjahres, in dem die Betreuung endet.
(2)
Eine vorzeitige, unterjährige Beendigung der Beitragspflicht kommt ausnahmsweise
in Betracht bei einer Kündigung des Betreuungsverhältnisses aus wichtigem Grund
sowie in der Regel, sobald der freigewordene Platz neu besetzt wird.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:
a) Kündigung des Betreuungsverhältnisses aufgrund von Umzug aus dem
Einzugsgebiet des Kindergartens,
b) Feststellung, dass das Kind für den Besuch einer Kindertageseinrichtung nicht
die notwendige Reife besitzt,
c) genereller Erhöhung der monatlichen Elternbeiträge nach § 5 Abs. 2, soweit das
Betreuungsverhältnis bis spätestens zum 31.10. des Jahres rechtswirksam
gekündigt wird.
Es gelten die Kündigungsfristen und sonstigen einschlägigen Regelungen des
jeweiligen Trägers der Kindertageseinrichtung.
§7
Fälligkeit
(1)
Der Elternbeitrag wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und spätestens bis
zum 15. des Beitragsmonats fällig.
§8
Übertragung
(1)
Der Kreis Euskirchen als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe überträgt den
kreisangehörigen Städten und Gemeinden zur Entscheidung im eigenen Namen
gemäß § 23 Abs. 5 KiBiz die Durchführung der Elternbeitragserhebung.
Die Übertragung umfasst auch die Entscheidung über den Erlass von Elternbeiträgen
im Sinne von § 5 Abs. 5.
(2)
Im Rahmen der Übertragung verfolgen die Städte und Gemeinden alle Ansprüche
des Kreises Euskirchen gegen Beitragspflichtige, erforderlichenfalls auch im
Zwangswege.
(3)
Die Städte und Gemeinden leiten die monatlich erhobenen und bis zum
Quartalsende bzw. bis zum 19.12. des Jahres eingezahlten Elternbeiträge wie folgt
an die Kreiskasse weiter:
a)
für das erste bis dritte Quartal eines jeden Haushaltsjahres innerhalb der
ersten 5 Werktage nach Ablauf des Quartals,
b)
für das vierte Quartal eines jeden Haushaltsjahres bis zum 20.12. des Jahres.
Erfolgt die Wertstellung der weitergeleiteten Elternbeiträge nicht am Fälligkeitstag, ist
der Kreis berechtigt, Verzugszinsen i.H.v. 6 % pro Jahr zu erheben.
(4)
Fachaufsichtsbehörde ist der Kreis Euskirchen als örtlicher Träger der öffentlichen
Jugendhilfe.
§9
Auskunftspflichten
(1)
Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern den Städten und
Gemeinden schriftlich die zur Festsetzung des Elternbeitrags notwendigen Auskünfte
über ihre Einkommensverhältnisse zu erteilen und entsprechende Nachweise zu
erbringen.
(2)
Sobald das tatsächliche Einkommen des für die Beitragspflicht maßgeblichen
Kalenderjahres nachweislich feststeht, sind die notwendigen Auskünfte zu erteilen
und Nachweise vorzulegen.
(3)
Die Träger der Tageseinrichtungen für Kinder teilen den Städten und Gemeinden die
Namen, Anschriften, Geburtsdaten, die Betreuungszeiten sowie die Aufnahme- und
Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern
unverzüglich mit.
§ 10
Richtlinien, Prüfung
(1)
Zur Sicherstellung eines einheitlichen Verfahrens kann der Kreis Euskirchen
Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen.
(2)
Der Kreis ist berechtigt, die ordnungsgemäße Durchführung der nach dieser Satzung
übertragenen Aufgaben (auch vor Ort) zu prüfen. Zu diesem Zweck sind der/dem mit
der Prüfung beauftragten Stelle bzw. Bediensteten alle für die Prüfung notwendigen
Auskünfte zu erteilen und Akten, Schriftstücke, sonstige Unterlagen sowie
elektronisch gespeicherte Daten auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen oder
zugänglich zu machen.
§ 11
Erhöhung der Elternbeiträge
Analog der in § 19 Abs. 2 KiBiz festgesetzten Erhöhung der Kindpauschalen erhöht sich der
Elternbeitrag jährlich, erstmals für das Kindergartenjahr 2011/2012 um 1,5 %.
Die Elternbeiträge werden bei jeder Erhöhung auf volle Euro-Beträge aufgerundet.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.08.2010 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen
für den Besuch von Kindertageseinrichtungen vom 11.12.2007 außer Kraft.