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Beschlussvorlage (Feststellung des Ergebnisses des Ratsbürgerentscheides vom 22.09.2013)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
29 kB
Datum
18.12.2013
Erstellt
13.12.13, 08:08
Aktualisiert
13.12.13, 08:08
Beschlussvorlage (Feststellung des Ergebnisses des Ratsbürgerentscheides vom 22.09.2013) Beschlussvorlage (Feststellung des Ergebnisses des Ratsbürgerentscheides vom 22.09.2013) Beschlussvorlage (Feststellung des Ergebnisses des Ratsbürgerentscheides vom 22.09.2013) Beschlussvorlage (Feststellung des Ergebnisses des Ratsbürgerentscheides vom 22.09.2013)

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Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP8188/2013 1. Ergänzung Rats- und Kulturbüro Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Rat der Stadt Bedburg 01.10.2013 Rat der Stadt Bedburg 18.12.2013 Abstimmungsergebnis: Einstimmig, 0 Enthaltung(en) Betreff: Feststellung des Ergebnisses des Ratsbürgerentscheides vom 22.09.2013 Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg hebt a) b) seinen Beschluss vom 01.10.2013 zur erneuten Zählung des Abstimmungsergebnisses auf und stellt das auf Seite 3 der Sitzungsvorlage dargestellte Ergebnis des Ratsbürgerentscheides fest. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Allgemeines Der Rat der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung am 19.07.2013 einstimmig beschlossen, einen Ratsbürgerentscheid unter dem Titel „Ratsbürgerentscheid über die Frage des Standortes eines zentralen Verwaltungssitzes der Stadt Bedburg“ am 22.09.2013 durchzuführen. Die Verwaltung nimmt inhaltlich Bezug auf die Vorlage WP8-145/2013. Feststellung des Abstimmungsergebnisses Nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden in der Stadt Bedburg ist das Ergebnis des Ratsbürgerentscheides durch den Rat festzustellen. In seiner Sitzung am 01.10.2013 hat der Rat der Stadt Bedburg einstimmig beschlossen, dass eine erneute Zählung des Abstimmungsergebnisses des Ratsbürgerentscheides nach § 18 Absatz 1 Satz 2 der Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden vorgenommen werden soll. Im direkten Nachgang zum Ratsbürgerentscheid wurden mehrere Hinweise und Bedenken gegen die korrekte Durchführung der Abstimmung vorgetragen. Verwaltungsseitig wurde bereits in der Vorlage WP8-188/2013 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, diese der Kommunalaufsicht des Rhein-Erft-Kreises zur Prüfung, Bewertung und Entscheidung vorzulegen. Neben der persönlichen Erklärung des Bürgermeisters wurden der Kommunalaufsicht in mehreren E-Mails vom 10.10.2013, 16.10.2013 sowie 18.10.2013 auch die schriftlich eingegangenen Hinweise und Bedenken der Bedburger Bürgerinnen und Bürger übersandt. Mit Schreiben vom 15.10.2013 informierte die Kommunalaufsicht darüber, dass die Anfrage zum Anlass genommen wurde, sich mit der Bezirkregierung Köln diesbezüglich rechtlich abzustimmen. Gleichzeitig wurde die Verwaltung gebeten, bis zum Abschluss dieser Abstimmung von weiteren Maßnahmen – hier die für Samstag 19.10.2013 geplante Neuauszählung – abzusehen. Der Landrat des Rhein-Erft-Kreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde hat in Abstimmung mit der Bezirksregierung und dem Ministerium für Inneres und Kommunales mit Schreiben vom 02.12.2013 (Anlage 1) wie folgt Stellung bezogen: Bei der Bewertung der Problematiken des Ratsbürgerentscheides ist grundsätzlich zwischen zwei Verfahrensstufen zu unterscheiden. Erste Stufe – Ergebnisfeststellung Der Rat der Stadt Bedburg hat in der ersten Stufe das Ergebnis des Ratsbürgerentscheides festzustellen. Werden hierbei konkrete Verletzungen der gesetzlichen Regelungen vorgetragen, die das Verfahren der Stimmauszählung und die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses betreffen, sind die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Nachzählung gegeben. Beschlussvorlage WP8-188/2013 1. Ergänzung Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Die eingegangenen Beschwerden, beziehen sich im vorliegenden Fall allerdings auf die Verfahrensabläufe während der Wahlhandlung, jedoch nicht auf das Verfahren der Stimmauszählung. Da keine Mängel am Verfahren der Stimmauszählung vorgetragen wurden, ergeben sich auch keine Auswirkungen auf die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses. Weitergehende Beschwerden sind nicht eingegangen. Die Kommunalaufsicht kommt daher zu dem Ergebnis, dass der Beschluss zur Neuauszählung des Ratsbürgerentscheides vom 01.10.2013 nicht rechtskonform ist und der Rat der Stadt Bedburg sich erneut mit der Ergebnisfeststellung zu befassen hat. Das Abstimmungsergebnis des Ratsbürgerentscheids vom 22.09.2013 zur Frage „Soll der Standort des zentralen Rathauses Bedburg-Mitte sein?“ fällt wie folgt aus: Abstimmungsberechtigte: Abstimmungsteilnehmer: 19.621 11.673 Ungültige Stimmen: Gültige Stimmen: 41 11.632 Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: 5.794 5.838 zweite Stufe – sog. Abstimmungsprüfung Nach Beurteilung des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW kann die sog. Abstimmungsprüfung grundsätzlich durchgeführt werden, da § 19 der Satzung der Stadt Bedburg über die Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden auf die entsprechenden Vorschriften der Kommunalwahlordnung (KWahlO) und des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) – hier § 39 KWahlG sowie § 63 KWahlO – verweist. In der zweiten Stufe sind die eingegangenen Beschwerden zu beurteilen. Konkret ist hierbei zu bewerten, ob diese berechtigt sind und im Einzelfall auf das Ergebnis von entscheidendem Einfluss gewesen sein können. Weiteres Verfahren Die Ergebnisfeststellung durch den Rat der Stadt Bedburg ist gemäß § 18 Absatz 4 der Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden in der Stadt Bedburg durch den Bürgermeister öffentlich im Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises bekanntzumachen. Grundsätzlich hat jeder Abstimmungsberechtigte als auch die Aufsichtsbehörde die Möglichkeit, Einspruch gegen die Gültigkeit der Abstimmung zu erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Absatz 1 Buchstaben a – c KWahlG für erforderlich halten (§ 39 Absatz 1 KWahlG). Die Abstimmung ist in dem aus § 42 Absatz 1 KWahlG ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und eine entsprechende Wiederholung der Abstimmung anzuordnen, wenn festgestellt wird, dass bei der Vorbereitung der Abstimmung oder bei der Abstimmungshandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Abstimmungsergebnis von entscheidendem Einfluss Beschlussvorlage WP8-188/2013 1. Ergänzung Seite 3 STADT BEDBURG Seite: 4 Sitzungsvorlage gewesen sein können (§ 40 Absatz 1 Buchstabe b KWahlG). Nach § 42 Absatz 1 KWahlG ist eine Wiederholung der Abstimmung grundsätzlich nur im entsprechenden Abstimmungsbezirk vorzunehmen; sofern sich die Unregelmäßigkeiten jedoch auf mehr als die Hälfte der Abstimmungsbezirke beziehen, so ist die Abstimmung im ganzen Abstimmungsgebiet zu wiederholen. Einsprüche nach § 39 Absatz 1 KWahlG sind beim Abstimmungsleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären. Die Frist zur Erhebung von Einsprüchen gegen die Abstimmung beginnt ab dem Tag der Bekanntmachung und beträgt einen Monat (§ 63 Absatz 2 KWahlO i. V. m. § 39 Absatz 1 KWahlG). Den vorgetragenen Einsprüchen muss der Abstimmungsleiter nachgehen und diese auf ihre Begründetheit hin prüfen. Die bereits im Vorfeld schriftlich geäußerten Hinweise und Bedenken finden hierbei gleichermaßen Berücksichtigung. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Keine Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: Bedburg, den 11.12..2013 ----------------------------------Gömpel ----------------------------------Koerdt Leitung Rats- und Kulturbüro Bürgermeister Beschlussvorlage WP8-188/2013 1. Ergänzung Seite 4