Daten
Kommune
Bedburg
Größe
29 kB
Datum
18.12.2013
Erstellt
13.12.13, 08:08
Aktualisiert
13.12.13, 08:08
Stichworte
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Zu TOP:__________
Drucksache: WP8188/2013 1. Ergänzung
Rats- und Kulturbüro
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Rat der Stadt Bedburg
01.10.2013
Rat der Stadt Bedburg
18.12.2013
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Betreff:
Feststellung des Ergebnisses des Ratsbürgerentscheides vom 22.09.2013
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg hebt
a)
b)
seinen Beschluss vom 01.10.2013 zur erneuten Zählung des Abstimmungsergebnisses auf und stellt
das auf Seite 3 der Sitzungsvorlage dargestellte Ergebnis des Ratsbürgerentscheides fest.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Allgemeines
Der Rat der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung am 19.07.2013 einstimmig beschlossen,
einen Ratsbürgerentscheid unter dem Titel „Ratsbürgerentscheid über die Frage des
Standortes eines zentralen Verwaltungssitzes der Stadt Bedburg“ am 22.09.2013
durchzuführen. Die Verwaltung nimmt inhaltlich Bezug auf die Vorlage WP8-145/2013.
Feststellung des Abstimmungsergebnisses
Nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren,
Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden in der Stadt Bedburg ist das Ergebnis des
Ratsbürgerentscheides durch den Rat festzustellen.
In seiner Sitzung am 01.10.2013 hat der Rat der Stadt Bedburg einstimmig beschlossen,
dass eine erneute Zählung des Abstimmungsergebnisses des Ratsbürgerentscheides
nach § 18 Absatz 1 Satz 2 der Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren,
Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden vorgenommen werden soll.
Im direkten Nachgang zum Ratsbürgerentscheid wurden mehrere Hinweise und Bedenken
gegen die korrekte Durchführung der Abstimmung vorgetragen. Verwaltungsseitig wurde
bereits in der Vorlage WP8-188/2013 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, diese der
Kommunalaufsicht des Rhein-Erft-Kreises zur Prüfung, Bewertung und Entscheidung
vorzulegen.
Neben der persönlichen Erklärung des Bürgermeisters wurden der Kommunalaufsicht in
mehreren E-Mails vom 10.10.2013, 16.10.2013 sowie 18.10.2013 auch die schriftlich
eingegangenen Hinweise und Bedenken der Bedburger Bürgerinnen und Bürger
übersandt.
Mit Schreiben vom 15.10.2013 informierte die Kommunalaufsicht darüber, dass die
Anfrage zum Anlass genommen wurde, sich mit der Bezirkregierung Köln diesbezüglich
rechtlich abzustimmen. Gleichzeitig wurde die Verwaltung gebeten, bis zum Abschluss
dieser Abstimmung von weiteren Maßnahmen – hier die für Samstag 19.10.2013 geplante
Neuauszählung – abzusehen.
Der Landrat des Rhein-Erft-Kreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde hat in
Abstimmung mit der Bezirksregierung und dem Ministerium für Inneres und Kommunales
mit Schreiben vom 02.12.2013 (Anlage 1) wie folgt Stellung bezogen:
Bei der Bewertung der Problematiken des Ratsbürgerentscheides ist grundsätzlich
zwischen zwei Verfahrensstufen zu unterscheiden.
Erste Stufe – Ergebnisfeststellung
Der Rat der Stadt Bedburg hat in der ersten Stufe das Ergebnis des
Ratsbürgerentscheides festzustellen. Werden hierbei konkrete Verletzungen der
gesetzlichen Regelungen vorgetragen, die das Verfahren der Stimmauszählung und die
Ermittlung des Abstimmungsergebnisses betreffen, sind die grundsätzlichen
Voraussetzungen für eine Nachzählung gegeben.
Beschlussvorlage WP8-188/2013 1. Ergänzung
Seite 2
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
Die eingegangenen Beschwerden, beziehen sich im vorliegenden Fall allerdings auf die
Verfahrensabläufe während der Wahlhandlung, jedoch nicht auf das Verfahren der
Stimmauszählung. Da keine Mängel am Verfahren der Stimmauszählung vorgetragen
wurden, ergeben sich auch keine Auswirkungen auf die Ermittlung des
Abstimmungsergebnisses. Weitergehende Beschwerden sind nicht eingegangen.
Die Kommunalaufsicht kommt daher zu dem Ergebnis, dass der Beschluss zur
Neuauszählung des Ratsbürgerentscheides vom 01.10.2013 nicht rechtskonform ist und
der Rat der Stadt Bedburg sich erneut mit der Ergebnisfeststellung zu befassen hat.
Das Abstimmungsergebnis des Ratsbürgerentscheids vom 22.09.2013 zur Frage „Soll der
Standort des zentralen Rathauses Bedburg-Mitte sein?“ fällt wie folgt aus:
Abstimmungsberechtigte:
Abstimmungsteilnehmer:
19.621
11.673
Ungültige Stimmen:
Gültige Stimmen:
41
11.632
Ja-Stimmen:
Nein-Stimmen:
5.794
5.838
zweite Stufe – sog. Abstimmungsprüfung
Nach Beurteilung des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW kann die sog.
Abstimmungsprüfung grundsätzlich durchgeführt werden, da § 19 der Satzung der Stadt
Bedburg über die Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und
Ratsbürgerentscheiden auf die entsprechenden Vorschriften der Kommunalwahlordnung
(KWahlO) und des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) – hier § 39 KWahlG sowie § 63
KWahlO – verweist.
In der zweiten Stufe sind die eingegangenen Beschwerden zu beurteilen. Konkret ist
hierbei zu bewerten, ob diese berechtigt sind und im Einzelfall auf das Ergebnis von
entscheidendem Einfluss gewesen sein können.
Weiteres Verfahren
Die Ergebnisfeststellung durch den Rat der Stadt Bedburg ist gemäß § 18 Absatz 4 der
Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und
Ratsbürgerentscheiden in der Stadt Bedburg durch den Bürgermeister öffentlich im
Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises bekanntzumachen.
Grundsätzlich hat jeder Abstimmungsberechtigte als auch die Aufsichtsbehörde die
Möglichkeit, Einspruch gegen die Gültigkeit der Abstimmung zu erheben, wenn sie eine
Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Absatz 1 Buchstaben a – c
KWahlG für erforderlich halten (§ 39 Absatz 1 KWahlG).
Die Abstimmung ist in dem aus § 42 Absatz 1 KWahlG ersichtlichen Umfang für ungültig
zu erklären und eine entsprechende Wiederholung der Abstimmung anzuordnen, wenn
festgestellt wird, dass bei der Vorbereitung der Abstimmung oder bei der
Abstimmungshandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils
vorliegenden Einzelfall auf das Abstimmungsergebnis von entscheidendem Einfluss
Beschlussvorlage WP8-188/2013 1. Ergänzung
Seite 3
STADT BEDBURG
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Sitzungsvorlage
gewesen sein können (§ 40 Absatz 1 Buchstabe b KWahlG). Nach § 42 Absatz 1 KWahlG
ist eine Wiederholung der Abstimmung grundsätzlich nur im entsprechenden
Abstimmungsbezirk vorzunehmen; sofern sich die Unregelmäßigkeiten jedoch auf mehr
als die Hälfte der Abstimmungsbezirke beziehen, so ist die Abstimmung im ganzen
Abstimmungsgebiet zu wiederholen.
Einsprüche nach § 39 Absatz 1 KWahlG sind beim Abstimmungsleiter schriftlich
einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.
Die Frist zur Erhebung von Einsprüchen gegen die Abstimmung beginnt ab dem Tag der
Bekanntmachung und beträgt einen Monat (§ 63 Absatz 2 KWahlO i. V. m. § 39 Absatz 1
KWahlG).
Den vorgetragenen Einsprüchen muss der Abstimmungsleiter nachgehen und diese auf
ihre Begründetheit hin prüfen. Die bereits im Vorfeld schriftlich geäußerten Hinweise und
Bedenken finden hierbei gleichermaßen Berücksichtigung.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Keine
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
Bedburg, den 11.12..2013
----------------------------------Gömpel
----------------------------------Koerdt
Leitung Rats- und Kulturbüro
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP8-188/2013 1. Ergänzung
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