Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
75 kB
Datum
23.03.2015
Erstellt
31.03.15, 18:01
Aktualisiert
31.03.15, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 31.03.2015
Beschlussauszug
aus der 3. Sitzung des Ausschusses für Jugend, Schulwesen, Kultur, Sport und Soziales
der Gemeinde Vettweiß
am Montag, dem 23.03.2015, 18:00 Uhr.
2.
Information über die Hausalarmierungs-/ Brandmeldeanlage
(V-12/2015)
Ausschussvorsitzender Thomas begrüßt den Brandschutzingenieur, Herrn Weißenborn,
welcher das Brandschutzkonzept im Rahmen der energetischen Sanierung erstellt hat.
Dieser erläutert das Brandschutzkonzept. Sowohl die Aula als auch die Flure im
Erdgeschoss werden durch eine Rauchwarnanlage überwacht, welche vollautomatisch
funktioniert. Kürzlich erfolgte eine Aufschaltung der Anlage zur Feuerwehr. Herr
Weißenborn merkt an, dass dies freiwillig durch die Gemeinde veranlasst wurde und
nicht im Brandschutzkonzept nach den derzeit geltenden Richtlinien gefordert wurde. Er
weist darauf hin, dass mit der Aufschaltung nun zusätzliche Kosten entstehen und auch
ein Fehlalarm Kosten in Höhe von rund 1.000,00 € verursacht.
Herr von Laufenberg fragt nach, ob die Meldungen nach Stockheim zur Leitstelle gehen.
Dies wird durch Bürgermeister Kranz bejaht. Diese verständigt sofort die freiwillige
Feuerwehr Vettweiß.
Dr. Wollseifen möchte wissen, ob nach einem Alarmfall an der Anlage wieder etwas
freigeschaltet werden muss bzw. ob etwas zurückgesetzt werden muss. Lt. Herrn
Weißenborn ist nur die Feuerwehr nach eingehender Prüfung (z. B. nach einem
Fehlalarm) berechtigt, die Anlage zurückzusetzen.
Herr Thomas fragt nach weiteren Kosten, die durch diese Aufschaltung zur Leitstelle
entstanden sind. Verwaltungsangestellter Hassel teilt mit, dass aktuell noch eine
Rechnung für die Verkabelung in Höhe von ca. 2.000,00 € eingegangen ist, so dass sich
insgesamt für diese Aufschaltung Kosten in Höhe von rund 3.500,00 € bis 4.000,00 €
ergeben.
Der Ausschuss für Jugend, Schulwesen, Kultur, Sport und Soziales nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis.