Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Vorberatung der Kalkulation über die Erhebung von Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2014)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
37 kB
Datum
03.12.2013
Erstellt
27.11.13, 18:03
Aktualisiert
27.11.13, 18:03
Beschlussvorlage (Vorberatung der Kalkulation über die Erhebung von Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2014) Beschlussvorlage (Vorberatung der Kalkulation über die Erhebung von Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2014) Beschlussvorlage (Vorberatung der Kalkulation über die Erhebung von Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2014) Beschlussvorlage (Vorberatung der Kalkulation über die Erhebung von Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2014) Beschlussvorlage (Vorberatung der Kalkulation über die Erhebung von Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2014)

öffnen download melden Dateigröße: 37 kB

Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP8220/2013 Fachbereich I - Personal, Organisation und Finanzen Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Haupt- und Finanzausschuss Sitzungstermin: Abstimmungsergebnis: 03.12.2013 Betreff: Vorberatung der Kalkulation über die Erhebung von Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2014 Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, die vorgelegte Kalkulation über die Erhebung von Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2014 zu beschließen. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Gemäß § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Im Übrigen können Gebühren erhoben werden. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und bei Benutzungsgebühren in der Regel decken. Kosten im Sinne des § 6 Abs. 1 KAG sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Die Gebühr ist nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage (Wirklichkeitsmaßstab) zu bemessen. Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Hiermit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er für das Gebührenrecht die vom Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht aus dem Wesen der Gebühr und aus verfassungsrechtlichen Normen abgeleitete Äquivalenz (Verhältnismäßigkeit) zwischen Gebühr und Gegenleistung fordert. Das Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen bestimmt in § 6 Abs. 2, dass Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten 4 Jahre (bisheriger Zeitraum waren 3 Jahre) auszugleichen sind; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden. Zwischen einer Gebührenkalkulation und einem nach NKF-Grundsätzen erstellten Teilplan bzw. einer Teilrechnung gibt es grundlegende Unterschiede. Erträge gibt es beispielsweise in der Gebührenkalkulation nicht, sondern lediglich Kostenminderungen. Ebenso stellen die bilanziellen Abschreibungen keine Kosten dar. Um den Werteverzehr des Vermögens in der Kostenrechnung abzubilden, sind kalkulatorische Abschreibungen zu erheben. Die kalkulatorischen Abschreibungen werden in Bedburg auf der Grundlage der Wiederbeschaffungszeitwerte ermittelt. Hierdurch wird der in der Rechtsprechung anerkannte nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bewertete reale Werteverzehr zugrunde gelegt. Die Passivseite der NKF-Bilanz enthält die Zuweisungen und Beiträge als Sonderposten, die im Haushalt über die Nutzungsdauer der damit finanzierten Wirtschaftsgüter ertragswirksam aufgelöst werden. In der Kostenrechnung sind kalkulatorische Zinsen für das für die entsprechende Aufgabe gebundene Kapital anzusetzen. Hierbei bleibt das durch Dritte aufgebrachte Kapital (Zuweisungen, Beiträge) außer Betracht. Die kalkulatorischen Zinsen werden seit 2012 auf der Basis eines kalkulatorischen Zinssatzes von 6% (Empfehlung der Gemeindeprüfungsanstalt im Zuge der überörtlichen Prüfung der Haushaltswirtschaft) berechnet. Neben den direkt zuzuordnenden Personal- und Sachkosten sowie den kalkulatorischen Kosten sind auch Kosten beteiligter Verwaltungseinheiten ansatzfähige Kosten im Sinne von § 6 KAG. Beschlussvorlage WP8-220/2013 Seite 2 STADT BEDBURG Seite: 3 Sitzungsvorlage Aufgrund der Rechtsprechung werden seit dem Jahr 2008 die gemäß § 6 KAG zu erhebenden Gebühren der kostenrechnenden Einrichtung „Abwasserbeseitigung“ über die Gebührentatbestände Schmutz- und Niederschlagswasser erhoben. Die ansatzfähigen Kosten verteilen sich wie folgt: Kostenarten Personalkosten Kalkulatio n 2014 Kalkulatio n 2013 Differen z [EUR] [EUR] [EUR] Anteil Schmutzwasse r [%] [EUR] Anteil Niederschlagswasse r [%] [EUR] 90.800 89.900 900 45% 40.860 55% 49.940 205.900 210.000 -4.100 45% 92.655 55% 113.245 Beiträge an den Erftverband 2.449.200 2.400.000 49.200 67% 1.640.964 33% 808.236 Kalkulatorische Kosten 2.145.000 2.147.000 -2.000 45% 965.250 55% 1.179.750 230.800 257.400 -26.600 45% 103.860 55% 126.940 5.121.700 5.104.300 17.400 2.843.589 2.278.111 -79.313 252.421 -331.734 -32.888 -46.425 5.042.400 5.356.721 -314.321 2.810.701 2.231.686 Unterhaltungs- und Betriebskosten Umlagen Zwischensumme Fehlbetrag/Überschuss Vorjahr SUMME Die Personalkosten betreffen die direkt mit der Abwasserbeseitigung in der Stadt Bedburg befassten Mitarbeiter des Geschäftsbereichs 8 – Tiefbau. Die Unterhaltungs- und Betriebskosten beinhalten im Wesentlichen die voraussichtlich im Jahr 2014 anfallenden Unterhaltungskosten der Kanäle sowie die Kosten für Strom zum Betrieb von Pumpstationen etc. Der Beitrag an den Erftverband beträgt lt. Prognose des Erftverbandes vom 22.10.2013 nahezu unverändert rd. 2.449.200 €. In den kalkulatorischen Kosten sind 150 T€ für „kalkulatorische Wagnisse“ enthalten. Diese stellen den wahrscheinlich entstehenden Aufwand aus den Kanalbefahrungen und den sich daraus ergebenden voraussichtlichen Schadensbildern dar. In der Bilanz der Stadt Bedburg werden diese i.d.R. als Rückstellungen verbucht. Die Umlagen beinhalten die Querschnittskosten der Geschäftsbereiche 1, 2 und 8 sowie die über Stundenaufzeichnungen ermittelten Kosten der Mitarbeiter/innen des Bauhofes. Die insgesamt für das Jahr 2014 kalkulierten ansatzfähigen Kosten erhöhen sich gegenüber dem Vorjahr um 17.400 €. Aus der Abrechnung des Jahres 2012 resultierte insgesamt ein Überschuss in Höhe von 79.313 €, der gemäß § 6 Abs. 2 KAG zu berücksichtigen ist. Beschlussvorlage WP8-220/2013 Seite 3 STADT BEDBURG Seite: 4 Sitzungsvorlage Die Gesamtkosten für die Schmutzwasserbeseitigung in Höhe von 2,82 Mio. € verteilen sich auf einen voraussichtlichen Frischwasserverbrauch von 1.068.000 Kubikmeter. Tendenziell geht der Verbrauch der Haushalte zurück. Der Verbrauch der „Großabnehmer“ steigt etwas. Die Gesamtkosten für die Niederschlagwasserbeseitigung in Höhe von 2,23 Mio. € verteilen sich auf 3.508.900 Quadratmeter versiegelte Fläche, wovon 1,3 Mio. Quadratmeter auf die gemeindlichen Straßenflächen sowie Kreisstraßen (rd. 63.900 Quadratmeter) und rd. 29.000 Quadratmeter auf Landstraßen entfallen. In Anwendung Gebührensätze: der gebührenrelevanten • Schmutzwasser 2,63 €/cbm • Niederschlagswasser 0,63 €/qm Parameter ergeben sich folgende (- 0,02 € gegenüber dem Vorjahr) (- 0,08 € gegenüber dem Vorjahr) 2,63 € 2,65 € 2,67 € 3,00 € 2,54 € 2,65 € 3,10 € 3,50 € 3,05 € Der Gebührensatz entwickelte sich in den letzten 5 Jahren wie folgt: 2,50 € 2,00 € 0,63 € 0,71 € 0,70 € 0,64 € 0,62 € 1,00 € 0,63 € 0,64 € 1,50 € 0,50 € 0,00 € Schmutzwasser 2008 2009 Niederschlagswasser 2010 2011 2012 2013 2014 Mit vorgenannten Gebührensätzen für 2014 werden folgende planerischen Kostendeckungsgrade erreicht: • Schmutzwasser 99,89 % • Niederschlagswasser 98,06 % Bei einer Gesamtbelastung in Höhe von 473,22 € bezogen auf einen durchschnittlichen Drei-Personen-Haushalt ergibt sich eine Entlastung in Höhe 14,88 € im Jahr. Beschlussvorlage WP8-220/2013 Seite 4 STADT BEDBURG Seite: 5 Sitzungsvorlage Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja X Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: Bedburg, den 22.11.2013 ----------------------------------Salzhuber ----------------------------------Eßer Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter ----------------------------------Baum Stadtkämmerer ----------------------------------Koerdt Bürgermeister Beschlussvorlage WP8-220/2013 Seite 5