Daten
Kommune
Bedburg
Größe
37 kB
Datum
03.12.2013
Erstellt
27.11.13, 18:03
Aktualisiert
27.11.13, 18:03
Stichworte
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Drucksache: WP8220/2013
Fachbereich I - Personal, Organisation
und Finanzen
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
03.12.2013
Betreff:
Vorberatung der Kalkulation über die Erhebung von Abwassergebühren für das
Haushaltsjahr 2014
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, die vorgelegte
Kalkulation über die Erhebung von Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2014 zu
beschließen.
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Sitzungsvorlage
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Begründung:
Gemäß § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung
oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient,
sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Im Übrigen können Gebühren
erhoben werden. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen
Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und bei Benutzungsgebühren in der
Regel decken.
Kosten im Sinne des § 6 Abs. 1 KAG sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen
ansatzfähigen Kosten.
Die Gebühr ist nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage
(Wirklichkeitsmaßstab) zu bemessen. Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich
nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in
einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf.
Hiermit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er für das Gebührenrecht die vom
Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht aus dem Wesen der Gebühr und aus
verfassungsrechtlichen Normen abgeleitete Äquivalenz (Verhältnismäßigkeit) zwischen
Gebühr und Gegenleistung fordert.
Das Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen bestimmt in § 6 Abs.
2, dass Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der
nächsten 4 Jahre (bisheriger Zeitraum waren 3 Jahre) auszugleichen sind;
Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden.
Zwischen einer Gebührenkalkulation und einem nach NKF-Grundsätzen erstellten Teilplan
bzw. einer Teilrechnung gibt es grundlegende Unterschiede. Erträge gibt es beispielsweise
in der Gebührenkalkulation nicht, sondern lediglich Kostenminderungen. Ebenso stellen
die bilanziellen Abschreibungen keine Kosten dar. Um den Werteverzehr des Vermögens
in der Kostenrechnung abzubilden, sind kalkulatorische Abschreibungen zu erheben.
Die kalkulatorischen Abschreibungen werden in Bedburg auf der Grundlage der
Wiederbeschaffungszeitwerte ermittelt. Hierdurch wird der in der Rechtsprechung
anerkannte nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bewertete reale Werteverzehr
zugrunde gelegt.
Die Passivseite der NKF-Bilanz enthält die Zuweisungen und Beiträge als Sonderposten,
die im Haushalt über die Nutzungsdauer der damit finanzierten Wirtschaftsgüter
ertragswirksam aufgelöst werden.
In der Kostenrechnung sind kalkulatorische Zinsen für das für die entsprechende Aufgabe
gebundene Kapital anzusetzen. Hierbei bleibt das durch Dritte aufgebrachte Kapital
(Zuweisungen, Beiträge) außer Betracht. Die kalkulatorischen Zinsen werden seit 2012 auf
der Basis eines kalkulatorischen Zinssatzes von 6% (Empfehlung der
Gemeindeprüfungsanstalt im Zuge der überörtlichen Prüfung der Haushaltswirtschaft)
berechnet. Neben den direkt zuzuordnenden Personal- und Sachkosten sowie den
kalkulatorischen Kosten sind auch Kosten beteiligter Verwaltungseinheiten ansatzfähige
Kosten im Sinne von § 6 KAG.
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Sitzungsvorlage
Aufgrund der Rechtsprechung werden seit dem Jahr 2008 die gemäß § 6 KAG zu
erhebenden Gebühren der kostenrechnenden Einrichtung „Abwasserbeseitigung“ über die
Gebührentatbestände Schmutz- und Niederschlagswasser erhoben.
Die ansatzfähigen Kosten verteilen sich wie folgt:
Kostenarten
Personalkosten
Kalkulatio
n 2014
Kalkulatio
n 2013
Differen
z
[EUR]
[EUR]
[EUR]
Anteil
Schmutzwasse
r
[%]
[EUR]
Anteil
Niederschlagswasse
r
[%]
[EUR]
90.800
89.900
900 45%
40.860
55%
49.940
205.900
210.000
-4.100 45%
92.655
55%
113.245
Beiträge an den Erftverband
2.449.200
2.400.000
49.200 67% 1.640.964
33%
808.236
Kalkulatorische Kosten
2.145.000
2.147.000
-2.000 45%
965.250
55%
1.179.750
230.800
257.400
-26.600 45%
103.860
55%
126.940
5.121.700
5.104.300
17.400
2.843.589
2.278.111
-79.313
252.421
-331.734
-32.888
-46.425
5.042.400
5.356.721
-314.321
2.810.701
2.231.686
Unterhaltungs- und
Betriebskosten
Umlagen
Zwischensumme
Fehlbetrag/Überschuss Vorjahr
SUMME
Die Personalkosten betreffen die direkt mit der Abwasserbeseitigung in der Stadt Bedburg
befassten Mitarbeiter des Geschäftsbereichs 8 – Tiefbau.
Die Unterhaltungs- und Betriebskosten beinhalten im Wesentlichen die voraussichtlich im
Jahr 2014 anfallenden Unterhaltungskosten der Kanäle sowie die Kosten für Strom zum
Betrieb von Pumpstationen etc.
Der Beitrag an den Erftverband beträgt lt. Prognose des Erftverbandes vom 22.10.2013
nahezu unverändert rd. 2.449.200 €.
In den kalkulatorischen Kosten sind 150 T€ für „kalkulatorische Wagnisse“ enthalten.
Diese stellen den wahrscheinlich entstehenden Aufwand aus den Kanalbefahrungen und
den sich daraus ergebenden voraussichtlichen Schadensbildern dar. In der Bilanz der
Stadt Bedburg werden diese i.d.R. als Rückstellungen verbucht.
Die Umlagen beinhalten die Querschnittskosten der Geschäftsbereiche 1, 2 und 8 sowie
die über Stundenaufzeichnungen ermittelten Kosten der Mitarbeiter/innen des Bauhofes.
Die insgesamt für das Jahr 2014 kalkulierten ansatzfähigen Kosten erhöhen sich
gegenüber dem Vorjahr um 17.400 €.
Aus der Abrechnung des Jahres 2012 resultierte insgesamt ein Überschuss in Höhe von
79.313 €, der gemäß § 6 Abs. 2 KAG zu berücksichtigen ist.
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Die Gesamtkosten für die Schmutzwasserbeseitigung in Höhe von 2,82 Mio. € verteilen
sich auf einen voraussichtlichen Frischwasserverbrauch von 1.068.000 Kubikmeter.
Tendenziell geht der Verbrauch der Haushalte zurück. Der Verbrauch der
„Großabnehmer“ steigt etwas.
Die Gesamtkosten für die Niederschlagwasserbeseitigung in Höhe von 2,23 Mio. €
verteilen sich auf 3.508.900 Quadratmeter versiegelte Fläche, wovon 1,3 Mio.
Quadratmeter auf die gemeindlichen Straßenflächen sowie Kreisstraßen (rd. 63.900
Quadratmeter) und rd. 29.000 Quadratmeter auf Landstraßen entfallen.
In Anwendung
Gebührensätze:
der
gebührenrelevanten
• Schmutzwasser 2,63 €/cbm
• Niederschlagswasser 0,63 €/qm
Parameter
ergeben
sich
folgende
(- 0,02 € gegenüber dem Vorjahr)
(- 0,08 € gegenüber dem Vorjahr)
2,63 €
2,65 €
2,67 €
3,00 €
2,54 €
2,65 €
3,10 €
3,50 €
3,05 €
Der Gebührensatz entwickelte sich in den letzten 5 Jahren wie folgt:
2,50 €
2,00 €
0,63 €
0,71 €
0,70 €
0,64 €
0,62 €
1,00 €
0,63 €
0,64 €
1,50 €
0,50 €
0,00 €
Schmutzwasser
2008
2009
Niederschlagswasser
2010
2011
2012
2013
2014
Mit vorgenannten Gebührensätzen für 2014 werden folgende planerischen
Kostendeckungsgrade erreicht:
• Schmutzwasser
99,89 %
• Niederschlagswasser
98,06 %
Bei einer Gesamtbelastung in Höhe von 473,22 € bezogen auf einen durchschnittlichen
Drei-Personen-Haushalt ergibt sich eine Entlastung in Höhe 14,88 € im Jahr.
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Sitzungsvorlage
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
X
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
Bedburg, den 22.11.2013
----------------------------------Salzhuber
----------------------------------Eßer
Sachbearbeiterin
Fachbereichsleiter
----------------------------------Baum
Stadtkämmerer
----------------------------------Koerdt
Bürgermeister
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