Daten
Kommune
Wesseling
Größe
15 kB
Erstellt
24.06.10, 14:18
Aktualisiert
24.06.10, 14:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
276/2005
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Entsorgungsbetriebe
Vorlage für
Betriebsausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Änderung der Satzung über die Entgelte für die Abfallbeseitigung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfES) für das Jahr 2005
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Leiter/in
Datum
Sachbearbeiter/in
26.10.2005
Namenszeichen
Beteiligte Bereiche
Bearbeitungsvermerk
TUIV 08/1998
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 276/2005
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Esser
26.10.2005
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Betriebsausschuss
Rat
@GRM3@
@GRM4@
Betreff:
Änderung der Satzung über die Entgelte für die Abfallbeseitigung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfES) für das Jahr 2005
Beschlussentwurf:
Es wird beschlossen:
1. Die in der Vorlage 276/2005 enthaltenen Berechnungen zur Entgeltkalkulation werden als
Grundlage für die satzungsrechtlichen Entscheidungen zu 2. anerkannt.
2. 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt
Wesseling (Abfallsatzung – AbfES)
Aufgrund der §§ 7 und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert
durch das Gesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. 2004.S. 644), der §§ 5 und 9 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung vom Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW-/AbfG) vom 27. September
1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Januar 2004 (BGBl. I. S. 82),
sowie der §§ 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV NRW S. 228) hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am
folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
In § 2 Absatz 2 der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling
(Abfallsatzung – AbfES) werden
1) unter Ziffer 1 der Betrag „64,00 €“ durch den Betrag „62,00 €“ ersetzt,
2) unter Ziffer 2 der Betrag „110,00 €“ durch den Betrag „107,20 €“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und ist erstmals für die
Verbrauchsabrechnung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden.
TUIV 08/1998
TUIV 08/1998
.....
.....
.....
Sachdarstellung:
1. Problem
Für das Jahr 2006 soll ein nicht unerheblicher Betrag des in Vorjahren erzielten Überschusses zur
Minderung der verteilungfähigen Kosten eingesetzt werden (s. Vorlage 191/2005) Aber auch für das
laufende Jahr ist nach dem Beratungsergebnis zum Jahresabschluss 2004 eine Entnahme aus der
Rücklage zur – rückwirkenden – Sekung der Abfallentgelte vorzunehmen.
2. Lösung
Das Jahr 2005 liegt mit seinen Kosten in drei Quartalen vor. Das Gesamtkostenvolumen lässt sich
nunmehr besser abschätzen als zu Beginn des Jahres. Daher geht die Betriebsleitung derzeit von
folgenden Kosten für 2005 aus:
Kosten GÜKO Restmüll, Bio-, Sperrgut
Kosten W+B Ware
28.800,00 €
Kosten Grünabfuhr, Grüncontainer etc.
Kosten Schadstoffmobil
141.700,00 €
56.700,00 €
Geschäftskosten
4.300,00 €
Wilder Müll
16.100,00 €
Deponiekosten
1.405.300,00 €
Papierkörbe
50.000,00 €
Glascontainerreinigung
7.600,00 €
Verschiedenes
120,00 €
Zwischensumme
Personalkosten
3.034.760,00 €
127.000,00 €
sonstige betriebliche Aufwendungen
Zwischensumme
Erstattung Abfallberatung
1.324.140,00 €
80.400,00 €
3.242.160,00 €
-52.300,00 €
3.189.860,00 €
TUIV 08/1998
Mit einer Entnahme in Höhe von 56.700,00 € könnte der in der Jahresverbrauchsabrechnung für das
Jahr 2005 abzurechnende Betrag je Einwohner / Einwohnergleichwert (E/EGW) gesenkt werden. Die
Entgelte belaufen sich derzeit auf 64,00 € bei der 14-täglichen Abfuhr und auf 110,00 € bei der wöchentlichen Abfuhr. Durch die Mittelentnahme kann das Entgelt für dieses Jahr für die 14-tägliche Abfuhr je E/EGW auf 62,00 €, für die wöchentliche Abfuhr auf 107,20 € gesenkt werden, wie sich aus der
folgenden Betrachtung ergibt:
Gesamtkosten
Entnahme aus der Rücklage
zu verteilende Gesamtkosten
3.189.860,00 €
-56.700,00 €
3.133.160,00 €
Hiervon entfallen
72,8 % auf die 14-tägliche Abfuhr
27,2 % auf die wöchentliche Abfuhr
2.280.940,48 €
852.219,52 €
für
für
36.790E/EGW
7.950E/EGW
=
=
62,00 €
107,20 €
3. Alternativen
Keine
4. Finanzielle Auswirkungen
Die städtische Abfallbeseitigung ist eine sogenannte kostendeckende Einrichtung – ohne Gewinnerzielungsabsicht –, so dass die in einem kalkulierten Zeitraum anfallenden Kosten gemäß den gesetzlichen Regelungen auch innerhalb dieses Zeitraumes mittels Kostenträgerrechnung durch Entgelte
finanziert werden müssen. Kostenträger im Sinne der derzeitigen Satzungsregelungen für die Abfallbeseitigung der Einwohner bzw. Einwohnergleichwert.
TUIV 08/1998