Daten
Kommune
Bedburg
Größe
44 kB
Datum
01.10.2013
Erstellt
25.09.13, 18:03
Aktualisiert
25.09.13, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 4 zu Tagesordnungspunkt:
Neufassung der Satzung über die
Höhe des Geldbetrages nach § 51
Zwischen
der Stadt Bedburg,
Abs. 5 der Bauordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (BauO vertreten durch den Bürgermeister,
Am Rathaus 1
NRW) zur Ablösung von
50181 Bedburg
Stellplatzverpflichtungen
und
Herrn / Frau / den Eheleuten
Straße / Hausnummer
Ort
(Bauherr/in/en genannt)
wird folgender Vertrag zur Ablösung von Stellplätzen geschlossen:
§1
Vertragsanlass
Der Bauherr / Die Bauherrin / Die Bauherren beabsichtigt/en auf seinem/Ihrem
Grundstück in Bedburg, .........Straße, Haus Nr., Gemarkung ........ Fl. ......... Nr.:.......
.........Gebäude zu errichten. Dieser Bau verursacht gemäß § 51 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3
BauO NRW, in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV.NRW.S.256)
zuletzt geändert durch Änderungsgesetz vom 22.12.2011 (GV.NRW.S.729) einen
Bedarf von ............Stellplätzen. Diese können weder auf dem Grundstück selbst
noch auf einem Nachbargrundstück in näherer Umgebung hergestellt werden. Aus
diesem Grund erklärt sich die Untere Bauaufsichtsbehörde bei der Stadt Bedburg
bereit, gem. § 51 Abs. 5 BauO NRW auf die Herstellung der .......Stellplätze zu verzichten, wenn der Bauherr / die Bauherrin / die Bauherren mit der Stadt Bedburg einen Vertrag über die Ablösung der Stellplatzpflicht schließt/en und den vereinbarten
Ablösebetrag an die Stadt zahlt/en.
§2
Ablösung der Stellplatzpflicht
Der Bauherr / die Bauherrin / Die Bauherren verpflichtet/n sich gegenüber der Stadt
Bedburg, an die Stadt Bedburg zur Ablösung von ..........Stellplätzen in der festgelegten Gebietszone gemäß § 4 der Satzung der Stadt Bedburg über die Höhe des
Geldbetrages zur Ablösung von Stellplatzverpflichtungen vom 01.10.2013 einen Betrag von .....€/Stellplatz x .. Stellplätze = ..... € zu zahlen.
Der Ablösungsbetrag ist einen Monat nach Aufnahme der Nutzung, spätestens jedoch einen Monat nach Fertigstellung des Bauvorhabens, fällig.
Die Nutzung bzw. die Fertigstellung des Bauvorhabens ist der Stadt schriftlich mitzuteilen.
Der Betrag ist unter Angabe des Kassenzeichen.... auf das Konto der Stadt Bedburg
bei der Kreissparkasse Köln, Kto.-Nr.: 187 001 650, Blz.: 370 502 99 einzuzahlen.
Kommt/en der Bauherr/ die Bauherrin / die Bauherren mit der Zahlung in Verzug, so
sind Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach §
247 BGB zu entrichten.
§3
Verwendung des Ablösebetrages
Der Ablösebetrag ist von der Stadt zu verwenden
a) zur Herstellung zusätzlicher Parkeinrichtungen, insbesondere P+R-Anlagen, oder
zusätzlicher privater Stellplätze oder Garagen zur Entlastung der öffentlichen Verkehrsflächen,
b.w.
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b) für bauliche oder andere Maßnahmen zur Herstellung und Verbesserung der Verbindungen zwischen Parkeinrichtungen und Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs,
c) zum Ausbau, zur Instandhaltung und zum Betrieb von P+R-Anlagen,
d) für die Errichtung von Parkleitsystemen und anderen Maßnahmen zur Verringerung des Parksuchverkehrs sowie sonstige Maßnahmen zugunsten des ruhenden
Verkehrs,
e) zur Errichtung von öffentlichen Abstellplätzen für Fahrräder
§4
Nutzung der Stellplätze
Der Bauherrin / dem Bauherrn / Den Bauherren ist bekannt, dass die zu schaffenden
Stellplätze zur allgemeinen Benutzung zur Verfügung stehen und die Bauherrin/der
Bauherr mit der Zahlung des Ablösebetrages keinen Anspruch auf bestimmte Stellplätze erwirbt/en.
§5
Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung
Wegen der Zahlung des Ablösungsbetrages unterwirft sich die Bauherrin/der Bauherr
der sofortigen Zwangsvollstreckung nach § 61 VwVfG.
§6
Rückzahlung des Ablösungsbetrages
Der Ablösungsbetrag ist ohne Zinsen zurückzuzahlen, wenn und soweit der Bauherr
/ die Bauherrin / die Bauherren innerhalb von 2 Jahren nach Vertragsabschluss geeignete Stellplätze auf dem Grundstück oder in zumutbarer Entfernung auf einem
anderen Grundstück nachweist und diese Stellplätze durch eine Baulast zugunsten
des Baugrundstückes gesichert sind.
§7
Kündigung des Vertrages
1. Die Stadt behält sich eine Kündigung dieses Vertrages bei einer wesentlichen Änderung der Nutzung des Baues, für den die Stellplätze abgelöst wurden, vor.
2. Die Stadt kann den Vertrag einseitig kündigen, wenn der geforderte Ablösebetrag
nicht innerhalb von 2 Monaten nach Fälligkeit gem. § 2 gezahlt wurde. Dieses
führt zur Nichterfüllung des bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplatznachweises.
§8
Schriftform.
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
Für die Stadt Bedburg
Bedburg, den
Jürgen Schmeier
(Fachbereichsleiter III)
Gunnar Koerdt
(Bürgermeister)
Der Bauherr / Die Bauherrin
/ Die Bauherren
Bedburg, den ......................
(Bauherr)
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