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Beschlussvorlage (Satzung neue Fassung)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
46 kB
Datum
01.10.2013
Erstellt
25.09.13, 18:03
Aktualisiert
25.09.13, 18:03
Beschlussvorlage (Satzung neue Fassung) Beschlussvorlage (Satzung neue Fassung)

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Inhalt der Datei

Satzung der Stadt Bedburg über die Höhe des Geldbetrages nach § 51 Abs. 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) zur Ablösung von Stellplatzverpflichtungen vom ... Anlage 2 zu Tagesordnungspunkt: Neufassung der Satzung über die Höhe des Geldbetrages nach § 51 Abs. 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) zur Ablösung von Stellplatzverpflichtungen Satzung der Stadt Bedburg über die Höhe des Geldbetrages nach § 51 Abs. 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) zur Ablösung von Stellplatzverpflichtungen vom Aufgrund des § 51 Abs. 5 BauO NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2011 (GV. NRW. S. 729), des § 7 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666/SGV.NW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Demokratie vom 09.04.2013 (GV.NRW S. 194) hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am 01.10.2013 folgende Satzung beschlossen: (1) (1) § 1 Herstellung von Stellplätzen Gemäß § 51 Abs. 1 BauO NRW müssen bei der Errichtung von Baulichen Anlagen und anderer Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, Stellplätze oder Garagen hergestellt werden, wenn und soweit unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personenverkehrs zu erwarten ist, dass der Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug erfolgt (notwendige Stellplätze und Garagen). § 2 Ablösung der Stellplatzverpflichtung Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen nicht oder nur unter sehr großen Schwierigkeiten möglich, so kann gem. § 51 Abs. 5 BauO NRW auf die Errichtung notwendiger Stellplätze verzichtet werden, wenn die zur Herstellung Verpflichteten an die Stadt einen Geldbetrag nach Maßgabe dieser Satzung zahlen. (2) Den Geldbetrag zieht die Stadt auf der Grundlage eines öffentlich- rechtlichen Ablösevertrages ein, welcher als Anlage 2 Bestandteil dieser Satzung ist. (3) Ein Anspruch auf Ablösung besteht nicht. (4) Durch die Zahlung des Geldbetrages wird ein Nutzungsrecht an bestimmten Parkeinrichtungen durch den zur Zahlung Verpflichteten nicht erworben. Satzung der Stadt Bedburg über die Höhe des Geldbetrages nach § 51 Abs. 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) zur Ablösung von Stellplatzverpflichtungen vom ... § 3 Einteilung des Stadtgebietes in Gebietszonen In der Stadt Bedburg werden folgende Gebietszonen für die Zahlung des Geldbetrages nach § 51 Abs. 5 der BauO NRW festgelegt: Gebietszone 1 • Bedburg - Zentrum • • • • • • • Gebietszone 4 Kirch- / Grottenherten Kirch- / Kleintroisdorf Pütz Rath Lipp Millendorf Oppendorf • • • • Gebietszone 2 Bedburg (Rest) Broich Blerichen Kirdorf • Gebietszone 3 • Kaster • Königshoven Gebietszone 5 Gewerbegebiete Zur genauen Abgrenzung der Gebietszonen wird auf die beigefügte Karte verwiesen. Beide Anlagen werden Bestandteile dieser Satzung. Die nicht erfassten Bereiche des Stadgebietes werden der Gebietszone 4 zugeordnet. § 4 Ablösebetrag Unter Zugrundelegung eines vom Hundertsatz von max. 80% der durchschnittlichen Herstellungskosten einschließlich der Kosten des Grunderwerbs wird der Geldbetrag je Stellplatz in Gebietszone 1 Gebietszone 2 Gebietszone 3 Gebietszone 4 Gebietszone 5 auf 5.300,00 € auf 4.300,00 € auf 4.800,00 € auf 3.900,00 € auf 2.750,00 € festgesetzt. § 5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Bedburg über die Höhe des Geldbetrages nach § 51 Abs. 5 BauO NRW zur Ablösung von Stellplatzverpflichtungen vom 18.04.2001 außer Kraft. Bedburg, den Stadt Bedburg Der Bürgermeister (Gunnar Koerdt)