Daten
Kommune
Bedburg
Größe
46 kB
Datum
01.10.2013
Erstellt
25.09.13, 18:03
Aktualisiert
25.09.13, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung der Stadt Bedburg über die Höhe des Geldbetrages nach § 51 Abs. 5 der Bauordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) zur Ablösung von Stellplatzverpflichtungen
vom ...
Anlage 2 zu Tagesordnungspunkt:
Neufassung der Satzung über die
Höhe des Geldbetrages nach § 51
Abs. 5 der Bauordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) zur
Ablösung von Stellplatzverpflichtungen
Satzung
der Stadt Bedburg über die Höhe des Geldbetrages nach
§ 51 Abs. 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)
zur Ablösung von Stellplatzverpflichtungen vom
Aufgrund des § 51 Abs. 5 BauO NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom
01.03.2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2011 (GV.
NRW. S. 729), des § 7 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666/SGV.NW. 2023),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Demokratie vom 09.04.2013 (GV.NRW S. 194) hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner
Sitzung am 01.10.2013 folgende Satzung beschlossen:
(1)
(1)
§ 1 Herstellung von Stellplätzen
Gemäß § 51 Abs. 1 BauO NRW müssen bei der Errichtung von Baulichen Anlagen und anderer Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, Stellplätze oder Garagen hergestellt werden, wenn und soweit unter
Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personenverkehrs zu erwarten ist, dass der Zu- und Abgangsverkehr mittels
Kraftfahrzeug erfolgt (notwendige Stellplätze und Garagen).
§ 2 Ablösung der Stellplatzverpflichtung
Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen nicht oder nur unter
sehr großen Schwierigkeiten möglich, so kann gem. § 51 Abs. 5 BauO NRW
auf die Errichtung notwendiger Stellplätze verzichtet werden, wenn die zur
Herstellung Verpflichteten an die Stadt einen Geldbetrag nach Maßgabe dieser Satzung zahlen.
(2)
Den Geldbetrag zieht die Stadt auf der Grundlage eines öffentlich- rechtlichen
Ablösevertrages ein, welcher als Anlage 2 Bestandteil dieser Satzung ist.
(3)
Ein Anspruch auf Ablösung besteht nicht.
(4)
Durch die Zahlung des Geldbetrages wird ein Nutzungsrecht an bestimmten
Parkeinrichtungen durch den zur Zahlung Verpflichteten nicht erworben.
Satzung der Stadt Bedburg über die Höhe des Geldbetrages nach § 51 Abs. 5 der Bauordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) zur Ablösung von Stellplatzverpflichtungen
vom ...
§ 3 Einteilung des Stadtgebietes in Gebietszonen
In der Stadt Bedburg werden folgende Gebietszonen für die Zahlung des Geldbetrages nach § 51 Abs. 5 der BauO NRW festgelegt:
Gebietszone 1
• Bedburg - Zentrum
•
•
•
•
•
•
•
Gebietszone 4
Kirch- / Grottenherten
Kirch- / Kleintroisdorf
Pütz
Rath
Lipp
Millendorf
Oppendorf
•
•
•
•
Gebietszone 2
Bedburg (Rest)
Broich
Blerichen
Kirdorf
•
Gebietszone 3
• Kaster
• Königshoven
Gebietszone 5
Gewerbegebiete
Zur genauen Abgrenzung der Gebietszonen wird auf die beigefügte Karte verwiesen.
Beide Anlagen werden Bestandteile dieser Satzung.
Die nicht erfassten Bereiche des Stadgebietes werden der Gebietszone 4 zugeordnet.
§ 4 Ablösebetrag
Unter Zugrundelegung eines vom Hundertsatz von max. 80% der durchschnittlichen
Herstellungskosten einschließlich der Kosten des Grunderwerbs wird der Geldbetrag
je Stellplatz in
Gebietszone 1
Gebietszone 2
Gebietszone 3
Gebietszone 4
Gebietszone 5
auf 5.300,00 €
auf 4.300,00 €
auf 4.800,00 €
auf 3.900,00 €
auf 2.750,00 €
festgesetzt.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Bedburg über die Höhe des Geldbetrages
nach § 51 Abs. 5 BauO NRW zur Ablösung von Stellplatzverpflichtungen vom
18.04.2001 außer Kraft.
Bedburg, den
Stadt Bedburg
Der Bürgermeister
(Gunnar Koerdt)