Daten
Kommune
Bedburg
Größe
46 kB
Datum
01.10.2013
Erstellt
25.09.13, 18:03
Aktualisiert
25.09.13, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zu Tagesordnungspunkt:
Neufassung der Satzung über die
Höhe des Geldbetrages nach § 51 Öffentliche Bekanntmachung
Abs. 5 der Bauordnung für das
der Stadt Bedburg
Land Nordrhein-Westfalen (BauO
NRW) zur Ablösung von
Stellplatzverpflichtungen
Satzung
der Stadt Bedburg über die Höhe des Geldbetrages nach § 51 Abs. 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zur Ablösung von Stellplatzverpflichtungen vom 18.04.2001
Aufgrund des § 51 Abs. 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.05.2000 (GV. NRW. S. 439), des § 7 der Gemeindeordnung für das Land NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV. NW. S. 666/SGV.NW. 2023), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
weiteren Stärkung der Bürgerbeteiligung in den Kommunen vom 28.03.2000
(GVNRW 2000 S. 245 ff.), hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am
27.03.2001 folgende Satzung beschlossen:
§1
(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, bei denen ein Kraftfahrzeugverkehr
zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn Stellplätze oder Garagen in
ausreichender Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden.
(2) Ihre Zahl und Größe richtet sich nach der Art und der Zahl der vorhandenen
und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzer und der Besucher
der Anlagen sowie nach den örtlichen Gegebenheiten.
§2
(1) Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen nicht oder nur unter
sehr großen Schwierigkeiten möglich, so kann auf die Errichtung notwendiger
Stellplätze verzichtet werden, wenn die zur Herstellung Verpflichteten an die
Stadt einen Geldbetrag nach Maßgabe dieser Satzung zahlen.
(2) Den Geldbetrag zieht die Stadt auf der Grundlage eines öffentlich- rechtlichen
Ablösevertrages ein.
(3) Ein Anspruch auf Ablösung besteht nicht.
(4) Durch die Zahlung des Geldbetrages wird ein Nutzungsrecht an bestimmten
Parkeinrichtungen durch den zur Zahlung Verpflichteten nicht erworben.
tema780 / H:\GB 6\10521107 - Bau- und Grundstücksordnung\Stellplatz - Ablösung\Bekanntmachung Stellplatzsatzung Neufassung 01 in Euro nachrichtlich.doc
§3
In der Stadt Bedburg werden folgende Gebietszonen für die Zahlung des Geldbetrages nach § 51 Abs. 5 der BauO NRW festgelegt:
Gebietszone 1
• Bedburg
• Broich
Gebietszone 2
• Kaster
• Königshoven
Gebietszone 4
• Lipp
• Millendorf
• Oppendorf
Gebietszone 5
• Blerichen
• Kirdorf
•
•
•
•
•
•
Gebietszone 3
Grottenherten
Kirchherten
Kirchtroisdorf
Kleintroisdorf
Pütz
Rath
§4
Unter Zugrundelegung eines vom Hundertsatz von max. 80% der durchschnittlichen
Herstellungskosten einschließlich der Kosten des Grunderwerbs wird der Geldbetrag
je Stellplatz in
Gebietszone 1
auf 7.800,00DM (3.988,08 €)
Gebietszone 2
auf 7.100,00DM (3.630,17 €)
Gebietszone 3
auf 5.250,00DM (2.684,28 €)
Gebietszone 4
auf 6.450,00DM (3.297,83 €)
Gebietszone 5
auf 6.550,00DM (3.348,96 €)
festgesetzt.
§5
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Bedburg über die Höhe des Geldbetrages
nach § 47 Abs. 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen zur Ablösung
von Stellplatzverpflichtungen vom 09.08.1995 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung der Stadt Bedburg über die Höhe des Geldbetrages nach §
51 Abs. 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zur Ablösung von Stellplatzverpflichtungen wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
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Hinweise:
Es wird gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung
nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden
kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bedburg vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
worden, die den Mangel ergibt.
Bedburg , den 18.04.2001
(Willy Harren)
Bürgermeister
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