Daten
Kommune
Bedburg
Größe
71 kB
Datum
03.12.2013
Erstellt
27.11.13, 18:03
Aktualisiert
27.11.13, 18:03
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Drucksache: WP8224/2013
Fachbereich I - Personal, Organisation
und Finanzen
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
03.12.2013
Betreff:
Vorberatung der Gebührenbedarfsberechnung über die Erhebung der Straßenreinigungs- und
Winterdienstgebühr für das Haushaltsjahr 2014
Beschlussvorschlag:
1. Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt,
a) den Prozentsatz zur Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit an der
Fahrbahnreinigung (FR) und am Winterdienst (WD) wie folgt festzusetzen:
•
•
•
•
Anliegerstraße
Innerortsstraße
Hauptgeschäftsstraße
Überörtliche Straße
5% (bisher 25% bei FR und 10% bei WD)
10% (bisher 25% bei FR und 15% bei WD)
15% (bisher 25% bei FR und 20% bei WD)
20% (bisher 25% bei FR und bei WD)
b) zur Gebührenregulierung der kommenden Jahre 100% des Überschusses des Jahres 2012
in die Kalkulation zur Fahrbahnreinigung aber lediglich 25% des Überschusses aus der
Abrechnung in die Kalkulation zum Winterdienst einzubeziehen.
2. Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt daher dem Rat der Stadt Bedburg, die
Gebührenkalkulation auf der Grundlage der unter 1. gefassten Beschlüsse zu beschließen.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
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Begründung:
Gemäß § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage
überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein
privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Im Übrigen können Gebühren erhoben werden. Das
veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage
nicht übersteigen und bei Benutzungsgebühren in der Regel decken.
Kosten im Sinne des § 6 Abs. 1 KAG sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen
ansatzfähigen Kosten.
Die Gebühr ist nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage (Wirklichkeitsmaßstab) zu
bemessen. Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein
Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Mißverhältnis zu
der Inanspruchnahme stehen darf.
Hiermit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er für das Gebührenrecht die vom
Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht aus dem Wesen der Gebühr und aus
verfassungsrechtlichen Normen abgeleitete Äquivalenz (Verhältnismäßigkeit) zwischen Gebühr
und Gegenleistung fordert.
Gemäß § 6 Abs. 2 KAG sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes
innerhalb der nächsten 4 Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses
Zeitraums ausgeglichen werden.
Zwischen einer Gebührenkalkulation und einem nach NKF-Grundsätzen erstellten Teilplan bzw.
einer Teilrechnung gibt es grundlegende Unterschiede. Erträge gibt es beispielsweise in der
Gebührenkalkulation nicht, sondern lediglich Kostenminderungen. Ebenso stellen die bilanziellen
Abschreibungen keine Kosten dar. Um den Werteverzehr des Vermögens in der Kostenrechnung
abzubilden, sind kalkulatorische Abschreibungen zu erheben.
Die kalkulatorischen Abschreibungen werden in Bedburg auf der Grundlage der
Wiederbeschaffungszeitwerte ermittelt. Hierdurch wird der in der Rechtsprechung anerkannte nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bewertete reale Werteverzehr zugrunde gelegt.
Die Passivseite der NKF-Bilanz enthält die Zuweisungen und Beiträge als Sonderposten, die im
Haushalt über die Nutzungsdauer der damit finanzierten Wirtschaftsgüter ertragswirksam aufgelöst
werden.
In der Kostenrechnung sind kalkulatorische Zinsen für das für die entsprechende Aufgabe
gebundene Kapital anzusetzen. Hierbei bleibt das durch Dritte aufgebrachte Kapital (Zuweisungen,
Beiträge) außer Betracht. Die kalkulatorischen Zinsen werden auf der Basis eines kalkulatorischen
Zinssatzes von 6% berechnet.
Neben den direkt zuzuordnenden Personal- und Sachkosten sowie den kalkulatorischen Kosten ist
auch die Umlage von Kosten beteiligter Verwaltungseinheiten nach § 6 KAG ansatzfähig. In den
Umlagen sind die anteiligen Kosten der Geschäftsbereiche 1 und 2 sowie die allgemeinen
Verwaltungskosten des Geschäftsbereichs 8 enthalten.
Die Gebührenabrechnung für die Straßenreinigung und den Winterdienst 2012 ergibt für die
Straßenreinigung einen Überschuss in Höhe von 1.095,78 € und für den Winterdienst einen
Überschuss in Höhe von 85.554,45 €.
Das positive Ergebnis beim Winterdienst resultiert aus dem verhältnismäßig milden Winter und den
damit einhergehenden reduzierten Personal- und Sachaufwendungen.
Beschlussvorlage WP8-224/2013
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STADT BEDBURG
Seite: 4
Sitzungsvorlage
Die ansatzfähigen Kosten der Fahrbahnreinigung und des Winterdienstes stellen sich für das Jahr
2014 wie folgt dar:
Kostenstellen
Kostenarten
Straßenreinigung
Winterdienst
Personalkosten
Unterhaltungs- und Betriebskosten
18.100 €
54.300 €
kalkulatorische Abschreibung
Zwischensumme
Umlage der allgemeinen Kosten (nach
veranlagten Frontmetern)
SUMME
29.477 €
11.345 €
kalkulatorische Zinsen
interne Verrechnung
Allgemeines
2.398 €
7.487 €
104.818 €
9.064 €
61.787 €
148.038 €
27.164 €
6.904 €
68.690 €
20.260 € 168.299 €
27.164 €
- €
Die Einbeziehung des Überschusses aus 2012 beim Gebührentatbestand „Straßenreinigung“ in
Höhe von aufgerundet 1.096 € ist bei einem prozentualen Anteil von rd. 1,6% der Gesamtkosten
vertretbar und unproblematisch.
Eine vollständige Berücksichtigung des Überschusses beim Winterdienst (rd. 50% der
Gesamtkosten) würde allerdings zu einer sehr starken Reduzierung der Gebührensätze führen.
Um eine gewisse Konstanz der Gebührensätze zu erreichen, wird verwaltungsseitig empfohlen,
maximal 50% des Überschusses in die Kalkulation für das Jahr 2014 einzubeziehen.
Um in der Zukunft (aufgrund der Wetterabhängigkeit), für den Gebührenzahler negative
Gebührensprünge zu vermeiden, sollte der verbleibende Überschuss zur Regulierung der
Gebührensätze in kommenden Kalkulationen noch zurück gehalten werden.
Der Überschuss muss bis spätestens 2016 berücksichtigt werden.
Nachstehend sind die Berechnungen auf der Basis der bisherigen Kalkulationsgrundlagen
dargestellt.
A. Fahrbahnreinigung
Die gemäß § 6 KAG ansatzfähigen Kosten für das Jahr 2014 betragen 68.690 €.
Für die Aufwendungen aus interner Leistungsverrechnung des Bauhofes wurde mit dem Mittelwert
des Stundenaufkommens der letzten 5 Jahre kalkuliert.
Beschlussvorlage WP8-224/2013
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Sitzungsvorlage
Entwicklung Stunden Straßenreinigung
250,00
200,00
150,00
100,00
50,00
0,00
2009
2010
2011
2012
2013
hochgerechnet
MW
Der Überschuss aus dem Jahr 2012 beträgt 1.096 €. Ohne die Berücksichtigung dieses
Überschusses würde der Gebührensatz im Vergleich zum Vorjahr um 0,27 € je
Veranlagungsmeter sinken, mit dem Überschuss um 0,30 €.
einschl. Überschuss aus
2012
ohne den Überschuss aus
2012
68.690 €
68.690 €
-17.173 €
-17.173 €
Überschuss 2012
-1.096 €
0€
Umlagefähige Kosten
50.422 €
51.517 €
Veranlagungsmeter
38.005 €
38.005 €
1,32 €
1,35 €
99,49%
99,59%
Gebührensatz 2012
1,39 €
1,39 €
Gebührensatz 2013
1,62 €
1,62 €
Differenz 2014 zu 2013
-0,30 €
-0,27 €
Durchschnittliche jährliche Gebührenbelastung je
Gebührenpflichtigen in 2013
42,12 €
42,12 €
Durchschnittliche jährliche Gebührenbelastung je
Gebührenpflichtigen in 2014*
32,87 €
33,62 €
Fahrbahnreinigung
Gesamtkosten
Anteil für das allgemeine öffentliche Interesse
(25%)
Gebühr je Veranlagungsmeter und Jahr
Deckungsgrad
Beschlussvorlage WP8-224/2013
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STADT BEDBURG
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Sitzungsvorlage
* In Bedburg werden rd. 1.526 Haushalte zur Fahrbahnreinigungsgebühr herangezogen. Umgelegt auf die 38.005 Veranlagungsmeter
ergibt dies durchschnittlich 25 Veranlagungsmeter pro Gebührenpflichtigem.
B. Winterdienst
Für das Jahr 2014 wird mit dem Mittelwert des Stundenaufkommens der letzten 5 Jahre kalkuliert.
Entwicklung Stunden Winterdienst
7.000
6.000
5.000
4.000
3.000
2.000
1.000
Stunden
Überstunden
2009
2010
2011
2012
Rufbereitschaft (12,5 % fließen nur mit ein)
gebührenpflichtig
2013 hochgerechnet
MW
Auch die der Gebühr zugrunde liegenden ansatzfähigen Kosten für Streumittel orientieren sich am
Mittelwert der letzten Jahre.
Entwicklung Streumittel
45.000 €
40.000 €
35.000 €
30.000 €
25.000 €
20.000 €
15.000 €
10.000 €
5.000 €
0€
Streumittel
2008
2009
Beschlussvorlage WP8-224/2013
2010
2011
2012
2013 Stand 15.11.13
MW (für Kalkulation 2014)
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STADT BEDBURG
Seite: 7
Sitzungsvorlage
Die gesamten ansatzfähigen Kosten sind auf vier Straßenarten aufzuteilen:
Anliegerstraße
innerörtliche
Straße
Hauptgeschäftsstraße
überörtliche
Straße
W01
W02
W03
W04
49.893
34.970
6.469
20.205
Frontmeter
111.537
Der Abschlag für das allgemeine öffentliche Interesse ist abhängig von der Straßenart:
• Anliegerstraße
10%
• Innerortsstraße
15 %
• Hauptgeschäftsstraße
20%
• Überörtliche Straße
25%
Die Berechnung der Gebührensätze stellt sich wie folgt dar:
Ohne den Überschuss aus 2012 zu berücksichtigen entwickelt sich die Gebühr wie folgt:
Anliegerstraße
Innerortsstraße
Hauptgeschäftsstraße
Überörtliche
Straßen
Summe
Anteil der Gesamtkosten (100%)
75.284 €
52.766 €
9.761 €
30.487 €
168.299 €
Anteil für das allgemeine öffentliche
Interesse
-7.528 €
-7.915 €
-1.952 €
-7.622 €
-25.017 €
ohne Überschuss 2012
0€
0€
0€
0€
0€
Umlagefähige Kosten
67.755 €
44.851 €
7.809 €
22.866 €
143.281 €
Veranlagungsmeter
49.893
34.970
6.469
20.205
111.537
Gebühr je Veranlagungsmeter
1,35 €
1,28 €
1,20 €
1,13 €
1,24 €
Gebühr 2012
2,03 €
1,90 €
1,78 €
1,67 €
1,85 €
Gebühr 2013
2,51 €
2,19 €
1,93 €
1,75 €
2,10 €
Differenz 2014 zu 2013
-1,16 €
-0,91 €
-0,73 €
-0,62 €
-0,86 €
Durchschn. jährliche Belastung je
Gebührenpflichtigen in 2013
50,28 €
Durchschn. jährliche Belastung je
Gebührenpflichtigen in 2014*
28,52 €
Beschlussvorlage WP8-224/2013
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Seite: 8
Sitzungsvorlage
Lediglich den hälftigen Überschuss einzuberechnen würde zu folgenden Gebührensätzen
führen:
Anliegerstraße
Innerortsstraße
Hauptgeschäftsstraße
Überörtliche
Straßen
Summe
Anteil der Gesamtkosten (100%)
75.284 €
52.766 €
9.761 €
30.487 €
168.299 €
Anteil für das allgemeine öffentliche
Interesse
-7.528 €
-7.915 €
-1.952 €
-7.622 €
-25.017 €
-17.188 €
-13.719 €
-2.774 €
-9.097 €
-42.777 €
50.567 €
31.133 €
5.035 €
13.769 €
100.504 €
Veranlagungsmeter
49.893
34.970
6.469
20.205
111.537
Gebühr je Veranlagungsmeter
1,01 €
0,89 €
0,77 €
0,68 €
0,84 €
Gebühr 2012
2,03 €
1,90 €
1,78 €
1,67 €
1,85 €
Gebühr 2013
2,51 €
2,19 €
1,93 €
1,75 €
2,10 €
Differenz 2014 zu 2013
-1,50 €
-1,30 €
-1,16 €
-1,07 €
Durchschn. jährliche Belastung je
Gebührenpflichtigen in 2013
50,28 €
Durchschn. jährliche Belastung je
Gebührenpflichtigen in 2014*
19,26 €
Überschuss 2012
Umlagefähige Kosten
Beschlussvorlage WP8-224/2013
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STADT BEDBURG
Seite: 9
Sitzungsvorlage
Lediglich ein Viertel des Überschusses einzuberechnen würde zu folgenden Gebührensätzen
führen:
Anliegerstraße
Innerortsstraße
Hauptgeschäftsstraße
Überörtliche
Straßen
Summe
Anteil der Gesamtkosten (100%)
75.284 €
52.766 €
9.761 €
30.487 €
168.299 €
Anteil für das allgemeine öffentliche
Interesse
-7.528 €
-7.915 €
-1.952 €
-7.622 €
-25.017 €
Überschuss 2012
-8.594 €
-6.859 €
-1.387 €
-4.548 €
-21.389 €
Umlagefähige Kosten
59.161 €
37.992 €
6.422 €
18.317 €
121.893 €
Veranlagungsmeter
49.893
34.970
6.469
20.205
111.537
Gebühr je Veranlagungsmeter
1,18 €
1,08 €
0,99 €
0,90 €
1,04 €
Gebühr 2012
2,03 €
1,90 €
1,78 €
1,67 €
1,85 €
Gebühr 2013
2,51 €
2,19 €
1,93 €
1,75 €
2,10 €
-1,33 €
-1,11 €
-0,94 €
-0,85 €
Differenz 2014 zu 2013
Durchschn. jährliche Belastung je
Gebührenpflichtigen in 2013
50,28 €
Durchschn. jährliche Belastung je
Gebührenpflichtigen in 2014*
23,86 €
*In Bedburg werden rd. 4.826 Haushalte zur Winterdienstgebühr herangezogen. Umgelegt auf die 111.537 Veranlagungsmeter ergibt
dies durchschnittlich 23 Veranlagungsmeter pro Gebührenpflichtigem.
Beschlussvorlage WP8-224/2013
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Sitzungsvorlage
Die Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) empfiehlt der Stadt Bedburg, den bisherigen Abschlag auf die
ansatzfähigen Kosten, der das Interesse der Allgemeinheit an der Fahrbahnreinigung und am
Winterdienst insgesamt bewerten soll, zur Verbesserung der Ertragssituation geringer zu
gewichten.
Auszugsweise werden nachstehend die Ausführungen der Gemeindeprüfungsanstalt aus ihrem
Prüfungsbericht zur Thematik „Straßenreinigung und Winterdienst“ dargestellt:
„Die Stadt Bedburg hat den auf die Interessen der Allgemeinheit entfallenden Anteil an den Kosten
des Winterdienstes nach Straßentypen abgestuft festgelegt. Für die Fahrbahnreinigung hat die
Stadt Bedburg einen Anteil der Allgemeinheit von 25 Prozent unabhängig vom Straßentyp
festgelegt. Die Werte der Nachkalkulation 2009 setzen sich wie folgt zusammen:
Anteil Allgemeinheit lg. Nachkalkulation 2009
Anteil Allgemeinheit in
Prozent
Winterdienst überörtliche
25
Straßen
Winterdienst
20
Hauptgeschäftsstraßen
Winterdienst
15
Innerortsstraßen
Winterdienst
10
Anliegerstraßen
Straßenreinigung
25
Anteil der Allgemeinheit
in Euro
6.246
1.448
6.018
6.052
17.696
Die Stadt Bedburg trägt für den Gebührenhaushalt Straßenreinigung/Winterdienst in 2009
aufgrund der o.g. Festlegung einen Anteil der Allgemeinheit zulasten des allgemeinen städtischen
Haushaltes von insgesamt 37.500 Euro.
Mit der Änderung des Straßenreinigungsgesetzes zum 01.01.1998 ist der bis dahin gesetzlich
festgelegte Gemeindeanteil von 25 Prozent ersatzlos entfallen. Der auf die Interessen der
Allgemeinheit entfallende Anteil ist seitdem unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zu
ermitteln und in der Gebührenkalkulation anzusetzen.
In der einschlägigen Literatur wird ein Allgemeininteressenanteil von mindestens zehn Prozent in
der Regel als ausreichend angesehen.
Bei einer Reduzierung des auf die Interessen der Allgemeinheit entfallenden Anteils auf 10
Prozent hätte die Nachkalkulation 2009 zu folgendem Ergebnis geführt:
Nachkalkulation 2009 bei reduziertem Anteil der Allgemeinheit
Anteil Allgemeinheit in
Anteil der Allgemeinheit in
Prozent
Euro
Winterdienst
überörtliche
10
2.498
Straßen
Winterdienst
10
724
Hauptgeschäftsstraßen
Winterdienst
10
4.012
Innerortsstraßen
Winterdienst
10
6.052
Anliegerstraßen
Straßenreinigung
10
7.078
Beschlussvorlage WP8-224/2013
Seite 10
STADT BEDBURG
Seite: 11
Sitzungsvorlage
Bei einer generellen Reduzierung des Anteils der Allgemeinheit auf 10 Prozent ergäbe sich dann
ein Anteil der Allgemeinheit von rund 20.400 Euro.
Die GPA empfiehlt der Stadt Bedburg, durch die Reduzierung des Anteils der Allgemeinheit für
Straßenreinigung und Winterdienst Mehrerträge zu erzielen.“
Ausführungen der Verwaltung
Aufgrund der Rechtsprechung liegt die Festlegung der Höhe des auf das Allgemeininteresse
entfallenden Kostenanteils im Ermessen des Ortsgesetzgebers. Insoweit steht ihm eine
weitgehende Einschätzungsfreiheit zu. Der Rat hat sich dabei an den örtlichen Verhältnissen zu
orientieren und insbesondere das Verhältnis zwischen den Straßen in ihren unterschiedlichen
Anlieger- bzw. Allgemeininteressen zu berücksichtigen.
Die vorgenommene Abstufung des Interesses der Allgemeinheit je nach Straßenart beim
Winterdienst ist sicherlich gerechtfertigt. Eine Vereinheitlichung wäre nicht sachgerecht. Dies wird
auch vom zuständigen Sachbearbeiter des Fachbereichs IV so gesehen. Im Übrigen wird dies
auch von den Gerichten bestätigt. Hiernach kann der Rat den von der gemeindlichen
Straßenreinigungseinrichtung im Allgemeininteresse aufgewendeten
Kostenanteil bei der
Ermittlung der durch Gebühren zu deckenden Kosten entweder insgesamt (vorweg) absetzen oder
in der Satzung unterschiedliche, je nach Verkehrsbedeutung (je nach Straßenart) abgestufte
Gebührensätze vorsehen.
Wie zuvor beschrieben, liegt die Festlegung der Höhe der jeweiligen Abschläge im Ermessen des
Rates. Eine Abstufung nach der Straßenart ist allerdings vorzunehmen.
Fraglich ist, ob die einheitliche Festlegung des
Fahrbahnreinigung für alle Straßenarten sachgerecht ist.
Anteils
der
Allgemeinheit
bei
der
Eine Vornahme analog der des Winterdienstes würde zu folgenden Gebührensätzen führen:
Anliegerstraße
Anteil der Gesamtkosten (100%)
Innerortsstraße
Hauptgeschäftsstraße
Überörtliche
Straßen
Summe
2.335 €
22.070 €
9.379 €
34.906 €
68.690 €
-234 €
-3.311 €
-1.876 €
-8.727 €
-14.146 €
-37 €
-352 €
-150 €
-557 €
-1.096 €
2.064 €
18.408 €
7.353 €
25.623 €
53.448 €
Veranlagungsmeter
1.292
12.211
5.189
19.313
38.005
Gebühr je Veranlagungsmeter
1,59 €
1,50 €
1,41 €
1,32 €
Anteil für das allgemeine öffentliche
Interesse
Überschuss 2012
Umlagefähige Kosten
Der durchschnittliche Prozentsatz des Anteils des öffentlichen Interesses läge bei rd. 21%. Die
durchschnittliche Gebühr je lfd. Meter bei 1,46 €.
Beschlussvorlage WP8-224/2013
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Sitzungsvorlage
Eine Absenkung der nachfolgend aufgeführten Prozentsätze zur Bemessung des Anteils des
Allgemeininteresses hätte nachstehende Auswirkungen.
• Anliegerstraße
5%
• Innerortsstraße
10%
• Hauptgeschäftsstraße
15%
• Überörtliche Straße
20%
Fahrbahnreinigung
Anliegerstraße
Anteil der Gesamtkosten (100%)
Innerortsstraße
Hauptgeschäftsstraße
Überörtliche
Straßen
Summe
2.335 €
22.070 €
9.379 €
34.906 €
68.690 €
-117 €
-2.207 €
-1.407 €
-6.981 €
-10.712 €
-37 €
-352 €
-150 €
-557 €
-1.096 €
2.181 €
19.511 €
7.822 €
27.368 €
56.883 €
Veranlagungsmeter
1.292
12.211
5.189
19.313
38.005
Gebühr je Veranlagungsmeter
1,68 €
1,59 €
1,50 €
1,41 €
1,55 €
Anteil für das allgemeine öffentliche
Interesse
Überschuss 2012
Umlagefähige Kosten
Der Mehrertrag läge bei rd. 3.400 € pro Jahr. Der durchschnittliche Prozentsatz zur
Berücksichtigung des Allgemeininteresses läge bei der Fahrbahnreinigung bei rd.16%.
Winterdienst unter Berücksichtigung des 25%igen Überschusses aus 2012
Anteil der Gesamtkosten (100%)
75.284 €
Hauptgeschäftsstraße
52.766 €
9.761 €
Anteil für das allgemeine öffentliche Interesse
-3.764 €
-5.277 €
-1.464 €
Anliegerstraße
Innerortsstraße
Überörtliche
Straßen
30.487 €
-6.097 €
Summe
168.299 €
-16.602 €
Überschuss 2012 zu 25%
-8.594 €
-6.859 €
-1.387 €
-4.548 €
-21.389 €
Umlagefähige Kosten
62.926 €
40.631 €
6.910 €
19.841 €
130.308 €
Veranlagungsmeter
49.893
34.970
6.469
20.205
111.537
Gebühr je Veranlagungsmeter
1,26 €
1,16 €
1,06 €
0,98 €
1,12 €
Gebühr 2012
2,03 €
1,90 €
1,78 €
1,67 €
1,85 €
2,10 €
Gebühr 2013
Differenz 2014 zu 2013
Durchschnittliche jährliche
Gebührenbelastung je
Gebührenpflichtigen in 2013
Durchschnittliche jährliche
Gebührenbelastung je
Gebührenpflichtigen in 2014
2,51 €
2,19 €
1,93 €
1,75 €
-1,25 €
-1,03 €
-0,87 €
-0,77 €
50,28
25,65
Winterwartung und Straßenreinigung
2,94 €
2,75 €
2,56 €
2,39 €
2012
3,42 €
3,29 €
3,17 €
3,06 €
2013
4,13 €
3,81 €
3,55 €
3,37 €
Der Mehrertrag läge bei rd. 8.400 € pro Jahr. Der durchschnittliche Prozentsatz zur
Berücksichtigung des Allgemeininteresses läge bei der Fahrbahnreinigung bei rd.10%.
Beschlussvorlage WP8-224/2013
Seite 12
STADT BEDBURG
Seite: 13
Sitzungsvorlage
Die Verwaltung schlägt vor, den Prozentsatz zur Berücksichtigung des Interesses der
Allgemeinheit an der Fahrbahnreinigung (FR) und am Winterdienst (WD) wie folgt festzusetzen:
• Anliegerstraße
5%
• Innerortsstraße
10%
• Hauptgeschäftsstraße
15%
• Überörtliche Straße
20%
Darüber hinaus wird empfohlen, zur Gebührenregulierung der kommenden Jahre 100% des
Überschusses des Jahres 2012 in die Kalkulation zur Fahrbahnreinigung, aktuell aber lediglich
25% des Überschusses aus der Abrechnung in die Kalkulation zum Winterdienst einzubeziehen.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
X
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
50181 Bedburg, 27.11.2013
----------------------------------Salzhuber
----------------------------------Eßer
----------------------------------Baum
Sachbearbeiterin
Fachbereichsleiter
Stadtkämmerer
----------------------------------Koerdt
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP8-224/2013
Seite 13