Daten
Kommune
Wesseling
Größe
13 kB
Erstellt
24.06.10, 14:18
Aktualisiert
24.06.10, 14:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
331/2005
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Dezernat II
Vorlage für
Hauptausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Denkmalwürdiges Fachwerkhaus Nordstraße 55 in Wesseling - Vereinbarung mit der Eigentümerin
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Leiter/in
Datum
Sachbearbeiter/in
24.11.2005
Namenszeichen
Beteiligte Bereiche
Bearbeitungsvermerk
TUIV 08/1998
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 331/2005
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
24.11.2005
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Hauptausschuss
Rat
@GRM3@
@GRM4@
Betreff:
Denkmalwürdiges Fachwerkhaus Nordstraße 55 in Wesseling - Vereinbarung mit der Eigentümerin
Beschlussentwurf:
Wegen der Dringlichkeit trifft der Hauptausschuss gem. § 60 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen folgende Entscheidung:
Dem Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung nach dem in der Vorlage beschriebenen Inhalt mit
der Eigentümerin des Grundstücks Nordstraße 55 in Wesseling, über die das Ziel verfolgt wird, das
brandgeschädigte Fachwerkhaus nach fachgerechter Zerlegung im Rheinpark der Stadt wieder aufzubauen und dadurch das in dem Gebäude verkörperte kulturgeschichtliche Erbe der Nachwelt zu
erhalten, wird zugestimmt.
TUIV 08/1998
.....
.....
.....
Sachdarstellung:
1. Problem
Ob das nach den Kriterien des Denkmalrechts schutzwürdige Fachwerkhaus Nordstraße 55 nach
dem Brand noch als Baudenkmal betrachtet werden kann, ist von der Eigentümerin in Frage gestellt
worden. Die Eigentümerin hat ernsthafte Zweifel daran geäußert, dass die verbliebene Bausubstanz
erhaltenswert und sanierungsfähig sei, zumal das Gebäude auch nach einer Sanierung im Hinblick
auf die geringe Größe (die Grundfläche des denkmalwürdigen Objekts beträgt nur 42 m²) und die
Ausstattung sich zu Wohnzwecken nicht mehr eigne und eine andere sinnhafte Nutzung nicht vorstellbar sei.
2. Lösung
Die Verwaltung ist der Frage nachgegangen, ob das Gebäude nach fachgerechter Zerlegung an anderer Stelle unter Verwendung der schützenswerten Substanz unter Zuordnung eines neuen Nutzungszwecks wieder errichtet werden kann, um das in dem Gebäude verkörperte kulturgeschichtliche
Erbe der Nachwelt zu erhalten. Als Standort kommt der Rheinpark in Betracht, und zwar die Nachbarschaft zum Pavilliongebäude; das wieder errichtete Gebäude könnte beispielsweise unter Einbeziehung des Außengeländes und der im Pavillon vorhandenen WC-Anlage eine Nutzung als Eiscafé
erfahren.
Die Verwaltung hat durch ein Ingenieurbüro eine Kostenschätzung für eine fachgerechte Zerlegung
des Gebäudes und den Wiederaufbau unter Verwendung der Substanz an anderer Stelle ermitteln
lassen; sie schließt ab mit einem Betrag von 182.120 € (einschl. Mehrwertsteuer).
Mit der Eigentümerin wurde vor diesem Hintergrund über denkmalgerechte Verlagerung des Fachwerkhauses in den Rheinpark verhandelt. Die Verhandlungen sind in dieses Angebot der Grundstückseigentümerin eingemündet:
-
Die Stadt erhält von der Eigentümerin den Geldbetrag in Höhe der bezeichneten Kostenschätzung, also 182.120 €.
-
In einem ersten Schritt wird der durch den Brand beschädigte Gebäudeteil – das Fachwerkhaus abgetragen, um sodann eine Begutachtung der Sinnhaftigkeit der Wiedererrichtung im Rheinpark
durch die Stadt und das Denkmalpflegeamt zu prüfen. Die Kosten werden aus dem der Stadt zur
Verfügung gestellten Mittel finanziert; dieses Teilprojekt wird durch die Stadt Wesseling beauftragt und überwacht.
-
Erweist sich nach fachgerechter Zerlegung, dass der Wiederaufbau – nach den Gesichtspunkten
des Denkmalschutzes – Sinn hat, wird er durch die Stadt herbeigeführt. Die Grundstückseigentümerin ist durch die angeführte Zahlung von weiteren Verpflichtungen befreit.
-
Erweist sich dagegen nach der fachgerechten Zerlegung, dass der Wiederaufbau nicht sinnhaft
ist, werden die Gebäudereste durch die Stadt entsorgt und die Grundstücksfläche eingeebnet,
und zwar durch die Stadt unter Einsatz der ihr zur Verfügung gestellten Mittel. Der überschießende Betrag fließt – nach Abzug der restlichen Mehrwertsteuer, die an die Grundstückseigentümerin zurückerstattet wird – zur Hälfte an die Grundstückseigentümerin zurück, die andere Häfte
verbleibt der Stadt für kulturelle oder denkmalpflegerische Aufgaben.
Die Eigentümerin legt Wert auf eine umgehende Entscheidung über die Annahme ihres Angebotes
und eine Vertragsgestaltung, über die sie noch in diesem Kalenderjahr ihre Pflichten aus der Vereinbarung heraus erfüllen kann.
Die Verwaltung sieht in der beschriebenen Vereinbarung eine angemessene Lösung und sie hat Verständnis für die von der Grundstückseigentümerin gewollte rasche Entscheidung. Die Verwaltung
bittet um Zustimmung zum Beschlussentwurf.
3. Alternativen
werden nicht vorgeschlagen
4. Finanzielle Auswirkungen
TUIV 08/1998
sind beschrieben
TUIV 08/1998