Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
9,5 kB
Datum
23.06.2010
Erstellt
12.05.10, 04:20
Aktualisiert
12.05.10, 04:20
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
Z 2/V 64/2010
06.05.2010
Kommunaler Kinder- und Jugendförderplan für den Kreis Euskirchen
Aufgrund der Vorberatung in der letzten Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 11.03.2010 sowie
der Beratungen im Rahmen der Aufgabenkritik am 20.05.2010 wird vorgeschlagen, die
Beschlussfassung wie folgt zu ändern:
„Der Kreistag beschließt den Kommunalen Kinder- und Jugendförderplan für den Zeitraum vom
01.01.2011 bis zum 31.12.2011.
Die Verwaltung wird beauftragt, im ersten Quartal 2011 einen Kommunalen Kinder- und
Jugendförderplan vorzulegen, der unter Einbeziehung der beteiligten Träger der Offenen
Jugendarbeit und der Jugendverbandsarbeit mögliche Alternativen zur Aufgabenerfüllung mit dem
Ziel einer spürbaren Einsparung überprüft.“
Das Land NRW verpflichtet den Träger der öffentlichen Jugendhilfe, gem. § 15 Abs. 4, AG-KJHG
einen kommunalen Kinder- und Jugendförderplan vorzulegen:
„Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe erstellt auf der Grundlage der kommunalen
Jugendhilfeplanung einen Förderplan, der für jeweils eine Wahlperiode der Vertretungskörperschaft
festgeschrieben wird.“
Im geltenden Kinder- und Jugendförderplan NRW heißt es im Kapitel „II. Ziele und Kernelemente der
Förderung“ im Abschnitt „Verbindung von Landesförderung und kommunaler Förderung„:
„Die Förderung dieser Handlungsfelder ist entsprechend dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB
VIII) vorrangig eine Aufgabe der örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe. Das Land
soll sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützen (§82 Abs. 2 SGB VIII). Dies erfordert, dass
es auch auf dieser Ebene für die Träger einer Verlässlichkeit und Planungssicherheit bedarf. Daher
ist auch auf kommunaler Ebene ein für die Wahlperiode geltender Kinder- und Jugendförderplan
aufzustellen.“
Insofern besteht die Möglichkeit, dass es bei der Gewährung der Landeszuschüsse zu
Schwierigkeiten kommt, wenn kein Kommunaler Kinder- und Jugendförderplan vorliegt. Die vorläufige
Verlängerung um ein Jahr mit dem Ziel einer entsprechenden Beschlussfassung im nächsten Jahr bis
zum 31.12.2015 wird seitens des Landschaftsverbandes Rheinland als unproblematisch
eingeschätzt.
gez. I. V. Poth