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Verwaltungsergänzung (Kommunaler Kinder- und Jugendförderplan für den Kreis Euskirchen)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
9,5 kB
Datum
23.06.2010
Erstellt
12.05.10, 04:20
Aktualisiert
12.05.10, 04:20
Verwaltungsergänzung (Kommunaler Kinder- und Jugendförderplan für den Kreis Euskirchen)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: Z 2/V 64/2010 06.05.2010 Kommunaler Kinder- und Jugendförderplan für den Kreis Euskirchen Aufgrund der Vorberatung in der letzten Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 11.03.2010 sowie der Beratungen im Rahmen der Aufgabenkritik am 20.05.2010 wird vorgeschlagen, die Beschlussfassung wie folgt zu ändern: „Der Kreistag beschließt den Kommunalen Kinder- und Jugendförderplan für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2011. Die Verwaltung wird beauftragt, im ersten Quartal 2011 einen Kommunalen Kinder- und Jugendförderplan vorzulegen, der unter Einbeziehung der beteiligten Träger der Offenen Jugendarbeit und der Jugendverbandsarbeit mögliche Alternativen zur Aufgabenerfüllung mit dem Ziel einer spürbaren Einsparung überprüft.“ Das Land NRW verpflichtet den Träger der öffentlichen Jugendhilfe, gem. § 15 Abs. 4, AG-KJHG einen kommunalen Kinder- und Jugendförderplan vorzulegen: „Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe erstellt auf der Grundlage der kommunalen Jugendhilfeplanung einen Förderplan, der für jeweils eine Wahlperiode der Vertretungskörperschaft festgeschrieben wird.“ Im geltenden Kinder- und Jugendförderplan NRW heißt es im Kapitel „II. Ziele und Kernelemente der Förderung“ im Abschnitt „Verbindung von Landesförderung und kommunaler Förderung„: „Die Förderung dieser Handlungsfelder ist entsprechend dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) vorrangig eine Aufgabe der örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe. Das Land soll sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützen (§82 Abs. 2 SGB VIII). Dies erfordert, dass es auch auf dieser Ebene für die Träger einer Verlässlichkeit und Planungssicherheit bedarf. Daher ist auch auf kommunaler Ebene ein für die Wahlperiode geltender Kinder- und Jugendförderplan aufzustellen.“ Insofern besteht die Möglichkeit, dass es bei der Gewährung der Landeszuschüsse zu Schwierigkeiten kommt, wenn kein Kommunaler Kinder- und Jugendförderplan vorliegt. Die vorläufige Verlängerung um ein Jahr mit dem Ziel einer entsprechenden Beschlussfassung im nächsten Jahr bis zum 31.12.2015 wird seitens des Landschaftsverbandes Rheinland als unproblematisch eingeschätzt. gez. I. V. Poth