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Beschlussvorlage GB (Gründung einer Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) zur Untersuchung von Lebensmittelproben)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
22 kB
Datum
23.06.2010
Erstellt
10.06.10, 04:17
Aktualisiert
10.06.10, 04:17
Beschlussvorlage GB (Gründung einer Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) zur Untersuchung von Lebensmittelproben) Beschlussvorlage GB (Gründung einer Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) zur Untersuchung von Lebensmittelproben) Beschlussvorlage GB (Gründung einer Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) zur Untersuchung von Lebensmittelproben) Beschlussvorlage GB (Gründung einer Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) zur Untersuchung von Lebensmittelproben) Beschlussvorlage GB (Gründung einer Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) zur Untersuchung von Lebensmittelproben)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat V 76/2010 04.05.2010 Datum: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreisausschuss 09.06.2010 Kreistag 23.06.2010 Gründung einer Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) zur Untersuchung von Lebensmittelproben Sachbearbeiter/in: Hr. Dr. Weins Tel.: 590 Abt.: 39 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. gez. I. A. Jasper Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. x Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Sie sind im Haushalt des Jahres 2010 bei Produkt: 020 122 04 Zeile: 27 eingeplant. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: Kreiskämmerer Zeile: Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag 1. stimmt zu, dass das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Rheinland (CVUA Rheinland) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) zum 01.Januar 2011 errichtet wird. Die Errichtung erfolgt auf der Grundlage des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes (IUAG NRW) und nach Maßgabe der Rechtsverordnung des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Anlage 1) sowie auf der Grundlage des Entwurfs eines zwischen dem CVUA -2Rheinland und dem CVUA Rhein-Ruhr-Wupper zu schließenden öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Wahrnehmung hoheitlicher Untersuchungsaufgaben (Anlage 2). 2. beschließt, a) dass der Kreis Euskirchen neben dem Land NRW, der Städteregion Aachen, den Städten Aachen, Bonn, Köln, Leverkusen sowie den Kreisen Düren, Heinsberg, dem Oberbergischen Kreis, dem Rheinisch-Bergischen Kreis, dem Rhein-Erft-Kreis und dem Rhein-Sieg-Kreis in die Trägerschaft der AöR eintritt, b) dass die Finanzierung der AöR auf der Grundlage des unter den Trägern abgestimmten Entwurfs der Finanzsatzung (Anlage 3) erfolgt und dass der Anteil des Kreises Euskirchen von 17.500 € am Stammkapital in Höhe von 300.000 € der Anstalt zur Verfügung gestellt wird, c) dass die zwischen dem Kreis Euskirchen und der Stadt Aachen abgeschlossene öffentlichrechtliche Vereinbarung über die Untersuchung und Begutachtung der bei der Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen anfallenden Proben vom 04.12.1997 zum Zeitpunkt der Errichtung der AöR im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben wird. 3. beschließt, dass, soweit eine der unter Punkt 2 a) aufgelisteten Trägerkommunen diesem Beschlussvorschlag nicht zustimmen sollte, der Beschluss des Kreises Euskirchen weiterhin Gültigkeit hat. In diesem Fall sind die diesem Beschluss beigefügten Anlagen, insbesondere das Stammkapital und der Stimmenanteil im Verwaltungsrat entsprechend anzupassen. Begründung: Das Land NRW hat mit dem Gesetz zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes (IUAG NRW) die Ermächtigung zur Zusammenführung von kommunalen und staatlichen Untersuchungseinrichtungen in NRW geschaffen. Das Land plant die Zahl der Untersuchungsämter auf fünf zu reduzieren. Für den Regierungsbezirk Köln ist vorgesehen, die bisherigen Untersuchungsämter Aachen, Köln, Leverkusen und Bonn in ein Chemisches Veterinäruntersuchungsamt Rheinland (CVUA-Rheinland) in Form einer Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) zu integrieren. Die Neugründung ist mit der Erwartung verbunden, dass durch diesen Zusammenschluss die Effizienz der Untersuchung von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen im Regierungsbezirk Köln erhöht wird und Kostensteigerungen moderat gestaltet werden können. Die ersten Zusammenschlüsse auf der Grundlage des neuen Gesetzes sind bereits erfolgt. So wurden bereits die integrierten Untersuchungseinrichtungen Ostwestfalen-Lippe, Rhein-Ruhr-Wupper und Münsterland-Emscher-Lippe als AöR gegründet, in welche die Untersuchungsämter von Land und Kommunen integriert wurden. Formal bedurfte es dazu einer Verordnung des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW (MUNLV). Der im Regierungsbezirk Köln geplante Zusammenschluss zum CVUA-Rheinland wurde zunächst zwischen den Betreibern der fünf Untersuchungsämter, den Städten Aachen, Köln, Bonn und Leverkusen sowie dem Land NRW (Chemisches- und Veterinäruntersuchungsamt Krefeld, jetzt CVUA-RRW) verhandelt. Zur Vorbereitung der Gründung dieser AöR wurden eine Steuerungsgruppe sowie mehrere Arbeitsgruppen (Finanzen, Personal, Recht, Organisation) eingesetzt, die ihre Arbeiten mittlerweile abgeschlossen haben. Der beigefügte Entwurf der Verordnung des MUNLV (Anlage 1), die Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem CVUA-Rheinland und dem CVUARRW (Anlage 2), die Finanzsatzung (Anlage 3) und die Beschlussvorschläge für die kommunalen Entscheidungsträger sind in diesen Gruppen vorab abgestimmt worden. -3Das Land hat jedoch deutlich gemacht, dass es aufgrund der Erfahrungen in den anderen Regierungsbezirken eine möglichst breite Trägerschaft der integrierten Untersuchungsanstalt befürwortet. Für die der AöR zugeordneten Kreise und Städte besteht daher die Möglichkeit, als Träger einzutreten, anderenfalls die Einrichtung nur als Kunde zu nutzen. Gemäß Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) 882/2004 über amtliche Kontrollen im Bereich der Lebensmittelsicherheit besteht für alle Ordnungsbehörden die Verpflichtung, ein Labor für die Analyse der amtlichen Proben zu benennen. Die neue Untersuchungsanstalt zusammen mit dem CVUA Krefeld, jetzt CVUA-RRW, stellt eine dieser Verordnung entsprechende Einrichtung dar. Für den Kreis Euskirchen würde, auch ohne Mitträger zu sein, auf der Grundlage des § 5 IUAG ein Benutzungszwang greifen, ohne Vorteile aus einer Trägerschaft ziehen zu können, da das Ministerium in diesem Falle als Einzugsbereich für die AöR das Gebiet des RP Köln zu definieren beabsichtigt. Die Trägerschaft ist mit der Pflicht verbunden, Stammkapital in Höhe von 17.500 € einzubringen (im Haushalt 2010 wurden hierfür 25.000 € veranschlagt) und Haftungsansprüche zu übernehmen. Wesentlicher Vorteil einer Trägerschaft ist es, über den zu schaffenden Verwaltungsrat Einfluss auf die Entwicklung der Untersuchungsanstalt nehmen zu können, um damit auch Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit der Einrichtung, insbesondere die Höhe der zu zahlenden Entgelte nehmen zu können. Das Risiko, dass Kommunen bei einer Mitträgerschaft aus der Gewährträgerhaftung erwächst, kann im Ergebnis als gering bezeichnet werden, da der Betrieb eines integrierten Untersuchungsamtes über kostendeckende Entgelte (§ 14 IUAG) finanziert wird. Das theoretisch bestehende Risiko, bei einem Wegfall der Aufgaben einen Teil des Personals der AöR übernehmen zu müssen, muss ebenfalls als gering bezeichnet werden, da es nicht erkennbar ist, dass die Untersuchungsaufgaben eines amtlichen Labors im Verbraucherschutz entfallen werden. Organe der AöR sind der Verwaltungsrat und der Vorstand. Jede Trägerkommune ist im Verwaltungsrat mit je einer Stimme repräsentiert, während das Land fünf Stimmen (bei 30 % des Stammkapitals) auf sich vereinigt. Somit ergibt sich folgende Sitz- und Stimmverteilung im Verwaltungsrat: Träger Stadt Aachen Stadt Bonn Stadt Köln Stadt Leverkusen Städteregion Aachen Kreis Düren Kreis Euskirchen Kreis Heinsberg Oberbergische Kreis Rheinisch-Bergische Kreis Rhein-Erft-Kreis Rhein-Sieg-Kreis Summe Kommunen Land NRW Summe Sitze 1 1 1 1 1 1 1 1 1 Stimmen 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 12 2 14 1 1 1 12 5 17 Geleitet wird die Untersuchungsanstalt von einem Vorstand, der unter der Aufsicht eines Verwaltungsrates steht. Zunächst soll der Vorstand aus dem Leiter des Fachbereichs Chemische -4Lebensmitteluntersuchung der Stadt Aachen als Vorstandsvorsitzenden und der Leiterin des Chemischen Untersuchungsinstituts der Stadt Leverkusen als weiteres Vorstandsmitglied bestellt werden. Das Recht des Verwaltungsrates, die in § 25 des Verordnungsentwurfs (Anlage 1) geregelte Besetzung des Vorstandes zu ändern, bleibt unberührt. Die Grundsätze der Finanzierung der AöR sind in einer Finanzsatzung geregelt, die vom künftigen Verwaltungsrat nach Errichtung der Untersuchungsanstalt beschlossen werden soll. Der Entwurf dieser Finanzsatzung ist als Anlage 3 beigefügt. Damit das gesamte Fachund Verwaltungspersonal aus den kommunalen Untersuchungseinrichtungen zum Zeitpunkt der Errichtung in der Untersuchungsanstalt nahtlos zum Einsatz kommen kann, wird das derzeit in den Untersuchungseinrichtungen beschäftigte Personal gemäß § 17 IUAG in den Dienst der AöR übergeleitet. Bereits bisher kooperierten die vier kommunalen Untersuchungsämter in einem Verbund zur arbeitsteiligen Untersuchung und Begutachtung von Lebensmitteln miteinander. In Ermangelung eines staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes im Regierungsbezirk Köln wurden Untersuchungen auf dem Gebiet des Lebensmittel- und Futtermittelrechts, der Tierseuchenbekämpfung, der Tiergesundheit und des Tierschutzes durch das Staatliche Veterinäruntersuchungsamt Krefeld auf Kosten des Landes NRW durchgeführt. Im Unterschied zu den Lebensmitteluntersuchungsämtern, wo chemische Untersuchungen durchgeführt werden, finden in dem Veterinäruntersuchungsamt mikrobiologische Untersuchungen statt. Diese Verteilung der Aufgabenerledigung und Kostentragung soll auch bei der Gründung einer integrierten Untersuchungsanstalt im Regierungsbezirk Köln beibehalten werden. Um der neuen Anstalt eine vollständige Aufgabenerfüllung gemäß § 4 Abs. 1 UIG zu ermöglichen, wird sie sich zur Durchführung der mikrobiologischen Untersuchungen auf der Grundlage des § 4 Abs. 8 des CVUA-RRW bedienen. Hierzu sind die Verhandlungen bereits abgeschlossen, der Entwurf eines entsprechenden Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist bereits erarbeitet (Anlage 2). Das Chemische Lebensmitteluntersuchungsamt der Stadt Aachen untersucht bisher für die Lebensmittelüberwachung des Kreises Euskirchen die eingereichten Proben. Die Stadt Aachen überführt wie ausgeführt jedoch das Personal und die Ausstattung in die neue Untersuchungsanstalt und kann folglich die Pflichten aus der bestehenden Vereinbarung nicht mehr erfüllen. Aus Gründen der Rechtsklarheit muss daher die bestehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit der Stadt Aachen zum Zeitpunkt der Errichtung der Untersuchungsanstalt im Einvernehmen aufgehoben werden. Sämtliche Kreise und kreisfreien Städte des Bezirks haben verwaltungsseitig signalisiert, dass sie die neue AöR mittragen wollen. Die abgestimmte Beschlussvorlage wird nunmehr in allen Kommunen den politischen Gremien zur Entscheidung vorgelegt. Soweit eine Kommune nicht in die Trägerschaft der Anstalt öffentlichen Rechts eintreten sollte, wird durch den Beschluss zu 3. sicher gestellt, dass die politischen Beschlüsse der übrigen Kommen weiterhin Gültigkeit haben, mit der Folge, dass sich das Stammkapital reduziert (Einlagen erhöhen sich für diesen Fall nicht) und der Stimmenanteil (des Landes) im Verwaltungsrat entsprechend anzupassen ist. Liegen von allen Trägerkommunen übereinstimmende Beschlüsse in den dargelegten Punkten vor, ist das MUNLV nach § 3 IUAG berechtigt, die Untersuchungsanstalt durch Rechtsverordnung (Anlage 1) zum 01.01.2011 zu errichten. Anlagen: -51. Entwurf der Verordnung zur Errichtung des Chemischen- und Veterinäruntersuchungsamtes Rheinland als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Regierungsbezirk Köln 2. Entwurf des öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Wahrnehmung hoheitlicher Untersuchungsaufgaben 3. Entwurf der Finanzsatzung für das CVUA Rheinland 4. Auszug IUAG NRW gez. i.V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)