Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
22 kB
Datum
23.06.2010
Erstellt
10.06.10, 04:17
Aktualisiert
10.06.10, 04:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 76/2010
04.05.2010
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
09.06.2010
Kreistag
23.06.2010
Gründung einer Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) zur Untersuchung von
Lebensmittelproben
Sachbearbeiter/in: Hr. Dr. Weins
Tel.: 590
Abt.: 39
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
gez.
I. A.
Jasper
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
x
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Sie sind im Haushalt des Jahres
2010 bei Produkt: 020 122 04 Zeile: 27 eingeplant.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Kreiskämmerer
Zeile:
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag
1. stimmt zu,
dass das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Rheinland (CVUA Rheinland) als rechtsfähige
Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) zum 01.Januar 2011 errichtet wird.
Die Errichtung erfolgt auf der Grundlage des Gesetzes zur Bildung integrierter
Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes (IUAG NRW) und nach Maßgabe der
Rechtsverordnung des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz (Anlage 1) sowie auf der Grundlage des Entwurfs eines zwischen dem CVUA
-2Rheinland und dem CVUA Rhein-Ruhr-Wupper zu schließenden öffentlich-rechtlichen Vertrages über
die Wahrnehmung hoheitlicher Untersuchungsaufgaben (Anlage 2).
2. beschließt,
a) dass der Kreis Euskirchen neben dem Land NRW, der Städteregion Aachen, den Städten Aachen,
Bonn, Köln, Leverkusen sowie den Kreisen Düren, Heinsberg, dem Oberbergischen Kreis, dem
Rheinisch-Bergischen Kreis, dem Rhein-Erft-Kreis und dem Rhein-Sieg-Kreis in die Trägerschaft der
AöR eintritt,
b) dass die Finanzierung der AöR auf der Grundlage des unter den Trägern abgestimmten Entwurfs
der Finanzsatzung (Anlage 3) erfolgt und dass der Anteil des Kreises Euskirchen von 17.500 € am
Stammkapital in Höhe von 300.000 € der Anstalt zur Verfügung gestellt wird,
c) dass die zwischen dem Kreis Euskirchen und der Stadt Aachen abgeschlossene öffentlichrechtliche Vereinbarung über die Untersuchung und Begutachtung der bei der Überwachung des
Verkehrs mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen anfallenden Proben vom 04.12.1997 zum
Zeitpunkt der Errichtung der AöR im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben wird.
3. beschließt,
dass, soweit eine der unter Punkt 2 a) aufgelisteten Trägerkommunen diesem Beschlussvorschlag
nicht zustimmen sollte, der Beschluss des Kreises Euskirchen weiterhin Gültigkeit hat. In diesem Fall
sind die diesem Beschluss beigefügten Anlagen, insbesondere das Stammkapital und der
Stimmenanteil im Verwaltungsrat entsprechend anzupassen.
Begründung:
Das Land NRW hat mit dem Gesetz zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des
Verbraucherschutzes (IUAG NRW) die Ermächtigung zur Zusammenführung von kommunalen und
staatlichen Untersuchungseinrichtungen in NRW geschaffen. Das Land plant die Zahl der
Untersuchungsämter auf fünf zu reduzieren. Für den Regierungsbezirk Köln ist vorgesehen, die
bisherigen Untersuchungsämter Aachen, Köln, Leverkusen und Bonn in ein Chemisches
Veterinäruntersuchungsamt Rheinland (CVUA-Rheinland) in Form einer Anstalt des öffentlichen
Rechts (AöR) zu integrieren. Die Neugründung ist mit der Erwartung verbunden, dass durch diesen
Zusammenschluss die Effizienz der Untersuchung von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen im
Regierungsbezirk Köln erhöht wird und Kostensteigerungen moderat gestaltet werden können.
Die ersten Zusammenschlüsse auf der Grundlage des neuen Gesetzes sind bereits erfolgt. So
wurden bereits die integrierten Untersuchungseinrichtungen Ostwestfalen-Lippe, Rhein-Ruhr-Wupper
und Münsterland-Emscher-Lippe als AöR gegründet, in welche die Untersuchungsämter von Land
und Kommunen integriert wurden. Formal bedurfte es dazu einer Verordnung des Ministeriums für
Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW (MUNLV).
Der im Regierungsbezirk Köln geplante Zusammenschluss zum CVUA-Rheinland wurde zunächst
zwischen den Betreibern der fünf Untersuchungsämter, den Städten Aachen, Köln, Bonn und
Leverkusen sowie dem Land NRW (Chemisches- und Veterinäruntersuchungsamt Krefeld, jetzt
CVUA-RRW) verhandelt. Zur Vorbereitung der Gründung dieser AöR wurden eine Steuerungsgruppe
sowie mehrere Arbeitsgruppen (Finanzen, Personal, Recht, Organisation) eingesetzt, die ihre
Arbeiten mittlerweile abgeschlossen haben. Der beigefügte Entwurf der Verordnung des MUNLV
(Anlage 1), die Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem CVUA-Rheinland und dem CVUARRW (Anlage 2), die Finanzsatzung (Anlage 3) und die Beschlussvorschläge für die kommunalen
Entscheidungsträger sind in diesen Gruppen vorab abgestimmt worden.
-3Das Land hat jedoch deutlich gemacht, dass es aufgrund der Erfahrungen in den anderen
Regierungsbezirken eine möglichst breite Trägerschaft der integrierten Untersuchungsanstalt
befürwortet. Für die der AöR zugeordneten Kreise und Städte besteht daher die Möglichkeit, als
Träger einzutreten, anderenfalls die Einrichtung nur als Kunde zu nutzen.
Gemäß Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) 882/2004 über amtliche Kontrollen im Bereich der
Lebensmittelsicherheit besteht für alle Ordnungsbehörden die Verpflichtung, ein Labor für die Analyse
der amtlichen Proben zu benennen. Die neue Untersuchungsanstalt zusammen mit dem CVUA
Krefeld, jetzt CVUA-RRW, stellt eine dieser Verordnung entsprechende Einrichtung dar. Für den Kreis
Euskirchen würde, auch ohne Mitträger zu sein, auf der Grundlage des § 5 IUAG ein
Benutzungszwang greifen, ohne Vorteile aus einer Trägerschaft ziehen zu können, da das
Ministerium in diesem Falle als Einzugsbereich für die AöR das Gebiet des RP Köln zu definieren
beabsichtigt.
Die Trägerschaft ist mit der Pflicht verbunden, Stammkapital in Höhe von 17.500 € einzubringen (im
Haushalt 2010 wurden hierfür 25.000 € veranschlagt) und Haftungsansprüche zu übernehmen.
Wesentlicher Vorteil einer Trägerschaft ist es, über den zu schaffenden Verwaltungsrat Einfluss auf
die Entwicklung der Untersuchungsanstalt nehmen zu können, um damit auch Einfluss auf die
Wirtschaftlichkeit der Einrichtung, insbesondere die Höhe der zu zahlenden Entgelte nehmen zu
können.
Das Risiko, dass Kommunen bei einer Mitträgerschaft aus der Gewährträgerhaftung erwächst, kann
im Ergebnis als gering bezeichnet werden, da der Betrieb eines integrierten Untersuchungsamtes
über kostendeckende Entgelte (§ 14 IUAG) finanziert wird. Das theoretisch bestehende Risiko, bei
einem Wegfall der Aufgaben einen Teil des Personals der AöR übernehmen zu müssen, muss
ebenfalls als gering bezeichnet werden, da es nicht erkennbar ist, dass die Untersuchungsaufgaben
eines amtlichen Labors im Verbraucherschutz entfallen werden.
Organe der AöR sind der Verwaltungsrat und der Vorstand. Jede Trägerkommune ist im
Verwaltungsrat mit je einer Stimme repräsentiert, während das Land fünf Stimmen (bei 30 % des
Stammkapitals) auf sich vereinigt. Somit ergibt sich folgende Sitz- und Stimmverteilung im
Verwaltungsrat:
Träger
Stadt Aachen
Stadt Bonn
Stadt Köln
Stadt Leverkusen
Städteregion Aachen
Kreis Düren
Kreis Euskirchen
Kreis Heinsberg
Oberbergische Kreis
Rheinisch-Bergische
Kreis
Rhein-Erft-Kreis
Rhein-Sieg-Kreis
Summe Kommunen
Land NRW
Summe
Sitze
1
1
1
1
1
1
1
1
1
Stimmen
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
12
2
14
1
1
1
12
5
17
Geleitet wird die Untersuchungsanstalt von einem Vorstand, der unter der Aufsicht eines
Verwaltungsrates steht. Zunächst soll der Vorstand aus dem Leiter des Fachbereichs Chemische
-4Lebensmitteluntersuchung der Stadt Aachen als Vorstandsvorsitzenden und der Leiterin des
Chemischen Untersuchungsinstituts der Stadt Leverkusen als weiteres Vorstandsmitglied bestellt
werden. Das Recht des Verwaltungsrates, die in § 25 des Verordnungsentwurfs (Anlage 1) geregelte
Besetzung des Vorstandes zu ändern, bleibt unberührt.
Die Grundsätze der Finanzierung der AöR sind in einer Finanzsatzung geregelt, die vom künftigen
Verwaltungsrat nach Errichtung der Untersuchungsanstalt beschlossen werden soll. Der Entwurf
dieser Finanzsatzung ist als Anlage 3 beigefügt.
Damit
das
gesamte
Fachund
Verwaltungspersonal
aus
den
kommunalen
Untersuchungseinrichtungen zum Zeitpunkt der Errichtung in der Untersuchungsanstalt nahtlos zum
Einsatz kommen kann, wird das derzeit in den Untersuchungseinrichtungen beschäftigte Personal
gemäß § 17 IUAG in den Dienst der AöR übergeleitet.
Bereits bisher kooperierten die vier kommunalen Untersuchungsämter in einem Verbund zur
arbeitsteiligen Untersuchung und Begutachtung von Lebensmitteln miteinander. In Ermangelung
eines staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes im Regierungsbezirk Köln wurden Untersuchungen
auf dem Gebiet des Lebensmittel- und Futtermittelrechts, der Tierseuchenbekämpfung, der
Tiergesundheit und des Tierschutzes durch das Staatliche Veterinäruntersuchungsamt Krefeld auf
Kosten des Landes NRW durchgeführt. Im Unterschied zu den Lebensmitteluntersuchungsämtern,
wo chemische Untersuchungen durchgeführt werden, finden in dem Veterinäruntersuchungsamt
mikrobiologische Untersuchungen statt. Diese Verteilung der Aufgabenerledigung und Kostentragung
soll auch bei der Gründung einer integrierten Untersuchungsanstalt im Regierungsbezirk Köln
beibehalten werden. Um der neuen Anstalt eine vollständige Aufgabenerfüllung gemäß § 4 Abs. 1
UIG zu ermöglichen, wird sie sich zur Durchführung der mikrobiologischen Untersuchungen auf der
Grundlage des § 4 Abs. 8 des CVUA-RRW bedienen. Hierzu sind die Verhandlungen bereits
abgeschlossen, der Entwurf eines entsprechenden Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist bereits
erarbeitet (Anlage 2).
Das Chemische Lebensmitteluntersuchungsamt der Stadt Aachen untersucht bisher für die
Lebensmittelüberwachung des Kreises Euskirchen die eingereichten Proben. Die Stadt Aachen
überführt wie ausgeführt jedoch das Personal und die Ausstattung in die neue Untersuchungsanstalt
und kann folglich die Pflichten aus der bestehenden Vereinbarung nicht mehr erfüllen. Aus Gründen
der Rechtsklarheit muss daher die bestehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit der Stadt
Aachen zum Zeitpunkt der Errichtung der Untersuchungsanstalt im Einvernehmen aufgehoben
werden.
Sämtliche Kreise und kreisfreien Städte des Bezirks haben verwaltungsseitig signalisiert, dass sie die
neue AöR mittragen wollen. Die abgestimmte Beschlussvorlage wird nunmehr in allen Kommunen
den politischen Gremien zur Entscheidung vorgelegt. Soweit eine Kommune nicht in die Trägerschaft
der Anstalt öffentlichen Rechts eintreten sollte, wird durch den Beschluss zu 3. sicher gestellt, dass
die politischen Beschlüsse der übrigen Kommen weiterhin Gültigkeit haben, mit der Folge, dass sich
das Stammkapital reduziert (Einlagen erhöhen sich für diesen Fall nicht) und der Stimmenanteil (des
Landes) im Verwaltungsrat entsprechend anzupassen ist. Liegen von allen Trägerkommunen
übereinstimmende Beschlüsse in den dargelegten Punkten vor, ist das MUNLV nach § 3 IUAG
berechtigt, die Untersuchungsanstalt durch Rechtsverordnung (Anlage 1) zum 01.01.2011 zu
errichten.
Anlagen:
-51. Entwurf der Verordnung zur Errichtung des Chemischen- und Veterinäruntersuchungsamtes
Rheinland als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Regierungsbezirk Köln
2. Entwurf des öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Wahrnehmung hoheitlicher
Untersuchungsaufgaben
3. Entwurf der Finanzsatzung für das CVUA Rheinland
4. Auszug IUAG NRW
gez. i.V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
___________________
(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)