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Beschlussvorlage GB (Anlage zur Beschlussvorlage GB)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
14 kB
Datum
23.06.2010
Erstellt
10.06.10, 04:17
Aktualisiert
10.06.10, 04:17
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Anlage 1 2125 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Errichtung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes Vom 2010 Auf Grund des § 3 Absatz 1 sowie des § 5 Satz 1 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes (IUAG NRW) vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) wird verordnet: Artikel 1 Die Verordnung zur Errichtung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S.740), die zuletzt durch Verordnung vom 25. Mai 2009 (GV. NRW. S.334) geändert wurde, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 21 wird folgender Teil 4 (neu) eingefügt: „Teil 4 Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Rheinland § 22 Errichtung (1) Im Regierungsbezirk Köln wird aus dem Fachbereich Chemische Lebensmitteluntersuchung der Stadt Aachen, der Amtlichen Lebensmitteluntersuchung - Leistungszentrum optimierter Laborbetrieb der Stadt Bonn, dem Institut für Lebensmitteluntersuchungen der Stadt Köln und dem Chemischen Untersuchungsinstitut der Stadt Leverkusen eine integrierte Untersuchungsanstalt für Bereiche des Verbraucherschutzes (Untersuchungsanstalt) gebildet und als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum 1. Januar 2011 errichtet. (2) Die Untersuchungsanstalt führt den Namen „Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Rheinland“ (CVUA Rheinland) mit dem Zusatz „Anstalt des öffentlichen Rechts“. (3) Der Einzugsbereich der Untersuchungsanstalt umfasst den Regierungsbezirk Köln. § 23 Träger der Untersuchungsanstalt Träger der Untersuchungsanstalt sind das Land NRW sowie die Städteregion Aachen, die Städte Aachen, Bonn, Köln, Leverkusen, die Kreise Düren, Euskirchen, Heinsberg, der Oberbergische Kreis, der Rheinisch-Bergische Kreis, der Rhein-Erft-Kreis und der Rhein-Sieg-Kreis (Kommunen). ... T2349.doc -2- § 24 Verwaltungsrat (1) Der Verwaltungsrat wird aus 2 Vertreterinnen oder Vertretern des Landes und jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter jeder Kommune gebildet. (2) Die Vertretung des Landes hat insgesamt 5 Stimmen. Jede Vertreterin oder jeder Vertreter einer Kommune hat eine Stimme. (3) Den Vorsitz führt eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kommunen.. Der Vorsitz und die Stellvertretung werden vom Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit gewählt. § 25 Vorstand Der Vorstand besteht aus einer oder einem Vorstandsvorsitzenden und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Leiter des Fachbereichs Chemische Lebensmitteluntersuchung der Stadt Aachen wird zum Vorstandsvorsitzenden, die Leiterin des Chemischen Untersuchungsinstituts der Stadt Leverkusen wird zum weiteren Vorstandsmitglied bestellt. Das Recht des Verwaltungsrates nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 IUAG NRW, die in Satz 2 geregelte Besetzung des Vorstandes zu ändern, bleibt unberührt. § 26 Stammkapital Das Stammkapital der Untersuchungsanstalt beträgt 300.000 Euro. § 27 Aufgaben der Untersuchungsanstalt Die Untersuchungsanstalt führt die in § 4 IUAG NRW bestimmten Aufgaben durch. § 28 Personal (1) Die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt in den in § 22 Absatz 1 genannten Untersuchungseinrichtungen beschäftigten Beamten werden entsprechend § 17 Absatz 7 IUAG NRW in den Dienst der Untersuchungsanstalt übergeleitet. (2) Die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt in den in § 22 Absatz 1 genannten Untersuchungseinrichtungen tariflich Beschäftigten und Auszubildenden werden entsprechend § 17 Absatz 2 IUAG NRW in den Dienst der Untersuchungsanstalt übergeleitet.“ 2. Der bisherige Teil 4 wird zu Teil 5 und der bisherige § 22 wird § 29. ... -3- Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Düsseldorf, den 2010 Der Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen Eckhard Uhlenberg