Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
14 kB
Datum
23.06.2010
Erstellt
10.06.10, 04:17
Aktualisiert
10.06.10, 04:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1
2125
Verordnung zur Änderung der Verordnung
zur Errichtung integrierter Untersuchungsanstalten
für Bereiche des Verbraucherschutzes
Vom
2010
Auf Grund des § 3 Absatz 1 sowie des § 5 Satz 1 des Gesetzes zur Bildung integrierter
Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes (IUAG NRW) vom
11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung zur Errichtung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des
Verbraucherschutzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S.740), die zuletzt durch Verordnung
vom 25. Mai 2009 (GV. NRW. S.334) geändert wurde, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 21 wird folgender Teil 4 (neu) eingefügt:
„Teil 4
Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Rheinland
§ 22 Errichtung
(1) Im Regierungsbezirk Köln wird aus dem Fachbereich Chemische Lebensmitteluntersuchung
der Stadt Aachen, der Amtlichen Lebensmitteluntersuchung - Leistungszentrum optimierter
Laborbetrieb der Stadt Bonn, dem Institut für Lebensmitteluntersuchungen der Stadt Köln und
dem Chemischen Untersuchungsinstitut der Stadt Leverkusen eine integrierte
Untersuchungsanstalt für Bereiche des Verbraucherschutzes (Untersuchungsanstalt) gebildet und
als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum 1. Januar 2011 errichtet.
(2) Die Untersuchungsanstalt führt den Namen „Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt
Rheinland“ (CVUA Rheinland) mit dem Zusatz „Anstalt des öffentlichen Rechts“.
(3) Der Einzugsbereich der Untersuchungsanstalt umfasst den Regierungsbezirk Köln.
§ 23 Träger der Untersuchungsanstalt
Träger der Untersuchungsanstalt sind das Land NRW sowie die Städteregion Aachen, die Städte
Aachen, Bonn, Köln, Leverkusen, die Kreise Düren, Euskirchen, Heinsberg, der Oberbergische
Kreis, der Rheinisch-Bergische Kreis, der Rhein-Erft-Kreis und der Rhein-Sieg-Kreis
(Kommunen).
...
T2349.doc
-2-
§ 24 Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat wird aus 2 Vertreterinnen oder Vertretern des Landes und jeweils einer
Vertreterin oder einem Vertreter jeder Kommune gebildet.
(2) Die Vertretung des Landes hat insgesamt 5 Stimmen. Jede Vertreterin oder jeder Vertreter
einer Kommune hat eine Stimme.
(3) Den Vorsitz führt eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kommunen.. Der Vorsitz und die
Stellvertretung werden vom Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit gewählt.
§ 25 Vorstand
Der Vorstand besteht aus einer oder einem Vorstandsvorsitzenden und mindestens einem
weiteren Vorstandsmitglied. Der Leiter des Fachbereichs Chemische Lebensmitteluntersuchung
der Stadt Aachen wird zum Vorstandsvorsitzenden, die Leiterin des Chemischen
Untersuchungsinstituts der Stadt Leverkusen wird zum weiteren Vorstandsmitglied bestellt. Das
Recht des Verwaltungsrates nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 IUAG NRW, die in Satz 2 geregelte
Besetzung des Vorstandes zu ändern, bleibt unberührt.
§ 26 Stammkapital
Das Stammkapital der Untersuchungsanstalt beträgt 300.000 Euro.
§ 27 Aufgaben der Untersuchungsanstalt
Die Untersuchungsanstalt führt die in § 4 IUAG NRW bestimmten Aufgaben durch.
§ 28 Personal
(1) Die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt in den in § 22 Absatz 1 genannten
Untersuchungseinrichtungen beschäftigten Beamten werden entsprechend § 17 Absatz 7 IUAG
NRW in den Dienst der Untersuchungsanstalt übergeleitet.
(2) Die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt in den in § 22 Absatz 1 genannten
Untersuchungseinrichtungen tariflich Beschäftigten und Auszubildenden werden entsprechend
§ 17 Absatz 2 IUAG NRW in den Dienst der Untersuchungsanstalt übergeleitet.“
2. Der bisherige Teil 4 wird zu Teil 5 und der bisherige § 22 wird § 29.
...
-3-
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Düsseldorf, den
2010
Der Minister für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Eckhard Uhlenberg