Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
13 kB
Datum
23.06.2010
Erstellt
10.06.10, 04:17
Aktualisiert
10.06.10, 04:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 4
Gesetz zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes
(IUAG NRW)
§2
Bildung integrierter Untersuchungsanstalten
(1)
In den Regierungsbezirken können die staatlichen Veterinäruntersuchungsämter oder das Chemische Landes- und Staatliche Veterinäruntersuchungsamt und kommunale Untersuchungsämter sowie kommunale
Untersuchungsämter miteinander als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts zu integrierten Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes (Untersuchungsanstalten) zusammengeführt
werden.
(2)
Die Untersuchungsanstalten werden auf der Grundlage dieses Gesetzes errichtet und unter eigener Verantwortung verwaltet. Die Untersuchungsanstalten können ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch Satzung und Geschäftsordnungen regeln. ...
(3)
Gemeinsame Träger der Untersuchungsanstalt sind die Träger der zusammengeführten Untersuchungsämter. Das Land sowie Kreise oder kreisfreie Städte, die regelmäßig Leistungen der Untersuchungsanstalt in
Anspruch nehmen, können zusätzlich Träger sein.
...
§3
Errichtung einer Untersuchungsanstalt
(1)
Das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium (Ministerium) wird nach Maßgabe von Abs. 2 ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
eine Untersuchungsanstalt nach § 2 Abs. 1 zu errichten
...
§4
Aufgaben der Untersuchungsanstalt
(1)
Jede Untersuchungsanstalt führt für das Land und für die Kommunen nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen Probenahmen ... durch.
...
(8)
Die Untersuchungsanstalt führt ihre Aufgaben selbstständig aus. Soweit erforderlich, kann sie sich zur Erfüllung einzelner Aufgaben geeigneter Dritter sowie anderer Untersuchungsanstalten bedienen. Zur Bildung
von Untersuchungsschwerpunkten sind Kooperationen mit anderen Untersuchungsanstalten möglich.
§5
Einzugsbereiche
Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zugunsten integrierter Untersuchungsanstalten Einzugsbereiche, auch für die Durchführung bestimmter Untersuchungen oder Untersuchungsbereiche im Sinne von
§ 4 Abs. 1 festzulegen. Innerhalb des Einzugsbereichs sind die Kreisordnungsbehörden verpflichtet, sich der jeweiligen Untersuchungsanstalt zu bedienen.
...
§ 14
Finanzierung
(1)
Für die Tätigkeiten ... erhebt die Untersuchungsanstalt vom Gebührenschuldner soweit gesetzlich vorgesehen Gebühren, im Übrigen von den Trägern, weiteren beteiligten Kommunen und dem Land Entgelte. ...
§ 17
Personalüberleitung
...
(2)
Mit Errichtung der Untersuchungsanstalt gehen die Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse der bei
den in der Rechtsverordnung bezeichneten zusammengeführten staatlichen und kommunalen Untersuchungsämtern beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Auszubildenden mit allen Rechten
und Pflichten auf die Untersuchungsanstalt über. Für sie gelten zur Wahrung des Besitzstandes die bisher
maßgebenden tariflichen Vorschriften ...