Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
20 kB
Datum
23.06.2010
Erstellt
10.06.10, 04:17
Aktualisiert
10.06.10, 04:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Ergebnis der Verhandlungen zwischen CVUA-RRW und CVUA Rheinland (Stand: 26.01.2010)
Anlage 2
Öffentlich-rechtlicher Vertrag
über die Wahrnehmung
hoheitlicher Untersuchungsaufgaben
Zwischen
dem Chemischen- und Veterinäruntersuchungsamt Rheinland, Anstalt des öffentlichen Rechts (Anschrift), vertreten durch den Vorstand - nachstehend „CVUA Rheinland“ genannt und
dem Chemischen- und Veterinäruntersuchungsamt Rhein-Ruhr-Wupper, Anstalt des öffentlichen
Rechts, Deutscher Ring 100, 47798 Krefeld, vertreten durch den Vorstand - nachstehend „CVUARRW“ genannt wird folgender öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen:
Präambel
Im Regierungsbezirk Köln wurden bereits vor Errichtung des CVUA Rheinland als Anstalt öffentlichen
Rechts nach dem IUAG Untersuchungen auf dem Gebiet des Lebensmittel- und Futtermittelrechts,
der Tierseuchenbekämpfung, der Tiergesundheit und des Tierschutzes durch das Staatliche Veterinäruntersuchungsamt Krefeld durchgeführt; die Kosten hierfür hat das Land NRW getragen. Diese
Verteilung der Aufgabenerledigung und Kostentragung wurde bei der Gründung des CVUA Rheinland
zu Grunde gelegt.
Um der integrierten Untersuchungsanstalt im Regierungsbezirk Köln eine vollständige Aufgabenerfüllung gemäß § 4 Absatz 1 IUAG NRW zu ermöglichen, wird sie sich zur Durchführung der oben genannten Untersuchungen auf der Grundlage von § 4 Absatz 8 Satz 2 2. Alt. IUAG NRW des CVUARRW bedienen.
Dies wird durch den nachfolgenden öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den Untersuchungsanstalten verbindlich geregelt werden.
Künftig ist beabsichtigt, die Aufgabenverteilung zwischen dem CVUA Rheinland und dem CVUA-RRW
im Bereich Lebensmittel im Sinne einer Verbesserung des Verbraucherschutzes und der Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerledigung zu optimieren. Längerfristig strebt das CVUA Rheinland an, die Lebensmitteluntersuchungen, die das CVUA-RRW auf der Basis dieses Vertrages vornimmt, im CVUA
Rheinland selbst zu untersuchen.
-1-
Ergebnis der Verhandlungen zwischen CVUA-RRW und CVUA Rheinland (Stand: 26.01.2010)
§1
Wahrnehmung hoheitlicher Untersuchungsaufgaben
(1) Gemäß § 4 Absatz 8 Satz 2 IUAG NRW bedient sich das CVUA Rheinland für die Erfüllung folgender hoheitlicher Untersuchungsaufgaben im Regierungsbezirk Köln des CVUA-RRW:
1. Untersuchung von 27,5 % der nach § 9 der Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Grundsätze
zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften (AVV RÜb) vom 3. Juni 2008 in der jeweils geltenden Fassung im Regierungsbezirk Köln zu entnehmenden Proben an Lebensmitteln, einschließlich entnommener Nachproben und Verfolgsproben sowie
2. alle Untersuchungen von Futtermitteln, von solchen auf der Grundlage der Artikel 5 bis 8 der
Verordnung (EG) Nr. 854/2004, Untersuchungen im Zusammenhang mit der Tierseuchenbekämpfung, zur Tiergesundheit und zum Tierschutz sowie Untersuchungen zur Erfüllung des Nationalen
Rückstandskontrollplanes für den Regierungsbezirk Köln.
Die in Nummer 1 genannten Untersuchungen beinhalten sensorische, chemische, molekularbiologische, histologische, immunologische, virologische und mikrobiologische Prüfungen. Die Untersuchungen erfolgen in einer der Problemstellung angemessenen Qualität auf Grundlage des § 2
Absatz 1 (Kostentragung) und des § 4 Absatz 5 (Probenplanung). Die hoheitlichen Untersuchungsaufgaben des CVUA-RRW umfassen auch die Erstellung von Gutachten, Beurteilungen
und Stellungnahmen, die im Zusammenhang mit den in Satz 1 genannten Untersuchungen erforderlich sind.
(2) Im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten hoheitlichen Untersuchungsaufgaben nimmt
das CVUA-RRW auch weitere Aufgaben entsprechend § 4 Absatz 3 und Absatz 4 Ziffern 1 und 3
IUAG NRW für das CVUA Rheinland wahr.
(3) Das CVUA Rheinland bedient sich des CVUA-RRW, um die in Absatz 1 und 2 bezeichneten Aufgaben durchzuführen. Das CVUA-RRW verpflichtet sich, diese Aufgaben für das CVUA Rheinland
als amtliches Laboratorium gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) 882/2004 durchzuführen.
§2
Kostentragung
(1) Das CVUA Rheinland verpflichtet sich, dem CVUA-RRW die für die Durchführung der in § 1 Absatz 1 und 2 bezeichneten Aufgaben entstehenden Kosten in Höhe der vom Land NRW dem
CVUA Rheinland hierfür zur Verfügung gestellten Landesentgelte zu erstatten.
(2) Sofern für die auf Grund dieser Vereinbarung vom CVUA-RRW durchgeführten Untersuchungen
Gebühren erhoben werden können, werden diese vom CVUA-RRW erhoben und fließen dem
CVUA-RRW zu.
Ergebnis der Verhandlungen zwischen CVUA-RRW und CVUA Rheinland (Stand: 26.01.2010)
(3) Die Entgelte nach Absatz 1 sind dem CVUA-RRW in vier gleichen Teilen jeweils zum Monatsersten eines jeden Quartals, beginnend mit dem 01.01.2011, kostenfrei zu überweisen.
§3
Flexibilisierungsklausel
Die Vertragspartner können hinsichtlich der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Untersuchungen
zur Optimierung der Aufgabenerfüllung einvernehmlich Aufgaben- und Kostenverschiebungen in einem Umfang von bis zu 25 % vornehmen.
§4
Weitere Vereinbarungen
(1) Die zu untersuchenden Proben werden dem CVUA-RRW unmittelbar und kostenfrei übersandt.
Durch die Übersendung wird kein Unterauftrag im Sinne der EN ISO/IEC 17025 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“ begründet.
(2) Die Prüfberichte, Gutachten und Stellungnahmen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 3 werden vom
CVUA-RRW erstellt und den einsendenden Kommunen unter eigenem Namen übersandt.
(3) Die im Zusammenhang mit den Untersuchungen erhobenen Daten werden vom CVUA-RRW in
das Landes-LIMS eingestellt. Weitergehende Berichts- oder Mitteilungspflichten fallen für das
CVUA-RRW nicht an.
(4) Die Übertragung der Aufgabenbereiche nach § 1 Absatz 1 umfasst auch die anteilige Mitwirkung
bei der Kontrolle von Betrieben und bei der Ausbildung von Lebensmittelchemiker/innen, Veterinärreferendar/innen und Lebensmittelkontrolleur/innen.
(5) Das CVUA Rheinland verpflichtet sich, das CVUA-RRW bei der Probenplanung zu beteiligen. Die
Probenplanung ist zwischen den Vertragsparteien abzustimmen.
§5
Laufzeit, Kündigung
(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Er kann von jeder Vertragspartei zum 31. Dezember eines Jahres schriftlich gekündigt werden.
Die Kündigungsfrist beträgt fünf Jahre.
§6
Wirksamkeit, Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird
dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll im Wege der Anpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die rechtlich
Ergebnis der Verhandlungen zwischen CVUA-RRW und CVUA Rheinland (Stand: 26.01.2010)
und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung bedacht hätten.
§7
In-Kraft-Treten
Dieser Vertrag tritt am 2. Januar 2011 in Kraft.
……………………………………
……………………………………….
Vorstand des CVUA Rheinland
Vorstand des CVUA-RRW