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Beschlussvorlage (Stellungnahme nach § 56 Abs. 2 Satz 4 Kreisordnung (KrO) NRW zur Festsetzung der allgemeinen Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2013)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
30 kB
Datum
07.05.2013
Erstellt
07.05.13, 18:00
Aktualisiert
07.05.13, 18:00
Beschlussvorlage (Stellungnahme nach § 56 Abs. 2 Satz 4 Kreisordnung (KrO) NRW zur Festsetzung der allgemeinen Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2013) Beschlussvorlage (Stellungnahme nach § 56 Abs. 2 Satz 4 Kreisordnung (KrO) NRW zur Festsetzung der allgemeinen Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2013) Beschlussvorlage (Stellungnahme nach § 56 Abs. 2 Satz 4 Kreisordnung (KrO) NRW zur Festsetzung der allgemeinen Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2013) Beschlussvorlage (Stellungnahme nach § 56 Abs. 2 Satz 4 Kreisordnung (KrO) NRW zur Festsetzung der allgemeinen Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2013)

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Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP8211/2012 2. Ergänzung Fachbereich I - Personal, Organisation und Finanzen Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Haupt- und Finanzausschuss 30.10.2012 Haupt- und Finanzausschuss 27.11.2012 Haupt- und Finanzausschuss 07.05.2013 Abstimmungsergebnis: Einstimmig, 0 Enthaltung(en) Betreff: Stellungnahme nach § 56 Abs. 2 Satz 4 Kreisordnung (KrO) NRW zur Festsetzung der allgemeinen Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2013 Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt, im Zuge der Genehmigung des Kreisumlagesatzes gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 KrO durch die Bezirksregierung Köln a) keine Stellungnahme abzugeben. oder b) die als Anlage 5 beigefügte Stellungnahme abzugeben. oder c) alternativ eine wie folgt formulierte Stellungnahme abzugeben: STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Der Haupt- und Finanzausschuss beschloss in seiner Sitzung am 27.10.2012 den Rhein-ErftKreis im Zuge der Herstellung des Benehmens hinsichtlich der Festsetzung des Kreisumlagesatzes gemäß § 55 KrO den Rhein-Erft-Kreis aufzufordern: 1. dem Kreistag die Gründe für die abweichenden Quoten des Rhein-Erft-Kreises gegenüber den von der Gemeindeprüfungsanstalt ermittelten Vergleichswerten mitzuteilen und ggf. die erforderlichen Schritte (z.B. Organisations- und Geschäftsprozessuntersuchungen) schnellstens einzuleiten, 2. die aufgrund des NKF-Weiterentwicklungsgesetzes gebotenen Möglichkeiten zur Entlastung des Ergebnishaushaltes und damit zur Entlastung der kreisangehörigen Kommunen konkret zu prüfen und dem Kreistag zur Entscheidung vorzulegen, 3. die Ausgleichsrücklage vollständig einzusetzen, 4. die Kreisumlage und damit den Umlagesatz maximal in der Höhe festzusetzen, dass mit den erzielten Erträgen/Einzahlungen der Saldo aus der laufenden Verwaltungstätigkeit im Finanzplan nur insoweit einen Überschuss ausweist, dass damit die laufenden Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit gedeckt werden können 5. Neuinvestitionen so auf die Planjahre zu verteilen, dass ein Kreditbedarf möglichst vermieden wird und 6. mit den Vertretern der kreisangehörigen Kommunen einvernehmlich die Art und Weise des Anhörungsverfahren nach § 55 Abs. 2 KrO festzulegen. Darüber hinaus unterstützte der Haupt- und Finanzausschuss die seitens der Stadtkämmerer im Rhein-Erft-Kreis für die Bürgermeisterkonferenz vorbereitete gemeinsame Stellungnahme der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister im Rhein-Erft-Kreis. Die aufgrund des o.g. Beschlusses verfasste „Stellungnahme zur Herstellung des Benehmens nach § 55 KrO NRW zur Festsetzung der Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2013“ wurde dem Rhein-Erft-Kreis am 28.10.2012 zugestellt. Dieses Schreiben sowie die gemeinsame Stellungnahme der Bürgermeister der Rhein-Erft-Kreis-Kommunen sind als Anlage 1 dieser Sitzungsvorlage beigefügt. Im gesamten Verfahren der Beteiligung bzw. der Herstellung eines Benehmens der kreisangehörigen Kommunen an der Festsetzung der Kreisumlage war keine Bereitschaft des Kreises an einer zielführenden Kommunikation erkennbar. Verwaltungsseitig wurde mehrfach um Informationen gebeten, was mit einer fragwürdig rigiden Auslegung der Rechtslage vom RheinErft-Kreis abgelehnt wurde. Der Kreistag hat den Kreishaushalt 2013 in seiner Sitzung am 07.03.2013 beschlossen und mit Schreiben vom 15.03.2013 die Stellungnahme des Kreistages zu dem Schreiben der Bürgermeisterkonferenz vom 28.11.2012 und dem Schreiben der Stadt Bedburg vom 28.11.2012 beantwortet (Anlagen 2 und 3). Beispielhaft wird auf zwei Punkte der Beantwortung der Stellungnahme der Stadt Bedburg durch den Rhein-Erft-Kreis eingegangen. In der Stellungnahme der Stadt Bedburg wurde auf einen Kennzahlenvergleich der Gemeindeprüfungsanstalt NRW verwiesen. Der Rhein-Erft-Kreis verweist in der Beantwortung der Stellungnahme der Stadt Bedburg darauf, dass „die Kennzahl nicht korrekt wiedergegeben wurde“. Dies ist allerdings in den meisten Fällen darauf zurückzuführen, dass der Stadt das entsprechende Zahlenmaterial (um das mehrfach gebeten wurde) nicht vorlag bzw. immer noch nicht vorliegt. Beispielsweise wird im o.g. Kennzahlenvergleich der GPA der mittlere Umlagebedarf je Einwohner mit 436,70 € angegeben. Im Haushaltsjahr 2013 liegt dieser beim Rhein-Erft-Kreis bei 480,72 €. Beschlussvorlage WP8-211/2012 2. Ergänzung Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Für die Stadt Bedburg würde beispielsweise eine Absenkung des Bedarfs auf den Mittelwert eine Einsparung von rd. 1,3 Mio. € bedeuten. Dies ist natürlich nur eine pauschalierte Ermittlung und stellt kein konkretes Einsparpotenzial dar. Der Rhein-Erft-Kreis erläutert richtig, dass bei Kennzahlen (u.a. auch die GPA-Quoten aus der überörtlichen Prüfung der Kreise 2010/2011) angesichts der noch zu verzeichnenden Unsicherheit bei der Datenbasis wie der Frage der Vergleichbarkeit im Allgemeinen und der geringen Aussagekraft von Bilanzkennzahlen im Besonderen noch keine Rückschlüsse gezogen werden können. Gleichwohl sollte gerade der vom Rhein-Erft-Kreis angesprochene „Prüfbedarf“ bei der Betrachtung von Kennzahlen hier beachtet werden. Diese Forderung stellte die Stadt Bedburg unter Punkt 1 der Stellungnahme vom 28. November 2012. Zum Antrag der Stadt Bedburg, im Haushaltsjahr 2013 die Ausgleichsrücklage vollständig einzusetzen, nimmt der Kreis neben dem Hinweis auf daraus folgende Fremdfinanzierungen wie folgt Stellung: „Zusätzlich wäre dann zwingend ab 2014 auf der Grundlage eines vollständigen Verzehrs der Ausgleichsrücklage eine aufwandsdeckende Kreisumlage zu erheben. Im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes könnte der Kreis den Kommunen später nicht mehr entgegen kommen.“ Die Planung des Kreises sieht für die Planjahre 2014 bis 2016 bei planerisch sinkendem Kreisumlagesatz eine 100%ige Aufwandsdeckung vor. Die Begründung ist daher mindestens irritierend. Der Rhein-Erft-Kreis sollte weiterhin im Rahmen der nunmehr rechtlich zulässigen „Dynamisierung der Ausgleichsrücklage“ und der bereits vor vier Jahren erfolgten Umstellung auf NKF die Aufstellung und Feststellung der Jahresabschlüsse 2009, 2010, 2011 und 2012 in einer kurz- bis mittelfristigen Perspektive nachholen. Mit Schreiben der Bezirksregierung Köln vom 25.04.2013 wird der Stadt Bedburg nun gemäß § 56 Abs. 2 Satz 4 KrO NRW die Gelegenheit gegeben, sich zu der Festsetzung der allgemeinen Kreisumlage zu äußern (Anlage 4). Der Entwurf der Stellungnahme gegenüber der Bezirksregierung ist als Anlage 5 beigefügt. Beschlussvorlage WP8-211/2012 2. Ergänzung Seite 3 STADT BEDBURG Seite: 4 Sitzungsvorlage Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja X Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: Bedburg, den 06.05.2013 ----------------------------------Eßer ----------------------------------Baum ----------------------------------Koerdt Fachbereichsleiter Stadtkämmerer Bürgermeister Beschlussvorlage WP8-211/2012 2. Ergänzung Seite 4