Daten
Kommune
Bedburg
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Datum
07.05.2013
Erstellt
07.05.13, 18:00
Aktualisiert
07.05.13, 18:00
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Fachbereich I
- Personal, Organisation und Finanzen Geschäftsbereich 2 - Finanzen -
Stadtverwaltung Bedburg, Postfach 1253, 50173 Bedburg
Dienstgebäude: Rathaus Kaster
Auskunft erteilt: Herr Eßer
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6. Mai 2013
_
Rhein-Erft-Kreis – Haushalt 2013;
31.2.11-REK 2013
hier: Stellungnahme der Stadt Bedburg nach § 56 Absatz 2 Satz 4 Kreisordnung NRW n.F.
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom 28. November 2012 wurde die „Stellungnahme zur Herstellung des Benehmens nach § 55 KrO NRW zur Festsetzung der Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2013“
dem Rhein-Erft-Kreis zugestellt (Anlage 1). Bereits mit Schreiben vom 11.10.2012 und
08.11.2012 wurde seitens der Stadt Bedburg um ergänzende Unterlagen gebeten (Anlagen
1a und 1b).
Vom Rhein-Erft-Kreis wurden die erbetenen Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt. Als Begründung wurde angeführt, dass die zur Verfügung gestellten Eckdaten mehr als auskömmlich wären.
Während des gesamten Verfahrens der Beteiligung bzw. der Herstellung eines Benehmens
der kreisangehörigen Kommunen an der Festsetzung der Kreisumlage war keine Bereitschaft des Kreises an einer zielführenden Kommunikation erkennbar.
Der Kreistag hat den Kreishaushalt 2013 in seiner Sitzung am 07. März 2013 beschlossen.
Mit Schreiben vom 15. März 2013 wurden der Stadt Bedburg die abschließenden Unterlagen
(Beschlussvorlage, Veränderungsdienst zum Haushaltsentwurf 2013, etc.) zugestellt (Anlage 2).
In der Stellungnahme der Stadt Bedburg wurde auf einen Kennzahlenvergleich der Gemeindeprüfungsanstalt NRW verwiesen. Der Rhein-Erft-Kreis verweist in der Beantwortung der
Stellungnahme der Stadt Bedburg darauf, dass „die Kennzahl nicht korrekt wiedergegeben
wurde“. Dies ist allerdings in den meisten Fällen darauf zurückzuführen, dass der Stadt das
entsprechende Zahlenmaterial (um das mehrfach gebeten wurde) nicht vorlag bzw. immer
noch nicht vorliegt.
Beispielsweise wird im o.g. Kennzahlenvergleich der GPA der mittlere Umlagebedarf je Einwohner mit 436,70 € angegeben. Im Haushaltsjahr 2013 liegt dieser beim Rhein-Erft-Kreis
bei 480,72 €.
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Seite - 2 - zum Schreiben vom 6. Mai 2013
Für die Stadt Bedburg würde beispielsweise eine Absenkung des Bedarfs auf den Mittelwert
eine Einsparung von rd. 1,3 Mio. € bedeuten. Dies ist natürlich nur eine pauschalierte Ermittlung und stellt kein konkretes Einsparpotenzial dar.
Der Rhein-Erft-Kreis erläutert richtig, dass bei Kennzahlen (u.a. auch die GPA-Quoten aus
der überörtlichen Prüfung der Kreise 2010/2011) angesichts der noch zu verzeichnenden
Unsicherheit bei der Datenbasis wie der Frage der Vergleichbarkeit im Allgemeinen und der
geringen Aussagekraft von Bilanzkennzahlen im Besonderen noch keine Rückschlüsse gezogen werden können. Gleichwohl sollte gerade der vom Rhein-Erft-Kreis angesprochene
„Prüfbedarf“ bei der Betrachtung von Kennzahlen hier beachtet werden. Diese Forderung
stellte die Stadt Bedburg unter Punkt 1 der Stellungnahme vom 28. November 2012.
Zum Antrag der Stadt Bedburg, im Haushaltsjahr 2013 die Ausgleichsrücklage vollständig
einzusetzen, nimmt der Kreis neben dem Hinweis auf daraus folgende Fremdfinanzierungen
wie folgt Stellung:
„Zusätzlich wäre dann zwingend ab 2014 auf der Grundlage eines vollständigen Verzehrs
der Ausgleichsrücklage eine aufwandsdeckende Kreisumlage zu erheben. Im Rahmen des
Rücksichtnahmegebotes könnte der Kreis den Kommunen später nicht mehr entgegen
kommen.“
Die Planung des Kreises sieht für die Planjahre 2014 bis 2016 bei planerisch sinkendem
Kreisumlagesatz eine 100%ige Aufwandsdeckung vor.
Die Begründung ist daher mindestens irritierend.
Der Rhein-Erft-Kreis sollte weiterhin im Rahmen der nunmehr rechtlich zulässigen „Dynamisierung der Ausgleichsrücklage“ und der bereits vor vier Jahren erfolgten Umstellung auf
NKF die Aufstellung und Feststellung der Jahresabschlüsse 2009, 2010, 2011 und 2012 in
einer kurz- bis mittelfristigen Perspektive nachholen.
Die Ausführungen im Vorbericht Seite 5 des Haushaltsentwurfes 2013 des Kreises zur „Bereinigungsrechnung“ erläutert die im Gesamtfinanzplan aufgekommenen problematischen
Fragestellungen zu den Salden der lfd. Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der Investitionstätigkeit. Gleichwohl zeigt sich, dass die Veranschlagung der in der Tabelle auf Seite 5 zu
findenden „investiven“ Ein- und Auszahlungen zur „konsumtiven“ Verwendung aus der praktischen Erfahrung der Stadt Bedburg überdacht werden müsste. Hier sollten die entsprechenden Positionen Verlustausgleich REVG, Verlustausgleich HBZ und Verlustausgleich
EKoZ entweder als Transferaufwendungen (konsumtive Auszahlung) oder als bilanzieller
Zugang (investive Auszahlung) veranschlagt werden. Die Schul- und ÖPNV-Pauschale sollten – auch wie schon jahrelang im Haushalt der Stadt Bedburg und durch die gesetzlichen
Rahmenbedingungen des Landes NRW erlaubt – als konsumtive Einzahlung veranschlagt
werden.
Mit freundlichen Grüßen
Koerdt
Anlagen
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Datum:
11. Oktober 2012
_
Sachkontenbezogene Auswertungen der Jahre 2009 bis 2012
Bezug: Inkrafttreten des Umlagegenehmigungsgesetzes am 19. September 2012
Sehr geehrte Damen und Herren,
der nordrhein-westfälische Landtag hat am 13. September 2012 mit der Mehrheit seiner
Stimmen das Gesetz über die Genehmigung der Kreisumlage und anderer Umlagen (Umlagengenehmigungsgesetz – UmlGenehmG) beschlossen. Mit dem o.a. Gesetz wurden die §§
55 und 56 Kreisordnung NRW inhaltlich geändert. Die §§ 56b und 56c wurden neu in die
Kreisordnung NRW eingefügt.
Wie Ihnen bekannt ist, steht die Stadt Bedburg seit Jahren unter großem Haushaltskonsolidierungsdruck. Mit der Aufstellung der Haushalte 2010, 2011 und 2012 waren massive finanzielle Anstrengungen notwendig, um ein drohendes pflichtiges Haushaltssicherungskonzept
gemäß § 76 Gemeindeordnung NRW zu vermeiden.
Die Vorzeichen der Aufstellung des Entwurfs für den Haushalt 2013 sehen leider nicht besser aus und haben sich sogar weiter verschlechtert. Insbesondere die Prognosen der Transferaufwendungen belasten den Haushalt 2013 und den entsprechenden Finanzplanungszeitraum zusätzlich.
Wie Sie vielleicht der Presse entnehmen konnten, wurde in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 04. Oktober 2012 angekündigt, dass die Stadt Bedburg zunächst
freiwillig ein Haushaltssicherungskonzept für den Haushalt 2013 gemeinsam mit den politischen Akteuren entwerfen wird.
Die Transferaufwendungen belasten den städtischen Haushalt naturgemäß in hohem Maße.
Daher spielt auch die Aufwandsposition der Kreisumlage eine Schlüsselrolle. Der neue § 55
Kreisordnung NRW sieht im Absatz 1 vor, dass die Festsetzung der Kreisumlage im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden erfolgen soll.
Lt. Recherche ist „Benehmen“ dabei so zu definieren: „Benehmen ist in der Rechtswissenschaft eine Form der Mitwirkung bei einem Rechtsakt und ist eine Entscheidung, die
im Benehmen mit einer anderen Stelle zu treffen ist. Es kann von der Äußerung der beteiligBesuchszeiten:
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Seite - 2 - zum Schreiben vom 6. Mai 2013
ten Stelle aus sachlichen Gründen zwar abgewichen werden, gleichwohl handelt es sich bei
dem "sich ins Benehmen setzen" um eine stärkere Beteiligungsform als eine bloße Anhörung.“ (Auszug aus www.wikipedia.de unter Stichwort „Benehmen“)
Sodann kann zusammengefasst festgehalten werden, dass im Rahmen der Herstellung des
Benehmens von einer erhöhten materiellen Rücksichtnahme der Vollzugsbehörde (in diesem
Fall der Rhein-Erft-Kreis) auszugehen ist, die sich in einer ernsthaften Bemühung um die
Herstellung des Einvernehmens äußert.
Seit dem 01.01.2009 planen und buchen Sie Ihren Haushalt nach den Vorschriften des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF). Im Rahmen der neuen gesetzlichen Regelung
des § 55 Kreisordnung NRW und dem massiven Konsolidierungsdruck des Haushaltes der
Stadt Bedburg bitte ich Sie um die Zusendung sachkontenbasierter Auswertungen der
Gesamtergebnisrechnungen und des Gesamtfinanzplans bzw. der Gesamtfinanzrechnungen der Jahre 2009 bis 2012. Die Daten können gerne in digitaler Form bereitgestellt
werden.
Für Ihre Mühe bedanke ich mich und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag:
Baum
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08. November 2012
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Herstellung des Benehmens nach § 55 KrO NRW zur Festsetzung der Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2013
Sehr geehrte Damen und Herren,
über die Inhalte Ihrer beiden Anschreiben vom 16.10.2012 hinsichtlich meines Antrages vom
11.10.2012 und der Benehmensherstellung nach § 55 KrO NRW habe ich den Haupt- und
Finanzausschuss der Stadt Bedburg informiert.
Aufgrund fehlender Informationen ist es mir nicht möglich, den politischen Gremien der Stadt
Bedburg eine qualifizierte Stellungnahme zur Herstellung des Benehmens nach § 55 KrO
vorzulegen.
Der Haupt- und Finanzausschuss beauftragte mich daraufhin einstimmig ohne Enthaltungen
in der Sitzung am 30.10.2012, weitere Informationen von Ihnen zu erbitten, um dem Rat der
Stadt Bedburg aufgrund qualifizierter Auswertungen einen Beschluss zur Herstellung des
Benehmens nach § 55 Abs. 1 KrO NRW zur Festsetzung der Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2013 zu ermöglichen.
Aufgrund des vorgenannten Ausschussbeschlusses bitte ich, mir nachfolgende Unterlagen
bis zum 14.11.2012 zukommen zu lassen, damit ich den politischen Gremien der Stadt Bedburg rechtzeitig vor Ende Ihrer Frist zur Stellungnahme (28.11.2012) entsprechende Beschlussvorlagen unterbreiten kann:
-
Eröffnungsbilanz zum 01.01.2009 mit Anhang und Lagebericht
vorläufige Gesamtergebnisrechnung und Gesamtfinanzrechnung 2009
vorläufige Gesamtergebnisrechnung und Gesamtfinanzrechnung 2010
vorläufige Gesamtergebnisrechnung und Gesamtfinanzrechnung 2011
Bezifferung des voraussichtlichen Defizits im Kreishaushalt 2013 einschließlich der
beabsichtigten Höhe der Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage
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Seite - 2 - zum Schreiben vom 6. Mai 2013
In diesem Zusammenhang verweise ich auf den Entschließungsantrag des Landtages zum
Umlagegenehmigungsgesetz. Dieser soll ein faires Miteinander von Kreisen und kreisangehörigen Gemeinden sichern. Nachstehend zitiere ich Punkt III. des o.g. Entschließungsantrages:
„Vor diesem Hintergrund bittet der Landtag die Landesregierung,
1.
2.
3.
4.
bei der Genehmigung von Umlagesätzen durch die Aufsichtsbehörden im Rahmen
der Abwägung die Haushaltssituation der umlageverpflichteten Körperschaften streng
zu beachten,
in der Erfüllung des Gebotes zur Rücksichtnahme auf die wirtschaftlichen Kräfte der
umlageverpflichteten Körperschaften darauf zu achten, dass Konsolidierungszwänge
die Kreise, Landschaftsverbände und den Regionalverband Ruhr in gleicher Weise
treffen wie die Städte und Gemeinden
in der Ausgestaltung der Genehmigungsverfahren die Rechte der umlageverpflichteten Körperschaften dadurch zu wahren, dass deren Anregungen und Hinweise von
den jeweiligen Aufsichtsbehörden sorgfältig und gewissenhaft ausgewertet werden
und im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten in die Genehmigung einfließen und
dem Kommunalausschuss des Landtages regelmäßig über die Umsetzung des UmlGenehmG zu berichten.“
Zum fairen Miteinander gehört meiner Ansicht nach sicherlich, dass die kreisangehörigen
Kommunen sich ein Bild über die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage des jeweiligen Kreises verschaffen können. Ohne die zuvor genannten Unterlagen ist dies nicht in
hinreichendem Maß möglich. Ihr Hinweis, dass die Rechnungsergebnisse der Jahre 2009
und 2010 aus den Haushaltsplänen 2011 und 2012 hervorgehen ist vom Grundsatz her richtig. Allerdings werden sich die vorläufigen Ergebnisse insbesondere aufgrund der offensichtlichen Änderungen in der Eröffnungsbilanz geändert haben.
Im Übrigen bitte ich Sie, Ihr Recht bei der Benehmensherstellung nach Umlagegenehmigungsgesetz gegenüber dem Landschaftsverband Rheinland geltend zu machen, damit Sie
Ihrer Pflicht gegenüber den kreisangehörigen Städten, einen möglichst niedrigen Umlagesatz
in der Haushaltssatzung des Kreises auszuweisen, nachkommen können.
Ich erlaube mir in den nächsten Tagen, dem Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen
auf dem Dienstwege ein entsprechendes Schreiben zum Haushaltsentwurf des Landschaftsverbandes zukommen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Koerdt
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