Daten
Kommune
Bedburg
Größe
1,0 MB
Datum
07.05.2013
Erstellt
07.05.13, 18:00
Aktualisiert
07.05.13, 18:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Fachbereich I
- Personal, Organisation und Finanzen Geschäftsbereich 2 - Finanzen -
Stadtverwaltung Bedburg, Postfach 1253, 50173 Bedburg
Dienstgebäude: Rathaus Kaster
Rhein-Erft-Kreis
Der Landrat
Postfach
Auskunft erteilt: Herr Eßer
Zimmer:
50124 Bergheim
6
Durchwahl:
(02272) 402 406
Telefax:
(02272) 402 854
E-Mail:
u.esser@bedburg.de
Mein Zeichen:
Datum:
6. Mai 2013
_
Stellungnahme zur Herstellung des Benehmens nach § 55 KrO NRW zur Festsetzung der Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2013
Sehr geehrte Damen und Herren,
die kommunalen Spitzenverbände haben am 22.11.2012 (Schnellbrief des NWSTGB Nr.
170/2012) Hinweise zur Anwendung der neuen gesetzlichen Vorschriften bezüglich der Benehmensherstellung nach § 55 KrO NRW gegeben.
Trotz dieser Hinweise, wonach u.a. die Stellungnahme zur Benehmensherstellung ein einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung ist, hat der Haupt- und Finanzausschuss am
27.11.2012 einstimmig ohne Enthaltungen in Kenntnis Ihrer Schreiben vom 16.10.2012 und
vom 13.11.2012 folgenden Beschluss gefasst:
„Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur
Kenntnis. Gleichzeitig beschließt er, im Zuge der Herstellung des Benehmens hinsichtlich der Festsetzung des Kreisumlagesatzes gemäß § 55 KrO den Rhein-ErftKreis aufzufordern,
1. dem Kreistag die Gründe für die abweichenden Quoten des Rhein-Erft-Kreises
gegenüber den von der Gemeindeprüfungsanstalt ermittelten Vergleichswerten mitzuteilen und ggf. die erforderlichen Schritte (z.B. Organisations- und
Geschäftsprozessuntersuchungen) schnellstens einzuleiten,
2. die aufgrund des NKF-Weiterentwicklungsgesetzes gebotenen Möglichkeiten
zur Entlastung des Ergebnishaushaltes und damit zur Entlastung der kreisangehörigen Kommunen konkret zu prüfen und dem Kreistag zur Entscheidung
vorzulegen,
3. die Ausgleichsrücklage vollständig einzusetzen,
4. die Kreisumlage und damit den Umlagesatz maximal in der Höhe festzusetzen, dass mit den erzielten Erträgen/Einzahlungen der Saldo aus der laufenBesuchszeiten:
montags bis freitags von
montags und dienstags von
donnerstags von
Konten:
8:30 - 12:00 Uhr
14:00 - 16:00 Uhr
14:00 - 18:00 Uhr
Commerzbank
Kreissparkasse Köln, Zweigstelle Kaster
Postbank Köln
Volksbank Erft e.G., Geschäftsstelle Kaster
(BLZ
(BLZ
(BLZ
(BLZ
375 400 50)
370 502 99)
370 100 50)
370 692 52)
4405767
187 001 650
24859 - 501
200 004 000
Hausadresse:
Am Rathaus 1 * 50181 Bedburg *
Zentrale (02272) 4020
Internet:
http://www.bedburg.de *
E-Mail:
stadtverwaltung@bedburg.de
essu780 H:\GB 2\01111402 - Finanzen\Finanzmanagement allgemein\Haushaltsplanung\Haushaltsplanung 2013\Kreishaushalt\Stellungnahme Benehmen.doc
Seite - 2 - zum Schreiben vom 6. Mai 2013
den Verwaltungstätigkeit im Finanzplan nur insoweit einen Überschuss ausweist, dass damit die laufenden Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit
gedeckt werden können,
5. Neuinvestitionen so auf die Planjahre zu verteilen, dass ein Kreditbedarf möglichst vermieden wird und
6. mit den Vertretern der kreisangehörigen Kommunen einvernehmlich die Art
und Weise des Anhörungsverfahren nach § 55 Abs. 2 KrO festzulegen.
Darüber hinaus unterstützt der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Bedburg die
seitens der Stadtkämmerer im Rhein-Erft-Kreis für die Bürgermeisterkonferenz vorbereitete gemeinsame Stellungnahme der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister im
Rhein-Erft-Kreis.“
Die beigefügte Anlage ist Bestandteil der Stellungnahme.
Ich bitte Sie höflich, den Umfang und die Deutlichkeit der erhobenen Forderungen nicht als
anmaßendes oder respektloses Verhalten gegenüber den Entscheidungsträgern auf Kreisebene zu verstehen, sondern vielmehr die Darlegungen dahingehend zu werten, dass vor
Ort in den Städten insbesondere des kreisangehörigen Raums eine Situation eingetreten ist,
die mehr denn je ein wirklich kooperatives Verhalten und Nachdenken der Kreise erforderlich
macht.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag:
Baum
Stadtkämmerer
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Anlage zur Stellungnahme zur Herstellung des Benehmens gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2
KrO hinsichtlich der Höhe des Umlagesatzes für das Haushaltsjahr 2013
1) Vergleich des Kreishaushaltes mit Werten der Gemeindprüfungsanstalt
Die Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) hat auf ihrer Homepage u.a. Kennzahlen aus den von
ihr durchgeführten Prüfungen von Kreishaushalten veröffentlicht. Diese sind im Vergleich zu
den von der Verwaltung ermittelten Kennzahlen des Rhein-Erft-Kreises nachstehend dargestellt.
Interkommunaler Vergleich
der GPA (2010/2011)
Rhein-Erft-Kreis lt. Haushaltsplan 2012
Minimum
Maximum
Mittelwert
38,30
72,70
Zuwendungsquote
1,20
Personalintensität
Sach- und Dienstleistungsintensität
Allgemeine Umlagequote
Transferaufwandsquote
2010
2011
2012
2013
55,20
57,82
59,48
63,14
63,08
86,20
18,20
14,60
14,87
11,79
10,81
8,80
18,40
14,00
14,32
15,21
14,85
14,46
2,90
15,70
9,30
11,41
12,72
11,69
11,63
43,40
77,20
58,90
45,94
40,84
43,59
43,77
Die o.g. Vergleichszahlen zeigen, dass die allgemeine Umlagequote des Rhein-Erft-Kreises
(Mittelwert: 60,88%) deutlich über dem Mittelwert liegt. Dagegen ist die Zuwendungsquote
des Rhein-Erft-Kreises mit einem Mittelwert von 13,02% unter dem von der GPA ausgewiesenen Mittelwert. Ursache hierfür könnten entweder zu niedrige Zuweisungen des Landes
(Schlüsselzuweisungen, spezielle Zuweisungen) und/oder aber im Vergleich mit anderen
Kreisen zu geringe Erträge aus der Auflösung von Sonderposten sein.
Die Personalintensität liegt oberhalb des Mittelwertes der GPA. Ebenso ist dies bei der Sachund Dienstleistungsintensität der Fall.
Bei der Transferaufwandsquote liegt der Rhein-Erft-Kreis nur knapp über dem von der GPA
ermittelten Bestwert. Grundsätzlich ist dies erfreulich. Teilweise könnte dies auch mit der
oben beschriebenen relativ niedrigen Zuwendungsquote zusammenhängen. Da die Transferaufwendungen allerdings den mit Abstand größten Posten im Kreishaushalt darstellen
muss die Frage erlaubt sein, warum dann die allgemeine Umlagequote trotzdem so hoch ist.
Aufgrund des vorstehenden Vergleiches können sicherlich keine konkreten Rückschlüsse
auf die Wirtschaftlichkeit des Handelns durch den Rhein-Erft-Kreis getroffen werden. Die
Quotenvergleiche können nur Indizien darstellen, die zumindest im Rahmen des bestehenden Rücksichtnahmegebotes durch den Rhein-Erft-Kreis durch Organisations- bzw. Geschäftsprozessuntersuchungen überprüft und ggf. optimiert werden müssen.
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2) Möglichkeiten des NKF-Weiterentwicklungsgesetzes
Am 18.09. wurde im Rahmen eines Artikelgesetzes u.a. das NKF-Weiterentwicklungsgesetz
(Änderung verschiedener Vorschriften der Gemeindeordnung und der Gemeindehaushaltsverordnung) durch den Landtag verabschiedet. Dieses ist zwingend ab dem Haushaltsjahr
2013 und freiwillig schon für das Jahr 2012 (auch für Kreise) anzuwenden.
Die geänderten Bestimmungen ermöglichen z.B. folgendes:
Dynamisierung der Ausgleichsrücklage
Jahresüberschüsse können dabei der Ausgleichsrücklage zugeführt werden, solange
die Ausgleichsrücklage ein Drittel des Eigenkapitals nicht überschreitet.
Darüber hinaus kann lt. Art. 8 §§ 1-3 NKGWG diese Zuführung von Jahresüberschüssen auch für Vorjahre noch nachgeholt werden.
Die Ausgleichsrücklage des Rhein-Erft-Kreises müsste lt. den der Stadt Bedburg vorliegenden Unterlagen und der Nachholung der positiven Ergebnisse 2009 und 2010
am 31.12.2010 rd. 49,9 Mio. € betragen haben. Der Haushaltsplan 2011 wies einen
Fehlbedarf in Höhe von 22,3 Mio. € aus, der Haushaltsplan 2012 wies ein Defizit von
11,8 Mio. € aus. Sollte sich die positive Tendenz der Jahresabschlüsse auch für die
Jahre 2011 und 2012 fortsetzen, könnte noch eine spürbare Kreisumlage senkende
Wirkung durch Einsatz der Ausgleichsrücklage in den kommenden Jahren erfolgen.
Rechnungsabgrenzung bei der Umstufung von Straßen
Die Umstufung einer Kreis- zu einer Landstraße ist zukünftig als Rechnungsabgrenzungsposten zu bilanzieren und über die verbleibende Nutzungsdauer „abzuschreiben“. Sofern solche Vorgänge in 2012 anstanden bzw. in den kommenden Haushaltsjahren anstehen, sollte dies durch den Rhein-Erft-Kreis bereits in 2012 erfolgen.
Möglichkeit der direkten Verrechnung mit der allgemeinen Rücklage
Der Rhein-Erft-Kreis sollte dem Kreistag eine Auflistung der Vermögensgegenstände
vorlegen, die nicht mehr zur Aufgabenerfüllung des Kreises benötigt werden. Diese
sind dann gemäß § 43 Abs. 3 GemHVO abzuwerten und die entstehenden Verluste
mit der allgemeinen Rücklage zu verrechnen. Die somit entfallenden Abschreibungsaufwendungen führen zu einer Verbesserung des Kreishaushaltes und damit zur Entlastung der kreisangehörigen Kommunen. Darüber hinaus ist zu prüfen, inwieweit
diese nicht mehr benötigten Vermögensgegenstände veräußerbar sind, um zu einer
Stärkung der allgemeinen Rücklage beizutragen und die Liquidität zu verbessern.
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3) Festsetzung der Kreisumlage unter Berücksichtigung des Finanzplans
(Mittelzu-/Mittelabfluss)
Die Kreisumlage und damit der Umlagesatz sollten maximal in der Höhe festgesetzt
werden, dass mit den erzielten Erträgen/Einzahlungen der Saldo aus der laufenden
Verwaltungstätigkeit im Finanzplan nur insoweit einen Überschuss ausweist, dass
damit die laufenden Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit gedeckt werden
können.
Die bisherige Praxis des Rhein-Erft-Kreises zeigt, dass mit den Überschüssen aus
der laufenden Verwaltungstätigkeit im Finanzplan die fehlenden Mittel für Neuinvestitionen gedeckt werden. Hierdurch finanzieren die Kommunen die Investitionen des
Kreises über die Kreisumlage. Gleichzeitig werden die kreisangehörigen Städte aber
über die entstehenden Abschreibungen ein zweites Mal belastet.
Der Rhein-Erft-Kreis sollte versuchen, die notwendigen Investitionen so einzuplanen,
dass diese durch Zuweisungen oder sonstige investive Einzahlungen gedeckt werden können. Im Übrigen ist es, insbesondere aufgrund der derzeit günstigen Kapitalmarktlage auch für den Rhein-Erft-Kreis zumutbar, für notwendige Investitionen, in
Maßen Kredite aufzunehmen.
4) Alternativer Finanzierungsvorschlag für Kreisinvestitionen
Alternativ könnte geprüft werden, ob die Finanzierung der Investitionen des Kreises
eventuell über Investitionszuweisungen der Städte erfolgen könnte. Der Kreis bliebe
schuldenfrei, die Investitionen wären im Kreishaushalt ergebnisneutral (die Erträge
aus der Auflösung von Sonderposten würden die laufenden Abschreibungen decken)
und die kreisangehörigen Städte könnten die Finanzierungsform frei wählen.
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