Daten
Kommune
Bedburg
Größe
26 kB
Datum
28.05.2013
Erstellt
23.05.13, 18:01
Aktualisiert
23.05.13, 18:01
Stichworte
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Zu TOP:__________
Drucksache: WP8100/2013
Fachbereich III - Planen, Bauen,
Umwelt und Verkehr
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Bedburg
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
28.05.2013
Betreff:
Aufstellung einer Vorkaufsrechtssatzung für den Bereich Kaster-Zentrum
hier: Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung nach § 60 Abs. 1 GO NW
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg genehmigt die beigefügte Dringlichkeitsentscheidung zur
Aufstellung einer Vorkaufsrechtssatzung für den Bereich Kaster-Zentrum gemäß § 60 Abs.
1 GO NW.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Der Rahmenplan Kaster wurde im Herbst 2007 aufgestellt. Durch den Rahmenplan soll auf der
Grundlage eines integrierten städtebaulichen Konzeptes die Stärkung des Zentrums Kaster
erfolgen. Zur Umsetzung des Rahmenplans wurde am 26.02.2008 der Aufstellungsbeschluss zur
12. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 / Kaster gefasst und am 18. November 2008 ortsüblich
bekanntgemacht. Wesentliche Bausteine des Rahmenplans sind insbesondere die Umgestaltung
des öffentlichen Raums im Bereich der St.-Rochus-Straße und des Marktplatzes sowie die
bedarfsgerechte Wohnraumschaffung durch Nachverdichtung und Nachnutzung zentraler
Bereiche im Zentrum von Kaster. Hierzu zählen insbesondere der Schützenplatz an der St.Rochus-Straße, die vorhandene Tennisanlage sowie die Tennishalle an der Stresemannstraße.
Dadurch dient diese Entwicklung insb. der Fortentwicklung und dem Umbau des Stadtteilzentrums
Kaster.
Für die Entwicklung und Neuordnung der Flächen sowie zur Vermeidung von möglichen
Nutzungskonflikten ist eine zusammenhängende Planung des Gesamtbereichs inkl. der
notwendigen Verkehrsflächen angezeigt. Da sich nicht alle für die Entwicklung vorgesehenen
Flächen im Eigentum der Stadt Bedburg befinden, soll durch eine Vorkaufsrechtssatzung der Stadt
die Möglichkeit eröffnet werden, diese Flächen zu erwerben und ganzheitlich zu entwickeln. Ein
allgemeines Vorkaufsrecht nach § 24 BauGB besteht für viele Teile des Entwicklungsbereiches
nicht. Gleichwohl können für Gebiete, in denen die Stadt städtebauliche Maßnahmen in Betracht
zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen
bezeichnet werden, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht.
Um eine planungsrechtliche Steuerung mit dem Ziel der langfristigen Wohnbaulandentwicklung
sichern zu können, muss eine entsprechende Möglichkeit des Erwerbs äußerst zeitnah geschaffen
werden. Da Kaufverträge, die vor Inkrafttreten einer entsprechenden Vorkaufsrechtssatzung
geschlossen wurden, nicht dieser Satzung unterliegen, wurde der Beschluss zur Aufstellung einer
Vorkaufsrechtssatzung im Rahmen der Dringlichkeit gemäß § 60 Abs. 1 GO NRW gefasst. Bei
einer ordentlichen Beschlussfassung in den Gremien der Stadt hätte ein vor Inkrafttreten der
Satzung geschlossener Kaufvertrag die Umsetzung der städtebaulichen Planung gefährdet und
dadurch erhebliche Nachteile i.S.d. § 60 Abs. 1 GO NRW verursacht. Die Bekanntmachung der
Vorkaufsrechtssatzung im Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises erfolgte am 15.05.2013.
Dringlichkeitsentscheidungen sind gemäß § 60 Abs. 1 GO NRW in der nächsten Sitzung dem Rat
zur Genehmigung vorzulegen.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Die Möglichkeit zum Erwerb von Entwicklungsflächen im Zentrum von Kaster trägt zur Umsetzung des Rahmenplans bei
und stärkt damit den zentralen Versorgungsbereich Kaster für die wohnortnahe Versorgung.
Beschlussvorlage WP8-100/2013
Seite 2
STADT BEDBURG
Seite: 3
Sitzungsvorlage
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
x
Sollte das Vorkaufsrecht für einzelne Grundstücke auf der Grundlage der
Vorkaufsrechtssatzung ausgeübt werden, fallen hierfür Grunderwerbskosten an.
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
Bedburg, den 14.05.2013
----------------------------------Rainer Köster
----------------------------------Jürgen Schmeier
----------------------------------Gunnar Koerdt
stellv. Fachbereichsleiter
Fachbereichsleiter
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP8-100/2013
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