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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage WP8-58/2013)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
29 kB
Datum
28.05.2013
Erstellt
23.05.13, 18:01
Aktualisiert
23.05.13, 18:01
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Inhalt der Datei

Anlage 1 Derzeit gültige Fassung: Entwurf: § 4 Abs. 5 S. 5: § 4 Abs. 5 S. 5: Sofern der Wert der den Teilnehmern gewährten Zugaben nicht exakt ermittelt werden kann, legt die Stadt den Abzugsbetrag nach Satz 2 unter Würdigung aller Umstände pauschal fest. Sofern der Wert der den Teilnehmern gewährten Zugaben nicht exakt ermittelt werden kann, legt die Stadt den Abzugsbetrag nach Satz 4 unter Würdigung aller Umstände pauschal fest. entspricht der Mustersatzung, Stand 18.12.2009 entspricht der Mustersatzung, Stand 26.03.2013 § 7 Abs. 1 Satz 3: § 7 Abs. 1 Satz 3: Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhren- bzw. GeldscheinDispenser-Entnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenbzw. Geldschein-DispenserAuffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. entspricht der Mustersatzung, Stand 18.12.2009 entspricht der Mustersatzung, Stand 26.03.2013 § 7 Abs. 5 Ziffer 1, 2 und 3: § 7 Abs. 5 Ziffer 1, 2 und 3: Es wird in allen Ziffern Bezug genommen auf § 1 Nr. 5. Es muss jedoch § 1 Nr. 6 heißen. Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung 1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 6 a) bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 17 v.H. des Einspielergebnisses Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 42,00 Euro 2. 3. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 6 b) bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 11 v.H. des Einspielergebnisses Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 30,00 Euro in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 6 a und b) bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben 500 Euro entspricht der Mustersatzung, Stand 26.03.2013 § 8 Abs. 1: § 8 Abs. 1: Die Steuer ist, soweit sie nicht nach den Vorschriften der §§ 4 bis 7a festzusetzen ist, nach der Roheinnahme zu berechnen. Als Roheinnahme gelten sämtliche vom Veranstalter gemäß § 4 Abs. 5 von den Teilnehmern erhobenen Entgelte. Die Steuer ist, soweit sie nicht nach den Vorschriften der §§ 4 bis 7 festzusetzen ist, nach der Roheinnahme zu berechnen. Als Roheinnahme gelten sämtliche vom Veranstalter gemäß § 4 Abs. 5 von den Teilnehmern erhobenen Entgelte. entspricht der Mustersatzung, Stand 18.12.2009 entspricht der Mustersatzung, Stand 26.03.2013 spoh780 / H:\GB 2\01111402 - Finanzen\Steuerverwaltung\Vergnügungssteuer\Allgemein\Synopse Mustersatzung 26.03.13 städtische Satzung.doc § 11: § 11 Abs. 4 wird gestrichen Diese Vorschrift beinhaltet einen Fehler hinsichtlich der Fälligkeit der Vergnügungssteuer. Dieser Fehler wurde aus der Mustersatzung, Stand 11.03.2008, übernommen und erst bei der Überarbeitung der aktuellen Mustersatzung erkannt. Abs. 1 lautet: Die Steuer wird mit Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. Abs. 4 lautet: Die Steuer wird mit Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. Abs. 4 ist in der Mustersatzung, Stand 18.12.2009, nicht mehr enthalten und sollte auch aus der städtischen Satzung gestrichen werden. In der Praxis wird derzeit die Steuer innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. § 11 Abs. 3: § 11 Abs. 3: Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 7 ist der Steuerschuldner verpflichtet, bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres der Stadt eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Bei der Besteuerung nach den Einspielergebnissen sind den Steueranmeldungen Zählwerk-Ausdrucke (Original oder Zweitausdruck) für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen, die mindestens folgende Angaben enthalten müssen: Hersteller, Gerätename, Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, Zulassungsnummer, die fortlaufende Nummer und Datum des aktuellen und des letzten Zählwerkausdruckes, Anzahl der entgeltpflichtigen Spiele, eingesetzte Spielbeträge (Einwurf), ausgezahlte Gewinne (Auswurf), Veränderungen der Röhreninhalte, Fehlbetrag und die elektronisch gezählte Kasse. Die Eintragungen in der Steueranmeldung sind getrennt nach Aufstellorten und anschließend aufsteigend nach Zulassungsnummern vorzunehmen. Die Zählwerkausdrucke sind entsprechend der Vergnügungsteueranmeldung zu sortieren. Die Datenauslesung muss innerhalb der letzten 5 Werktage des jeweils erklärten Monats erfolgt sein, soweit die Stadt hiervon keine Ausnahme zugelassen hat. Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 7 ist der Steuerschuldner verpflichtet, bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres der Stadt eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Bei der Besteuerung nach den Einspielergebnissen sind den Steuererklärungen ZählwerkAusdrucke (Original oder Zweitausdruck) für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes und die für eine Besteuerung nach § 7 notwendigen Angaben enthalten müssen. entspricht der Mustersatzung, Stand 18.12.2009 entspricht der Mustersatzung, Stand 26.03.2013 spoh780 / H:\GB 2\01111402 - Finanzen\Steuerverwaltung\Vergnügungssteuer\Allgemein\Synopse Mustersatzung 26.03.13 städtische Satzung.doc