Daten
Kommune
Bedburg
Größe
29 kB
Datum
28.05.2013
Erstellt
23.05.13, 18:01
Aktualisiert
23.05.13, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1
Derzeit gültige Fassung:
Entwurf:
§ 4 Abs. 5 S. 5:
§ 4 Abs. 5 S. 5:
Sofern der Wert der den Teilnehmern gewährten
Zugaben nicht exakt ermittelt werden kann, legt
die Stadt den Abzugsbetrag nach Satz 2 unter
Würdigung aller Umstände pauschal fest.
Sofern der Wert der den Teilnehmern gewährten
Zugaben nicht exakt ermittelt werden kann, legt
die Stadt den Abzugsbetrag nach Satz 4 unter
Würdigung aller Umstände pauschal fest.
entspricht der Mustersatzung, Stand 18.12.2009
entspricht der Mustersatzung, Stand 26.03.2013
§ 7 Abs. 1 Satz 3:
§ 7 Abs. 1 Satz 3:
Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld,
Prüftestgeld und Fehlgeld.
Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhren- bzw. GeldscheinDispenser-Entnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich
Röhrenbzw.
Geldschein-DispenserAuffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.
entspricht der Mustersatzung, Stand 18.12.2009
entspricht der Mustersatzung, Stand 26.03.2013
§ 7 Abs. 5 Ziffer 1, 2 und 3:
§ 7 Abs. 5 Ziffer 1, 2 und 3:
Es wird in allen Ziffern Bezug genommen auf § 1
Nr. 5. Es muss jedoch § 1 Nr. 6 heißen.
Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen
Kalendermonat bei der Aufstellung
1.
in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
(§ 1 Nr. 6 a) bei
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 17 v.H.
des Einspielergebnisses
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit
42,00 Euro
2.
3.
in Gastwirtschaften und sonstigen Orten
(§ 1 Nr. 6 b) bei
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 11 v.H.
des Einspielergebnisses
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit
30,00 Euro
in Spielhallen, Gastwirtschaften und an
sonstigen Orten (§ 1 Nr. 6 a und b) bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen
Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben
500 Euro
entspricht der Mustersatzung, Stand 26.03.2013
§ 8 Abs. 1:
§ 8 Abs. 1:
Die Steuer ist, soweit sie nicht nach den Vorschriften der §§ 4 bis 7a festzusetzen ist, nach
der Roheinnahme zu berechnen. Als Roheinnahme gelten sämtliche vom Veranstalter gemäß
§ 4 Abs. 5 von den Teilnehmern erhobenen Entgelte.
Die Steuer ist, soweit sie nicht nach den Vorschriften der §§ 4 bis 7 festzusetzen ist, nach der
Roheinnahme zu berechnen. Als Roheinnahme
gelten sämtliche vom Veranstalter gemäß § 4
Abs. 5 von den Teilnehmern erhobenen Entgelte.
entspricht der Mustersatzung, Stand 18.12.2009
entspricht der Mustersatzung, Stand 26.03.2013
spoh780 / H:\GB 2\01111402 - Finanzen\Steuerverwaltung\Vergnügungssteuer\Allgemein\Synopse Mustersatzung 26.03.13 städtische Satzung.doc
§ 11:
§ 11 Abs. 4 wird gestrichen
Diese Vorschrift beinhaltet einen Fehler hinsichtlich der Fälligkeit der Vergnügungssteuer. Dieser
Fehler wurde aus der Mustersatzung, Stand
11.03.2008, übernommen und erst bei der Überarbeitung der aktuellen Mustersatzung erkannt.
Abs. 1 lautet:
Die Steuer wird mit Steuerbescheid festgesetzt
und ist innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
Abs. 4 lautet:
Die Steuer wird mit Steuerbescheid festgesetzt
und ist innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
Abs. 4 ist in der Mustersatzung, Stand
18.12.2009, nicht mehr enthalten und sollte auch
aus der städtischen Satzung gestrichen werden.
In der Praxis wird derzeit die Steuer innerhalb
von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
§ 11 Abs. 3:
§ 11 Abs. 3:
Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne
des § 7 ist der Steuerschuldner verpflichtet, bis
zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres der Stadt eine Steueranmeldung nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Bei der Besteuerung nach den Einspielergebnissen sind den Steueranmeldungen Zählwerk-Ausdrucke (Original oder Zweitausdruck)
für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen, die mindestens folgende Angaben enthalten
müssen:
Hersteller, Gerätename, Geräteart, Gerätetyp,
Gerätenummer, Zulassungsnummer, die fortlaufende Nummer und Datum des aktuellen und des
letzten Zählwerkausdruckes, Anzahl der entgeltpflichtigen Spiele, eingesetzte Spielbeträge (Einwurf), ausgezahlte Gewinne (Auswurf), Veränderungen der Röhreninhalte, Fehlbetrag und die
elektronisch gezählte Kasse.
Die Eintragungen in der Steueranmeldung sind
getrennt nach Aufstellorten und anschließend
aufsteigend nach Zulassungsnummern vorzunehmen. Die Zählwerkausdrucke sind entsprechend der Vergnügungsteueranmeldung zu sortieren. Die Datenauslesung muss innerhalb der
letzten 5 Werktage des jeweils erklärten Monats
erfolgt sein, soweit die Stadt hiervon keine Ausnahme zugelassen hat.
Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne
des § 7 ist der Steuerschuldner verpflichtet, bis
zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres der Stadt eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen.
Bei der Besteuerung nach den Einspielergebnissen sind den Steuererklärungen ZählwerkAusdrucke (Original oder Zweitausdruck) für den
jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen, die
als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp,
Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des
Zählwerkausdruckes und die für eine Besteuerung nach § 7 notwendigen Angaben enthalten
müssen.
entspricht der Mustersatzung, Stand 18.12.2009
entspricht der Mustersatzung, Stand 26.03.2013
spoh780 / H:\GB 2\01111402 - Finanzen\Steuerverwaltung\Vergnügungssteuer\Allgemein\Synopse Mustersatzung 26.03.13 städtische Satzung.doc