Daten
Kommune
Bedburg
Größe
133 kB
Datum
18.06.2013
Erstellt
12.06.13, 18:03
Aktualisiert
12.06.13, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP8101/2013
Fachbereich I - Personal, Organisation
und Finanzen
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
18.06.2013
Betreff:
Klageverfahren und Verfassungsbeschwerde gegen die Gemeindefinanzierungsgesetze
(GFG) 2012 und 2013
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss stimmt einer Beteiligung der Stadt Bedburg an dem
Klageverfahren
und
der
Verfassungsbeschwerde
gegen
die
Gemeindefinanzierungsgesetze (GFG) 2012 und 2013 zu.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Das Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) 2013 wurde am 21.03.2013 durch den Landtag
verabschiedet. Mit Bescheid vom 22. April 2013 – eingegangen am 25. April 2013 – ist der
Stadt Bedburg durch die Bezirksregierung Köln der entsprechende Zuweisungsbescheid
zugestellt worden.
Die verteilbare Finanzausgleichsmasse ist gegenüber 2012 um etwa 2,79 % auf rund
8,656 Milliarden Euro gestiegen. Diese Steigerung ist, wie bereits in den Vorjahren, allein
dem anwachsenden Steueraufkommen geschuldet, der Verbundsatz liegt nach wie vor bei
23 %.
Mit den Gemeindefinanzierungsgesetzen (GFG) 2011 und 2012 wurden wesentliche
Parameter verändert. Die Parameter im GFG 2013 decken sich mit den Parametern des
Gemeindefinanzierungsgesetzes 2012. Sodann belasten die „veränderten“ Parameter im
überwiegenden Teil die kreisangehörigen Städte und Gemeinden. Dies zeigt auch die
Grafik aus dem Schreiben des Städte- und Gemeindebundes NRW vom 21. Dezember
2012 an den Landtag NRW (Stellungnahme GFG 2013):
Die Schlüsselzuweisungen pro Kopf sind im kreisfreien Bereich gegenüber dem
kreisangehörigen Bereich wesentlich stärker gestiegen.
Beschlussvorlage WP8-101/2013
Seite 2
STADT BEDBURG
Seite: 3
Sitzungsvorlage
In den Gemeindefinanzierungsgesetzen (GFG) 2010, 2011, 2012 und 2013 galten bzw.
gelten folgende Parameter:
1. Hauptansatz
Veränderung
%
2010
Staffelklasse
(Einwohner)
2011
Staffelklasse
(Einwohner)
2012
Staffelklasse
(Einwohner)
2013
Staffelklasse
(Einwohner)
100
25.000
25.000
25.000
25.000
0,00
0,00%
103
37.500
38.500
37.000
37.000
-500,00
-1,33%
106
52.500
54.500
51.500
51.500
-1.000,00
-1,90%
-2,84%
Hauptansatz
2010-2013
absolut
prozentual
109
70.500
73.500
68.500
68.500
-2.000,00
112
90.500
95.000
88.000
88.000
-2.500,00
-2,76%
115
113.500
120.000
110.000
110.000
-3.500,00
-3,08%
118
139.000
147.000
134.000
134.000
-5.000,00
-3,60%
121
167.000
177.500
160.500
160.500
-6.500,00
-3,89%
-4,05%
124
197.500
210.500
189.500
189.500
-8.000,00
127
230.500
246.500
221.000
221.000
-9.500,00
-4,12%
130
266.000
285.000
255.000
255.000
-11.000,00
-4,14%
133
304.500
326.500
291.000
291.000
-13.500,00
-4,43%
136
345.000
371.000
329.500
329.500
-15.500,00
-4,49%
-4,63%
139
388.500
418.500
370.500
370.500
-18.000,00
142
434.500
468.500
414.000
414.000
-20.500,00
-4,72%
145
482.500
521.000
460.000
460.000
-22.500,00
-4,66%
148
533.500
577.000
508.000
508.000
-25.500,00
-4,78%
-4,86%
151
587.000
635.500
558.500
558.500
-28.500,00
154
634.000
mehr als 635.500
611.500
611.500
-22.500,00
-3,55%
157
mehr als 634.000
-22.500,00
-3,55%
mehr als 611.500 mehr als 611.500
Im Verfahren der so genannten Einwohnerwertung wird der Einwohner, abhängig von der
absoluten Einwohnerzahl in einer Gemeinde, unterschiedlich gewichtet. Der durch die
Hauptansatzstaffel festgelegte Vervielfältiger für die Einwohnerwertung liegt derzeit für alle
Gemeinden des Landes mit einer Einwohnerzahl unter 25.000 bei 100% und erreicht für
die größte Gemeinde einen Wert von 157%. Dies bedeutet, dass ein Einwohner der Stadt
Köln derzeit mit einem 1,57mal höheren Gewicht in den Hauptansatz eingeht, als
beispielsweise ein Einwohner der Stadt Bedburg.
An der Aufstellung der Hauptansätze 2010 bis 2013 zeigt sich die „Umverteilung“
besonders in den Hauptansätzen 118ff hin zu den kreisfreien und großen
kreisangehörigen Großstädten. Die absolute bzw. auch prozentuale Veränderung der
Einwohnerzahlen ist in den höheren Hauptansätzen wesentlich höher als in den
niedrigeren Hauptansätzen berücksichtigt.
Beschlussvorlage WP8-101/2013
Seite 3
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 4
2. Demografiefaktor
Der Demografiefaktor wurde im GFG 2012 aufgrund der Empfehlung der ifo-Kommission
(ifo-Gutachten) eingeführt. Dieser Faktor berücksichtigt den Einwohnerrückgang. Die
aktuelle Einwohnerzahl soll mit der durchschnittlichen Einwohnerzahl der letzten 3 Jahre
verglichen und bei der Berechnung des Hauptansatzes die jeweils höhere Einwohnerzahl
angesetzt werden. Verzeichnet eine Gemeinde rückläufige Einwohnerzahlen, so machen
sich die Folgen des Einwohnerrückgangs nur sukzessive und in abgeschwächter Form
bemerkbar.
Allen voran die im Ruhrgebiet liegenden kreisfreien Städte mit Bevölkerungs- und
Einwohnerrückgang profitieren zu Lasten der kreisangehörigen Städte und Gemeinden
von dieser Regelung.
3. Schüleransatz
Der Schüleransatz war bis zum GFG 2011 ein gewichteter Ansatz. Die Zahl der Schüler
wurde nach Schulform gewichtet:
Schüler der
Grundschulen
Hauptschulen
Realschulen
Gymnasien
Gesamtschulen
Berufskollegs
Förderschulen
mit
96 %
119 %
88 %
96 %
146 %
54 %
346 %
Vor Anwendung dieses Prozentsatzes wurde die Zahl nicht integrativ beschulter Schüler
und Schülerinnen aller Schulformen, die in Ganztagsform beschult werden, mit 1,5
vervielfältigt, die integrativ beschulten Schüler und Schülerinnen, die in Halbtagsform
beschult werden, wurden mit 3,0 vervielfältigt, die integrativ beschulten Schüler und
Schülerinnen, die in Ganztagsform beschult werden, wurden mit 5,1 vervielfältigt. Der in
den Gesamtansatz (Summe der Haupt- und Nebenansätze) einfließende Schüleransatz
betrug 88 % des so ermittelten Wertes.
Der Schüleransatz wird seit dem GFG 2012 nur noch nach Ganztagsschüler (3,33) und
Halbtagsschüler (0,70) gewichtet.
Eine Benachteiligung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden kann hier nicht
unterstellt werden.
4. Soziallastenansatz
Mit dem Soziallastenansatz soll den Belastungen der Gemeinden im sozialen Bereich, die
über den Hauptansatz nicht ausreichend erfasst werden, Rechnung getragen werden.
Beschlussvorlage WP8-101/2013
Seite 4
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 5
Der Indikator für den Soziallastenansatz ist seit dem GFG 2008 die Zahl der SGB IIBedarfsgemeinschaften. In den Jahren zuvor war es die Zahl der Dauerarbeitslosen. Der
Vervielfältigungsfaktor der tatsächlichen Zahl der Bedarfsgemeinschaften wurde damals
auf 3,9 v.H. festgelegt, damit sollte der Anteil des Soziallastenansatzes am Gesamtansatz
konstant gehalten werden.
Die Ausgaben bzw. Aufwendungen der Kommunen für soziale Leistungen sind seit 1999
erheblich gestiegen. Dahingehend stieg auf der Basis einer Regressionsanalyse die
Gewichtung des Indikators „Zahl der Bedarfsgemeinschaften“ erheblich an. Danach sollte
infolge gestiegener Soziallasten die Zahl der Bedarfsgemeinschaften bei der Ermittlung
des fiktiven Bedarfs jeder Kommune nicht mehr mit dem Faktor 15,3 gewichtet werden.
Hierdurch
ergaben
sich
erhebliche
Umverteilungswirkungen
bei
den
Schlüsselzuweisungen. Um diese Umverteilungswirkungen zu begrenzen, wurde für das
GFG 2011 der Gewichtungsfaktor des Soziallastenansatzes abweichend vom Ergebnis
der Regressionsanalyse mit einem Mittelwert von 9,6 (3,9 + ((15,3 - 3,9) / 2)) festgesetzt.
Seit dem GFG 2012 gilt ein Soziallastenansatz von 15,3 v.H.
5. Zentralitätsansatz
Der Zentralitätsansatz wurde mit der Evaluierung des Gemeindefinanzierungsgesetzes
nicht verändert. Hier wird jeder sozialversicherungspflichtige Beschäftige mit dem
Gewichtungsfaktor 0,15 vervielfältigt.
6. Flächenansatz
Prof. Dr. Ingo Deubel hat in der Sitzung des Ausschusses für Kommunalpolitik am 18.
Januar 2013 hierzu eine entsprechende Stellungnahme abgeben. Die Sozietät WolterHoppenberg arbeitet im Rahmen des Klageverfahrens und der Verfassungsbeschwerden
gegen die Gemeindefinanzierungsgesetze (GFG) 2011, 2012 und 2013 mit Prof. Dr. Ingo
Deubel zusammen.
Aufgrund einer fehlerhaften Berechnung des Flächenansatzes der GFG 2012 und 2013
entgehen der Stadt Bedburg laut Berechnung aus dem entsprechenden Gutachten vom
16. Januar 2013 in 2012 rd. 307 T€ und in 2013 rd. 324 T€.
Im Gutachten von Prof. Dr. Ingo Deubel vom 16. Januar 2013 wurde das Problem wie folgt
geschildert:
„Bei der Berechnung des Flächenansatzes nach den Modellrechnungen zum GFG 2013
(aber auch bereits bei der im Dezember 2012 vollzogenen Umsetzung des GFG 2012) ist
vom MIK offensichtlich die eindeutige Vorgabe des Gesetzes nicht beachtet worden.
Anstatt des im Gesetz festgelegten Landesdurchschnitts der Fläche pro Einwohner
(Entsprechend dem Wortlaut des Regierungsentwurfs zum GFG 2013: 0,1911
ha/Einwohner), ist der ungewichtete Durchschnitt der Fläche pro Einwohner der 396
Gemeinden (Modellrechnung zum Entwurf des GFG 2013: 0,4257 ha/Einwohner) als
Maßstab verwendet worden.“
In der entsprechenden Anhörung im Ausschuss für Kommunalpolitik am 18. Januar 2013
wurde von Prof. Dr. Ingo Deubel folgende Stellungnahme abgegeben:
Beschlussvorlage WP8-101/2013
Seite 5
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 6
„Zum Flächenansatz. Darum geht es in dem Papier, das ich in den letzten Tagen
nachgeliefert habe. Ich war auch erstaunt, dass die Interpretation des Landesdurchschnitts so erfolgt, wie sie umgesetzt worden ist. Das Gesetz ist in Ordnung und beruft
sich zum Beispiel auf Rheinland-Pfalz oder auf ifo-Gutachten, und ifo beruft sich wiederum
auf Rheinland-Pfalz. Das ist alles konsistent. Der Landesdurchschnitt liegt bei 523
Einwohnern pro Quadratkilometer. Gerechnet wird aber mit 235 Einwohnern pro
Quadratkilometer, weil man den Landesdurchschnitt etwas kurios herleitet. Ich weiß
auch, woher es kommt. Das kommt aus der Regressionsanalyse und aus der Normierung
der Regressionsanalyse. Nur, da haben wieder Leute gearbeitet, die in ihrem Leben noch
nie Ökonometrie gemacht und dabei wieder zwei Dinge miteinander verwechselt haben,
nämlich die Normierung, die so stattfinden musste, um den Soziallastenansatz und den
Schüleransatz zu normieren. Dabei haben sie gedacht, dass sie bei der Umsetzung des
Gesetzes den Durchschnittswert pro Einwohner aus der Regressionsanalyse nehmen
müssen. Das ist schlicht falsch.
So, jetzt gibt es Möglichkeiten. Entweder lassen Sie das Gesetz so. Dann haben Sie es in
diesem Jahr mit ziemlich vielen Klagen zu tun. Denn jede Gemeinde, die über dem
tatsächlichen Durchschnitt liegt, wird gegen das Gesetz klagen, wenn es unverändert
bleibt und wieder falsch umgesetzt wird. Oder Sie setzen es richtig um; das wäre die
zweite Möglichkeit. Die dritte Möglichkeit wäre: Wenn Sie sagen, dass Sie nicht möchten,
dass ganz viele Gemeinden den Flächenansatz bekommen, wenn Sie also den bisherigen
Grenzwert behalten möchten, dann müssen Sie das im Gesetz klarstellen. Dann muss im
Gesetz beispielsweise stehen: Gemeinden, die mehr als 0,4 ha pro Einwohner Fläche
haben, bekommen den Flächenansatz. – Das kann man machen. Dann würde sich in der
Verteilung gegenüber dem, was 2012 umgesetzt worden ist, nichts ändern. Sie können es
aber nicht so ins Gesetz hineinschreiben und anschließend anders umsetzen. Dann
kriegen Sie richtig Spaß. Und wenn das Oberverwaltungsgericht dann eines Tages
entschieden haben wird, werden Sie eine Menge zurückzahlen müssen. Das sollten Sie
sich gut überlegen. – Vielen Dank.“
Der Flächenansatz wurde durch die Landesregierung bzw. den Landtag NRW im
Gesetzgebungsverfahren nicht mehr geändert.
Die Sozietät Wolter-Hoppenberg unterstützt die nordrhein-westfälischen Städte und
Gemeinden im Rahmen der Klagen und der Verfassungsbeschwerden gegen die
Gemeindefinanzierungsgesetze 2011, 2012 und 2013.
Dort heißt es u.a.:
„Da das GFG keine wesentlichen Neuerungen gegenüber dem Vorjahr enthält, muss
konsequenterweise auch das GFG 2013 im Wege einer Verfassungsbeschwerde auf den
Prüfstand gestellt werden. Die Kritikpunkte sind mit denen gegen das GFG 2012 und auch
bereits gegen das GFG 2011 identisch und werden durch die neuesten Ergebnisse des
vom Land selbst in Auftrag gegebenen Gutachtens des Finanzwissenschaftlichen
Forschungsinstituts an der Universität zu Köln (FiFo) teilweise bestätigt. Von Prof. Deubel
gutachterlich belegt und vom FiFo aktuell bestätigt ist unter anderem, dass der gewählte
Soziallastenansatz zu einer Übernivellierung führt, also Kommunen über den
Gemeindefinanzausgleich mehr Geld für eine Bedarfsgemeinschaft erhalten, als jene an
Kosten verursacht. Auch die im GFG vorgesehene Spreizung des Schüleransatzes wurde
Beschlussvorlage WP8-101/2013
Seite 6
STADT BEDBURG
Seite: 7
Sitzungsvorlage
in den Gutachten als unplausibel kritisiert. Das Gemeindefinanzierungsgesetz etabliert
also ein System, das einerseits die Gesamtheit der Kommunen unterfinanziert,
andererseits jedoch bestimmte Bedarfe überkompensiert. Auch die bereits zum GFG 2011
und GFG 2012 gutachterlich herausgearbeiteten systemischen Fehler wurden mit dem
GFG 2013 nicht abgestellt und führen im Ergebnis zu einer massiven Umverteilung der
Finanzausgleichsmasse zu Lasten des kreisangehörigen und insbesondere ländlichen
Raums.“
Die Verfassungsbeschwerde gegen das GFG 2013 ist binnen eines Jahres, gerechnet ab
dem Zeitpunkt der Verkündung des GFG zu erheben. Nach derzeitigem Plan soll die
Verfassungsbeschwerde gegen das GFG 2013 zeitgleich mit der noch in Erarbeitung
befindlichen Verfassungsbeschwerde gegen das GFG 2012 eingelegt werden. Die
entsprechenden finanzwissenschaftlichen und ökonometrischen Begutachtungen laufen
und werden voraussichtlich im Juni 2013 abgeschlossen sein. Noch vor den nordrheinwestfälischen
Sommerferien
sollen
die
Verfassungsbeschwerden
beim
Verfassungsgerichtshof eingereicht werden.
Dabei liegen Wolter-Hoppenberg für die Verfassungsbeschwerde gegen das GFG 2012
bereits heute 60 Vollmachten vor. Gegen das GFG 2011 lag die Zahl der
Beschwerdeführer noch bei (nur) 46 Kommunen. Vergleichbare Verfassungsbeschwerden
legen zudem weitere 14 Kommunen aus dem Kreis Borken ein.
Bis Ende Juni 2013 müsste eine entsprechende Vollmacht GFG 2013 (Anlage) abgegeben
werden. Ein Beitritt zur Verfassungsbeschwerde gegen das GFG 2012 ist bis Ende Juni
2013 ebenfalls noch möglich.
Die Kosten der rechtlichen und finanzwissenschaftlichen Begleitung der
Verfassungsbeschwerden GFG 2012 und GFG 2013 sollen laut Wolter-Hoppenberg
möglichst durch neu hinzukommende / erstmalig Verfassungsbeschwerde erhebende
Kommunen getragen werden. Dem Solidargedanken Rechnung tragend, sollen diese
Kommunen den gleichen Kostendeckungsbeitrag übernehmen, wie die bereits seit dem
Verfahren GFG 2011 beteiligten Kommunen (bislang jeweils 6.200 Euro zzgl. MwSt. also
rd. 7.400 Euro (brutto)). Laut der vorliegenden Vergütungsvereinbarung würden
Maximalkosten je Verfassungsbeschwerde in Höhe von 10.000 Euro (zzgl. MwSt.) also
insgesamt rd. 12.000 Euro (brutto) entstehen.
Die entsprechenden Mittel für die Klagen und Verfassungsbeschwerden gegen die
Gemeindefinanzierungsgesetze (GFG) 2012 und 2013 in Höhe von rd. 15.000 Euro
(maximal rd. 24.000 Euro) sollen im Rahmen von unterjährigen Budgeteinsparungen
aufgebracht werden.
Wolter-Hoppenberg empfiehlt gleichzeitig eine Klage gegen den entsprechenden
Zuweisungsbescheid 2013 vor dem zuständigen Verwaltungsgericht. Mit Schreiben vom
15. Mai 2013 (Anlage) wurde bereits Klage am Verwaltungsgericht Köln gegen den
Zuwendungsbescheid vom 22. April 2013 erhoben.
Folgende Kommunen beteiligen sich bereits
Verfassungsbeschwerde gegen das GFG 2012:
Beschlussvorlage WP8-101/2013
am
Klageverfahren
und
an
der
Seite 7
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 8
Entsprechende Zahlen und Daten für das Klageverfahren und die Verfassungsbeschwerde
gegen das GFG 2013 sind noch nicht vorhanden.
Beschlussvorlage WP8-101/2013
Seite 8
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 9
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
X
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
----------------------------------Götz
----------------------------------Eßer
Sachbearbeiter
Fachbereichsleiter
------------------Eß
Fachbereich
----------------------------------Baum
----------------------------------Koerdt
Stadtkämmerer
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP8-101/2013
Seite 9