Daten
Kommune
Bedburg
Größe
96 kB
Datum
18.06.2013
Erstellt
12.06.13, 18:03
Aktualisiert
12.06.13, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
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Alexander Götz - Gemeindefinanzierungsgesetz 2012, Teil 1
Von:
An:
Datum:
Betreff:
Anlagen:
"Dinkhoff, Dr. Marc" <dinkhoff@wolter-hoppenberg.de>
"'a.goetz@bedburg.de'" <a.goetz@bedburg.de>
09.01.2013 10:17
Gemeindefinanzierungsgesetz 2012, Teil 1
Vollmacht.pdf; Vergütungsvereinbarung.pdf
Sehr geehrter Herr Götz,
vielen Dank für das freundliche Telefonat. Wie angekündigt, übersende ich Ihnen nachstehend unsere Rundmail vom 20.12.2012.
Sollten noch Fragen zu den enthaltenen Informationen oder zu den Anlagen sein, kommen Sie gerne auf mich zu.
Mit separaten Emails werde ich Ihnen noch Vorträge der entsprechenden Informationsveranstaltung aus unserem Hause sowie
eine Musterklageschrift zukommen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Marc Dinkhoff
Rechtsanwalt
Tel.: +49 (0) 2381/9 21 22-491
Fax: +49 (0) 2381/9 21 22-7032
Mobil: +49 (0) 160/98 96 32 34
dinkhoff@wolter-hoppenberg.de
Wolter • Hoppenberg
Rechtsanwälte Steuerberater Notar
Münsterstraße 1 – 3 • 59065 Hamm
www.wolter-hoppenberg.de
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Gemeindefinanzierungsgesetz 2012
Verfassungsbeschwerde
Sehr geehrte Bürgermeisterinnen und (Ober-)Bürgermeister,
sehr geehrte Damen und Herren,
das Gemeindefinanzierungsgesetz 2012 (GFG 2012) wurde vom Landtag am 28.11.2012 angenommen und im Gesetz- und
Verordnungsblatt vom 06.12.2012 verkündet. In den vergangenen Tagen sind den Kommunen durch die Bezirksregierungen die
entsprechenden Festsetzungsbescheide zugestellt worden. Zwar stellt das Land Nordrhein-Westfalen mit nahezu 8,5 Mrd. € eine
höhere Finanzausgleichmasse als in den vergangenen Jahren zur Verfügung, doch ist dies allein dem hohen Steueraufkommen
geschuldet, da der Verbundsatz unverändert auf 23 % festgelegt wurde.
Wie erwartet, ist der Soziallastenansatz auf 15,3 erhöht worden, die Schüleransätze wurden auf 3,33 (Ganztagsbetrieb) bzw. 0,7
(Halbtagsbetrieb) verändert und die Einführung differenzierter fiktiver Hebesätze ist unterblieben. Veränderungen in der
Systematik des Gemeindefinanzausgleichs wurden nicht vorgenommen. Im Ergebnis sind somit sämtliche Kritikpunkte, welche
bereits gegen das GFG 2011 vorgebracht wurden, nach wie vor vorhanden bzw. sogar verschärft. Dieser für die betroffenen
Kommunen ohne Frage unbefriedigende Umstand erhöht zugleich jedoch die Erfolgsaussichten einer gegen das GFG 2012
gerichteten Verfassungsbeschwerde. Denn gutachterlich belegt ist unter anderem, dass der gewählte Soziallastenansatz zu einer
Übernivellierung führt, also Kommunen über den Gemeindefinanzausgleich mehr Geld für eine Bedarfsgemeinschaft erhalten, als
jene an Kosten verursacht. Das Gemeindefinanzierungsgesetz etabliert also ein System, das einerseits die Gesamtheit der
Kommunen unterfinanziert, andererseits jedoch bestimmte Bedarfe – wie die Soziallasten – überkompensiert. Auch die zum GFG
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2011 gutachterlich herausgearbeiteten systemischen Fehler wurden mit dem GFG 2012 nicht abgestellt und tragen zu den
Erfolgsaussichten des Verfahrens bei.
Wie in unserer Informationsveranstaltung am 05.12.2012 angekündigt, haben wir Ihnen nachstehend die wesentlichen Eckpunkte
zu einem Verfassungsbeschwerdeverfahren GFG 2012 zusammengestellt.
Verfahren der Verfassungsbeschwerde
Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Verkündung zu erheben. Gleichwohl sollte
nach unserer Vorstellung und vor dem Hintergrund des Gesetzgebungsverfahrens GFG 2013 die Verfassungsbeschwerde gegen das
GFG 2012 etwa im Mai 2013 eingelegt werden. Dies macht es erforderlich, dass die kommunale Entscheidungsfindung zur
Verfahrensbeteiligung bis Ende Januar 2013 abgeschlossen sein sollte. In Februar und März 2013 könnte sodann die
finanzwissenschaftliche Begutachtung der Verfassungsbeschwerde und im April 2013 die rechtliche Begründung erstellt werden.
Klagen gegen Festsetzungsbescheide
Ungeachtet der Verfassungsbeschwerde sollte gegen die Festsetzungsbescheide der Bezirksregierungen Klage vor dem jeweils
zuständigen Verwaltungsgericht eingelegt werden. Auch wenn eine später erhobene Verfassungsbeschwerde diesen Weg nicht
zwingend erfordert, so ist es aus unserer Sicht gleichwohl aus Gründen der Rechtssicherheit und politischen Signalwirkung von
Bedeutung, dass eine Vielzahl von Kommunen schon kurzfristig auf die dramatisch fehlerhafte Verteilung der GFG Mittel reagiert.
Wie in dem Verfahren GFG 2011, sollten die Klagen durch die Kommunen selbst eingelegt werden.
Kosten
Die an dem Verfassungsbeschwerdeverfahren GFG 2011 beteiligten Kommunen sind bislang mit Kosten in Höhe von je 6.200,- €
zzgl. MwSt. belastet worden. Dem Solidargedanken Rechnung tragend, sollen die Kosten einer Verfassungsbeschwerde gegen das
GFG 2012 (möglichst ausschließlich) auf die neu hinzukommenden Kommunen verteilt werden. Derzeit werden die Kosten der
rechtlichen und finanzwissenschaftlichen Begleitung der Verfassungsbeschwerde auf rund 80.000,- € zzgl. MwSt. geschätzt, welche
unter den neu hinzukommenden Kommunen „nach Kopf“ verteilt würden.
Beitritt zum Verfahren
Sofern Sie als bereits am Verfassungsbeschwerdeverfahren GFG 2011 beteiligte Kommune auch gegen das GFG 2012
Verfassungsbeschwerde einlegen wollen, senden Sie uns bitte bis Ende Januar 2013 die beiliegende Vollmacht unterschrieben
zurück. Die neu hinzukommenden Kommunen übersenden uns bitte neben der Vollmachtsurkunde auch die ebenfalls beiliegende
Vergütungsvereinbarung unterzeichnet zurück.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Hoppenberg
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Dr. Marc Dinkhoff
Rechtsanwalt
Wolter • Hoppenberg
Rechtsanwälte Steuerberater Notar
Münsterstraße 1 - 3 • 59065 Hamm
Tel.: +49 (0) 2381/9 21 22-491
Fax: +49 (0) 2381/9 21 22-7032
dinkhoff@wolter-hoppenberg.de
www.wolter-hoppenberg.de
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