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Beschlussvorlage (Zunahme der Prostitution im Stadtgebiet Bedburg)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
27 kB
Datum
18.06.2013
Erstellt
18.06.13, 18:03
Aktualisiert
18.06.13, 18:03
Beschlussvorlage (Zunahme der Prostitution im Stadtgebiet Bedburg) Beschlussvorlage (Zunahme der Prostitution im Stadtgebiet Bedburg) Beschlussvorlage (Zunahme der Prostitution im Stadtgebiet Bedburg)

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Zu TOP:__________ Drucksache: WP8137/2013 Fachbereich II - Ordnung, Bildung, Jugend und Soziales Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Haupt- und Finanzausschuss Sitzungstermin: Abstimmungsergebnis: 18.06.2013 Betreff: Zunahme der Prostitution im Stadtgebiet Bedburg Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Bedburg beauftragt die Verwaltung aufgrund der Zunahme der Prostitution im Stadtgebiet Bedburg 1. das Verfahren zum Erlass einer Verordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes bei der Bezirksregierung Köln einzuleiten. 2. bei Ablehnung die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer der Stadt Bedburg dahingehend zu erweitern, dass das Anbieten von sexuellen Handlungen (Straßenstrich) mit einem festzusetzenden Steuersatz pro Tag anzumelden ist. Die entsprechenden Verfahrensschritte sind seitens der Verwaltung zu erarbeiten und in den entsprechenden Fachausschüssen zu beschließen. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Die Verwaltung hat bereits in zahlreichen Sitzungen über die Problematik der zunehmenden Prostitution im Stadtgebiet Bedburg berichtet, so erstmals bereits in der Sitzung des seinerzeitigen Ausschusses für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales am 23.05.2006. Seit dieser Zeit ist - mit geringen `jahreszeitlichen´ Unterbrechungen - ein offensichtlich wachsender Straßenstrich im Stadtgebiet zu verzeichnen. Hielten sich die Damen seinerzeit ausschließlich im Bereich des Stadtteils Lipp-Millendorf - Autobahnunterführung A 61 sowie P & R-Parkplatz - auf, ist in den letzten Wochen und Monaten eine Ausdehnung in den Stadtteil Broich im Bereich der L 361 n zu verzeichnen. Aufgrund vorliegender Beschwerden aus der Bevölkerung wurden die v. g. Bereiche seitens der Ordnungsverwaltung der Stadt Bedburg im Rahmen der personellen Ressourcen zu unterschiedlichen Zeiten, mitunter auch in Zusammenarbeit mit der Polizeibehörde, kontrolliert. Bei den bisherigen Überprüfungen konnten keine Vorfälle festgestellt werden, die ein Einschreiten der Ordnungsbehörde wegen der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder wegen Verstoßes gegen die Vorschriften des Jugendschutzes ermöglicht hätten; es wurden jedoch seitens der Fachverwaltung wegen des Verdachts, keinen festen Wohnsitz zu besitzen, mehrfach Platzverweise ausgesprochen. Auch wurden die aufgenommenen Daten wegen des Verdachts der Schwarzarbeit mit den entsprechenden Stellen - Polizei, Ausländerbehörde, Zoll etc. pp. abgestimmt. Im Ergebnis bleibt jedoch festzuhalten, dass nach neuerer Rechtsprechung keine rechtliche Möglichkeit besteht, die Ausübung der Prostitution generell zu untersagen. So ist Prostitution, die von Erwachsenen freiwillig und ohne kriminelle Begleiterscheinung ausgeübt wird, nicht (mehr) als sittenwidrig anzusehen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Ausübung der Prostitution an bestimmten Stellen des Stadtgebiets zu untersagen; hierzu ist der Erlass einer `Verordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes – Sperrgebietsverordnung´ erforderlich. In einer entsprechenden Verordnung werden Ortsteile, Straßenabschnitte, Uhrzeiten etc. pp. benannt, in denen die Ausübung der Prostitution gestattet ist. Die Zuständigkeit für den Erlass einer solchen Verordnung liegt bei der Bezirksregierung Köln. Im Ergebnis einer diesbezüglichen Besprechung mit der Bezirksregierung wurde der Fachverwaltung mitgeteilt, dass eine solche vorrangig für Innenstadtbereiche mit großem Besucheraufkommen sowie für Bereiche, die verstärkt von Kindern und Jugendlichen beispielsweise in der Nähe von Kindergärten, Kinderspielplätzen, Schulen, Jugendzentren etc. pp. - aufgesucht werden, eingerichtet werde. Seinerzeit sah der Fachausschuss aufgrund der lediglich sporadischen Ausübung der Prostitution und der seitens der Bezirksregierung aufgezeigten `Hürden´ keine Veranlassung, Maßnahmen zum Erlass einer Sperrbezirksverordnung einzuleiten. In Anbetracht der sich verschärfenden Situation und der Ausdehnung der Prostitution auf weitere Stadtteile hält die Fachverwaltung es - auch vor dem Hintergrund der stark zunehmenden Beschwerden aus der Bevölkerung - für geboten, die seinerzeitige Beschlusslage nochmals zu überdenken. Dies auch vor dem Hintergrund, dass für eine mittelständische Stadt sicherlich andere Wertmaßstäben gelten, als für eine Großstadt. Vor dem Hintergrund, dass die Ausdehnung der Prostitution verhindert, zumindest jedoch eingedämmt werden sollte, schlägt die Fachverwaltung folgende Vorgehensweise vor: 1. Die Verwaltung wird, auch wenn die Bezirksregierung Köln mehrfach mündlich darauf hingewiesen hat, dass die `Hürden´ für den Erlass einer Verordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes für das Stadtgebiet Bedburg bei der derzeitigen Sachlage nicht vorliegen, beauftragt, das entsprechende Verfahren einzuleiten. 2. Sollte das v. g. Verfahren seitens der Bezirksregierung Köln abgelehnt werden, wird die Verwaltung in einem zweiten Schritt beauftragt, die Satzung über die Erhebung von Beschlussvorlage WP8-137/2013 Seite 2 STADT BEDBURG Seite: 3 Sitzungsvorlage Vergnügungssteuer der Stadt Bedburg dahingehend zu erweitern, dass das Anbieten von sexuellen Handlungen (Straßenstrich) mit einem festzusetzenden Steuersatz pro Tag anzumelden ist. Die entsprechenden Verfahrensschritte sind seitens der Verwaltung zu erarbeiten und in den entsprechenden Fachausschüssen zu beschließen. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: nicht erkennbar. Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: ----------------------------------Kramer ----------------------------------Koerdt Fachbereichsleiter Bürgermeister Beschlussvorlage WP8-137/2013 Seite 3