Daten
Kommune
Bedburg
Größe
33 kB
Datum
02.07.2013
Erstellt
26.06.13, 18:04
Aktualisiert
26.06.13, 18:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 33 Bedburg, 7. Änderung
Bereich der Neusser Straße / Gartenstraße
Textliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss
(Stand: 13.11.2012)
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 33 / Bedburg, 7. Änderung
Textliche Festsetzungen
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN DES BEBAUUNGSPLANES NR. 33/ Bedburg, 7. ÄNDERUNG
Gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) und der Bauordnung NW (BauO NRW), jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt:
1.
Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Mischgebiete (§ 6 BauNVO)
Die in § 6 Abs. 2 BauNVO aufgeführten allgemeinen zulässigen Nutzungen
1. Gartenbaubetriebe
2. Tankstellen
3. Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 BauNVO
sind gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO nicht zulässig.
Die in § 6 Abs. 3 BauNVO aufgeführte ausnahmsweise zulässige Nutzung ‚Vergnügungsstätte’ im Sinne des § 4a Abs. 3 BauNVO ist gemäß
§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
2.
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Höhe baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 2 BauGB, § 18 BauNVO)
Die Höhenlage der baulichen Anlagen wird durch Festsetzungen der
Trauf- und Firsthöhen bestimmt. Bezugshöhe der Höhenfestsetzungen
ist die Oberkante des höchsten Punktes der Verkehrsfläche, die unmittelbar vor dem Grundstück liegt. Es gilt jeweils die Verkehrsfläche vor
der Haupteingangsseite des Gebäudes. Für Baufenster, die mehr als
20,00 m von öffentlichen Verkehrsflächen entfernt liegen, ist die Bezugshöhe der Höhenfestsetzungen die maximale bestehende Geländehöhe innerhalb des Baufensters.
Das Maß der Traufhöhe ergibt sich aus der Schnittlinie der Außenfläche
der Außenwand mit der Oberkante Dachhaut.
Das Maß der Firsthöhe ergibt sich aus der Höhe des obersten Gebäudeabschlusses. Bei Pultdächern entspricht die Traufe der Schnittlinie
des niedrigeren aufgehenden Mauerwerks mit der Dachhaut, der First
der Schnittlinie des höheren aufgehenden Mauerwerks mit der Dachhaut.
Bei Flachdächern ist die festgesetzte maximale Traufhöhe durch die
Oberkante des obersten Vollgeschosses einzuhalten. Ein eventuelles
Staffelgeschoss im Sinne der BauO NRW als Nichtvollgeschoss darf die
maximale Traufhöhe mit seinem obersten Dachabschluss maximal um
3,50 m überschreiten.
3.
Nicht überbaubare Grundstücksflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 Abs. 5 BauNVO)
Innerhalb der MI 2 und 3 sind in den Vorgartenflächen Nebenanlagen im
Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO sowie Anlagen, die nach Landesrecht in
2
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 33 / Bedburg, 7. Änderung
Textliche Festsetzungen
den Abstandsflächen zulässig sind mit Ausnahme von nicht überdachten Stellplätzen, Stützmauern, Einfriedungen und Abfallbehältern ausgeschlossen. Abfallbehälter sind einzuhausen oder allseitig einzugrünen.
Im MI 3 darf innerhalb der Vorgartenfläche zusätzlich eine Aufzugsanlage auf einer Grundfläche von maximal 4,0 m² errichtet werden.
Vorgartenflächen werden begrenzt durch die Straßenbegrenzungslinie
und die Vorderkante der Gebäude und deren seitlicher Verlängerung bis
zur Grundstücksgrenze.
4.
Flächen für Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, § 12
Abs. 6 BauNVO)
4.1
Innerhalb aller Baugebiete müssen Garagen und Carports von ihrer Zufahrtsseite mindestens 5,00 m hinter der Straßenbegrenzungslinie zurückliegen.
4.2
Innerhalb des MI 3 darf die zulässige Grundfläche durch Stellplätze bis
zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.
5.
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
5.1
Für die mit GFL1 gekennzeichnete Fläche werden folgende Rechte festgesetzt:
Leitungsrecht für die Schmutzwasserbeseitigung
Geh- und Fahrrecht zugunsten des Trägers der Entsorgung
5.2
Für die mit GFL2 gekennzeichnete Fläche werden folgende Rechte
festgesetzt:
Leitungsrecht für die Energieversorgung
Geh- und Fahrrecht zugunsten des Versorgungsträgers
6.
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Außenbauteile, die zu gekennzeichneten Baufensterbegrenzungen ausgerichtet sind, sind derart herzustellen, dass das resultierende Schalldämmmaß R’w,res gemäß Tabelle für den jeweils angegebenen Lärmpegelbereich gemäß DIN 4109 ‚Schallschutz im Städtebau‘, November
1989, eingehalten wird.
Lärmpegelbereich
III
IV
V
Wohnräume
35 dB
40 dB
45 dB
Büroräume
30 dB
35 dB
40 dB
Im Bereich der gekennzeichneten Baufensterbegrenzungen sollten
schutzbedürftige Räume nicht der Lärmquelle zugewandt sein. Alternativ sind die Fenster mit schallgedämmten Lüftungseinrichtungen zu versehen oder die öffenbaren Fenster von schutzbedürftigen Räumen zu
den der Schallquelle abgewandten Hausseiten vorzusehen.
3
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 33 / Bedburg, 7. Änderung
Textliche Festsetzungen
Von den Festsetzungen darf abgewichen werden, wenn im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens durch einen Sachverständigen nachgewiesen wird, dass aufgrund der Stellung sowie der Aus- und Grundrissgestaltung der Gebäude die Anforderungen gemäß Abschnitt 5 der DIN
4109 zum Schutz vor Außenlärm eingehalten werden.
Die DIN 4109 kann in der Stadtverwaltung in der zuständigen Planungsabteilung eingesehen werden.
7.
Erhaltungsgebot des Baumbestandes (§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB)
Der außerhalb der überbaubaren Flächen gelegene Baumbestand, der
der Baumschutzsatzung der Stadt Bedburg unterliegt, ist dauerhaft zu
erhalten und zu pflegen.
8.
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
(§ 9 Abs. 4 BauGB, § 86 Abs. 4 BauONRW)
Dachgestaltung
Innerhalb des Baufensters mit festgesetzter Hauptfirstrichtung sind nur
Gebäude mit Satteldächern mit einer Dachneigung 30 - 45° zulässig.
Innerhalb des MI 3 ist ein Satteldach mit einer Dachneigung 35 – 45°
vorgeschrieben.
Kennzeichnungen
1.
Überschwemmungsgebiet
Das gesamte Plangebiet liegt innerhalb des Überschwemmungsgebietes der Erft. § 113 des Landeswassergesetzes und § 78 des Wasserhaushaltsgesetzes sind zu beachten.
2.
Baugrundverhältnisse
Der gesamte Bereich des Bebauungsplanes liegt im Auebereich der
Erft, in dem der natürliche Grundwasserspiegel nahe der Geländeoberfläche ansteht und der Boden humoses Bodenmaterial enthalten kann.
Wegen der Bodenverhältnisse im Auegebiet sind bei der Bauwerksgründung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054
‚Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau‘, der DIN
18196 ‚Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke‘ sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes NordrheinWestfalen zu beachten.
Das gesamte Plangebiet wird daher wegen der Baugrundverhältnisse
gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche gekennzeichnet, bei deren
Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im
Gründungsbereich, erforderlich sind.
4
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 33 / Bedburg, 7. Änderung
Textliche Festsetzungen
Hinweise
1.
Bodendenkmäler
Im Plangebiet liegen keine konkreten Indizien zu Bodendenkmälern vor.
Trotzdem sind archäologische Funde nicht auszuschließen. Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes NRW, insbesondere die Anzeigenpflicht gemäß §§ 15 und 16 DschG NRW, sind bei Bodenbewegungen und Baumaßnahmen zu beachten. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle
Nideggen unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle
sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen
Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
2.
Grundwasserverhältnisse
Der natürliche Grundwasserspiegel stand nahe der Geländeoberfläche
an und ist vorübergehend durch künstliche oder natürliche Einflüsse abgesenkt worden. Nach Beendigung der Grundwasserabsenkungen
durch den Braunkohlenbergbau wird der oberste Grundwasserspiegel
wieder seinen ursprünglichen flurnahen Zustand erreichen, sofern nicht
Gegenmaßnahmen getroffen werden. Bis heute liegt keine förmliche
Entscheidung vor, ob und inwieweit Gegenmaßnahmen zur künstlichen
Niedrighaltung des Grundwasserspiegels zukünftig getroffen werden.
Vor diesem Hintergrund ist von einem Grundwasserwiederanstieg auf
die vor der Grundwasserabsenkung herrschenden Grundwasserflurabstände auszugehen. Geeignete Abdichtungsmaßnahmen nach den Vorschriften der DIN 18 195 ‚Bauwerksabdichtungen‘ sind vorzusehen.
3.
Kampfmittel
Dem Kampfmittelräumdienst liegen nach Auswertung der vorliegenden
Luftbilder Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln oder Bombenblindgängern / Kampfmitteln vor, da der Bereich im ehemaligen
Bombenabwurfgebiet / Kampfgebiet liegt. Auch wenn Bodenuntersuchungen diesen Verdacht nicht bestätigen sollten, wird darauf hingewiesen, dass beim Auffinden von Bombenblindgängern oder Kampfmitteln
Erdarbeiten unverzüglich einzustellen sind und umgehend die nächste
Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Köln zu benachrichtigen ist.
4.
Erdbebengefährdung
Gemäß der ‚Karte der Erdbebenzone und geologischen Untergrundklasse des Bundeslandes NRW’, Juni 2006 zur DIN 4149 liegt das
Erdbebengebiet in der Erdbebenzone 2 in der Untergrundklasse S. Die
Vorgaben der DIN 4149 sind zu beachten.
5