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Beschlussvorlage (BP 33.7 / Bedburg textl. Festsetzungen zum Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
33 kB
Datum
02.07.2013
Erstellt
26.06.13, 18:04
Aktualisiert
26.06.13, 18:04
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Inhalt der Datei

Bebauungsplan Nr. 33 Bedburg, 7. Änderung Bereich der Neusser Straße / Gartenstraße Textliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss (Stand: 13.11.2012) Stadt Bedburg Bebauungsplan Nr. 33 / Bedburg, 7. Änderung Textliche Festsetzungen TEXTLICHE FESTSETZUNGEN DES BEBAUUNGSPLANES NR. 33/ Bedburg, 7. ÄNDERUNG Gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der Bauordnung NW (BauO NRW), jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt: 1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Mischgebiete (§ 6 BauNVO) Die in § 6 Abs. 2 BauNVO aufgeführten allgemeinen zulässigen Nutzungen 1. Gartenbaubetriebe 2. Tankstellen 3. Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 BauNVO sind gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO nicht zulässig. Die in § 6 Abs. 3 BauNVO aufgeführte ausnahmsweise zulässige Nutzung ‚Vergnügungsstätte’ im Sinne des § 4a Abs. 3 BauNVO ist gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. 2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Höhe baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 2 BauGB, § 18 BauNVO) Die Höhenlage der baulichen Anlagen wird durch Festsetzungen der Trauf- und Firsthöhen bestimmt. Bezugshöhe der Höhenfestsetzungen ist die Oberkante des höchsten Punktes der Verkehrsfläche, die unmittelbar vor dem Grundstück liegt. Es gilt jeweils die Verkehrsfläche vor der Haupteingangsseite des Gebäudes. Für Baufenster, die mehr als 20,00 m von öffentlichen Verkehrsflächen entfernt liegen, ist die Bezugshöhe der Höhenfestsetzungen die maximale bestehende Geländehöhe innerhalb des Baufensters. Das Maß der Traufhöhe ergibt sich aus der Schnittlinie der Außenfläche der Außenwand mit der Oberkante Dachhaut. Das Maß der Firsthöhe ergibt sich aus der Höhe des obersten Gebäudeabschlusses. Bei Pultdächern entspricht die Traufe der Schnittlinie des niedrigeren aufgehenden Mauerwerks mit der Dachhaut, der First der Schnittlinie des höheren aufgehenden Mauerwerks mit der Dachhaut. Bei Flachdächern ist die festgesetzte maximale Traufhöhe durch die Oberkante des obersten Vollgeschosses einzuhalten. Ein eventuelles Staffelgeschoss im Sinne der BauO NRW als Nichtvollgeschoss darf die maximale Traufhöhe mit seinem obersten Dachabschluss maximal um 3,50 m überschreiten. 3. Nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 Abs. 5 BauNVO) Innerhalb der MI 2 und 3 sind in den Vorgartenflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO sowie Anlagen, die nach Landesrecht in 2 Stadt Bedburg Bebauungsplan Nr. 33 / Bedburg, 7. Änderung Textliche Festsetzungen den Abstandsflächen zulässig sind mit Ausnahme von nicht überdachten Stellplätzen, Stützmauern, Einfriedungen und Abfallbehältern ausgeschlossen. Abfallbehälter sind einzuhausen oder allseitig einzugrünen. Im MI 3 darf innerhalb der Vorgartenfläche zusätzlich eine Aufzugsanlage auf einer Grundfläche von maximal 4,0 m² errichtet werden. Vorgartenflächen werden begrenzt durch die Straßenbegrenzungslinie und die Vorderkante der Gebäude und deren seitlicher Verlängerung bis zur Grundstücksgrenze. 4. Flächen für Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, § 12 Abs. 6 BauNVO) 4.1 Innerhalb aller Baugebiete müssen Garagen und Carports von ihrer Zufahrtsseite mindestens 5,00 m hinter der Straßenbegrenzungslinie zurückliegen. 4.2 Innerhalb des MI 3 darf die zulässige Grundfläche durch Stellplätze bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden. 5. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) 5.1 Für die mit GFL1 gekennzeichnete Fläche werden folgende Rechte festgesetzt: Leitungsrecht für die Schmutzwasserbeseitigung Geh- und Fahrrecht zugunsten des Trägers der Entsorgung 5.2 Für die mit GFL2 gekennzeichnete Fläche werden folgende Rechte festgesetzt: Leitungsrecht für die Energieversorgung Geh- und Fahrrecht zugunsten des Versorgungsträgers 6. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Außenbauteile, die zu gekennzeichneten Baufensterbegrenzungen ausgerichtet sind, sind derart herzustellen, dass das resultierende Schalldämmmaß R’w,res gemäß Tabelle für den jeweils angegebenen Lärmpegelbereich gemäß DIN 4109 ‚Schallschutz im Städtebau‘, November 1989, eingehalten wird. Lärmpegelbereich III IV V Wohnräume 35 dB 40 dB 45 dB Büroräume 30 dB 35 dB 40 dB Im Bereich der gekennzeichneten Baufensterbegrenzungen sollten schutzbedürftige Räume nicht der Lärmquelle zugewandt sein. Alternativ sind die Fenster mit schallgedämmten Lüftungseinrichtungen zu versehen oder die öffenbaren Fenster von schutzbedürftigen Räumen zu den der Schallquelle abgewandten Hausseiten vorzusehen. 3 Stadt Bedburg Bebauungsplan Nr. 33 / Bedburg, 7. Änderung Textliche Festsetzungen Von den Festsetzungen darf abgewichen werden, wenn im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch einen Sachverständigen nachgewiesen wird, dass aufgrund der Stellung sowie der Aus- und Grundrissgestaltung der Gebäude die Anforderungen gemäß Abschnitt 5 der DIN 4109 zum Schutz vor Außenlärm eingehalten werden. Die DIN 4109 kann in der Stadtverwaltung in der zuständigen Planungsabteilung eingesehen werden. 7. Erhaltungsgebot des Baumbestandes (§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB) Der außerhalb der überbaubaren Flächen gelegene Baumbestand, der der Baumschutzsatzung der Stadt Bedburg unterliegt, ist dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. 8. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 Abs. 4 BauGB, § 86 Abs. 4 BauONRW) Dachgestaltung Innerhalb des Baufensters mit festgesetzter Hauptfirstrichtung sind nur Gebäude mit Satteldächern mit einer Dachneigung 30 - 45° zulässig. Innerhalb des MI 3 ist ein Satteldach mit einer Dachneigung 35 – 45° vorgeschrieben. Kennzeichnungen 1. Überschwemmungsgebiet Das gesamte Plangebiet liegt innerhalb des Überschwemmungsgebietes der Erft. § 113 des Landeswassergesetzes und § 78 des Wasserhaushaltsgesetzes sind zu beachten. 2. Baugrundverhältnisse Der gesamte Bereich des Bebauungsplanes liegt im Auebereich der Erft, in dem der natürliche Grundwasserspiegel nahe der Geländeoberfläche ansteht und der Boden humoses Bodenmaterial enthalten kann. Wegen der Bodenverhältnisse im Auegebiet sind bei der Bauwerksgründung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 ‚Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau‘, der DIN 18196 ‚Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke‘ sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes NordrheinWestfalen zu beachten. Das gesamte Plangebiet wird daher wegen der Baugrundverhältnisse gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind. 4 Stadt Bedburg Bebauungsplan Nr. 33 / Bedburg, 7. Änderung Textliche Festsetzungen Hinweise 1. Bodendenkmäler Im Plangebiet liegen keine konkreten Indizien zu Bodendenkmälern vor. Trotzdem sind archäologische Funde nicht auszuschließen. Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes NRW, insbesondere die Anzeigenpflicht gemäß §§ 15 und 16 DschG NRW, sind bei Bodenbewegungen und Baumaßnahmen zu beachten. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. 2. Grundwasserverhältnisse Der natürliche Grundwasserspiegel stand nahe der Geländeoberfläche an und ist vorübergehend durch künstliche oder natürliche Einflüsse abgesenkt worden. Nach Beendigung der Grundwasserabsenkungen durch den Braunkohlenbergbau wird der oberste Grundwasserspiegel wieder seinen ursprünglichen flurnahen Zustand erreichen, sofern nicht Gegenmaßnahmen getroffen werden. Bis heute liegt keine förmliche Entscheidung vor, ob und inwieweit Gegenmaßnahmen zur künstlichen Niedrighaltung des Grundwasserspiegels zukünftig getroffen werden. Vor diesem Hintergrund ist von einem Grundwasserwiederanstieg auf die vor der Grundwasserabsenkung herrschenden Grundwasserflurabstände auszugehen. Geeignete Abdichtungsmaßnahmen nach den Vorschriften der DIN 18 195 ‚Bauwerksabdichtungen‘ sind vorzusehen. 3. Kampfmittel Dem Kampfmittelräumdienst liegen nach Auswertung der vorliegenden Luftbilder Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln oder Bombenblindgängern / Kampfmitteln vor, da der Bereich im ehemaligen Bombenabwurfgebiet / Kampfgebiet liegt. Auch wenn Bodenuntersuchungen diesen Verdacht nicht bestätigen sollten, wird darauf hingewiesen, dass beim Auffinden von Bombenblindgängern oder Kampfmitteln Erdarbeiten unverzüglich einzustellen sind und umgehend die nächste Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Köln zu benachrichtigen ist. 4. Erdbebengefährdung Gemäß der ‚Karte der Erdbebenzone und geologischen Untergrundklasse des Bundeslandes NRW’, Juni 2006 zur DIN 4149 liegt das Erdbebengebiet in der Erdbebenzone 2 in der Untergrundklasse S. Die Vorgaben der DIN 4149 sind zu beachten. 5