Daten
Kommune
Bedburg
Größe
131 kB
Datum
02.07.2013
Erstellt
26.06.13, 18:04
Aktualisiert
26.06.13, 18:04
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Stadt Bedburg
Begründung zur 49. Flächennutzungsplanänderung
INHALTSVERZEICHNIS
BEGRÜNDUNG GEMÄSS § 5 (5) BauGB
1
Planungsanlass
2
Ausgangssituation
3
Untersuchung des Stadtgebietes Bedburg auf geeignete Flächen
für die Windenergienutzung
3.1
Notwendigkeit und Methodik der Untersuchung
3.2
Kriterien der Untersuchung
3.2.1 Abstände zur Wohnbebauung
3.2.2 Berücksichtigung der Windhöffigkeit
3.2.3 Berücksichtigung des Landschaftsschutzes
3.2.4 Berücksichtigung des Landschaftsbildes
3.2.5 Berücksichtigung des Artenschutzes
3.2.6 Berücksichtigung vorhandener Windenergieanlagen
3.3
3.4
Ergebnis der Untersuchung
Abwägung der Potentialflächen
4
Planverfahren
5
Geltungsbereich
6
Ziel und Zweck der Planung
7
Planungsrechtliche Vorgaben
7.1
7.2
7.3
7.4
Ziele der Landesplanung
Darstellung im heutigen Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg
Schutzgebiete und schutzwürdige Bereiche
Landschaftsplan
8
Darstellung der 49. Flächennutzungsplanänderung
8.1
Konzentrationszone für Windenergieanlagen
8.1.1 Abstände zur Wohnbebauung
8.1.2 Höhenbegrenzung
8.1.3 Berücksichtigung des Ortsbildes
8.1.4 Berücksichtigung des Landschaftsbildes und der Erholungsfunktion
8.1.5 Berücksichtigung von Naturschutzgebieten
8.1.6 Lärmimmissionen
8.1.7 Schattenwurf
8.1.8 Berücksichtigung sonstiger umweltschützender Belange
8.1.9 Einspeisungsmöglichkeiten
8.1.10 Richtfunkstrecken
8.2
8.3
Flächen für die Landwirtschaft
Nachrichtliche Übernahme der Landesstraßen
2
Stadt Bedburg
Begründung zur 49. Flächennutzungsplanänderung
8.4
8.5
Erschließung
Ausgleichsmaßnahmen
9
Berücksichtigung des Umweltberichtes in der Begründung
10
Hinweise
10.1
10.2
10.3
10.4
10.5
10.6
10.7
10.8
10.9
Zukünftige Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen
Schutz des Grundwassers
Bodenverhältnisse
Grundwasserspiegel
Erdbebenzone
Flurbereinigung
Sicherheit des zivilen und militärischen Flugbetriebes
Rückbauverpflichtung
Hochspannungsleitung
11
Beteiligung der Nachbargemeinden
12
Anpassung an die Ziele der Landesplanung
13
Kosten und Durchführung der Planung
14
Städtebauliche Kennwerte
3
Stadt Bedburg
Begründung zur 49. Flächennutzungsplanänderung
BEGRÜNDUNG GEMÄSS § 5 (5) BauGB
1
Planungsanlass
Im Interesse des Klima- und Umweltschutzes soll gemäß Zielvorstellung der
Bundesregierung der Beitrag erneuerbarer Energien an der Stromversorgung
erheblich erhöht werden. Diese Zielsetzung wird durch die Vorschriften über
die Verpflichtung zur Abnahme und zur Vergütung von aus Windkraftanlagen
gewonnenem Strom gefördert und findet insbesondere in der neuen Fassung
des Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 22.07.2011 seinen Niederschlag.
Aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches vom 30.07.1996
wurden Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung und Nutzung der Windund Wasserenergie dienen, in die Liste der nach § 35 Abs.1 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben aufgenommen. Dadurch wurde
die Windenergie durch den Gesetzgeber bewusst gefördert. In die gleiche
Richtung zielte die Novelle des Baugesetzbuches aus 2004: Gemäß § 1 Abs.
5 BauGB sollen Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung
gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern
und die natürlichen Lebensgrundlagen auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz zu schützen und zu entwickeln. Entsprechend § 1 Abs. 6
Nr. 7 e und 7 f BauGB sind Emissionen zu vermeiden und die Nutzungsmöglichkeiten erneuerbarer Energien zu prüfen. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 h BauGB
sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen insbesondere die Belange des
Umweltschutzes und die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten,
in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht
überschritten werden dürfen, zu berücksichtigen. Eine weitere Förderung erfährt der Klimaschutz durch das Gesetz zur Stärkung der klimagerechten Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.07.2011.
Die Konzentrationszone für Windkraftanlagen in Bedburg- Kaiskorb wurde
bereits vollständig in Anspruch genommen. Zum weiteren Ausbau erneuerbarer Energien innerhalb des Stadtgebietes der Stadt Bedburg wurde am … die
45. FNP-Änderung beschlossen. Mit dieser Änderung wurde der Bereich der
Königshovener Höhe auf der Grundlage einer flächendeckenden Untersuchung geeigneter Flächen für die Windenergienutzung innerhalb des Stadtgebietes als weitere Konzentrationszone ausgewiesen. Als Ergebnis dieser Untersuchung zeigte die ‚Potentialfläche A‘ nördlich der Kasterer Höhe eindeutige Präferenzen (siehe unter 3.). Gemäß der 45. FNP-Änderung wurden circa
2/3 dieser Fläche als Konzentrationszone dargestellt. Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zur 45. FNP-Änderung wurde von Eigentümern von Flächen,
die zwar im Bereich der ‚Potentialfläche A‘, aber nicht im Geltungsbereich der
45. FNP-Änderung liegen, die Ausweisung einer zusätzlichen Konzentrationszone als gebietliche Ergänzung der ‚Konzentrationszone Königshovener Höhe‘ bzw. die Erweiterung der beabsichtigten Konzentrationszone angeregt. Die
Anregung zur Erweiterung der Fläche entspricht grundsätzlich den Klimaschutzzielen des Landes NRW sowie den städtebaulichen Zielsetzungen der
Stadt Bedburg für den Bereich der Königshovener und Kasterer Höhe, die aus
der flächendeckenden Untersuchung zu Potentialflächen für die Windenergie
hervorgehen.
Generell ist die Stadt jedoch nicht verpflichtet, alle Bereiche als Konzentrationszone darzustellen, die sich tatsächlich und rechtlich dafür eignen, wenn
städtebauliche Gründe vorliegen, die diese Begrenzung rechtfertigen. Die Be4
Stadt Bedburg
Begründung zur 49. Flächennutzungsplanänderung
grenzung resultierte aus der Absicht, einen weitestgehenden Abstand zur
Wohnbebauung einzuhalten und Flächen, die innerhalb des Naturparks
Rheinland liegen, nicht in Anspruch zu nehmen. Zudem sollte durch die Flächenbegrenzung die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes minimiert werden. Insbesondere lagen jedoch für die nicht einbezogenen Flächen keine
hinreichenden Informationen hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Belange
vor. Deshalb wurden die westlichen und südlichen Flächen der Potentialfläche
‚A‘ zunächst nicht in die Konzentrationszone gemäß 45. FNP-Änderung einbezogen. Der Anregung der Flächeneigentümer wurde somit nicht gefolgt,
allerdings mit dem Hinweis, dass eine mögliche Erweiterung in einem gesonderten Flächennutzungsplanänderungsverfahren behandelt wird. Voraussetzung für dieses separate Verfahren ist, dass vor dem oder während des Verfahrens die fehlende artenschutzrechtliche Untersuchung durchgeführt wird.
Mit der vorliegenden 49. Flächennutzungsplanänderung werden die südlichen
Flächen der Potentialfläche ‚A‘ in den Windpark ‚Königshovener Höhe‘ einbezogen.
2
Ausgangssituation
Gemäß § 5 Abs. 5 des Baugesetzbuches ist der Flächennutzungsplanänderung eine Begründung beizufügen. In der Begründung sind entsprechend
des Verfahrensstandes die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen der
Planung und im Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung die Belange des Umweltschutzes darzulegen.
§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zählt Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung
oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dienen, zu den privilegierten
Vorhaben im Außenbereich. Voraussetzung für die Realisierung dieser ihrem
Wesen nach in den Außenbereich gehörenden Anlagen ist die Sicherung einer ausreichenden Erschließung. Des Weiteren dürfen dem Vorhaben keine
öffentlichen Belange entgegenstehen.
Gemäß § 5 in Verbindung mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB können Gemeinden
im Flächennutzungsplan ‚Konzentrationszonen für Windkraftanlagen’ darstellen. Ist eine derartige Darstellung im Flächennutzungsplan erfolgt, stehen gemäß § 35 Abs. 3 BauGB dem Vorhaben einer Windkraftanlage außerhalb der
Konzentrationszone öffentliche Belange in der Regel entgegen. Die Voraussetzungen einer solchen Ausweisung liegen nur dann vor, wenn die Gemeinde auf der Grundlage einer Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes
ein Gesamtkonzept für die Ausweisung von Konzentrationszonen erarbeitet
hat.
Diese Untersuchung des Stadtgebietes der Stadt Bedburg auf geeignete Flächen für Konzentrationszonen (Stadt Bedburg, 02. Dezember 2011) erfolgte
im Rahmen der 45. FNP-Änderung als eigenständiger Bericht der Stadt Bedburg. Auf der Grundlage dieses Berichtes wurde die Konzentrationszone
‚Windpark Königshovener Höhe‘ begründet und abgegrenzt. Mit diesem Bericht wurden auch die Ergebnisse der Untersuchung zur 23. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Konzentrationszone ‚Kaiskorb‘ bestätigt. Die erneute Untersuchung im Rahmen der 45. FNP-Änderung wurde notwendig,
weil die vorangehende Untersuchung zur 23. FNP-Änderung den Bereich im
nördlichen Stadtgebiet zwischen Königshovener Höhe und Kasterer Höhe
sowie den Bereich östlich des Stadtzentrums im Norden der Wiedenfelder
Höhe im Rahmen der Abwägung potentieller Konzentrationsflächen nicht berücksichtigt hatte. Seinerzeit war die Entlassung der Flächen aus dem Berg5
Stadt Bedburg
Begründung zur 49. Flächennutzungsplanänderung
bau noch nicht vollzogen. Mittlerweile sind die Rekultivierungsmaßnahmen
entsprechend den Rahmenbetriebsplänen und den Rekultivierungsplänen
weitestgehend abgeschlossen. Ebenso lässt eine ausreichende Liegezeit der
rekultivierten Flächen aus statischen Gründen eine Bebauung nunmehr zu.
Aufgrund der zusätzlichen Flächen, die potentiell für Windenergieanlagen zur
Verfügung stehen, aber auch aufgrund der technischen Weiterentwicklung der
Windkraftanlagen, der Änderung des Windenergieerlasses und der erhöhten
Anforderungen an den Artenschutz wurde im Rahmen der 45. FNP-Änderung
eine erneute Untersuchung des gesamten Gebietes der Stadt Bedburg vorgenommen. Der daraus resultierende Bericht wird unter dem folgenden Kapitel
zusammengefasst.
3
Untersuchung des Stadtgebietes Bedburg auf geeignete Flächen
für die Windenergienutzung
3.1
Notwendigkeit und Methodik der Untersuchung
Aufgrund der im Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg dargestellten Konzentrationszone ‚Kaiskorb’, welche im Rahmen der 23. Änderung des Flächennutzungsplanes auf Grundlage einer seinerzeitigen Untersuchung des
Kreisgebietes planungsrechtlich ausgewiesen wurde, ist der restliche Außenbereich im Stadtgebiet für Windenergieanlagen ausgeschlossen. Diese Konzentrationszone ‚Kaiskorb’ wurde durch zwölf in dieser Zone errichtete Windenergieanlagen vollständig ausgenutzt.
Zur Ansiedlung weiterer Windenergieanlagen ist somit die planungsrechtliche
Ausweisung einer / mehrerer zusätzlicher Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan erforderlich.
Voraussetzung für die Ausweisung zusätzlicher Konzentrationszonen ist ein
schlüssiges, gesamträumliches Konzept, das sich auf die gesamte Stadtfläche
erstreckt. Dieses Konzept wurde von der Stadt Bedburg erarbeitet und in einem Untersuchungsbericht im Dezember 2011 vorgelegt.
Der Raum der vorgenommenen Untersuchung umfasst das gesamte Stadtgebiet der Stadt Bedburg und angrenzende relevante Bereiche. Somit werden
auch die rekultivierten Bereiche einbezogen, die bei der Untersuchung für die
Ausweisung der Konzentrationszone ‚Kaiskorb’ seinerzeit nicht zur Verfügung
standen. Die sich aus den einzelnen Untersuchungskriterien ergebenden
Schutzabstände werden zeichnerisch dargestellt und überlagert. Die nicht mit
Schutzabständen überdeckten Flächen ergeben die für Windenergienutzung
geeigneten Potentialflächen innerhalb des Stadtgebietes.
Die Untersuchung orientiert sich einerseits an den gesetzlichen Vorgaben, die
innerhalb des Windenergieerlasses dargelegt werden und andererseits an
Kriterien, die seitens der Stadt Bedburg formuliert wurden.
Aufgrund der rechtlichen Vorgaben ergeben sich Tabuzonen, die nicht für die
Errichtung von Windenergieanlagen geeignet sind. Dazu zählen u.a. das Naturschutzgebiet ‚Rübenbusch’ und die allgemeinen Siedlungsbereiche.
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Stadt Bedburg
3.2
Begründung zur 49. Flächennutzungsplanänderung
Kriterien der Untersuchung
3.2.1 Abstände zur Wohnbebauung
Der aktuelle Windenergieerlass nennt keine pauschalen Mindestabstände zur
Wohnbebauung. In jedem Einzelfall ist zu beachten, dass die in einem Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz einzuhaltenden
Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden. Zudem wird innerhalb des
Windenergieerlasses auf die ‚optisch bedrängende Wirkung’ von Windenergieanlagen hingewiesen. Der Rechtsprechung des OVG Münster zufolge ist
eine Windenergieanlage dann optisch bedrängend, wenn der Abstand zwischen Wohnhaus und Windenergieanlage geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der geplanten Anlage ist. Bei einem Abstand zwischen zwei- und
dreifacher Gesamthöhe ist eine besonders intensive Prüfung des Einzelfalls
erforderlich. Um Einzelfallprüfungen zu vermeiden, wird seitens der Stadt
Bedburg die dreifache Gesamthöhe als Mindestabstand zu jeglicher Wohnbebauung gesehen. Dieser Abstand beträgt bezogen auf zeitgemäße Windenergieanlagen 600 m. Zusätzlich ist ein Pufferstreifen von 600 m zu beachten,
der dem üblichen Aktionsraum für die Naherholung entspricht. In der Summe
ist somit ein Abstand von 1.200 m bis zum äußeren Siedlungsrand einzuhalten. Für Einzelgebäude und Splittersiedlungen wird ein Abstand von 600 m für
ausreichend gehalten.
Dem klar definierten Ortsrand Alt-Kaster kommt aufgrund seiner weitgehend
erhaltenen Stadtmauer und dem angrenzenden Landschaftsraum eine besondere Bedeutung zu. Diese Bedeutung wird dadurch unterstützt, dass AltKaster aufgrund seiner Einzigartigkeit komplett als Denkmalbereich ausgewiesen wurde. Hier ist ebenfalls ein Abstand von mindestens 1.200 m einzuhalten. Ein darüber hinausgehender Abstand wird nicht für notwendig gehalten,
weil Alt-Kaster insbesondere zur nördlich gelegenen Potentialfläche im Schatten der Kasterer Höhe liegt.
In der flächendeckenden Untersuchung wurde zu Autobahnen ein pauschaler
Mindestabstand von 100 m und zu Bundes-, Landes- und Kreisstraßen ein
Mindestabstand von 40 m berücksichtigt.
3.2.2 Berücksichtigung der Windhöffigkeit
Das Stadtgebiet Bedburg ist insgesamt für die Errichtung und den Betrieb von
Windenergieanlagen geeignet. Die höchsten Windgeschwindigkeiten sind im
westlichen und nördlichen Stadtgebiet zu verzeichnen.
3.2.3 Berücksichtigung des Landschaftsschutzes
Zu den Naturschutzgebieten ‚Rübenbusch’ und entlang der Erft wird ein
Schutzabstand von mindestens 300 m berücksichtigt. Landschaftsschutzgebiete sind zwar von jeglicher Bebauung freizuhalten, lösen aber keinen
Schutzabstand aus. Der Naturpark Rheinland erstreckt sich zwar nahezu vollflächig über das südöstliche Stadtgebiet, stellt aber keine Tabuzone dar.
Der Regionalplan stellt weite Teile des Stadtgebietes als ‚Bereich zum Schutz
der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung’ (BSLE) dar. Gemäß
Windenergieerlass NRW (11.07.2011) ist jedoch innerhalb eines solchen Bereiches die Ausweisung von Konzentrationszonen als Ergebnis einer Einzelfallprüfung möglich.
7
Stadt Bedburg
Begründung zur 49. Flächennutzungsplanänderung
3.2.4 Berücksichtigung des Landschaftsbildes
Innerhalb des Stadtgebietes sind insbesondere die unbesiedelten Teile der
Erftaue mit angrenzenden Gehölzbeständen und Bereiche der agrarisch geprägten Kulturlandschaft für das Landschaftsbild bedeutend. Somit stehen aus
Sicht des Landschaftsbildes lediglich eingeschränkt Bereiche für Konzentrationszonen zur Verfügung, die geringe Restriktionen aufweisen.
3.2.5 Berücksichtigung des Artenschutzes
Innerhalb des Stadtgebietes von Bedburg sind keine FFH- oder Vogelschutzgebiete ausgewiesen, so dass aus artenschutzrechtlicher Sicht grundsätzlich
das gesamte Stadtgebiet für Windenergieanlagen zur Verfügung steht. Eine
vertiefte artenschutzrechtliche Prüfung erfolgt im Rahmen der Bauleitplanung.
3.2.6 Berücksichtigung vorhandener Windenergieanlagen
Die Kumulation von Windkraftanlagen auf engem Raum kann zu einer deutlich
wahrnehmbaren Veränderung des Landschaftsbildes führen. Anderseits kann
durch die Bündelung die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in der Summe reduziert werden.
Eine Bündelung innerhalb des Stadtgebietes Bedburg wäre nur zur bestehenden Anlage Kaiskorb möglich, ist aber aufgrund von notwendigen Abständen
zur Wohnbebauung ausgeschlossen. Eine Bündelung im westlichen Stadtgebiet mit Anlagen auf angrenzenden Gemeindegebieten ist aufgrund der fehlenden Flächen auf dem Stadtgebiet Bedburg ebenfalls ausgeschlossen. Im
Süden und Osten würden aufgrund von Restriktionen oder Tabuflächen ausreichend große Abstände zu bestehenden und potentiellen Windkraftanlagen
eingehalten werden können, so dass hier keine nachteilige Bündelung entstehen würde.
3.3
Ergebnis der Untersuchung
Unter Berücksichtigung sämtlicher vorgenannter Tabuflächen sowie unter Berücksichtigung der im Windenergieerlass benannten harten Faktoren bzw.
definierten Restriktionen stehen große Teile des Stadtgebietes für die Errichtung von Windenergieanlagen nicht zur Verfügung. Zudem sind einige, nicht
von Restriktionen überlagerte Flächen zu klein, um dort einen Windpark errichten und wirtschaftlich betreiben zu können. Als Ergebnis der Untersuchung
verbleiben zwei als grundsätzlich geeignet erscheinende Bereiche:
Dies sind die rekultivierten Flächen im Norden (Potentialfläche ‚A‘, nördlich
Kasterer Höhe, ehemals Tagebau Garzweiler) bzw. Osten (Potentialfläche ‚B‘,
südlich Frimmersdorfer Höhe, ehemals Fortuna-Garsdorf) des Stadtgebietes,
welche beide aufgrund ihrer Größe, der Abstände zur Wohnbebauung sowie
des Naturraumes geeignet sind und ausreichend Raum für die Errichtung von
Windenergieanlagen bieten. Beide Flächen werden derzeit landwirtschaftlich
genutzt, eine Überlagerung dieser Nutzung mit Windenergie ist somit verträglich.
Entsprechend der Handlungsempfehlung ‚Artenschutz in der Bauleitplanung
und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben’ des Landes NRW
(22.12.2010) wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung der beiden Potentialflächen vorgenommen. Als Fazit hieraus können auf beiden Potentialflächen
8
Stadt Bedburg
Begründung zur 49. Flächennutzungsplanänderung
bau-, anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen auf europäisch geschützte
Tierarten nicht per se ausgeschlossen werden. Durch geeignete Maßnahmen
können die Auswirkungen entweder vermieden oder auf ein solches Maß reduziert werden, dass die ökologische Funktion des Raumes höchst wahrscheinlich erhalten bleibt sowie die Erhaltungszustände der lokalen Populationen sich nicht verschlechtert.
Eine vergleichende Betrachtung beider Potentialflächen führt zu dem Ergebnis, dass aufgrund der vorliegenden Daten (LANUV 2011) sowie der Lebensraumausstattung auf beiden Potentialflächen mit einem ähnlichen Artenspektrum gerechnet wird. Zudem wird erwartet, dass Windenergieanlagen auf
beiden Potenzialflächen zu ähnlichen Auswirkungen auf die europäisch geschützten Tiere führen würden. Auf beiden Flächen könnten diese Auswirkungen vermieden bzw. durch geeignete Maßnahmen auf ein nicht signifikantes
Maß vermindert werden.
Als Ergebnis der überschlägigen Prüfung stehen artenschutzrechtliche Belange der Ausweisung einer Konzentrationszone für Windenergie weder auf der
Potentialfläche ‚A‘ noch auf der Potentialfläche ‚B‘ grundsätzlich entgegen.
Beide Potentialflächen sind bezüglich ihrer Auswirkungen auf europäisch geschützte Tiere gleichrangig zu betrachten.
3.4
Abwägung der Potentialflächen
Mit der bestehenden Windkonzentrationszone Kaiskorb sowie weiteren Konzentrationszonen wird der Windenergie im Gebiet der Stadt Bedburg ausreichend Raum geboten, da hiermit bezogen auf die Fläche des Stadtgebietes
(80,33 km²) und der Einwohnerzahl (ca. 24.650) ein deutlich über dem Landesdurchschnitt liegender Ertrag an Windenergie erzielt werden kann. Somit
soll zum derzeitigen Zeitpunkt lediglich eine Potentialfläche als weitere Konzentrationszone planungsrechtlich gesichert werden, auch um die Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu begrenzen.
Wesentliche Unterschiede der beiden Standorte liegen in der auch im Umfeld
des Areals abgeschlossenen Rekultivierung der Potentialfläche ‚B‘ und der
kompletten Zugehörigkeit dieser Fläche zum Naturpark Rheinland während
die Potentialfläche ‚A‘ lediglich 400 m in den Naturpark Rheinland hineinragt.
Ein weiterer Unterschied besteht in der Nähe der nördlichen Fläche zum Tagebau Garzweiler.
Der durch den Tagebau geprägte Naturraum, ein hierdurch noch über viele
Jahre vorbelastetes, industriell geprägtes Landschaftsbild und das bei der
Erstellung der Untersuchung zugrunde gelegte Kriterium Standorte, die zu
weiten Teilen innerhalb des Naturparks Rheinland liegen, nur dann weiter zu
berücksichtigen, wenn keine gleichwertigen Alternativen außerhalb des Naturparks vorhanden sind, sprechen dafür, dass der Potentialfläche ‚A’ Vorrang
gegenüber der Potentialfläche ‚B’ eingeräumt wird. Des Weiteren ergibt der
Vergleich der beiden Potentialflächen, dass die Potentialfläche ‚B’ aufgrund
ihrer Lage zwischen Bedburg-Zentrum und Bedburg-Rath und der guten verkehrlichen Erschließung von der Bevölkerung intensiv zur Naherholung genutzt wird. Die Potentialfläche ‚A’ hingegen wird aufgrund ihrer weitgehend
isolierten Lage, die u.a. aus den intensiven Gehölzstrukturen entlang der
ehemaligen Tagebaukante nördlich von Kaster resultiert, kaum wahrgenommen. Des Weiteren lädt die überwiegend vorhandene Offenlandstruktur nicht
unbedingt zur Naherholung ein.
9
Stadt Bedburg
Begründung zur 49. Flächennutzungsplanänderung
Abstände zu geschlossenen Siedlungsbereichen sind bei der nördlich gelegenen Potentialfläche ‚A’ deutlich größer als bei der Potentialfläche ‚B’:
Die Lage und Ausrichtung der Fläche ‚A’ bewirken, dass der Blick aus Richtung des Stadtzentrums auf die Schmalseite eines dortigen Windparks erfolgt.
Windenergieanlagen, welche innerhalb der Potentialfläche ‚B’ errichtet würden, wären vom Zentrum Bedburgs aus von einem wesentlich höheren Bevölkerungsanteil in ihrer größten Ausdehnung (Nord-Süd) zu sehen. Außerdem
ist zu berücksichtigen, dass der östliche Bereich von Bedburg-Zentrum für
potentielle Stadterweiterungsflächen vorgesehen ist.
Aufgrund der vorgenannten Kriterien hat somit die Potentialfläche ‚A’ eindeutig
Präferenz gegenüber der Potentialfläche ‚B’.
Da der Windenergieerlass insbesondere allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche für die Errichtung von Windenergieanlagen als geeignet benennt, sofern diese nicht gleichzeitig entgegenstehende Funktionen beispielsweise des
Biotop- oder Artenschutzes erfüllen, ist eine gleichzeitige Nutzung von Landwirtschaft und Windenergie möglich. Somit wird als Ergebnis der Untersuchung des Stadtgebietes Bedburg auf geeignete Flächen für die Windenergienutzung empfohlen, Flächen des Potentialgebietes A auf den rekultivierten
Flächen des ehemaligen Tagebaus Garzweiler planungsrechtlich als Konzentrationszone zu sichern.
4
Planverfahren
Um den Aufstellungsbeschluss für die 49. Änderung des Flächennutzungsplanes herbeizuführen, wurde seitens der Vorhabenträger ein entsprechender
Antrag an die Stadt Bedburg gestellt. Der Aufstellungsbeschluss wurde in der
Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses der Stadt Bedburg am … gefasst.
Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung ist gemäß BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu ermitteln, in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu
bewerten sind. Die Umweltprüfung in der Bauleitplanung ist als umfassendes
Prüfverfahren konzipiert, das den Anforderungen sowohl der EU-Richtlinie für
die projektbezogene Umweltverträglichkeitsprüfung als auch der EU-Richtlinie
für die planbezogene Umweltprüfung entspricht.
5
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der 49. Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst
eine Fläche von insgesamt ca. 69 ha und befindet sich auf rekultivierten Flächen des Tagebaus Garzweiler-Süd. Die Fläche liegt südlich des Windparks
‚Königshovener Höhe‘. Die nördliche Grenze der 49. Änderung ist auf 80 %
ihrer Länge identisch mit der südlichen Grenze der 45. Änderung des Flächennutzungsplanes. Lediglich im östlichen Abschnitt wird der Geltungsbereich um ca. 250 m Richtung Osten verschoben. Im westlichen Abschnitt wird
die westliche Grenze der 45. FNP-Änderung um ca. 270 m Richtung Süden
verlängert und verläuft dann ca. 420 m in westliche Richtung entlang der ehemaligen Trasse der L 48n. Die südliche Grenze verläuft entlang eines Wirtschaftsweges in ca. 1.200 bis 1.500 m Entfernung zur Ortsgrenze Kaster und
Königshoven. Dabei werden die zusätzlichen Wohnbauflächen im Norden der
Ortslage durch die Bebauungspläne Nr. 30a ‚Am Mühlenkreuz‘ und Nr. 15, 12.
Änderung entsprechend berücksichtigt. Der südwestliche segmentbogenartige
Ausschnitt resultiert aus einem Abstand von ca. 950 m zum Weiler Hohenholz.
10
Stadt Bedburg
Begründung zur 49. Flächennutzungsplanänderung
Dieser Abstand berücksichtigt den unter 3.2.1 ‚Abstände zur Wohnbebauung‘
beschriebenen Abstand zu Einzelgebäuden und Splittersiedlungen. Durch den
südöstlichen Segmentbogen innerhalb der Abgrenzung wird ein Abstand von
ca. 800 m zum Modellflugplatz eingehalten und die Kasterer Höhe als Naherholungsgebiet berücksichtigt.
Der Erweiterungsbereich liegt zu einem großen Teil auf Flächen des Naturparks Rheinland. Die Rekultivierung dieser Flächen ist bereits seit längerem
abgeschlossen.
Durch die Erweiterung des Windparks Königshovener Höhe wird der Abstand
zwischen Windpark und den Ortslagen Kaster und Königshoven von ehemals
ca. 1.800 m auf ca. 1.200 - 1.500 m reduziert. Somit wird der Mindestabstand
zu Wohngebäuden gemäß der flächendeckenden Untersuchung an keiner
Stelle unterschritten. Die Reduzierung wird auch deswegen in Kauf genommen, weil der Ortsrand der vorgenannten Siedlungsbereiche entlang der ehemaligen Böschungskante des Tagebaus intensiv eingegrünt wurde und damit
die Sicht auf den Windpark eingeschränkt ist. Der Abstand zu den Wohngebäuden des Weiler Hohenholz reduziert sich ebenfalls geringfügig. Auch hier
wird der innerhalb der flächendeckenden Untersuchung definierte Mindestabstand von ca. 600 m nicht unterschritten.
Zu der innerhalb des bisherigen Flächennutzungsplanes dargestellten Landstraße L 48 n ist nach dem StrWG NRW ein Mindestabstand von 40 m einzuhalten. Der Landesbetrieb Straße NRW fordert darüber hinaus zu Landesstraßen aus Sicherheitsgründen einen Mindestabstand des eineinhalbfachen der
Summe aus Nabenhöhe plus Rotordurchmesser. Bei einem geringeren Abstand wird innerhalb des Genehmigungsverfahrens nachgewiesen, dass durch
den Betrieb von Windkraftanlagen keine potentiellen Gefahren zu erwarten
sind.
Die südlich bis an die im Flächennutzungsplan dargestellte Trasse der Landesstraße L 48 n grenzenden Flächen liegen innerhalb des Naturparks Rheinland. Diese Flächen umfassen ca. 50 ha und somit ca. 72 % der 49. Flächennutzungsplanänderung. Betrachtet man die Gesamtfläche der 45. und 49. Flächennutzungsplanänderung von ca. 414 ha, so befinden sich lediglich ca.
12 % der Konzentrationszone und deren Erweiterung innerhalb des Naturparks Rheinland. Bei Inanspruchnahme der ‚Potentialfläche B‘ würde demgegenüber die gesamte Fläche innerhalb des Naturparks Rheinland liegen. Insofern erscheint die Inanspruchnahme der Flächen des Naturparks Rheinland
innerhalb der 49. FNP-Änderung gerechtfertigt, zumal ca. 300 ha unmittelbar
südlich innerhalb der naturräumlichen Einheit verbleiben, die dem Naturpark
Rheinland zuzuordnen sind. Der Naturpark Rheinland stellt keine Tabufläche
an sich dar, so dass die Errichtung von Windkraftanlagen grundsätzlich auch
möglich ist. Allerdings hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes
Naturpark Rheinland sich generell gegen die Errichtung von Windkraftanlagen
innerhalb des Naturparks ausgesprochen und plädiert u.a. für eine Bündelung
von Windkraftanlagen. Gerade unter diesem Gesichtspunkt ist die Erweiterung
jedoch sinnvoll, weil der Windpark inklusive Erweiterung an einem Standort
konzentriert wird.
Der Geltungsbereich hat in Nord-Süd-Richtung eine maximale Längsausdehnung von ca. 680 m. In West-Ost-Richtung beträgt die längste Distanz ca.
1.800 m. Der Änderungsbereich hat eine durchschnittliche Breite von ca.
600 m.
11
Stadt Bedburg
Begründung zur 49. Flächennutzungsplanänderung
Das Gelände fällt von ca. 96 m ü. NHN im Bereich der Kasterer Höhe auf ca.
90 m ü. NHN im Bereich der im Flächennutzungsplan dargestellten Trasse der
L 31. Zum Westrand steigt der Änderungsbereich auf 93 m an.
Der Geltungsbereich wird heute geprägt durch die Rekultivierung des ehemaligen Tagebaugeländes gemäß Rekultivierungsplan. Die rekultivierte Fläche
ist weitestgehend einer intensiven landwirtschaftlichen Nutzung unterzogen.
Die durch die 45. und 49. Flächennutzungsplanänderung geplante Konzentrationszone entspricht in ihren Abgrenzungen trotz Erweiterung nicht der kompletten Potentialfläche ‚A‘. Die westlich gelegenen Flächen werden aufgrund
der fortbestehenden Artenschutzproblematik nicht in den Geltungsbereich
einbezogen. Durch avifaunistische Kartierungen konnte bisher nicht nachgewiesen werden, dass bei Nutzung dieser Flächen keine rechtswidrige Beeinträchtigung geschützter Arten erfolgen könnte. Die entsprechenden Untersuchungen werden innerhalb des Umweltberichtes dargelegt. Die detaillierten
Gründe für die Abgrenzung sind den unter 8.1.1 - 8.1.10 dargestellten Entscheidungskriterien und -aspekten zu entnehmen.
6
Ziel und Zweck der Planung
Zur Sicherstellung einer geordneten und nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und zur Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes insbesondere der umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine
Gesundheit sollen die nachfolgend aufgeführten Darstellungen im Bereich der
49. Flächennutzungsplanänderung wie folgt geändert werden:
●
Darstellung einer Konzentrationszone für Windkraftanlagen als Überlagerung der Darstellung von ‚Flächen für die Landwirtschaft’.
Durch die nachfolgenden Änderungen soll der Flächennutzungsplan an den
Bestand angepasst werden:
●
●
●
Nichtdarstellung der 110 kV Hochspannungsfreileitung mit Schutzstreifen
Kennzeichnung des gesamten Bereiches als Fläche, bei deren Bebauung gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 BauGB besondere bauliche Maßnahmen,
insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind.
Nachrichtliche Übernahme der Landesstraßen L 31 und L 48 n gemäß
der bisher dargestellten Lage.
7
Planungsrechtliche Vorgaben
7.1
Ziele der Landesplanung
Das Land NRW macht Vorgaben zur ressourcen- und klimaschützenden
Energienutzung, indem gemäß § 26 des Gesetzes zur Landesentwicklung
(Landesentwicklungsprogramm LEPro) anzustreben ist, dass in der Energiewirtschaft insbesondere einheimische und regenerierbare Energieträger eingesetzt werden.
Die flächenbezogenen Ziele der Landesplanung werden im Regionalplan für
den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln und innerhalb des bezirksübergreifenden Braunkohlenplanes Garzweiler konkretisiert. Der Regionalplan stellt den Geltungsbereich der 49. Flächennutzungsplanänderung als
‚Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich’ mit vereinzelten bandartigen Wald12
Stadt Bedburg
Begründung zur 49. Flächennutzungsplanänderung
bereichen dar. Der gesamte Abschnitt liegt innerhalb eines Bereiches für die
‚Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze’. Innerhalb des
Geltungsbereiches der 49. FNP-Änderung stellt der Regionalplan zwei potentielle Verkehrsstraßen als Bedarfsmaßnahme ohne räumliche Festlegung, die
L 31n und die L 48n, dar. Die L 48 n quert den Geltungsbereich in West-Ost
Richtung. Im rechten Winkel verläuft die L 31 n und verschwenkt im Norden
Richtung Westen.
Gemäß Ziffer D.2.5 Ziel 1 Satz 2 des Regionalplanes ist die Inanspruchnahme
eines Bereiches für die ‚Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze’ für andere Zwecke ausgeschlossen. Da im Änderungsgebiet des
Flächennutzungsplanes ein Braunkohleabbau bereits stattgefunden hat und
die bergbauliche Tätigkeit abgeschlossen ist, ist die Darstellung im Regionalplan funktionslos geworden, weil der Sicherungszweck des Raumordnungsziels nicht mehr besteht.
Ein Ziel der Raumordnung tritt danach außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die es sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung des Ziels auf unabsehbare Zeit
ausschließt und wenn diese Tatsache so offenkundig ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwG, Beschluss vom
07.02.2005-4BN1.05, NVwZ2005, 584). Diese Sichtweise wird bestätigt durch
Ziff. D.2.6 Ziel 3 des Regionalplanes, die vorsieht, dass Bereiche für die ‚Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze’ für Konzentrationszonen genutzt werden können, wenn der Abbau bereits stattgefunden hat und
die Windparkplanung den Rekultivierungszielen nicht widerspricht.
Als Konkretisierung der Rekultivierungsziele sieht der Regionalplan vor, dass
im Rahmen der Rekultivierung unter Abwägung mit den land- und forstwirtschaftlichen Belangen im konkreten Einzelfall vorrangig eine naturnahe Gestaltung angestrebt werden soll. Bei einer besonderen Eignung für die Entwicklung ökologisch wertvoller Biotope oder deren Vernetzung hat die Rekultivierung für Zwecke des Naturschutzes bzw. des Landschaftsschutzes zu erfolgen. Bei schon entstandenen schutzwürdigen Sekundärbiotopen hat ihre
Erhaltung in der Regel Vorrang vor anderen Folgenutzungen.
Der Regionalplan stellt die Fläche der 49. Flächennutzungsplanänderung als
‚Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung’ dar.
Gemäß Windenergieerlass vom 11.07.2011 ist innerhalb von BSLE-Gebieten
die Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergie als Ergebnis einer
Einzelfallprüfung möglich.
Die nördlich gelegenen Bereiche werden innerhalb des Regionalplanes für
den Regierungsbezirk Düsseldorf ebenfalls als ‚Allgemeiner Freiraum- und
Agrarbereich’ mit vereinzelten Waldbereichen dargestellt. Teilbereiche dienen
dem Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung.
Der Braunkohlenplan legt in Abstimmung mit den Regionalplänen im Braunkohlenplangebiet Ziele der Raumordnung und Landesplanung fest, soweit es
für eine geordnete Braunkohlenplanung erforderlich ist.
Er enthält u.a. Angaben über die Grundzüge der Oberflächengestaltung und
Wiedernutzbarmachung in Abbau- und Aufschüttungsgebieten einschließlich
der im Rahmen der Rekultivierung angestrebten Landschaftsentwicklung.
Der Rekultivierungsplan sieht für den vorwiegenden Bereich des Änderungsbereiches des Flächennutzungsplanes Flächen für die Landwirtschaft vor.
13
Stadt Bedburg
7.2
Begründung zur 49. Flächennutzungsplanänderung
Darstellung im heutigen Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg
Der Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg stellt im Geltungsbereich der
49. Änderung des Flächennutzungsplanes großflächig ‚Flächen für die Landwirtschaft’ dar. Der gesamte Bereich ist als Fläche für Abgrabungen und für
die Gewinnung von Bodenschätzen gekennzeichnet. Der Geltungsbereich
wird von einer 110 KV-Leitung gequert.
7.3
Schutzgebiete und schutzwürdige Bereiche
Südwestlich des Geltungsbereiches befindet sich in einer Entfernung von ca.
750 m westlich von Königshoven das Naturschutzgebiet ‚Rübenbusch’. Im
Südosten der Fläche befindet sich zudem in einem Abstand von ca. 1 km das
Naturschutzgebiet ‚Erft zwischen Bergheim und Bedburg‘, welches neben der
Erft auch das Ostufer des Kasterer Sees umfasst. Landschaftsschutzgebiete
sind nicht im Bereich der geplanten Änderung vorhanden. Das nächstgelegene Landschaftsschutzgebiet befindet sich in einer Entfernung zum Plangebiet
von ca. 250 m. Es handelt sich dabei um das westlich gelegene Schutzgebiet
‚Umfeld des Rübenbusches und Hohenholz‘. Weitere Landschaftsschutzgebiete ‚Alter Erftlauf bei Kaster‘ in südöstlicher Richtung und ‚Erftniederung‘ in
nordöstlicher Richtung befinden sich in ca. 1,5 bzw. 2,5 km Entfernung. Nördlich des Geltungsbereiches liegt die Biotopkatasterfläche ‚Obere Königshovener Mulde’. Die Königshovener Mulde ist eine gestaltete Biotopzone, in der die
Landschaftssituation eines naturnahen Lösstales nachempfunden wird. Des
Weiteren sind die Biotopkatasterflächen BK-4904-305 ‚Westlicher Böschungsrand des Tagebau Frimmersdorf‘, BK-4905-001 ‚Feldgehölz westlich von Hof
Hohenholz‘, BK-4905-003 ‚Gehölz-Grünlandkomplex bei Hof Hohenholz‘ sowie BK-4905-901 ‚NSG Rübenbusch‘ in einem Abstand von ca. 800 bis 1.500
m westlich des Erweiterungsbereiches vorhanden. Im Südosten befinden sich
in einem Abstand von etwa 1 - 1,5 km die Biotopkatasterflächen BK-4905-006
‚Wald westlich des Golfplatzes Erftaue‘ und BK-4905-0011 ‚Gewässer und
Gehölze auf dem Golfplatz Erftaue‘ sowie weiter südlich die ‚Kasterer Mühlenerft‘ (BK-4905-302).
Das Plangebiet der 49. FNP-Änderung nimmt ca. 50 ha des südlich angrenzenden Naturparks Rheinland in Anspruch.
7.4
Landschaftsplan
Der Geltungsbereich liegt innerhalb des Landschaftsplanes Nr. 1 ‚Tagebaurekultivierung Nord’ des Rhein-Erft-Kreises im Bereich der ‚Wiederherstellung
einer ökologisch stabilen, vielfältigen und leistungsfähigen Landschaft’. Der
Landschaftsplan kennzeichnet die Fläche als Rekultivierungsfläche zum Herrichten von Abgrabungsflächen und anderen geschädigten Grundstücken. Die
Festsetzungen dienen vorrangig der Rekultivierung mit landwirtschaftlichem
Schwerpunkt und der Anreicherung mit gliedernden Landschaftselementen.
8
Darstellung der 49. Flächennutzungsplanänderung
8.1
Konzentrationszone für Windenergieanlagen
Die Konzentrationzone ‚Königshovener Höhe‘ soll entsprechend der Untersuchung des Stadtgebietes Bedburg auf geeignete Flächen für Konzentrationszonen erweitert und auf den südlichen Bereich der Potentialfläche ‚A‘ ausge14
Stadt Bedburg
Begründung zur 49. Flächennutzungsplanänderung
dehnt werden. Die Qualitäten der Erweiterung gemäß der 49. FNP-Änderung
bestehen aus den guten Windverhältnissen, aus einem hinreichenden Abstand zu benachbarten Ortschaften sowie zu den umliegenden landwirtschaftlich genutzten Hofstellen und auf der relativ gesehen geringen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes daraus resultierend, dass Landschaftselemente
mit besonderer ästhetischer Wirksamkeit nicht vorhanden sind. Wohl aber
kann es zu nicht unerheblichen Veränderungen des Landschaftsbildes bezüglich der Sichtbeziehungen kommen. Die Darstellung der Konzentrationszone
soll als Überlagerung der Darstellung ‚Flächen für die Landwirtschaft’ erfolgen.
Gemäß der unten anschließenden Darstellung einzelner Aspekte und der Darstellung innerhalb des Umweltberichtes ist davon auszugehen, dass der Ausweisung der Konzentrationszone keine öffentlichen Belange entgegenstehen.
Insbesondere die Umweltprüfung zeigt, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen und keine Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert wesentlich beeinträchtigt oder eine optisch bedrängende Wirkung auf die
Wohnbebauung ausgeübt wird.
Im Folgenden werden einzelne Entscheidungskriterien und -aspekte detailliert
dargestellt.
8.1.1 Abstände zur Wohnbebauung
Bei der Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung sind die
Abstände zur schützenswerten Wohnbebauung derart zu wählen, dass
die Richtwerte gemäß TA-Lärm eingehalten werden. Die Abstände können in Abhängigkeit von der Anlagenart, der Anlagenzahl und der
Schutzwürdigkeit der betroffenen Gebiete variieren.
Der nördliche Ortsrand des Ortsteiles Kaster-Königshoven liegt ca.
1.200 m - 1.500 m südlich des Geltungsbereiches der FNP-Änderung.
Die hier vorhandene Wohnbebauung wurde im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 30 als ‚Allgemeines Wohngebiet’ realisiert. Der nächstgelegene Weiler Hohenholz liegt in einer Entfernung von ca. 950 m. Mit
diesen Entfernungen werden die im Rahmen der Gesamtuntersuchung
zugrunde gelegten 1.200 m zum äußeren Siedlungsrand und 600 m zu
Einzelgebäuden und Splittersiedlungen im Außenbereich eingehalten.
8.1.2 Höhenbegrenzung
Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB kann in Verbindung mit § 16 Abs. 1
BauNVO in der Flächennutzungsplanänderung eine Höhenbegrenzung
der Windenergieanlagen dargestellt werden. Die Anlagenhöhe wird auf
maximal 200 m über jeweiliger bestehender Geländehöhe im Mittelpunkt
der jeweiligen Einzelanlage festgeschrieben.
Die Höhe der Begrenzung schafft im Rahmen der Abwägung der
Interessen der Anlagenbetreiber und den öffentlichen Interessen nach
einer möglichst geringen Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes einen gerechten Ausgleich beider Belange. Gemäß der im Rahmen der ‚Vorermittlung zur immissionsschutzrechtlichen Bewertung von
29 Windenergieanlagen am Standort Bedburg-Nord’ durchgeführten
schalltechnischen Berechnung und der Berechnung der Rotorschattenwurfdauer vom 18.04.2012 (siehe unter 8.1.6 und 8.1.7) werden bei der
vorgenommenen Höhenbegrenzung aufgrund der Entfernung des Gel15
Stadt Bedburg
Begründung zur 49. Flächennutzungsplanänderung
tungsbereiches der Konzentrationszonenerweiterung zur nächstgelegenen schützenswerten Wohnbebauung die zulässigen Grenzwerte nicht
überschritten. Auch die Prognose und Bewertung in Bezug auf relevante
Vogelarten ergibt, dass keine grundlegenden naturschutzfachlichen Bedenken gegen die vorgenommene Höhenbegrenzung bestehen.
8.1.3 Berücksichtigung des Ortsbildes
Der Ortsteil Kaster weist einen mittelalterlichen Ortskern auf, der aufgrund von Bürgerinitiativen nicht in das angrenzende Braunkohletagebaugebiet einbezogen wurde. 1987 wurde der historische Ortskern als
Denkmalbereich festgelegt. Der Ort Kaster zählt zu den historischen
Orts- und Stadtkernen in Nordrhein-Westfalen, deren Erhaltung und Erneuerung zu den Schwerpunkten der Stadtentwicklungs- und Stadterneuerungspolitik der 90er Jahre zählte. Der städtebauliche Schutz des
Ortsbildes kann der Zulassung von Windkraftanlagen entgegenstehen.
Der historische Ortskern Kaster befindet sich ca. in 1.500 m Entfernung
südöstlich des Geltungsbereiches der geplanten Erweiterung der Konzentrationszone. Zwischen Ortskern und der Konzentrationszone liegt
die Kasterer Höhe, die im südöstlichen Bereich entsprechend des Rahmenbetriebsplanes intensiv eingegrünt wurde. Die Sicht auf die Windkraftanlagen ist somit durch sichtverschattende Gehölzbestände und
den Böschungsbereich am Fuß der Kasterer Höhe eingeschränkt, so
dass eine optisch bedrängende Wirkung des Ortsbildes keinesfalls zu
begründen ist.
Die geplanten Anlagen sind in Kaster von einzelnen Standorten aus teilweise zwar sichtbar, jedoch wirkt sich die Hauptwindrichtung an dieser
Stelle vorteilhaft aus, da der Betrachter in diesem Fall nicht frontal, sondern seitlich auf die Rotorblätter blickt. Aus Richtung Frimmersdorf betrachtet wären die Anlagen deutlicher zu sehen, jedoch ist aufgrund des
großen Abstandes sowie einer industriellen Vorprägung des Ortsteiles
auch hier nicht von einer optisch bedrängenden Wirkung auf eine
Wohnbebauung auszugehen.
8.1.4 Berücksichtigung des Landschaftsbildes und der Erholungsfunktion
Der städtebauliche Schutz vor einer Beeinträchtigung der natürlichen
Eigenart einer Landschaft und ihres Erholungswertes ist gemäß Windkraftanlagenerlass darauf gerichtet, den Freiraum in seiner funktionellen
Bestimmung für die naturgegebene Bodennutzung sowie als Erholungsfläche für die Allgemeinheit zu erhalten und ihn vor dem Eindringen wesensfremder und der Erholungseigenschaft abträglicher Nutzung zu
schützen.
Gemäß Regionalplan dienen die beanspruchten Flächen als ‚Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich’. Eine landschaftsorientierte Erholung
wird nicht dargestellt. Die Eigenart des Landschaftsraumes wird heute
durch eine für die Börde typische landwirtschaftliche Nutzung mit kleineren Gehölzbeständen geprägt. Die Rekultivierungsflächen verfügen über
gliedernde sowie raumbegrenzende Gehölzstrukturen, wodurch der
Raum relativ naturnah wirkt. Durch die Einbringung der Windenergieanlagen als technische Objekte wird die Eigenart des Landschaftsraumes
verändert. Insbesondere nordöstlich der Erweiterungsfläche treten in
hohem Maße städtebaulich-industrielle Elemente wie Kraftwerke hinzu.
16
Stadt Bedburg
Begründung zur 49. Flächennutzungsplanänderung
Im Erfttal sowie den Böschungen der Hochkippe wird die Eigenart durch
größere Waldflächen bestimmt.
Für eine Vielzahl der städtischen Räume können aufgrund der Sichtverschattung oder der städtisch-industriellen Vorbelastung erhebliche Beeinträchtigungen durch die ‚Potentialfläche A‘ ausgeschlossen werden.
Dies trifft unter anderem für mögliche Betrachterstandorte innerhalb von
Siedlungsflächen oder für alle Standorte westlich der A 61 zu. Die detaillierte Darstellung der Belange des Schutzgutes Landschaft ist dem Umweltbericht zu entnehmen.
8.1.5 Berücksichtigung von Naturschutzgebieten
Das Naturschutzgebiet ‚Rübenbusch’ südwestlich des Geltungsbereiches stellt mit einem Abstand von ca. 750 m das nächstliegende Naturschutzgebiet dar. Gemäß Windkraftanlagenerlass sollte zu dieser Fläche ein Abstand in Abhängigkeit vom Schutzcharakter des Gebietes
eingehalten werden.
Die Darstellung innerhalb des Regionalplanes als ‚Bereich zum Schutz
der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung’ (BSLE) steht der
Errichtung von Windenergieanlagen nicht generell entgegen, weil gemäß Windenergieerlass vom 11.07.2011 BSLE-Gebiete zu denjenigen
Bereichen zählen, in denen die Ausweisung von Konzentrationszonen
als Ergebnis einer Einzelfallprüfung möglich ist. Die Inanspruchnahme
der BSLE-Fläche wird damit gerechtfertigt, dass es sich insgesamt um
eine großräumige Fläche handelt mit einer geringen Funktion für Naturschutz- und Landschaftspflege.
8.1.6 Lärmimmissionen
Aufgrund der Abstände von ca. 1.200 m - 1.500 m zur Ortslage KasterKönigshoven und von ca. 950 m zum nächstgelegenen Weiler Hohenholz ist gewährleistet, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen in
Form von Lärmimmissionen auftreten werden. Um diese Aussage verifizieren zu können, wurde von der IEL GmbH, Aurich 18. April 2012 im
Rahmen der ‚Vorermittlung zur immissionsschutzrechtlichen Bewertung
von 29 geplanten Windenergieanlagen am Standort Bedburg-Nord’ eine
schalltechnische Berechnung und eine Berechnung der Rotorschattenwurfdauer durchgeführt. Diese Vorermittlung behält trotz Reduzierung
um voraussichtlich 5 Windenergieanlagen seine Gültigkeit, weil die Fläche der 49. Flächennutzungsplanänderung komplett berücksichtigt wurde.
Insgesamt wurden 8 Immissionspunkte an den nächstgelegenen Wohnstandorten zugrunde gelegt. Einige Immissionspunkte sind nach der
immissionsschutzrechtlichen Bewertung aufgrund einer Unterschreitung
der maßgeblichen Immissionswerte um 15 db (A) nicht relevant. An den
südlich gelegenen Immissionspunkten im Bereich der Stadt Bedburg
wird nicht von jeder Windenergieanlage der Immissionsrichtwert um
mindestens 15 dB unterschritten. Deswegen wird hier zur schalltechnischen Beurteilung die Gesamtbelastung ermittelt. Gemäß Gutachten
liegen die Schallimmissionspegel danach an allen relevanten Immissionspunkten unterhalb des jeweiligen zulässigen Immissionsrichtwertes.
Im Rahmen des separaten, immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zur Errichtung der einzelnen Windkraftanlagen ist die
Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften nachzuweisen.
17
Stadt Bedburg
Begründung zur 49. Flächennutzungsplanänderung
Die Geräuschimmissionen werden auf Grundlage der TA-Lärm bewertet.
Eventuelle Überschreitungen der Richtwerte könnten grundsätzlich
durch geringfügige Standortverschiebungen oder durch Auflagen bezüglich der maximal zulässigen Emissionen einzelner Anlagen reguliert werden.
(Wird nach Vorlage der neuen Schallimmissionsprognose aktualisiert)
8.1.7 Schattenwurf
Der von Windkraftanlagen ausgehende Schattenwurf stellt gemäß
Windkraftanlagenerlass eine qualitative Veränderung der natürlichen
Lichtverhältnisse dar. Von einer erheblichen Belästigungswirkung kann
ausgegangen werden, wenn die maximal mögliche Einwirkungsdauer
am jeweiligen Immissionsort mehr als 30 Stunden pro Kalenderjahr und
darüber hinaus mehr als 30 Minuten pro Tag beträgt. Die Einhaltung der
vorgenannten Richtwerte ist im Rahmen des anschließenden Genehmigungsverfahrens nach Bundes-Immissionsschutzgesetz nachzuweisen.
Aufgrund der Entfernung des Geltungsbereiches der Konzentrationszone zur nächstgelegenen schützenswerten Wohnbebauung konnte im
Rahmen der Rotorschattenwurfberechnung durch die IEL GmbH Aurich
vom 18. April 2012 festgestellt werden, dass die Orientierungswerte an
keinem relevanten Immissionspunkt durch Windkraftanlagen innerhalb
der Erweiterung der Konzentrationszone überschritten werden.
Auch diese Berechnung behält trotz Reduzierung der Windkraftanlagen
seine Gültigkeit, weil die relevanten Anlagen der 49. FNP-Änderung in
der Berechnung enthalten sind.
(Wird nach Vorlage der neuen Schattenwurfberechnung aktualisiert)
8.1.8 Berücksichtigung sonstiger umweltschützender Belange
Die Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter werden innerhalb des
Umweltberichtes beschrieben und bewertet. Die Bestandsaufnahme des
derzeitigen Umweltzustandes wird der Prognose über die Entwicklung
des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung gegenübergestellt.
Die Erfassung störungsempfindlicher Gruppen und Arten erfolgt in einem gesonderten Gutachten. Insgesamt ergab die Prognose und Bewertung in Bezug auf artenschutzrechtlich relevante Arten, dass keine
grundlegenden naturschutzfachlichen Bedenken bestehen. Gemäß
Prognose verstößt die Ausweisung einer Konzentrationszone für die
Windenergie nicht gegen die Verbote des § 44 (1) BNatSchG. Eine
eventuelle erhebliche Beeinträchtigung von einzelnen Arten im Sinne
der Eingriffsregelung ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erneut zu prüfen. Gegebenenfalls werden Maßnahmen erforderlich, um
diese Beeinträchtigungen zu kompensieren.
8.1.9 Einspeisungsmöglichkeiten
Die nächstgelegene Umspannanlage befindet sich in Frimmersdorf. Es
ist zu klären, welche Kapazitäten dort zur Einspeisung zur Verfügung
stehen. Ein weiterer Einspeisepunkt ist die Umspannanlage BedburgMillendorf. Deren Kapazitäten sind im Genehmigungsverfahren zu prüfen.
18
Stadt Bedburg
Begründung zur 49. Flächennutzungsplanänderung
8.1.10 Richtfunkstrecken
Über die genaue Lage von Richtfunkstrecken wurden Informationen bei
der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
und Eisenbahnen (BNetzA) eingeholt.
8.2
Flächen für die Landwirtschaft
Da für die Stell- und Betriebsflächen der einzelnen Anlagen nur eine geringe
Flächeninanspruchnahme erfolgt, ist die weitere Nutzung der übrigen Flächen
im Geltungsbereich mit der bisherigen Darstellung „Flächen für die Landwirtschaft“ verträglich. Daher werden beide Darstellungen als überlagernde Darstellungen in den Plan aufgenommen.
8.3
Nachrichtliche Übernahme der Landesstraßen
Die im heute gültigen Flächennutzungsplan dargestellten Verkehrstrassen der
L 31 und der L 48 n werden nachrichtlich in die 49. Flächennutzungsplanänderung übernommen. Damit haben die gekennzeichneten Trassenführungen nur
deklaratorische Bedeutung und werden deshalb nicht Bestandteil der Flächennutzungsplanänderung.
8.4
Erschließung
Die einzelnen Standorte der Windkraftanlagen werden möglichst an vorhandenen Asphalt- und Wirtschaftswegen platziert. Diese Wege müssen teilweise
verbreitert bzw. neu ausgebaut werden. Für den Aufbau der Anlagen sind die
vorhandenen Abbiegesituationen zu verbessern. Für jede Anlage muss eine
mindestens ca. 1.400 m² große Kranstellfläche geschaffen werden.
Im unmittelbaren Nahbereich der Windenergieanlagen werden die Wirtschaftswege langfristig ausgebaut und zur Erschließung genutzt.
Die Erweiterungszone wird an die Kabeltrassen der Konzentrationszone der
45. FNP-Änderung angeschlossen.
Die Erschließungs- und Nebenanlagen unterliegen wie die Windkraftanlagen
dem Privilegierungstatbestand des § 35 (1) Nr. 5 BauGB.
8.5
Ausgleichsmaßnahmen
Art und Umfang der Ausgleichsmaßnahmen hängen von den zu untersuchenden Beeinträchtigungen durch die einzelnen Windkraftanlagen und deren gesamtem Erscheinungsbild ab. Die Ermittlung der Ausgleichsmaßnahmen setzt
die genaue Kenntnis des Ist-Zustandes, die fortgeschrittene Planung der Gesamtanlage und die Kenntnis der detaillierten Standorte der einzelnen Windkraftanlagen voraus. Deswegen können zum augenblicklichen Zeitpunkt keine
abschließenden Aussagen über die Größe der zu treffenden Ausgleichsmaßnahmen gemacht werden. Diese Angaben werden im Laufe des weiteren Verfahrens fortgeschrieben.
Für den unvermeidbaren Eingriff in Natur und Landschaft ist gemäß den gesetzlichen Vorgaben (§ 15 BNatSchG) ein entsprechender naturschutzfachlicher Ausgleich notwendig. Dieser hat sich an den beeinträchtigten planungsrelevanten Funktionen oder Strukturen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes auszurichten. Im vorliegenden Fall überwiegen beim Naturhaushalt Beeinträchtigungen von Offenlandlebensräumen auf landwirtschaftlich
19
Stadt Bedburg
Begründung zur 49. Flächennutzungsplanänderung
genutzten Flächen. Erhebliche Beeinträchtigungen werden darüber hinaus
beim Landschaftsbild verursacht.
Dies geschieht vor allem durch den Eigenartsverlust bei den Landschaftsräumen, in denen das Einbringen oder die Einsehbarkeit der Windenergieanlagen
Veränderungen der Naturnähe oder eine technische Prägung verursacht.
Die Kompensation des Eingriffs soll unter Beachtung der beeinträchtigten
Landschaftsräume möglichst dort erfolgen, wo dieser Eigenartsverlust am
stärksten wahrnehmbar ist. Dies ist neben dem Plangebiet vor allem in angrenzenden, heute noch wenig technisch überformten Teilen der Kulturlandschaft der Fall. Bei der Auswahl der Ausgleichsmaßnahmen für das Landschaftsbild wird darauf abgezielt, dass diese möglichst multifunktional sind
und auch andere Funktionen, etwa für den Naturhaushalt und Funktionen als
Lebensraum erfüllen können.
Für die weniger stark und weniger umfangreich betroffenen Schutzgüter bzw.
Landschaftsfaktoren Boden, Wasser, Klima/Luft sind Maßnahmen geeignet,
wie sie für den Ausgleich für Eingriffe in Tierlebensräume oder das Landschaftsbild erforderlich sind. Diese Maßnahmen führen in der Regel gleichzeitig zu einer Aufwertung der Funktionen, beim Boden und Wasser etwa durch
Extensivierung, bei Klima und der Lufthygiene durch zusätzliche klimawirksame oder immissionsmindernde Strukturen.
Zum Ausgleich von betriebsbedingtem Lebensraumverlust können vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen, welche zur kontinuierlichen Sicherung der ökologischen Funktion beitragen, erforderlich werden. Hierzu sind in ausreichender Entfernung zu den geplanten Anlagen Nahrungsflächen und Bruthabitate
für die betroffenen Arten zu schaffen. Auch so genannte Ablenkungsflächen,
welche in Verbindung mit dem Lebensraumverlust durch die potentiellen Vergrämungsmaßnahmen stehen, sind vorgezogen anzulegen. Sie sind so zu
gestalten, dass die Attraktivität dieser Flächen für die Tiere steigt und sie somit von den Erweiterungsflächen weggelenkt werden können. Die konkrete
Ausgestaltung eines Maßnahmenpaketes sowie der Flächengröße von bestimmten Maßnahmen können erst nach einer konkreten Anlagenkonfiguration
ermittelt werden.
(Wird nach Vorlage des Umweltberichtes angepasst)
9
Berücksichtigung des Umweltberichtes in der Begründung
Im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen ist gemäß § 2 Abs. 4 BauGB für
die Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange des Umweltschutzes eine
Umweltprüfung durchzuführen. In der Umweltprüfung werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt, beschrieben und bewertet.
Die ermittelten und bewerteten Belange sind im Umweltbericht darzulegen.
Der Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB bildet einen
gesonderten Teil der Begründung. Für die 49. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bedburg wurde der Umweltbericht von Smeets Landschaftsarchitekten, Erftstadt … als eigenständiges Dokument erstellt, der im
folgenden zusammengefasst wird.
Die Qualität und damit das Schutzbedürfnis der Umwelt ist aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung, der bestehenden Verkehrswege und des
angrenzenden Braunkohletagebaus und der nahe liegenden Kraftwerke nicht
besonders hoch ausgeprägt.
20
Stadt Bedburg
Begründung zur 49. Flächennutzungsplanänderung
Bei der Durchführung der Planung kommt es zu umwelterheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen sowie den Boden. So gehen
durch Versiegelung dauerhaft Lebensräume für die Tier- und Pflanzenwelt
verloren. Größtenteils handelt es sich dabei allerdings um intensiv genutzte
Ackerflächen. Die Prognose und Bewertung bezüglich artenschutzrechtlich
relevanter Vogelarten ergab, dass keine grundlegenden naturschutzfachlichen
Bedenken bestehen und dass die Ausweisung einer Erweiterung der Konzentrationszone nicht gegen die Verbote des § 44 BNatSchG verstößt. Gegebenenfalls sind geeignete Verminderungs- / Vermeidungsmaßnahmen zu treffen.
Weiterhin kann die Notwendigkeit von CEF-Maßnahmen bestehen. Eventuelle
Beeinträchtigungen von einzelnen Arten im Sinne der Eingriffsregelung muss
im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nochmals geprüft werden. Der anstehende Boden wird durch die Flächeninanspruchnahme und insbesondere
die Versiegelung beeinträchtigt. Auch die Auswirkungen auf das Schutzgut
Landschaft werden als besonders erheblich eingestuft, da die Eigenart einer
Landschaft durch die Erweiterung der genehmigten Windkraftkonzentrationszone verändert wird bzw. es zu Veränderungen des Orts- und Landschaftsbildes und der Sichtbeziehungen kommen kann. Für den nördlich und nordöstlich des Geltungsbereiches der 49. FNP-Änderung gelegenen Raum hat die
Erweiterung der Konzentrationszone keine Auswirkungen, da der Erweiterungsbereich aus dieser Richtung aufgrund von Sichtverschattungen durch
Gehölze nicht einsehbar ist bzw. die bereits ausgewiesene Konzentrationszone der 45.FNP-Änderung dem Plangebiet vorgelagert ist. Somit stellen die
zusätzlichen Windkraftanlagen der Erweiterung aus dieser Blickrichtung keine
weiteren Beeinträchtigungen dar.
Für die Ortslagen Königshoven und Kaster bedeutet die Erweiterung, dass die
Standorte nächstgelegener Windkraftanlagen von vormals ca. 1.800 m auf ca.
1.200 bis 1.500 m an die Grenzen der Ortsteile heranrücken. Dies führt zu
einer zusätzlichen Erweiterung des beeinträchtigten Sichtfeldes. Die meisten
betroffenen Wohnlagen sind sichtverschattet, da der Blick auf die Windkraftkonzentrationszone durch Gebäude und Gehölze verstellt ist. Insgesamt besteht somit durch die geplante Erweiterung eine zusätzliche Belastung für die
südlich der Erweiterung gelegenen Ortslagen. Jedoch erfolgt durch die Erweiterung des Standortes ‚Königshovener Höhe‘ ein Bündelungseffekt, der einer
Ausweisung an weniger belasteten Standorten vorzuziehen ist.
Erhebliche Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Mensch sind nicht gegeben, da die immissionsschutzrechtlich relevanten Grenz- oder Orientierungswerte an sensiblen Immissionsorten nicht überschritten werden. Da das Plangebiet innerhalb eines rekultivierten Bereiches liegt, sind Auswirkungen auf
Kulturgüter und sonstige Sachgüter nicht zu erwarten.
Bereits durch die Wahl des Standortes und die Lage in einem rekultivierten
Raum mit Vorbelastungen wurden wichtige Vermeidungseffekte bewirkt. Weitere Möglichkeiten der Minderung können z.B. durch symmetrische Anordnung
der Windenergieanlagen, Gleichartigkeit der Anlagen, langsam drehende Rotoren und matte Farben genutzt werden.
Nach der Realisierung der Planung und der Durchführung zur Vermeidung,
Verringerung und zum Ausgleich verbleiben nach derzeitigem Kenntnisstand
keine erheblichen, nachteiligen Auswirkungen.
(Wird nach Vorlage des Umweltberichtes angepasst)
21
Stadt Bedburg
10
Begründung zur 49. Flächennutzungsplanänderung
Hinweise
Im Rahmen der Ausführungsplanung und Realisierung der einzelnen Windenergieanlagen sind folgende Hinweise zu beachten:
10.1 Zukünftige Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen
Es ist darauf zu achten, dass die vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzflächen uneingeschränkt erschlossen bleiben.
10.2 Schutz des Grundwassers
Bei Baumaßnahmen ist der Schutz des Grundwassers sicherzustellen. Eventuell vorhandene Grundwassermessstellen dürfen in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden.
10.3 Bodenverhältnisse
Der Geltungsbereich liegt im Bereich eines verkippten ehemaligen Tagebaubereiches. Zur Vermeidung von Schäden aufgrund der Nichtbeachtung der
anstehenden Bodenverhältnisse sind besondere Sicherungsmaßnahmen insbesondere im Gründungsbereich erforderlich. Die Gründung der einzelnen
Bauwerke ist der jeweiligen Tragfähigkeit des Bodens anzupassen. Die entsprechenden Bauvorschriften der DIN 1054 ‚Zulässige Belastung des Baugrunds’, der DIN 18195 ‚Bauwerksabdichtungen’ und der Bauordnung des
Landes NRW sind zu beachten. Zudem sind ungleichmäßige Bodensenkungen zu berücksichtigen, die infolge der Setzungen des aufgeschütteten Bodens auftreten können. Neben großräumigen Setzungen sind kleinräumige
Setzungsdifferenzen möglich. Eine tiefere Gründung durch Rüttelstopfverfahren kann die kleinräumigen Setzungsdifferenzen verringern.
10.4 Grundwasserspiegel
Der Geltungsbereich der 49. FNP-Änderung liegt im Bereich möglicher Einwirkungen infolge der Absenkung des Grundwasserspiegels im Zuge des Braunkohleabbaus. Nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ist
ein Wiederanstieg des Grundwassers zu erwarten.
10.5 Erdbebenzone
Der Geltungsbereich der 49. FNP-Änderung liegt in der Erdbebenzone 2 in
der Untergrundklasse S gemäß der ‚Karte der Erdbebenzonen und der geologischen Untergrundklassen des Bundeslandes NRW’, Juni 2006 zur DIN
4149.
10.6 Flurbereinigung
Der Geltungsbereich der 49. FNP-Änderung unterliegt dem Flurbereinigungsverfahren. Vor Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens dürfen bauliche
Anlagen gemäß § 34 FlurbG nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet werden.
22
Stadt Bedburg
Begründung zur 49. Flächennutzungsplanänderung
10.7 Sicherheit des zivilen und militärischen Flugbetriebes
Der Geltungsbereich liegt außerhalb eines Bauschutzbereiches von zivilen
Flugplätzen in Nordrhein-Westfalen. Auf § 14 des Luftverkehrsgesetzes wird
hingewiesen. Im Genehmigungsverfahren wird das Dezernat 26 der Bezirksregierung Düsseldorf bezüglich des Bereiches Flugsicherheit beteiligt.
Nördlich der Erweiterung der Konzentrationszone befindet sich in ca. 5,8 km
Entfernung das Segel- und Modellfluggelände Gustorfer Höhe. Aufgrund der
Entfernung und der West-Ost-Ausrichtung der Start- und Landebahn sind keine Restriktionen für die Konzentrationszone zu erwarten. Auch unter Berücksichtigung standardisierter An- und Abflugverfahren nach Sichtflugregeln (sog.
Platzrunde) ist der Abstand der Konzentrationszone ausreichend. Südöstlich
des Geltungsbereiches ist in ca. 800 m Entfernung im Flächennutzungsplan
mit Symbol ohne Flächendarstellung ein Modellfluggelände dargestellt.
Der Geltungsbereich der 49. FNP-Änderung liegt außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Militärflughäfen Nörvenich und Teveren. Dennoch ist jede
konkrete Einzelanlage im Rahmen des Genehmigungsverfahrens der Wehrbereichsverwaltung III als militärische Luftfahrtbehörde zuzuleiten und dort zu
prüfen. Darüber hinaus sind der Wehrbereichsverwaltung rechtzeitig vor Baubeginn alle endgültigen Daten zwecks Veröffentlichung als Luftfahrthindernis
anzuzeigen.
10.8 Rückbauverpflichtung
Gemäß § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB ist für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5
BauGB als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung
abzugeben, dass Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen sind. Die Rückbauverpflichtung soll die Genehmigungsbehörde durch Baulast, Dienstbarkeit
oder in anderer Weise sicherstellen. Eine Sicherheitsleistung muss den Rückbau der Windkraftanlage einschließlich des den Boden versiegelnden Fundaments am Ende der voraussichtlichen Lebensdauer der Anlage vollständig
abdecken.
10.9 Hochspannungsleitung
Von der 110 kV Hochspannungsleitung Pkt. Garzweiler G-BSP Jackerath,
Bl. 1187 ist ein Mindestabstand vom dreifachen des Rotordurchmessers einzuhalten. Dieser Abstand kann auf den einfachen Rotordurchmesser reduziert
werden, wenn schwingungsdämpfende Schutzmaßnahmen an den Leiterseilen auf Kosten des Verursachers vorgenommen werden.
11
Beteiligung der Nachbargemeinden
Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher
Belange werden die Belange der betroffenen Nachbargemeinden berücksichtigt. Aufgrund der Lage der Konzentrationszone im Norden des Gebietes der
Stadt Bedburg sind insbesondere die Belange des Ortsteiles Frimmersdorf der
Stadt Grevenbroich in die Abwägung einzustellen.
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Stadt Bedburg
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Begründung zur 49. Flächennutzungsplanänderung
Anpassung an die Ziele der Landesplanung
Hinsichtlich der Vereinbarkeit der Planungsmaßnahmen mit den Zielen der
Raumordnung und Landesplanung gemäß § 34 des Landesplanungsgesetzes
ist eine Stellungnahme der Bezirksregierung Köln einzuholen.
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Kosten der Durchführung der Planung
Die für das Planverfahren anfallenden Kosten werden von dem Vorhabenträger übernommen. Innerhalb eines Städtebaulichen Vertrages zwischen Vorhabenträger und Stadt Bedburg werden alle Voraussetzungen und Bedingungen für die Realisierung der Maßnahme vertraglich geregelt.
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Städtebauliche Kennwerte
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Geltungsbereich der 49. Flächennutzungsplanänderung
Flächen für die Landwirtschaft
Überörtliche Hauptverkehrsstraßen
Konzentrationszone als Überlagerung
ca. 69 ha
ca. 67 ha
ca. 2 ha
ca. 69 ha
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