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Beschlussvorlage (BP 14.3 Begründung zur Offenlage)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
76 kB
Datum
02.07.2013
Erstellt
26.06.13, 18:04
Aktualisiert
26.06.13, 18:04

Inhalt der Datei

Bebauungsplan Nr. 14, 3. vereinfachte Änderung -Kaster- Bedburg Kaster Begründung (Stand: 08.04.2013) Stadt Bedburg Bebauungsplan Nr. 14, 3. Änderung Begründung Der 3. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 14 -Kaster- wird gemäß § 9 Abs. 8 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), folgende Begründung beigegeben: INHALTSVERZEICHNIS 1. Städtebauliche und planungsrechtliche Situation 1.1 1.2 1.3 1.4 Beschreibung des Plangebietes Übergeordnete Planungen Bebauungsplan Nr. 14 Planverfahren 2. Ziel und Zweck der Planung 3. Inhalte der Planung 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 Art der baulichen Nutzung Maß der baulichen Nutzung Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen Höchstzahl der Wohnungen Garagen und Stellplätze Erschließung Flächen zur Erhaltung von Bäumen und Sträuchern Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 4. Umweltbelange 4.1 4.2 4.3 4.4 Immissionsschutz Boden- und Wasserschutz Artenschutz Ausgleichsmaßnahmen 5. Kosten 6. Städtebauliche Kennwerte 2 Stadt Bedburg Bebauungsplan Nr. 14, 3. Änderung 1. Städtebauliche und planungsrechtliche Situation 1.1 Beschreibung des Plangebietes Begründung Der Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 liegt im Ortsteil Bedburg-Kaster und umfasst das Flurstück 1570, Flur 5, Gemarkung Kaster. Die Größe des Änderungsbereiches beträgt ca. 2.278 m². Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 ist der Planzeichnung zu entnehmen. Die Bestandsbebauung im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 14 wurde entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes als Wohnbebauung in Form von eingeschossigen Einzelhäusern und vereinzelten Doppelhäusern auf großen Grundstücken errichtet. Das Wohngebiet wird über die Albert-Schlangen-Straße in Form eines Straßenringes erschlossen. Im Südwesten und Nordosten wurden an den Straßenring zwei kurze Stichstraßen mit Wendeanlage angehängt. Der Änderungsbereich der 3. Bebauungsplanänderung grenzt im Norden an die o.g. südwestliche Stichstraße und im Osten an die Ringerschließung. Im Südosten grenzt der Änderungsbereich unmittelbar an die St.-Rochus-Straße. Innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 14 wurde die Anbindung der Grundstücke an die St.-Rochus-Straße ausgeschlossen, um den Verkehrsfluss auf dieser Straße nicht zu beeinträchtigen. Daraus resultiert, dass sämtliche Grundstücke des Bebauungsplanes Nr. 14 mit ihren Gartenflächen zur St.-Rochus-Straße orientiert sind. Südlich der St.-Rochus-Straße schließt sich unmittelbar das Wohngebiet um die ‚Schützendelle‘ an. Auch hier wurde eine unmittelbare Anfahrung der Grundstücke von der St.-Rochus-Straße aus unterbunden. Die Fläche der 3. Änderung liegt im Einzugsbereich des Versorgungszentrums Bedburg-Kaster und weist sowohl zu Naherholungsflächen als auch zu den Infrastruktureinrichtungen eine sehr gute Lage auf. 1.2 Übergeordnete Planungen Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln weist den Geltungsbereich für die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) aus. Im Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg liegen der Bereich des Bebauungsplanes Nr. 14 und somit auch der Bereich der 3. Änderung innerhalb einer Wohnbaufläche. Die St.-Rochus-Straße wird als Hauptverkehrsstraße ausgewiesen. 1.3 Bebauungsplan Nr. 14 Der seit dem 25.02.1967 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 14 -Kasterdiente dem Ziel, den Bedarf an Wohnbauland insbesondere für den Eigenheim-Wohnungsbau zu befriedigen. Der Bebauungsplan setzte insgesamt ein Reines Wohngebiet mit einer eingeschossigen offenen Bauweise, eine Grundflächenzahl von 0,3 und eine Geschossflächenzahl von 0,4 fest. Durch den Ausschluss einer Zufahrt von der südlich angrenzenden St.-Rochus-Straße aus waren relativ große Grundstücke vorgegeben, die der seinerzeitigen wirtschaftlichen Situation und der daraus resultierenden Nachfrage entsprachen. 3 Stadt Bedburg Bebauungsplan Nr. 14, 3. Änderung Begründung Der Bebauungsplan Nr. 14 beinhaltet im nördlichen Teilbereich auf gesamter Länge des Plangebietes eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung ‚Parkanlage‘, die gleichzeitig als Ortsabgrenzung zwischen Kaster und Königshoven (neu) dient. Im Zuge der 2. Bebauungsplanänderung, die am 11.07.2006 Rechtskraft erlangte, wurde für den südwestlichen Bereich des Ursprungsplanes durch eine Erweiterung der überbaubaren Flächen Richtung St.Rochus-Straße eine Nachverdichtung der Bebauung auf bisher sehr großen Grundstücken ermöglicht. Die Erschließung wurde durch den südwestlich angrenzenden Weg sichergestellt. 1.4 Planverfahren Der Stadtentwicklungsausschuss hat am26.06.2012 den Aufstellungsbeschluss für die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 -Kasterbeschlossen. Da durch die beabsichtigte Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, kann gemäß § 13 (1) BauGB das vereinfachte Verfahren angewendet werden. Das vereinfachte Verfahren setzt voraus, dass die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete vorliegen. Beide vorgenannten Bedingungen werden durch die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 erfüllt. Im vereinfachten Verfahren wird auf die Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB, auf den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und auf die zusammenfassende Erklärung verzichtet. Des Weiteren kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB abgesehen werden. 2. Ziel und Zweck der Planung Durch die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 soll die zusätzliche Bebaubarkeit mit einem Einzel- oder Doppelhaus innerhalb des Geltungsbereiches ermöglicht werden. Dazu soll die vorhandene überbaubare Fläche entlang der Albert-Schlangen-Straße in notwendiger Tiefe Richtung Südosten zur St.-Rochus-Straße erweitert und im rückwärtigen Bereich reduziert werden. Der Bereich der erweiterten überbaubaren Flächen soll anstelle eines Reinen Wohngebietes als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden. Damit sind dem Gebiet dienende Läden und nicht störende Handwerksbetriebe allgemein innerhalb des Baugebietes zulässig. Die Ausweisung zusätzlicher überbaubarer Flächen in zentraler Lage entspricht dem städtebaulichen Ziel, Wohnbauflächen innerhalb des Innenbereiches zu verdichten und durch Verkleinerung der Grundstücke einer baulichen und sozial verträglichen Nutzung zuzuführen. Die Festsetzungen zu Art und Maß der Nutzung und die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen orientieren sich vorrangig an dem Ursprungsplan. Durch die Änderungen werden die Grundzüge des Bebauungsplanes Nr. 14 nicht tangiert. 4 Stadt Bedburg Bebauungsplan Nr. 14, 3. Änderung 3. Inhalte der Planung 3.1 Art der baulichen Nutzung Begründung Die Wohnbauflächen werden entsprechend dem Ursprungsplan als Reines Wohngebiet festgesetzt, um den bestehenden Charakter des Gebietes zu erhalten. Die ausnahmsweise im Reinen Wohngebiet zulässigen Nutzungen werden ausgeschlossen, um die Zielrichtung Wohnen zu unterstützen und den vorhandenen Wohncharakter zu sichern. Der südliche Teilbereich des Plangebietes wird als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt, um hier im Eingangsbereich in das Plangebiet Spielräume für ergänzende Nutzungen zu gewähren. 3.2 Maß der baulichen Nutzung Entsprechend dem Ursprungsplan wird die Grundflächenzahl auf 0,3 und die Geschossflächenzahl auf 0,4 festgesetzt. Im südlichen Planänderungsbereich wird im Sinne einer Nachverdichtung, die sich dennoch verträglich in die Umgebung einfügt, abweichend eine Grundflächenzahl von 0,4 festgesetzt. Die gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO mögliche Überschreitung der maximal überbaubaren Grundfläche durch Garagen, Stellplätze, Zuwegungen und Nebenanlagen wird nicht ausgeschlossen. Die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse entspricht mit I ebenfalls dem Ursprungsplan. Zusammen mit der festgesetzten maximalen Dachneigung von 30°, die sich am vorhandenen Bestand orientiert, wird somit eine städtebaulich verträgliche Kubatur der Gebäude sichergestellt. Die im Gegensatz zum Ursprungsplan zulässige Ausbildung eines Drempels führt zu einer bedarfsgerechten Nutzung des Obergeschosses, wobei durch die festgesetzte Eingeschossigkeit eine nicht verträgliche Höhenentwicklung vermieden wird. 3.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen Gegenüber dem Ursprungsplan wird die allgemein zulässige offene Bauweise auf Einzel- und Doppelhäuser beschränkt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 14 keine Hausgruppen realisiert wurden. Die überbaubaren Flächen werden innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes parallel zur Albert-Schlangen-Straße in einer Tiefe von 14,00 m platziert und bis auf 5,00 m an die Straßenverkehrsfläche der St.-Rochus-Straße herangeführt. Damit soll gewährleistet werden, dass eine zusätzliche Bebauung straßenparallel errichtet wird. Innerhalb des WR wird die Tiefe der überbaubaren Flächen reduziert, um eine zusätzliche Bebauung im straßenabgewandten Bereich der Bebauungsplanänderung zu vermeiden. Zusätzlich wird eine Überschreitungsmöglichkeit um 2,00 m für Terrassenüberdachungen und verglaste Wintergärten vorgesehen um aktuellen Wohnwünschen zu entsprechen, gleichzeitig aber großzügige Gartenbereiche mit ausreichendem Abstand zu den Hauptbaukörpern zu sichern. 5 Stadt Bedburg Bebauungsplan Nr. 14, 3. Änderung 3.4 Begründung Höchstzahl der Wohnungen Zur Sicherstellung einer geringen Bewohnerdichte wird die Zahl der Wohnungen je Wohngebäude auf maximal zwei beschränkt. Durch diese Festsetzung soll gleichzeitig ein erhöhtes Verkehrsaufkommen und ein erhöhter Stellplatzbedarf im Bereich der Albert-SchlangenStraße vermieden werden. 3.5 Garagen und Stellplätze Die Unterbringung des ruhenden privaten Verkehrs erfolgt wie innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 14 grundsätzlich auf den Privatgrundstücken. Garagen und überdachte Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen und auf den hierfür festgesetzten Flächen zulässig. Damit werden innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes Garagen im rückwärtigen Grundstücksteil vermieden. Die Tiefe der Garagenzufahrten muss ab der Straßenbegrenzungslinie mindestens 5 m betragen. Dieser Abstand ermöglicht das Warten vor der sich öffnenden Garage auf privater Fläche oder auch das Abstellen eines weiteren Pkws. Durch diese Festsetzung wird der reibungslose Verkehrfluss auf der Albert-Schlangen-Straße gewährleistet. 3.6 Erschließung Der Bereich der 3. Bebauungsplanänderung ist über die AlbertSchlangen-Straße an das örtliche Straßennetz angebunden. Private Zufahrten von der St.-Rochus-Straße sind wie im Ursprungsplan ausgeschlossen. Deswegen wird planungsrechtlich festgesetzt, dass die parallel zur St.-Rochus-Straße festgesetzte Fläche zur Erhaltung von Bäumen und Sträuchern nicht überfahren werden darf. Aufgrund der Tatsache, dass das Grundstück heute bereits bebaut ist, ist der § 51a Landeswassergesetz nicht anzuwenden. Da die Gesamtdichte der Bebauung und damit der Versiegelung nicht erhöht wird, ist auch nicht von zusätzlichen Wassermengen auszugehen, die dem Kanal zugeführt werden. 3.7 Flächen zur Erhaltung von Bäumen und Sträuchern Die bestehende Heckenstruktur entlang der St.-Rochus-Straße setzt sich auf weiteren Grundstücken innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 14 und auch südöstlich der St.-Rochus-Straße fort. Deswegen wird festgesetzt, dass die bestehenden Gehölze langfristig zu erhalten und bei Bedarf entsprechend zu ergänzen sind. Um die Zufahrt von der St.Rochus-Straße zu unterbinden, wird festgesetzt, dass die Fläche zur Erhaltung von Bäumen und Sträuchern nicht überfahren werden darf. 3.8 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen Die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen dienen dem Ziel, architektonisch unharmonische Gestaltungen im städtebaulichen Maßstab zu minimieren und ein homogenes Erscheinungsbild zu schaffen. Dabei orientieren sich die Festsetzungen an den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 14 und an den Gestaltungen des Gebäudebestandes innerhalb des vorgenannten Bebauungsplanes. 6 Stadt Bedburg Bebauungsplan Nr. 14, 3. Änderung Begründung Zur Schaffung einer ruhigen Dachform, die sich in den Bestand einfügt, werden lediglich Flach- und Satteldächer zugelassen. Dachaufbauten werden nach Lage und Größe begrenzt, um eine möglichst ruhige und homogene Dachlandschaft zu gewährleisten. Zur Erhaltung und Fortführung des einheitlichen grüngeprägten Bildes sind Grundstückseinfriedungen zu öffentlichen Verkehrsflächen aus standorttypischen einheimischen Heckenpflanzungen oder aus offenen Zaunkonstruktionen vorzunehmen. 4. Umweltbelange 4.1 Immissionsschutz Auf der St.-Rochus-Straße ist heute von einem durchschnittlichen Verkehrsaufkommen von ca. 3.200 Kfz/DTV auszugehen. Dieses Verkehrsaufkommen weist einen sehr geringen LkW-Anteil auf und verkehrt auf einer innerörtlichen Hauptverkehrsstraße, für die eine Geschwindigkeitsreduzierung von maximal 50 km/h gilt. Gemäß DIN 18005 ‚Schallschutz im Städtebau‘ betragen die schalltechnischen Orientierungswerte für ein Allgemeines Wohngebiet tags 55 dB und nachts 45 dB. Aufgrund des heutigen Wärmedämmstandards ist davon auszugehen, dass diese Werte innerhalb der zukünftigen Bebauung eingehalten werden. Bezüglich der Einhaltung der Orientierungswerte im Bereich der gartenseitigen Aufenthaltsbereiche ist nicht von einer Verschlechterung des Lärmeintrags auszugehen, da diese Bereiche auch heute schon als den Grundstücken zugeordnete Gartenbereiche genutzt werden. Von der Festsetzung einer Lärmschutzwand wird auch deswegen abgesehen, weil das heutige Erscheinungsbild einer homogenen Heckenstruktur nicht beeinträchtigt werden soll. 4.2 Boden- und Wasserschutz Durch Sümpfungsmaßnahmen im Rahmen des Braunkohle-Tagebaus liegt der derzeitige Grundwasserspiegel unterhalb des natürlichen Grundwasserspiegels. Um eine dauerhafte Vernässung der Gebäude im Raum Bedburg zu vermeiden, soll der Grundwasserstand langfristig voraussichtlich unter dem natürlichen Grundwasserstand gehalten werden. Trotzdem wird darauf hingewiesen, dass im Gründungsbereich besondere bauliche Maßnahmen zur Bauwerksabdichtung erforderlich sind. Aufgrund der Erhöhung eines untergeordneten Teilbereiches der Grundflächenzahl auf 0,4 und der sonstigen Beibehaltung der Festsetzung des Ursprungsplans von 0,3 wird die Gesamtdichte innerhalb des Plangebietes nur unwesentlich erhöht. Die überbaubaren Flächen werden innerhalb des WA zwar erhöht, dafür aber innerhalb des WR reduziert. Die Gesamtfläche der überbaubaren Flächen reduziert sich in der Addition von ca. 1.340 m² auf ca. 1.300 m². 4.3 Artenschutz Aufgrund des bestehenden Bebauungsplanes und der planungsrechtlichen Regelung einer Bestandssituation ist nicht davon auszugehen, dass durch die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 gesetzlich 7 Stadt Bedburg Bebauungsplan Nr. 14, 3. Änderung 4.4 Begründung geschützte Arten beeinträchtigt werden. Ausgleichsmaßnahmen Da die Dichte innerhalb des Geltungsbereiches der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 nur unwesentlich erhöht wird, werden keine nennenswerten zusätzlichen Flächen versiegelt. Somit werden durch die 3. Änderung keine zusätzlichen Eingriffe in den Naturhaushalt vorbereitet, die ausgleichsrelevant sind. 5. Kosten Aufgrund der bereits bestehenden Erschließungsflächen entstehen aus der 3. Bebauungsplanänderung keine Folgekosten für die Stadt Bedburg. 6. Städtebauliche Kennwerte Plangebiet ● Reines Wohngebiet ● Allgemeines Wohngebiet 2.278 m² 1.218 m² 1.060 m² 100,0 % 53,0 % 47,0 % 8