Daten
Kommune
Bedburg
Größe
29 kB
Datum
02.07.2013
Erstellt
26.06.13, 18:04
Aktualisiert
26.06.13, 18:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 14, 3. vereinfachte Änderung
-Kaster- Bedburg Kaster
Textliche Festsetzungen
(Stand: 08.04.2013)
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 14, 3. Änderung
Textliche Festsetzungen
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN DES BEBAUUNGSPLANES NR. 14,
3. VEREINFACHTE ÄNDERUNG, BEDBURG-KASTER
Gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) und der Bauordnung NW (BauONW), jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt:
1.
Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)
1.1
Innerhalb des Reinen Wohngebietes (WR) sind die gemäß § 3 (3)
BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht zulässig.
1.2
Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (WA) sind die gemäß § 4 (3)
BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht zulässig.
2.
Überbaubare Grundstücksflächen
(§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, § 23 (3) BauNVO)
Die hintere Baugrenze der überbaubaren Fläche darf für Terrassenüberdachungen und für verglaste Wintergärten um maximal 2,00 m
überschritten werden.
Die gemäß Landesbauordnung notwendigen Abstandsflächen bleiben
davon unberührt.
3.
Beschränkung der Zahl der Wohnungen (§ 9 (1) Nr. 6 BauGB)
Innerhalb des Plangebietes sind maximal 2 Wohnungen je Wohngebäude zulässig.
Die Doppelhaushälfte gilt dabei als ein Gebäude.
4.
Garagen, offene und überdachte Stellplätze
(§ 9 (1) Nr. 4 BauGB, § 12 (6) BauNVO)
4.1
Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) sind nur innerhalb der
überbaubaren Flächen sowie auf den hierfür festgesetzten Flächen zulässig.
4.2
Garagen und Carports müssen von ihrer Zufahrtsseite mindestens
5,00 m hinter der Straßenbegrenzungslinie zurückliegen. Bauordnungsrechtliche Regelungen bleiben hiervon unberührt.
4.3
Auf Flächen für Garagen sind auch Carports oder nicht überdachte
Stellplätze, auf Garagenzufahrten auch nicht überdachte Stellplätze zulässig.
5.
Fläche zur Erhaltung von Bäumen und Sträuchern
(§ 9 (1) Nr. 25b BauGB)
Innerhalb der festgesetzten Fläche zur Erhaltung von Bäumen und
Sträuchern vorhandene Gehölze sind langfristig zu erhalten und bei Abgang entsprechend zu ergänzen. Eine Überfahrung der Fläche ist nicht
zulässig.
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Textliche Festsetzungen
6.
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
(§ 9 (4) BauGB, § 86 (4) BauONW)
6.1
Für Hauptdächer der Hauptanlagen sind nur Satteldächer mit einer
Dachneigung bis 30° oder Flachdächer zulässig. Untergeordnete Dachteile wie Zwerchgiebel und Gauben sowie Anbauten bis zu einer Fläche
von 1/3 der Gesamtgebäudegrundfläche sowie Nebenanlagen und Garagen dürfen auch mit einer geringeren Dachneigung oder als Flachdach ausgeführt werden.
6.2
Die Dacheindeckungen sind in den Farbtönen der RAL-Skala ‚dunkelbraun’ bis ‚schwarz’ oder ‚grau’ bis ‚schwarz’ zulässig. Andere Farbtöne
können als Ausnahme zugelassen werden, sofern sich diese farblich in
den vorhandenen Umgebungsbestand einfügen. Glasierte Dacheindeckungen sind generell unzulässig.
6.3
Bei geneigten Dächern darf die Summe der Zwerchgiebel, Gauben,
sonstigen Dachaufbauten und Dacheinschnitte zwei Drittel der Trauflänge nicht überschreiten.
6.4
Grundstückseinfriedungen zu öffentlichen Verkehrsflächen sind auf der
Zufahrtsseite ausschließlich aus standorttypischen einheimischen Heckenpflanzungen in maximal 0,9 m Höhe vorzusehen. Für sonstige
Grundstückseinfriedungen zu öffentlichen Verkehrsflächen sind ausschließlich Heckenpflanzungen bis zu 2,00 m Höhe sowie offene Zaunkonstruktionen zulässig. Als offene Zaunkonstruktionen gelten solche
mit einem Lochanteil von mindestens 50 % pro m² Zaunfläche.
Hinweise
1.
Bodendenkmäler
Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes NW - insbesondere die
Anzeigenpflicht gemäß §§ 15 und 16 DschGNW - sind bei Bodenbewegungen und Baumaßnahmen zu beachten. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle
Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Telefon 02425/9039-0,
Fax 02425/9039-199 unverzüglich zu informieren. Die Weisung des
Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
2.
Kampfmittel
Beim Auffinden von Bombenblindgängern oder Kampfmitteln sind Erdarbeiten unverzüglich einzustellen und umgehend die nächste Polizeidienststelle oder der Kampfmittelräumdienst bei der Bezirksregierung
Köln zu benachrichtigen.
3.
Niederschlagswasser
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4.
Textliche Festsetzungen
Nichtbelastetes Niederschlagswasser der Dachflächen kann in Zisternen gesammelt und dem Brauchwasserkreislauf zugeführt werden.
Erdbebengefährdung
Das Plangebiet liegt in der Erdbebenzone 2 in der Untergrundklasse T
gemäß der ‚Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen des Bundeslandes NRW’, Juni 2006 zur DIN 4149.
Die Vorgaben der DIN 4149 sind zu beachten.
5.
Grundwasserabsenkung
Der Bereich des Planungsgebietes ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen
betroffen.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortscheitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach
heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach
Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein
Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der
Grundwasserabsenkung
als
auch
bei
einem
späteren
Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen
möglich. Die Vorschriften der DIN 18195 ‚Bauwerksabdichtungen’ sind
zu beachten.
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