Daten
Kommune
Bedburg
Größe
31 kB
Datum
02.07.2013
Erstellt
26.06.13, 18:04
Aktualisiert
26.06.13, 18:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg
47. Änderung
-Am Mühlenkreuz- Bedburg Kaster
Begründung
(Stand: 18.01.2013)
Stadt Bedburg
Begründung zur 47. Flächennutzungsplanänderung
BEGRÜNDUNG
zur 47. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bedburg
1
Ausgangssituation
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 26.06.2012 den
Aufstellungsbeschluss der 47. Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst.
Parallel zur Flächennutzungsplanänderung werden innerhalb der 3. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 30 im Stammplan als Verkehrs- und Grünflächen
festgesetzte Flächen in Flächen für den Gemeinbedarf geändert.
Die gekennzeichnete Lage der 47. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt
am Nordostrand des Baugebietes ‚Am Mühlenkreuz‘ und grenzt im Osten an
Flächen für die Landwirtschaft, im Norden an Flächen für die Forstwirtschaft.
Die Änderung liegt innerhalb einer Grünfläche, die als Randeingrünung der
Wohnbauflächen dient.
Die 47. Flächennutzungsplanänderung wird als Kennzeichnung einer Lage
ohne Flächendarstellung vorgenommen. Insofern kann kein konkreter Geltungsbereich markiert werden.
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Planungsanlass
Die Stadt Bedburg hat 1994 die 19. Änderung des Flächennutzungsplanes für
den Bereich nördlich der Ortslage Königshoven zur Rechtskraft geführt und
aus der FNP-Änderung den Bebauungsplan Nr. 30 / Kaster mit dem Ziel der
Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebiets (WA) entwickelt. Die Erschließung des Baugebietes und die Bebauung der einzelnen Grundstücke sind
mittlerweile abgeschlossen.
Seit 2006 besteht auf den innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 30 als Parkplatz festgesetzten Flächen und angrenzenden Grünflächen östlich der Gustav-Heinemann-Straße ein Waldkindergarten. Um eine dauerhafte Einrichtung
zu gewährleisten, ist die Erstellung entsprechender baulicher Anlagen notwendig. Dies setzt voraus, dass das Planungsrecht an die Bestandssituation
angepasst wird. Zur Sicherstellung einer geordneten und nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung soll im Bebauungsplan eine Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzt werden. Parallel zu dieser Bebauungsplanänderung ist die
Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich, weil ansonsten dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB nicht entsprochen wird.
Aufgrund der guten Lage zur Wohnbebauung, zu Wald- und Naherholungsflächen und zu den Infrastruktureinrichtungen ist der Standort sehr gut für eine
Kindergartennutzung geeignet.
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Stadt Bedburg
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Begründung zur 47. Flächennutzungsplanänderung
Ziel und Zweck der Planung
Zur Einleitung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und zur Sicherung des Kindergartenstandortes wird innerhalb der 47. Flächennutzungsplanänderung folgende Änderung vorgenommen:
•
Kennzeichnung der Lage eines Kindergartens
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Planungsrechtliche Vorgaben
4.1
Ziele der Landesplanung
Die Ziele der Landesplanung sind im Regionalplan für den Regierungsbezirk
Köln, Teilabschnitt Region Köln konkretisiert. Seit der Überarbeitung des ehemaligen Gebietsentwicklungsplanes (2001) ist der Bereich der 47. FNPÄnderung als ‚Allgemeiner Siedlungsbereich‘ ASB dargestellt.
4.2
Darstellung im Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg
Der Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg stellt im Bereich der zu kennzeichnenden Lage von Einrichtungen und Anlagen heute Grünflächen dar.
Westlich der Grünflächen befinden sich Wohnbauflächen, nördlich Flächen für
die Forstwirtschaft und östlich Flächen für die Landwirtschaft. Unmittelbar südlich der zu markierenden Lage liegt eine Grundwassermessstelle, östlich die
Darstellung eines Brunnens. Die zu kennzeichnende Lage liegt nördlich einer
Sicherheitslinie, die im Abstand von 150 m zum ehemaligen Tagebau in WestOst Richtung verläuft.
4.3
Landschaftsplan
Die Lagekennzeichnung der 47. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt
entsprechend den Festsetzungen des Landschaftsplanes Nr. 1 des RheinErft-Kreises außerhalb festgesetzter, besonders geschützter Teile von Natur
und Landschaft gemäß §§ 19 bis 23 LG NRW.
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Darstellungen der 47. Flächennutzungsplanänderung
5.1
Einrichtung und Anlage eines Kindergartens
Innerhalb der 47. Flächennutzungsplanänderung wird die Lage eines Kindergartens gekennzeichnet. Damit wird dem planungsrechtlichen Entwicklungsgebot zur Realisierung einer Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Kindergarten innerhalb der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr.
30 Rechnung getragen. Somit wird wohnungsnah und ebenso standortgerecht
die Einrichtung eines Waldkindergartens planungsrechtlich ermöglicht. Der
Bauleitplan dient damit insbesondere den sozialen Bedürfnissen der lokalen
Bevölkerung.
5.2
Erschließung
Die verkehrliche Erschließung der gekennzeichneten Lage des Kindergartens
erfolgt über die nördliche Verlängerung der Gustav-Heinemann-Straße. Innerhalb dieser Verkehrsfläche liegen die entsprechenden Kanalanschlüsse und
notwendigen Versorgungsleitungen.
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Stadt Bedburg
5.3
Begründung zur 47. Flächennutzungsplanänderung
Altlasten
Hinweise auf Altlasten in Nachbarschaft zur gekennzeichneten Lage des Kindergartens sind nicht bekannt.
5.4
Leitungsrechte
Nördlich der gekennzeichneten Lage des Kindergartens verläuft eine Rohrleitung. Innerhalb des Bebauungsplanverfahrens wird hier ein entsprechendes
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der RWE Power AG festgesetzt.
5.5
Belange von Natur und Landschaft
Durch die Lagekennzeichnung ohne Flächenausweisung werden keine Bauflächen dargestellt und somit keine Baurechte vorbereitet. Aus der Kleinräumigkeit und der Symboldarstellung sind auf der Ebene des Flächennutzungsplanes auch keine relevanten negativen Auswirkungen auf den Naturhaushalt
und auf eventuell vorhandene schützenswerte Arten zu erwarten.
Innerhalb des Änderungsverfahrens des Bebauungsplanes werden durch die
Festsetzung von Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung
Kindergarten sowohl Verkehrsflächen als auch Grünflächen überplant. Auf die
detaillierte Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird verwiesen.
Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung und vom Umweltbericht abgesehen.
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