Daten
Kommune
Bedburg
Größe
73 kB
Datum
02.07.2013
Erstellt
26.06.13, 18:04
Aktualisiert
26.06.13, 18:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 30, 3. vereinfachte Änderung
-Am Mühlenkreuz- Bedburg Kaster
Begründung zum Satzungsbeschluss
(Stand: 18.01.2013)
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 30, 3. Änderung
Begründung
Der 3. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 30 -Am Mühlenkreuzwird gemäß § 9 Abs. 8 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), folgende Begründung beigegeben:
INHALTSVERZEICHNIS
1.
Städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1
1.2
1.3
1.4
Beschreibung des Plangebietes
Übergeordnete Planungen
Bebauungsplan Nr. 30
Planverfahren
2.
Ziel und Zweck der Planung
3.
Inhalte der Planung
3.1
3.2
3.3
3.4
Flächen für den Gemeinbedarf
Erschließung
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Erhaltung von Bäumen und Sträuchern
4.
Umweltbelange
4.1
4.2
4.3
Boden- und Wasserschutz
Artenschutz
Ausgleichsmaßnahmen
5.
Kosten
6.
Städtebauliche Kennwerte
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Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 30, 3. Änderung
1.
Städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1
Beschreibung des Plangebietes
Begründung
Der Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30
liegt im Norden des Ortsteiles Bedburg – Königshoven östlich der Verlängerung der Gustav-Heinemann-Straße und weist eine Gesamtfläche von ca. 1.178 m² auf.
Der Geltungsbereich besteht aus dem Flurstück 223, Flur 22, Gemarkung Kaster. Dieses Flurstück wurde im Rahmen einer Sonderung aus
den bisherigen Flurstücken 95 und 96 und Teilflächen aus den Flurstücken 112 und 117 gebildet.
Das Plangebiet grenzt im Westen an die Verlängerung der GustavHeinemann-Straße und im Norden an den Fuß der Böschung entlang
des Ost-West verlaufenden Wirtschaftsweges. Im Osten grenzt das
Plangebiet an landwirtschaftlich genutzte Flächen, im Süden an Ausgleichsflächen auf öffentlichen Grünflächen, die der Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft dienen. Westlich des angrenzenden
Weges liegt eine dreiecksförmige Fläche, die ebenfalls der Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft dient. Diese Fläche befindet
sich wie das Plangebiet der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30
in der Sicherheitszone des Kasterer Sprungs, der in nordwestsüdöstlicher Richtung am Ostrand des Bebauungsplanes Nr. 30 verläuft. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches der 3. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 30 ist der Planzeichnung zu entnehmen.
Die innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 30 festgesetzte öffentliche
Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung öffentlicher
Parkplatz und Teile der nördlich gelegenen öffentlichen Grünfläche mit
Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und
zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft werden heute von
dem Waldkindergarten Waldwichtel e.V. genutzt. Die westlich und südlich des Parkplatzes festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen in Form von
Bäumen und Gehölzanpflanzungen wurden nach Satzungsbeschluss
des Bebauungsplanes Nr. 30 entsprechend den Festsetzungen des
Bebauungsplanes und dem landschaftspflegerischen Fachbeitrag umgesetzt. Die Verlängerung der Gustav-Heinemann-Straße wurde gemäß den Festsetzungen des Stammplanes bis zum nördlich des Plangebietes verlaufenden Wirtschaftsweg verlängert. Die im Umfeld des
Änderungsbereiches gelegenen Allgemeinen Wohngebiete wurden
entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Gänze bebaut.
1.2
Übergeordnete Planungen
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln weist den Geltungsbereich für die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) aus.
Im Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg liegt der Änderungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 innerhalb des
Grünzuges, der gemäß FNP-Änderung parallel zur Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 30 ausgewiesen wurde.
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Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 30, 3. Änderung
1.3
Begründung
Bebauungsplan Nr. 30
Der Bebauungsplan Nr. 30 -Am Mühlenkreuz- diente dem Ziel, den
Bedarf an Wohnbauland insbesondere für den EigenheimWohnungsbau zu befriedigen. Durch den Bebauungsplan wurde eine
sinnvolle Arrondierung des Bereiches zwischen der Rekultivierung des
Tagebaus Frimmersdorf-Süd und dem nördlichen Ortsrand von Königshoven-Kaster vollzogen. Der Bebauungsplan sieht insgesamt eine
eingeschossige offene Bauweise für Einzel- oder für Einzel- und Doppelhäuser mit einer Grundflächenzahl von 0,4 vor. An den Rändern
wird das Plangebiet durch öffentliche Grünflächen eingebunden, wobei
die östliche Grünfläche gleichzeitig als Fläche für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft dient und teilweise identisch mit der Lage einer tektonischen
Störzone ist.
1.4
Planverfahren
Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 06.07.2010 den Aufstellungsbeschluss für die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr.
30/Kaster -Am Mühlenkreuz- beschlossen. Da bereits zuvor eine 1.
Änderung des Plans rechtskräftig beschlossen wurde und sich ebenfalls bereits eine zweite Änderung im Verfahren befindet, wird das vorliegende Verfahren als 3. Änderung weitergeführt.
Da durch die beabsichtigte Änderung die Grundzüge der Planung nicht
berührt werden, kann gemäß § 13 (1) BauGB das vereinfachte Verfahren angewendet werden. Das vereinfachte Verfahren setzt voraus,
dass die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht vorbereitet oder
begründet wird und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der
in § 1 (6) Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete vorliegen. Beide vorgenannten Bedingungen werden durch die 3.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 erfüllt.
Im vereinfachten Verfahren wird auf die Umweltprüfung gemäß § 2 (4)
BauGB, auf den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und auf die zusammenfassende Erklärung verzichtet.
Des Weiteren kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung
nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB abgesehen werden.
2.
Ziel und Zweck der Planung
Seit 2006 besteht auf den als Parkplatz festgesetzten Flächen und
angrenzenden Grünflächen östlich der Gustav-Heinemann-Straße der
Waldkindergarten Waldwichtel e.V., der momentan als eingruppiger
Kindergarten zuzüglich vier U3-Plätze betrieben wird. Zur Versorgung
und um den Auflagen des Landesjugendamtes zu entsprechen, wurde
ein Container als Schutzraum aufgestellt und ein Versorgungshäuschen für Strom, Gas und Wasser errichtet.
Um eine dauerhafte Einrichtung zu gewährleisten, ist die Erstellung
entsprechender baulicher Anlagen notwendig. Dies setzt voraus, dass
das Planungsrecht an die Bestandssituation angepasst wird.
Zur Sicherstellung einer geordneten und nachhaltigen städtebaulichen
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Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 30, 3. Änderung
Begründung
Entwicklung soll anstelle der im Bebauungsplan Nr. 30 festgesetzten
Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung Parken und der
südlich und nördlich angrenzenden öffentlichen Grünfläche mit Überlagerung einer Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft eine Fläche für den
Gemeinbedarf festgesetzt werden. Diese Fläche dient sozialen Zwecken und den dafür notwendigen Einrichtungen, hier speziell dem
Waldkindergarten.
Mit der Bebauungsplanänderung werden bereits vorhandene bauliche
Anlagen, die mit dem jetzigen Planungsrecht nicht zu vereinbaren
sind, legalisiert. Zusätzlich besteht aufgrund des naturbezogenen Kindergartenkonzeptes und der entsprechenden Nachfrage nach Kindergartenplätzen die Möglichkeit, eine weitere Gruppe einzurichten.
Probleme bezüglich Vandalismus, die sich aus der Lage am Ortsrand
ergeben, sind als gering einzuschätzen, weil sich das Grundstück in
Sichtweite von Wohngebäuden an der Straße ‚Am Mühlenkreuz’ befindet.
Die Fläche unterliegt derzeit einem grundbuchrechtlich gesicherten
Bergschadensverzicht und Bauverbot, da sie in der Sicherheitszone
des Kasterer Sprungs liegt. Eine Überprüfung durch die Markscheiderei der RWE Power AG zeigt, dass die Sicherheitszone entsprechend
verkleinert werden kann, so dass die ehemalige Parkplatzfläche außerhalb des Einflussbereiches des Kasterer Sprungs liegt. Bis zur Flächenreduzierung der Sicherheitszone und der Löschung entsprechender Grundbucheinträge ist durch den Betreiber des Waldkindergartens
ein entsprechender Haftungsverzicht zu erklären, so dass später auftretende bergbaubedingte Schäden gegenüber dem Eigentümer nicht
geltend gemacht werden können. Die Löschung des Bauverbotes und
des Bergschadensverzichtes ist beantragt. Eine Bestätigung der Löschung wird bis zum Abschluss des Planverfahrens erwartet.
Die zukünftigen Flächen für den Gemeinbedarf des Waldkindergartens
liegen im Einzugsbereich von Kaster und Königshoven und weisen zu
den nördlich angrenzenden Naherholungsflächen und zu Waldflächen
eine sehr gute Lage auf.
Durch die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 werden die
Grundzüge des Stammplanes nicht tangiert.
3.
Inhalte der Planung
3.1
Flächen für den Gemeinbedarf
Die bereits heute teilweise von dem Waldkindergarten genutzten Flächen werden innerhalb der 3. Änderung als Flächen für den Gemeinbedarf festgesetzt. Als Träger wird konkret der Waldkindergarten aufgeführt, um damit die naturbezogene Ausrichtung der Nutzung zu sichern. Die Festsetzung eines Maßes der baulichen Nutzung und von
überbaubaren Flächen sind planungsrechtlich nicht notwendig und
auch aufgrund sonstiger Randbedingungen städtebaulich hier nicht erforderlich.
3.2
Erschließung
Die zukünftige Fläche für den Gemeinbedarf wird über die 5 m breite
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Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 30, 3. Änderung
Begründung
westlich angrenzende öffentliche Verkehrsfläche in nördlicher Verlängerung der Gustav-Heinemann-Straße erschlossen. Innerhalb dieser
Verkehrsfläche liegen die entsprechenden Kanalanschlüsse und notwendigen Versorgungsleitungen.
Im Bereich der nördlichen Verlängerung der Gustav-HeinemannStraße besteht die Möglichkeit, ca. 10-12 Pkw zu parken. Die Kinder
werden morgens in einem Zeitfenster von einer Stunde gebracht. Die
Abholzeit ist flexibel. Somit ist davon auszugehen, dass durch den Anund Abfahrtsverkehr keine Verkehrsprobleme entstehen.
3.3
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Für die Sicherung der im Norden in das Plangebiet hineinragenden
Rohrleitung wird für die RWE Power AG ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht festgesetzt.
3.4
Erhaltung von Bäumen und Sträuchern
Die innerhalb des Geltungsbereiches der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 vorhandenen Gehölze wurden auf der Grundlage
des Bebauungsplanes Nr. 30 angepflanzt. Diese Pflanzungen sind
insbesondere zur Erhaltung eines einheitlichen Landschaftsbildes sowohl zum angrenzenden Landschaftsraum als auch zur GustavHeinemann-Straße hin dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Sollte zur
Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes des Kindergartens
eine Beseitigung von Gehölzen notwendig werden, so ist innerhalb der
Fläche für den Gemeinbedarf entsprechender Ersatz zu schaffen.
4.
Umweltbelange
4.1
Boden- und Wasserschutz
Aufgrund der örtlichen Bodenverhältnisse und der Lage oberhalb einer
tektonischen Störung wird das Plangebiet gemäß § 9 (5) Nr. 1 BauGB
als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung besondere bauliche
Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich erforderlich sind.
Seitens des Kindergartenträgers wird einer Haftungsverzichtserklärung
zugestimmt, so dass später auftretende bergbaubedingte Schäden
nicht geltend gemacht werden können.
Durch Sümpfungsmaßnahmen im Rahmen des Tagebaus liegt der
derzeitige Grundwasserspiegel bei etwa 30,00 m über NN gegenüber
dem natürlichen Grundwasserspiegel von etwa 57,00 m über NN. Um
eine dauerhafte Vernässung der Gebäude im Raum Bedburg zu vermeiden, soll der Grundwasserstand langfristig voraussichtlich unter
dem natürlichen Grundwasserstand gehalten werden. Trotzdem wird
darauf hingewiesen, dass im Gründungsbereich besondere bauliche
Maßnahmen zur Bauwerksabdichtung erforderlich sind.
Da gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 30 ca. 40 %
der zukünftigen Fläche für den Gemeinbedarf bisher als besondere
Verkehrsflächen mit der Zweckbestimmung Parken vorgesehen waren
und zu 50 % damit als versiegelt angenommen wurden, besteht kein
Bedarf zur weiteren Regelung der Niederschlagswasserbeseitigung.
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Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 30, 3. Änderung
4.2
Begründung
Artenschutz
Aufgrund des bestehenden Bebauungsplanes und der planungsrechtlichen Regelung einer Bestandssituation ist nicht davon auszugehen,
dass durch die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 gesetzlich
geschützte Arten beeinträchtigt werden.
4.3
Ausgleichsmaßnahmen
Die Ausgangssituation für die Bewertung eventueller Ausgleichsmaßnahmen sind die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 30. Durch
die Umwandlung von planungsrechtlich festgesetzten Grünflächen in
Flächen für den Gemeinbedarf werden durch die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 Eingriffe in den Naturhaushalt vorbereitet, die
ausgleichsrelevant sind. Für den Bebauungsplan Nr. 30 wurde mit Datum 09.11.1993 vom Büro für Landschaftsarchitektur Gottschalk,
Meerbusch ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag erstellt. In Anlehnung an die damalige Bewertung gemäß der Methode Sporbeck wurde
für den 3. Änderungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 30 eine Ausgleichsbilanz erstellt.
Gemäß Bilanz werden Eingriffe in Höhe von 2.780 Wertpunkten ermöglicht, die insgesamt auszugleichen sind. Da die seinerzeitige Ausgleichsbilanz aus dem Jahr 1993 einen Überhang von 6.343 Wertpunkten aufwies, der bereits durch die 2. Änderung um 2.827 Punkte
reduziert wurde, gilt der durch die 3. Bebauungsplanänderung ermöglichte Eingriff als ausgeglichen.
5.
Kosten
Durch die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 entstehen der
Stadt Bedburg keine Folgekosten.
6.
Städtebauliche Kennwerte
Plangebiet
● Flächen für den Gemeinbedarf
1.178 m²
1.178 m²
100,0 %
100,0 %
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