Daten
Kommune
Bedburg
Größe
51 kB
Datum
02.07.2013
Erstellt
26.06.13, 18:04
Aktualisiert
26.06.13, 18:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 1 / PT, 4. Änderung
Bedburg Kirchtroisdorf
Begründung
(Stand: 25.06.2013)
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 1 / PT, 4. Änderung
Begründung
Der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 / PT Bedburg Kirchtroisdorf wird
gemäß § 9 Abs. 8 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), folgende Begründung beigegeben:
INHALTSVERZEICHNIS
1.
Städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1
1.2
1.3
1.4
Beschreibung des Plangebietes
Übergeordnete Planungen
Bebauungsplan Nr. 1 / PT
Planverfahren
2.
Ziel und Zweck der Planung
3.
Inhalte der Planung
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
3.8
3.9
Fläche für den Gemeinbedarf
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Höchstzahl der Wohnungen
Stellplätze und Garagen
Erschließung
Erhaltung von Bäumen und Sträuchern
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
4.
Umweltbelange
4.1
4.2
4.3
4.4
Lärmschutz
Boden- und Wasserschutz
Artenschutz
Ausgleichsmaßnahmen
5.
Kosten
6.
Städtebauliche Kennwerte
2
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 1 / PT, 4. Änderung
1.
Städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1
Beschreibung des Plangebietes
Begründung
Der Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 / PT
liegt im Ortsteil Bedburg Kirchtroisdorf und umfasst das Flurstück 40,
Flur 27, Gemarkung Pütz. Das Flurstück wurde ehemals als Schulgrundstück genutzt und grenzt im Osten an die Heinsberger Straße, im
Süden an die Brunostraße und im Westen an die Godefriedstraße. Im
Norden tangiert das Plangebiet die südlichen Grenzen der Flurstücke
132 und 133, Flur 4. Die Größe des Änderungsbereiches beträgt ca.
4.672 m². Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 / PT ist der Planzeichnung zu entnehmen.
Nach Aufgabe der Grundschulfunktion wurde das zweigeschossige
Hauptgebäude, das in einem Abstand von ca. 8 m parallel zur Heinsberger Straße steht, zunächst erhalten und für Zwischennutzungen wie
Taxizentrale u. ä. freigegeben. Aufgrund des heutigen Bauzustandes
und der einer wirtschaftlichen Umnutzung widersprechenden
Raumhöhen kann das Gebäude langfristig nicht erhalten werden.
Ehemals im rückwärtigen Bereich der Schule vorhandene
Nebengebäude wurden bereits abgerissen. Der südliche Teilbereich des
ehemaligen
Schulgrundstücks
wurde
2011
mit
einem
Begegnungszentrum für die Bürger des Ortsteils Kirchtroisdorf bebaut.
Diese Begegnungsfunktion wurde ursprünglich durch das Schulgebäude
erfüllt. Das eingeschossige Begegnungszentrum wurde in ortsuntypischer Bauweise mit weißem und dunkelgrauem Klinker
ausgeführt, wird damit aber seiner Sonderrolle innerhalb des Ortsbildes
gerecht. Die Dachgestaltung erfolgte mit zwei versetzt zueinander angeordneten Pultdächern.
Im nordwestlichen Teilbereich des Grundstücks befindet sich eine ca.
1,20 m hohe Aufschüttung, die als Standort für eine Rutsche diente. Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich eine Vielzahl von Einzelbäumen und Baumreihen, die den Standort prägen und die aufgrund ihrer Qualität erhaltenswert sind. So stehen entlang der westlichen Grundstücksgrenze insgesamt neun großkronige Linden. Diese Baumreihe
wird Richtung Norden durch drei Birken fortgesetzt. Entlang der nordöstlichen Grundstücksgrenze befinden sich vier hoch aufragende Pappeln.
Vor dem Schulgebäude stehen innerhalb des Geltungsbereiches fünf
zurückgeschnittene Kirschbäume. Parallel und versetzt zu dieser Baumreihe wurden sieben weitere Kirschbäume auf der öffentlichen Fläche
der Heinsberger Straße gepflanzt. Der zentrale Bereich des Plangebietes wird von einem großkronigen Ahornbaum und einer weiteren Linde
dominiert.
Das Plangebiet liegt unmittelbar an der L 277, die die Ortslage
Kirchtroisdorf als Heinsberger Straße von Norden nach Süden als
Haupterschließungsstraße durchquert. Die Bestandsbebauung an der
Heinsberger Straße nördlich des Plangebietes wird von zweigeschossigen traufständigen Doppelhäusern und Hausgruppen geprägt. Die Bebauung unmittelbar östlich des Plangebietes besteht aus eingeschossi3
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Bebauungsplan Nr. 1 / PT, 4. Änderung
Begründung
gen Einzel- und Doppelhäusern. Die Bebauung an der Heinsberger
Straße wurde vorrangig als Straßenrandbebauung erstellt. Das Gebäude des nordöstlich angrenzenden Flurstückes 133 wurde dabei einschließlich des Hinterhauses als Grenzbebauung ausgeführt. Die südlichen Abstandsflächen der Einzelhausbebauung des nordwestlich angrenzenden Flurstückes 132 liegen ebenfalls in Teilen auf dem ehemaligen Schulgrundstück. Die Bebauung nordwestlich, westlich und südlich
des Plangebietes besteht vorrangig aus eingeschossigen Einfamilienhäusern mit Satteldächern. Dabei wurden die Gebäude westlich der
Godefriedstraße entsprechend dem Bebauungsplan Nr. 1 Pütz ausgeführt, der für diesen Bereich eine Gartenhofbauweise mit Grenzbebauung an allen Grundstücksgrenzen innerhalb überbaubarer Flächen festsetzt.
Angrenzend an die südlich gelegene Brunostraße verläuft in einem offenen Bach das Kalrather Fließ.
Innerhalb von Kirchtroisdorf befindet sich östlich des Plangebietes in ca.
200 m Entfernung das Montessori-Kinderhaus Springmäuse e.V.. Die
notwendigen Schulen liegen innerhalb des Schulzentrums Bedburg. Die
Einzelhandelsversorgung findet vorrangig im Bedburger Zentrum in ca.
3,7 km Entfernung statt. In Kirchtroisdorf befinden sich im Bereich Elsdorfer Straße / Pfarrer-Stein-Straße zwei Einzelhandelsbetriebe für den
täglichen Bedarf.
1.2
Übergeordnete Planungen
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region
Köln bezieht Kirchtroisdorf aufgrund der geringen Größe nicht in den Allgemeinen Siedlungsbereich ein und weist somit den Geltungsbereich
der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 als Allgemeinen Freiraumund Agrarbereich aus.
Der Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg stellt die Fläche der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 vorrangig als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung ‚Schule‘ dar. Lediglich der südliche Randbereich wird in einer Breite von 15 m als Grünfläche mit der
Zweckbestimmung ‚Spielplatz‘ dargestellt. Die nördlich, östlich und südlich angrenzenden Flächen werden als Gemischte Bauflächen, die westlich angrenzenden Flächen als Wohnbauflächen ausgewiesen. Die östlich gelegene Heinsberger Straße wird als Hauptverkehrsstraße dargestellt.
Da der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren entwickelt wird,
kann der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung an die Festsetzungen des Bebauungsplanes angepasst werden.
1.3
Bebauungsplan Nr. 1 / PT
Der seit 1974 rechtsgültige Bebauungsplan Nr. 1 / PT setzte für den Bereich der 4. Änderung entsprechend der vorhandenen Nutzung die Doppelfestsetzung ‚Mischgebiet / Fläche für den Gemeinbedarf‘ mit der
Zweckbestimmung ‚Schule‘ fest. Damit konnten Art und Maß der baulichen Nutzung rechtlich eindeutig bestimmt werden. Der südliche Streifen in ca. 15 m Breite entlang der Brunostraße wurde als Fläche für den
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Bebauungsplan Nr. 1 / PT, 4. Änderung
Begründung
Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung ‚Spielplatz‘ normiert. Die südlich, westlich und nördlich angrenzenden Bauflächen wurden vorrangig
als Reines Wohngebiet mit eingeschossiger Gartenhofbauweise mit einer GRZ von 0,6 festgesetzt. In einer 1. Änderung wurde die Verbindlichkeit der Gartenhofbauweise aufgehoben und die GRZ auf 0,4 reduziert. Allerdings wurde die Festsetzung einer geschlossenen Bauweise
beibehalten.
1.4
Planverfahren
Gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) darf ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn unter
anderem die zulässige Grundfläche von insgesamt 20.000 m² unterschritten wird. Da die Plangebietsgröße insgesamt deutlich geringer ist
als die zulässige Grundfläche i.S.d. § 19 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO), wird das vorgenannte Kriterium eingehalten. Voraussetzung ist weiterhin, dass der Bebauungsplan aufgrund seiner Lage innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegt und allseitig
an Bestandsbebauung grenzt.
Derartige Bebauungspläne können nach § 13a BauGB aufgestellt werden, wenn es sich um die Wiedernutzbarmachung von Flächen, eine
Nachverdichtung oder andere vergleichbare Maßnahmen handelt. Erfasst werden insbesondere Bebauungspläne zur Erhaltung, Erneuerung
und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile. Das Gesetz zielt auf Gebiete, die im Zusammenhang bebaute Ortsteile i.S.d. § 34 BauGB darstellen, auf innerhalb des Siedlungsbereiches befindliche brach gefallene
Flächen oder Flächen, die aus anderen Gründen einer neuen Nutzung
zugeführt werden sollen.
Somit erfüllt der Bereich der 4. Bebauungsplanänderung neben der Unterschreitung der zulässigen Grundfläche von 20.000 m² weitere Voraussetzungen für eine Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Es gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach §13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB. Auf die
Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2a BauGB kann demnach
verzichtet werden. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung entfällt.
Bisher haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass durch die Bebauungsplanänderung die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die
einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Auch liegt keine Beeinträchtigung von Gebieten mit gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete vor.
Somit kann das Bebauungsplanänderungsverfahren gemäß § 13a
BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden.
Zur Information über die Auswirkungen der Planung soll ein reguläres
zweistufiges Beteiligungsverfahren durchgeführt werden.
2.
Ziel und Zweck der Planung
Durch die Aufgabe der Grundschulfunktion besteht die Möglichkeit, das
Grundstück einer neuen Nutzung zuzuführen. Auf der südlichen Hälfte
des Grundstücks wurde zwischenzeitlich ein eingeschossiges Begegnungszentrum für die Ortslage Kirchtroisdorf realisiert. Der nördliche
Teilbereich entspricht mit der vorübergehenden Nutzung des ehemali5
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Bebauungsplan Nr. 1 / PT, 4. Änderung
Begründung
gen Schulgebäudes nicht der städtebaulichen Funktion, die dem Grundstück aufgrund seiner zentralen Lage obliegt. Zur Beseitigung dieser
Funktionsschwäche soll das nicht umnutzbare und erhaltbare Schulgebäude abgerissen und der nördliche Grundstücksteil einer Wohnnutzung
zugeführt werden. Damit soll die Nachfrage nach Grundstücken für Einfamilienhäuser insbesondere durch die ortsansässige Bevölkerung befriedigt werden. Es sind Grundstücksgrößen beabsichtigt, die der Nachfrage nach erschwinglichem attraktivem Bauland entsprechen und die
sich unter Berücksichtigung der heutigen wirtschaftlichen Situation in
den Bestand einfügen.
Bezüglich Dichte, Geschossigkeit und Lage der Baukörper orientiert sich
die Planung an der angrenzenden Bestandsbebauung. Durch die Festsetzung einer straßenbegleitenden Bebauung entlang der Heinsberger
Straße wird der Straßenraum deutlich definiert und eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleistet. Durch die Stellung der Baukörper
soll eine günstige Orientierung zur Sonne gewährleistet und eine passive oder aktive Nutzung der Sonnenenergie ermöglicht werden. Insgesamt ist eine offene Bauweise für Einzel- und Doppelhäuser mit insgesamt voraussichtlich sechs Grundstücken vorgesehen.
Der vorhandene teilweise großkronige Baumbestand insbesondere entlang der Godefriedstraße soll so weit wie möglich erhalten werden.
Ebenso schützenswert sind die auf Kopf geschnittenen kleinkronigen
Bäume entlang der Heinsberger Straße.
3.
Inhalte der Planung
3.1
Fläche für den Gemeinbedarf
Die Fläche für den Gemeinbedarf wird als Einzelfestsetzung und nicht
zusätzlich als Mischgebiet normiert. Eine Doppelfestsetzung Fläche für
den Gemeinbedarf / Mischgebiet wie im Stammplan entfällt damit. Die
Zweckbestimmung der Fläche für den Gemeinbedarf lautet innerhalb
der 4. Änderung ‚Begegnungszentrum’. Damit sind alle Funktionen, die
im Zusammenhang mit einem Begegnungszentrum stehen, abgedeckt.
Um das Maß der baulichen Nutzung zu konkretisieren, werden zusätzlich die Geschossigkeit, die Grundflächenzahl und die überbaubaren
Flächen festgesetzt. Zur Herstellung der Planungssicherheit für die
nördlich angrenzenden zukünftigen Wohngrundstücke werden zusätzlich die möglichen Flächen für Stellplätze ausgewiesen.
3.2
Art der baulichen Nutzung
Die Wohnbauflächen werden als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt,
um neben dem Wohnen einen Spielraum für ergänzende Nutzungen zu
gewähren. Die Festsetzung ‚Allgemeines Wohngebiet’ dient dem Ziel,
ein qualitativ hochwertiges Wohngebiet zu schaffen, das sich an dem
vorhandenen Bedarf orientiert. Die nördlich und östlich angrenzenden
Flächen werden im Flächennutzungsplan zwar als gemischte Bauflächen dargestellt, entsprechen aber von ihrer tatsächlichen heutigen Nutzung her einem Allgemeinen Wohngebiet. Die westlich an der Godefriedstraße angrenzenden Flächen werden im Bebauungsplan Nr. 1
als Reines Wohngebiet festgesetzt. Das südlich gelegene Begegnungszentrum wäre als Anlage für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke
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Begründung
auch innerhalb eines Allgemeinen Wohngebietes zulässig. Insofern fügt
sich die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes in den Bestand
ein und schafft keinen Konflikt, der durch eine andere Art der Nutzung
zu vermeiden wäre.
Die ausnahmsweise im Allgemeinen Wohngebiet zulässigen Nutzungen
werden ausgeschlossen, weil sie in das kleinteilig strukturierte Gebiet
gestalterisch und funktional nicht zu integrieren sind und dem angestrebten Gebietscharakter widersprechen.
3.3
Maß der baulichen Nutzung
Für das Allgemeine Wohngebiet wird entsprechend dem Ziel, ein homogenes städtebauliches Erscheinungsbild zu schaffen, das sich in die bestehende Situation einfügt, eine Grundflächenzahl von 0,4 festgesetzt.
Diese Festsetzung orientiert sich an der festgesetzten Grundflächenzahl
des westlich angrenzenden Reinen Wohngebietes und an dem Bestand
auf den nördlich und östlich gelegenen Flurstücken.
Für die Fläche für den Gemeinbedarf wird eine Grundflächenzahl von
0,3 normiert, um eine übermäßige Versiegelung des Grundstücks zu
vermeiden. Sowohl für das Allgemeine Wohngebiet als auch für die Fläche für den Gemeinbedarf wird die Überschreitung der überbaubaren
Grundflächen und Garagen und / oder Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen bis zu 50 % zugelassen.
Die Zahl der maximalen Vollgeschosse wird innerhalb des Allgemeinen
Wohngebietes an der Heinsberger Straße mit zwei festgesetzt und entspricht damit der unmittelbar nördlich angrenzenden Bebauung. Das
westlich gelegene Allgemeine Wohngebiet an der Godefriedstraße orientiert sich höhenmäßig ebenfalls am Bestand. Entsprechend wird hier
maximal ein Vollgeschoss zugelassen. Für das Begegnungszentrum
wird entsprechend dem heutigen Ausbau ebenfalls maximal ein Vollgeschoss festgesetzt.
Die konkrete mögliche Ausbauhöhe der baulichen Anlagen wird durch
die Festsetzungen der Fußbodenoberkante Erdgeschoss und den darauf bezogenen Trauf- und Firsthöhen bestimmt. Bezugspunkt der Fußbodenoberkante des Erdgeschosses ist die mittig vor dem Grundstück
liegende endausgebaute Straßenverkehrsfläche.
Die Traufhöhe entlang der Heinsberger Straße wird als Mindest- und
Höchstmaß definiert, um möglichst einheitliche Höhen zu erzielen. Die
Traufhöhe entlang der Godefriedstraße wird entsprechend der festgesetzten Eingeschossigkeit auf maximal 4,5 m festgesetzt, so dass ein
durchaus höherer Drempel realisiert werden kann.
3.4
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Entsprechend der angrenzenden Bestandsbebauung wird für die Allgemeinen Wohngebiete des Änderungsbereiches eine offene Bauweise
festgesetzt. Diese wird dahingehend differenziert, dass im östlichen Allgemeinen Wohngebiet sowohl Einzel- und Doppelhäuser, im westlichen
Allgemeinen Wohngebiet nur Einzelhäuser zulässig sind. Diese Differenzierung korrespondiert mit den unterschiedlichen Geschossigkeiten,
so dass entlang der Heinsberger Straße eine dichtere und geschlosse7
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Begründung
nere Bebauung zu erwarten ist. Diese unterschiedlichen Dichten entsprechen den jeweiligen städtebaulichen Lagen an der Hauptverkehrsstraße und im Übergang zum Reinen Wohngebiet an der Godefriedstraße.
Die Planung des städtebaulichen Vorentwurfs wird relativ eng mit Baugrenzen umfahren und in zwei jeweils straßenparallelen Baufenstern
zusammengefasst. Die Baufenster werden in einem Abstand von 4 m
zur Straßenverkehrsfläche platziert. Im Bereich der großkronigen Lindenbäume wird dieser Abstand auf 7 m aufgeweitet. Die Tiefe der überbaubaren Flächen beträgt entlang der Heinsberger Straße 12,50 m und
entlang der Godefriedstraße 14 m. Damit soll insbesondere im Bereich
der geringeren Bautiefe ein möglichst einheitliches und geordnetes Erscheinungsbild zu den Verkehrsflächen sichergestellt werden. In beiden
Allgemeinen Wohngebieten darf die hintere Baugrenze für Terrassenüberdachungen und für verglaste Wintergärten bis maximal 2 m überschritten werden. Damit soll eine den aktuellen Wohnansprüchen gerecht werdende Gartennutzung ermöglicht werden.
Im Norden werden die beiden Baufenster jeweils mit einer Baulinie im
Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze abgeschlossen, um trotz der
auf dem Grundstück liegenden Abstandsflächen der nördlich angrenzenden Bebauung die Grundstücke in gesamter Breite nutzen zu können. Übrige bauordnungsrechtliche Regelungen bleiben hiervon unberührt.
Im Bereich der Fläche für den Gemeinbedarf wird das bestehende Begegnungszentrum relativ eng mit Baugrenzen mit geringfügigen Erweitungsmöglichkeiten umfahren. Damit soll insbesondere gegenüber den
nördlich angrenzenden Wohngebieten ein deutlicher Abstand des Gebäudes gesichert werden.
3.5
Höchstzahl der Wohnungen
Zur Sicherstellung einer kalkulierbaren Dichte und der entsprechenden
Einwohnerzahl wird die Zahl der Wohneinheiten je Hauseinheit auf maximal zwei beschränkt. Diese Festsetzung verhindert eine übermäßige
Verdichtung innerhalb des Änderungsbereiches und dient dem beabsichtigten Charakter des Wohngebietes. Durch die Festsetzung wird ein
erhöhtes Verkehrsaufkommen und ein erhöhter Stellplatz- und Parkplatzbedarf vermieden.
3.6
Stellplätze und Garagen
Die Unterbringung des ruhenden privaten Verkehrs erfolgt grundsätzlich
auf den Privatgrundstücken auf den dafür vorgesehenen Flächen. Zur
Unterstützung der Durchgrünung des Plangebietes werden Garagen
und Stellplätze auf den rückwärtigen Grundstücksteilen ausgeschlossen. Um die öffentlichen Verkehrsflächen vom Stellplatzverkehr zu entlasten, wird festgesetzt, dass pro Gebäude zwei unabhängig voneinander anfahrbare Stellplätze oder Garagen zu erstellen sind. Dafür wird
die Möglichkeit eröffnet, neben der Garagenzufahrt eine weitere Stellplatzfläche im Vorgartenbereich erstellen zu können.
Innerhalb der Flächen für den Gemeinbedarf werden Flächen für Stell8
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Begründung
plätze nördlich und östlich des Begegnungszentrums ausgewiesen.
Damit werden die Stellplatzflächen so nah wie möglich zur Heinsberger
Straße platziert und die Beeinträchtigungen angrenzender Wohngebiete
minimiert.
Darüber hinaus notwendige öffentliche Parkplätze stehen im Bereich der
Heinsberger Straße zur Verfügung. Innerhalb der Godefriedstraße können die notwendigen Besucherparkplätze für die unmittelbar angrenzende Wohnbebauung angeboten werden.
3.7
Erschließung
3.8
Aufgrund der dreiseitigen Begrenzung des Änderungsbereiches durch
öffentliche Verkehrsflächen sind die zukünftigen Grundstücke bereits
heute erschlossen. Zusätzliche Verkehrsflächen innerhalb des Plangebietes sind somit zur Erschließung nicht notwendig. Lediglich südlich der
Fläche für den Gemeinbedarf werden entsprechend dem heutigen Ausbau ca. 60 m² Verkehrsfläche auf dem ehemaligen Schulgrundstück
ausgewiesen, um einen gefahrlosen Einmündungsbereich der Brunostraße in die Heinsberger Straße zu gewährleisten.
Schmutz- und Niederschlagswasser können über die vorhandenen
Mischwasserkanäle in der Heinsberger Straße und in der Godefriedstraße abgeleitet werden. Aufgrund der Umnutzung einer
innerörtlichen Fläche sind die notwendigen Reinigungskapazitäten
vorhanden. Der § 51a Landeswassergesetz kommt nicht zur
Anwendung, weil der Änderungsbereich des Bebauungsplanes bereits
baulich genutzt wurde. Dennoch sollte in Erwägung eines natürlichen
Regenwasserabflusses geprüft werden, ob das Niederschlagswasser
nicht in das südlich des Geltungsbereichs gelegene Kalrather Fließ
eingeleitet werden kann, zumal das Niederschlagswasser lediglich
gering verschmutzt sein wird.
Erhaltung von Bäumen und Sträuchern
Das Plangebiet zeichnet sich heute durch einen reichhaltigen Baumbestand aus, der aufgrund der hohen Wertigkeit so weit wie möglich zu erhalten ist. Dazu zählt die Lindenbaumreihe entlang der Godefriedstraße,
die auf Kopf geschnittenen kleinkronigen Bäume an der Heinsberger
Straße und zwei in zukünftigen Gartenbereichen gelegene großkronige
Einzelbäume. Weitere vorhandene Bäume im nördlichen Teilbereich
(Birken und Pappeln) können bei einer wirtschaftlich sinnvollen Parzellierung nicht als zu erhalten festgesetzt werden. Wenn durch festgesetzte Bäume der Hausbau unzumutbar erschwert wird, so können diese
beseitigt werden und sind gleichwertig zu ersetzen.
Innerhalb der textlichen Festsetzungen wird darauf hingewiesen, dass
Stellplatz- und Garagenzufahrten derart anzulegen sind, dass Bestandsbäume im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen nicht beeinträchtigt werden.
3.9
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
Die verträgliche Einbindung in die stadträumliche Struktur soll über die
textlichen und zeichnerischen Festsetzungen sichergestellt und durch
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Begründung
die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen ergänzt werden. Dabei dienen die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen insbesondere dem Ziel,
Verunstaltungen im städtebaulichen Maßstab zu minimieren und ein
homogenes Erscheinungsbild zu schaffen.
Die Homogenität soll dabei vorrangig über die weithin sichtbare Dachform und Dachgestalt hergestellt werden. So werden für die Allgemeinen Wohngebiete nur Sattel- und Walmdächer sowie versetzte Pultdächer mit einer eingegrenzten Dachneigung zugelassen. Zur Schaffung
einer einheitlichen Gebäudeausrichtung wird an der Heinsberger Straße
die Traufrichtung vorgegeben. Die Gebäude sind in diesem Bereich
traufständig anzuordnen. Die möglichen Dachaufbauten werden begrenzt.
Zur Reduzierung der Versiegelung und zur Steigerung der Durchgrünung sollen Stellplätze, ihre Zufahrten und Garagenzufahrten wasserdurchlässig befestigt werden.
Zur Vereinheitlichung der Grundstückseinfriedungen und zur Unterstützung des grüngeprägten Charakters sind innerhalb der Allgemeinen
Wohngebiete Einfriedungen zu öffentlichen Verkehrsflächen als Heckenpflanzungen auszuführen, die auch in Verbindung mit offenen
Zaunkonstruktionen realisiert werden können. Voraussetzung ist, dass
diese zur öffentlichen Verkehrsfläche hin nicht sichtbar sind.
4.
Umweltbelange
4.1
Lärmschutz
Die Heinsberger Straße weist ein geringes Verkehrsaufkommen mit einem sehr geringen LKW-Anteil auf. Zudem handelt es sich um eine innerörtliche Hauptverkehrsstraße, für die eine Geschwindigkeitsreduzierung von maximal 50 km/h gilt. Gemäß DIN 18005 ‚Schallschutz im
Städtebau’ betragen die schalltechnischen Orientierungswerte für ein
Allgemeines Wohngebiet tags 55 dB und nachts 45 dB. Es ist davon
auszugehen, dass keine Lärmschutzmaßnahmen notwenig werden, die
den Lärmpegelbereich 2 überschreiten. Dieser wird bereits durch die
notwendige Wärmedämmung gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV)
erzielt. Da die Gartenflächen jeweils im Lärmschatten der Gebäude liegen, wird auf die Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen
gegenüber der Heinsberger Straße verzichtet.
Das Begegnungszentrum wäre innerhalb eines Allgemeinen Wohngebietes gemäß § 4 BauNVO grundsätzlich zulässig. Insofern ist die Nachbarschaft einer derartigen Anlage, die innerhalb einer gesondert festgesetzten Fläche für den Gemeinbedarf ausgewiesen wird, mit einem Allgemeinen Wohngebiet erst recht unbedenklich. Zur Reduzierung der
Lärmemissionen durch den an- und abfahrenden Verkehr wird die Stellplatzanlage flächenmäßig begrenzt und so nah wie möglich zur Heinsberger Straße festgesetzt.
4.2
Boden- und Wasserschutz
Gemäß der Karte der schutzwürdigen Böden des Geologischen Dienstes NRW befinden sich innerhalb des Plangebietes vorrangig Parabraunerden aus Löß. Aufgrund der bisherigen Nutzung ist davon auszu10
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Bebauungsplan Nr. 1 / PT, 4. Änderung
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gehen, dass die Böden anthropogen verändert und bis in den Untergrund stark überprägt wurden.
Wegen der bisherigen baulichen Nutzung des Grundstücks ist der § 51a
Landeswassergesetz nicht anzuwenden. Trotzdem sollte geprüft werden, ob das Niederschlagswasser aufgrund der äußerst geringen Menge ungedrosselt in das südlich gelegene Kalrather Fließ eingeleitet werden kann.
Durch Sümpfungsmaßnahmen im Rahmen des Braunkohle-Tagebaus
liegt der derzeitige Grundwasserspiegel unterhalb des natürlichen
Grundwasserspiegels. Um eine dauerhafte Vernässung der Gebäude im
Raum Bedburg zu vermeiden, soll der Grundwasserstand langfristig voraussichtlich unter dem natürlichen Grundwasserstand gehalten werden.
Trotzdem wird darauf hingewiesen, dass im Gründungsbereich von Gebäuden besondere bauliche Maßnahmen zur Bauwerksabdichtung erforderlich werden.
4.3
Artenschutz
Das Plangebiet bietet aufgrund des vorhandenen Baumbestandes und
des alten Schulgebäudes Biotopstrukturen, die das Vorkommen gesetzlich geschützter Arten nicht ausschließen. Zur Klärung eventueller Vorkommen ist im Rahmen der Fällgenehmigungen gemäß Baumschutzsatzung der Stadt Bedburg die Bedeutung einzelner Bäume als Nistoder Brutstätte zu prüfen. Im Rahmen der Abrissgenehmigung des
Schulgebäudes ist eine Begehung durchzuführen, um ein eventuelles
Fledermausvorkommen auszuschließen.
4.4
Ausgleichsmaßnahmen
Aufgrund der Lage innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und der angrenzenden Bestandsbebauung handelt es sich bei der
vorliegenden Bebauungsplanänderung um eine Maßnahme der Nachverdichtung und der Innenentwicklung. Somit kann der Bebauungsplan
gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden,
weil die dafür notwendigen Voraussetzungen insgesamt erfüllt werden.
Bei Anwendung des beschleunigten Verfahrens entfällt gemäß § 13a (2)
Nr. 4 BauGB die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung, weil Eingriffe,
die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind,
als vor der planerischen Entscheidung erfolgt gelten.
5.
Kosten
Für die Stadt Bedburg fallen Kosten im Rahmen der Bebauungsplanentwicklung und der Baureifmachung der Grundstücke an. Diese Kosten
setzen sich aus Planungskosten, Kosten für das Artenschutzgutachten,
Vermessungskosten, Abrisskosten und Kosten für sonstige Ordnungsmaßnahmen zusammen. Aufgrund der bestehenden Verkehrsflächen
fallen keine weiteren Erschließungskosten an.
6.
Städtebauliche Kennwerte
Plangebiet
100,0 %
4.672 m²
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Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 1 / PT, 4. Änderung
• Fläche für den Gemeinbedarf
• Allgemeine Wohngebiete
• Verkehrsflächen
Begründung
40,6 %
58,1 %
1,3 %
1.896 m²
2.716 m²
60 m²
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