Daten
Kommune
Bedburg
Größe
29 kB
Datum
02.07.2013
Erstellt
26.06.13, 18:04
Aktualisiert
26.06.13, 18:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 1 / PT, 4. Änderung
Bedburg Kirchtroisdorf
Textliche Festsetzungen
(Stand: 25.06.2013)
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 1 / PT, 4. Änderung
Textliche Festsetzungen
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN DES BEBAUUNGSPLANES NR. 1 / PT,
4. ÄNDERUNG, BEDBURG-KIRCHTROISDORF
Gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) und der Bauordnung NW (BauONW), jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt:
1.
Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)
Innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete (WA) sind die gemäß § 4 (3)
BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht zulässig.
2.
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)
2.1
Die Höhenlage der baulichen Anlagen innerhalb der Allgemeinen
Wohngebiete wird durch Festsetzungen der Fußbodenoberkante Erdgeschoss und der Trauf- und Firsthöhen bestimmt. Bezugspunkt der Höhenfestsetzungen ist die Oberkante der mittig vor dem Grundstück liegenden endausgebauten Verkehrsfläche.
2.2
Das Maß der Fußbodenoberkante Erdgeschoss (Oberkante Fertigfußboden OKFF) ergibt sich aus der Differenz zwischen OKFF und dem
Bezugspunkt. Dabei darf eine Höhe von 0,5 m nicht überschritten werden.
Das Maß der Traufhöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen OKFF
und der Schnittlinie der Außenfläche der Außenwand mit der Oberkante
Dachhaut.
Das Maß der Firsthöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen OKFF
und der Höhe des obersten Gebäudeabschlusses.
3.
Überbaubare Grundstücksflächen
(§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, § 23 (3) BauNVO)
Innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete darf die hintere Baugrenze der
überbaubaren Flächen für Terrassenüberdachungen und für verglaste
Wintergärten um maximal 2,00 m überschritten werden.
Die gemäß Landesbauordnung notwendigen Abstandsflächen bleiben
davon unberührt.
4.
Beschränkung der Zahl der Wohnungen (§ 9 (1) Nr. 6 BauGB)
Innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete sind maximal 2 Wohnungen je
Wohngebäude zulässig.
Die Doppelhaushälfte gilt dabei als ein Gebäude.
5.
Flächen für Stellplätze und Garagen
(§ 9 (1) Nr. 4 BauGB, § 12 (6) BauNVO)
5.1
Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) sind innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete innerhalb der dafür festgesetzten Flächen, innerhalb der überbaubaren Flächen und bis zu 2,00 m hinter der hinteren
Baugrenze zulässig.
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Textliche Festsetzungen
5.2
Garagen und Carports müssen von ihrer Zufahrtsseite mindestens
5,00 m hinter der Straßenbegrenzungslinie zurückliegen. Bauordnungsrechtliche Regelungen bleiben hiervon unberührt.
5.3
Auf Flächen für Garagen sind auch Carports oder offene Stellplätze, auf
Garagenzufahrten offene Stellplätze zulässig. Innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete ist zwischen Straßenbegrenzungslinie und vorderer
Baugrenze pro Gebäude neben der Nutzung der Garagenzufahrt die
Anlage eines weiteren offenen Stellplatzes möglich.
5.4
Pro Wohngebäude sind zwei unabhängig voneinander anfahrbare Stellplätze oder Garagen herzustellen.
5.5
Innerhalb der Fläche für den Gemeinbedarf sind Stellplätze nur in den
dafür vorgesehenen Flächen zulässig. Garagen und Carports sind ausgeschlossen.
6.
Erhaltung von Bäumen und Sträuchern (§ 9 (1) Nr. 25b BauGB)
Die innerhalb des Plangebietes festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu
erhalten. Wird durch die Baumerhaltung der Hausbau unzumutbar erschwert oder sind Bäume abgängig, so sind diese gleichwertig wenn
möglich an gleicher Stelle zu ersetzen.
7.
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
(§ 9 (4) BauGB, § 86 (4) BauONW)
7.1
Innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete sind für Dächer der Hauptanlagen nur Sattel- oder Walmdächer sowie versetzte Pultdächer mit Gegenpulten zugelassen. Es wird eine Dachneigung von 35°-45° festgesetzt. Untergeordnete Dachteile wie Zwerchgiebel, Gauben sowie Anbauten bis zu einer Fläche von 1/3 der Gesamtgebäudegrundfläche sowie Nebenanlagen und Garagen dürfen auch mit einer geringeren
Dachneigung oder als Flachdach ausgeführt werden.
7.2
Die Dacheindeckungen innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete sind in
den Farbtönen der RAL-Skala ‚dunkelbraun’ bis ‚schwarz’ oder ‚grau’ bis
‚schwarz’ zulässig. Andere Farbtöne sind als Ausnahme zugelassen.
Glasierte Dacheindeckungen sind generell unzulässig.
7.3
Bei Satteldächern darf die Summe der Zwerchgiebel, Gauben und sonstigen Dachaufbauten und Dacheinschnitte zwei Drittel der Trauflänge
einer Seite nicht überschreiten.
7.4
Stellplätze und ihre Zufahrten und Garagenzufahrten sind in wassergebundener Decke, mit versickerungsfähigem Pflaster oder Rasengittersteinen zu befestigen.
7.5
Grundstückseinfriedungen zu öffentlichen Verkehrsflächen sind aus
standorttypischen einheimischen Heckenpflanzungen in maximal 0,90 m
Höhe vorzusehen. In die Hecke kann eine offene Zaunkonstruktion integriert werden, die zur öffentlichen Verkehrsfläche nicht sichtbar ist.
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Hinweise
1.
Bodendenkmäler
Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes NW - insbesondere die
Anzeigenpflicht gemäß §§ 15 und 16 DschGNW - sind bei Bodenbewegungen und Baumaßnahmen zu beachten. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle
Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Telefon 02425/9039-0,
Fax 02425/9039-199 unverzüglich zu informieren. Die Weisung des
Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
2.
Kampfmittel
Beim Auffinden von Bombenblindgängern oder Kampfmitteln sind Erdarbeiten unverzüglich einzustellen und umgehend die nächste Polizeidienststelle oder der Kampfmittelräumdienst bei der Bezirksregierung
Köln zu benachrichtigen.
3.
Niederschlagswasser
Nichtbelastetes Niederschlagswasser der Dachflächen kann in Zisternen gesammelt und dem Brauchwasserkreislauf zugeführt werden.
4.
Erdbebengefährdung
Das Plangebiet liegt in der Erdbebenzone 2 in der Untergrundklasse S
gemäß der ‚Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen des Bundeslandes NRW’, Juni 2006 zur DIN 4149.
Die Vorgaben der DIN 4149 sind zu beachten.
5.
Grundwasserabsenkung
6.
Der Bereich des Planungsgebietes ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen
betroffen.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortscheitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung
der
bergbaulichen
Sümpfungsmaßnahmen
ein
Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der
Grundwasserabsenkung
als
auch
bei
einem
späteren
Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen
möglich. Die Vorschriften der DIN 18195 ‚Bauwerksabdichtungen’ sind
zu beachten.
Baumschutz
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Stellplatz- und Garagenzufahrten sind derart anzulegen, dass Bestandsbäume im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen nicht beeinträchtigt werden.
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