Daten
Kommune
Bedburg
Größe
258 kB
Datum
02.07.2013
Erstellt
26.06.13, 18:04
Aktualisiert
26.06.13, 18:04
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
BEGRÜNDUNG GEMÄSS § 9 ABS. 8 BAUGB
ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 58 „KOLPINGSTRASSE“
HEINZ JAHNEN PFLÜGER
Impressum
Bearbeiter
Stand
Heinz Jahnen Pflüger
Kasinostraße 76a, 52066 Aachen
Tel (0241) 608260 - 0, Fax (0241) 608260 - 10
mail@HJPplaner.de
18. Juni 2013
1
INHALT
1 ALLGEMEINE VORGABEN
2
1.1 Anlass der Planaufstellung
2
1.2 Räumlicher Geltungsbereich
2
1.3 Derzeitige Situation
3
1.4 Bestehendes Planungsrecht
3
1.5 Vorgesehenes Verfahren
3
2 ENTWICKLUNGSZIELE
4
2.1 Städtebauliches Konzept
4
2.2 Verkehrliche ERSCHLIESSUNG
5
3 FESTSETZUNGEN IM BEBAUUNGSPLAN
6
3.1 Art der baulichen Nutzung
6
3.2 Mass der baulichen Nutzung
7
3.2.1 Grundflächenzahl (GRZ)
7
3.2.2 Zahl der Vollgeschosse
7
3.3 Bauweise / überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen 7
3.3.1 Bauweise
7
3.3.2 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
7
3.3.3 Garagen und Stellplätze
8
3.4 Erschliessung
8
3.5 Immissionsschutz
9
3.5.1 Lärmemissionen
9
3.5.2 Verkehrslärm
9
3.5.3 Gewerbelärm
9
3.5.4 Aktiver Lärmschutz
10
3.5.5 Passive Lärmschutzmaßnahmen
10
4 UMSETZUNG DER PLANUNG
11
4.1 Boden / Versickerung / Entwässerung
11
4.1.1 Bodenaufbau und Grundwasser
11
4.1.2 Altlasten
11
4.1.3 Grundwasser
12
4.1.4 Baugrund
13
4.1.5 Versickerung
13
4.1.6 Kampfmittel
13
4.2 Ver- und Entsorgung
13
4.3 Bodenordnung
14
4.4 Städtebauliche Kennzahlen / Flächenbilanz
14
5 UMWELTBELANGE
14
5.1 Zulässigkeit des Verfahren
14
5.2 Artenschutz
15
2
1
ALLGEMEINE VORGABEN
1.1
ANLASS DER PLANAUFSTELLUNG
Es besteht seitens der Stadt Bedburg ein Interesse daran, im Kontext der
grundlegenden Modernisierung des Bahnhaltepunktes Bedburgs und seines
Umfeldes, weitere nicht mehr für den Bahnbetrieb notwendige Flächen städtebaulich neu zu ordnen.
Bereits in der städtebaulichen Rahmenplanung (April 2008) wurde vorgeschlagen, diesen Bereich als Innenentwicklungsflächen zu reaktivieren. Der
in zweiter Reihe gelegene Bereich eignet sich danach als zusätzliche
Wohnbaufläche im Stadtteil Blerichen.
1.2
RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH
Der räumliche Geltungsbereich umfasst Teile der brachliegenden Bahnfläche bis zum westlichen Abzweig der Kolpingstraße im Süden und bis etwa
zur Mitte der rückwärtigen Grenze des Grundstücks Kolpingstraße Nr. 54. Im
Westen wird das Plangebiet durch eine parallele Linie im Abstand von
5,00 m zur Gleisachse des verbliebenen Bahngleises begrenzt und im Osten
durch die rückseitigen Grundstücksgrenzen der Grundstücke Kolpingstraße
Nr. 43 bis Nr. 54. Darüber hinaus ist der westliche Abzweig der Kolpingstraße bis zur eigentlichen Hauptfläche der Kolpingstraße zur Erschließung einbezogen.
Die Fläche des räumlichen Geltungsbereiches beträgt ca. 7.900 m².
Übersichtsplan mit Geltungsbereich
3
1.3
DERZEITIGE SITUATION
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt südlich des Stadtzentrums
von Bedburg. Das Plangebiet wird im Westen von der Bahnstrecke 2580
(Düren – Neuss) begrenzt. Im Süden wird das Plangebiet von brachliegenden Bahnflächen und gemischt genutzten Flächen begrenzt. Südöstlich
schließt sich die Ortslage Blerichen mit einem gewachsenen Ortskern an.
Nördlich des Bereiches liegen weitere brachliegende Bahnflächen bis zum
Bahnhaltepunkt Bedburg (Erft).
Die verkehrliche Erschließung ist über das vorhandene Straßennetz sichergestellt.
Überwiegende Teile des Plangebietes sind Bahnflächen auf denen noch
einzelne ungenutzte Gebäude stehen. Auf der östlichen Seite wird ein Teil
der Fläche als Schrebergärten genutzt. Angrenzende Flächen liegen brach
und werden für den Bahnverkehr nicht mehr benötigt. Das gesamte Umfeld
weist derzeit erhebliche Gestaltungsmängel auf und wird nicht den städtebaulichen und funktionalen Anforderungen gerecht.
Das Gelände innerhalb des Geltungsbereiches ist überwiegend eben.
1.4
BESTEHENDES PLANUNGSRECHT
Regionalplan
Der gültige Regionalplan – Teilabschnitt Region Köln – stellt für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB)
dar. Die Bahnlinie ist als Schienenweg dargestellt.
Flächennutzungsplan (FNP)
Im aktuellen Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg sind die Flächen im
Geltungsbereich als Fläche für Bahnanlagen dargestellt.
Ein Bebauungsplan für den Geltungsbereich besteht nicht.
1.5
VORGESEHENES VERFAHREN
Die Grundlage des Verfahrens ist das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten
und Gemeinden vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509).
Es ist vorgesehen die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 58 gemäß § 13a
BauGB - Bebauungspläne der Innenentwicklung, im sogenannten „be-
4
schleunigten“ Verfahren durchzuführen. Die hierzu notwendigen Voraussetzungen – Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung, Größe der Grundfläche innerhalb des
Plangebietes weniger als 20.000 m² – sind im vorliegenden Fall gegeben.
Darüber hinaus unterliegt der Bebauungsplan nicht der Pflicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass eine Beeinträchtigung von Schutzgebieten gemäß der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie vorliegt. Das Verfahren kann daher als vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden.
Die Darstellungen des Flächennutzungsplanes werden gemäß § 13a Abs. 2
Nr. 2 im Wege der Berichtigung angepasst.
2
ENTWICKLUNGSZIELE
Der Bebauungsplan wird aufgestellt, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung im Einklang mit den übergeordneten Planungen zu gewährleisten.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes dient der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzung zur Bereitstellung von Wohnbauflächen. Sie dienen der Deckung des vorhandenen Bedarfs im Stadtteil Blerichen und ergänzen den Siedlungsbereich in sinnvoller Weise Richtung Bahn.
Für das Plangebiet wurden aufbauend auf die Rahmenplanung Bahnhof im
Vorfeld städtebauliche Überlegungen zur Gesamtentwicklung südlich des
Bahnhaltepunktes durchgeführt. Danach ist es möglich den Bereich südlich
der P+R-Anlage bis zur Kolpingstraße einer wohnbaulichen Entwicklung zuzuführen.
Die nachfolgend beschriebene Konzeption berücksichtigt diese langfristige
Entwicklungsoption.
2.1
STÄDTEBAULICHES KONZEPT
Mit den freiwerdenden nicht mehr betriebsnotwendigen Bahnflächen bietet
sich für die Stadt Bedburg, neben einer deutlichen Aufwertung des Bahnhaltepunktes als attraktiver Ort des Ankommens und Wegfahrens, die Möglichkeit, Innenentwicklungsflächen zu reaktivieren.
Die heute von der straßenseitigen Erschließung in zweiter Reihe gelegenen
Flächen können zu Wohnzwecken entwickelt werden. Baugebiete im Umfeld
zeigen, dass solche Wohnlagen innerhalb der Siedlungsbereiche rege
nachgefragt werden. Durch die Nähe zur gewachsenen Ortslage besitzen
die Flächen eine Eignung für Wohnbauzwecke. Der nahe Bahnhaltepunkt
kann für Menschen, die als Berufspendler mobil sein wollen, ein zusätzliches
Argument sein.
5
Das Planungsgebiet stellt den südlichen Teil einer langen schmalen bahnparallelen Fläche dar und wird beim Ankommen und Durchfahren von den
Bahnreisenden wahrgenommen werden. Diesbezüglich kommt der Gestaltung der Freiflächen und der Gebäude direkt an der Bahn eine große Bedeutung zu. In der Wahrnehmung von der Bahn oder der jeweils gegenüberliegenden Stadtseite dürfen nicht nur Rückseiten von Gebäuden in Erscheinung treten.
Durch die Anordnung der überbaubaren Flächen auf der bahnzugewandten
Seite wird eine Struktur geschaffen, die durch die Ergänzung der Gartengrundstücke der Bebauung entlang der Kolpingstraße eine grüne Binnenstruktur aufweist, die lediglich von einem Fußweg in Nord-Süd-Richtung
durchzogen wird. Die Bebauung weist der Bahn ihre Eingangsseite zu, so
dass hier keine Hinterhofstrukturen entstehen werden. Um den Schallemissionen aus dem Bahnbetrieb und dem Verkehr auf der jenseits der Bahntrasse liegenden Adolf-Silverberg-Straße Rechnung zu tragen, wird die Bebauung durch einen Abstandsstreifen und die notwendige verkehrliche Erschließung von der Bahn abgerückt. Der Abstandsstreifen kann mit Heckenbepflanzungen in Kombination mit berankten Gabionen zusätzlichen Schutz
und Intimität in dem neuen Wohngebiet fördern und ist planungsrechtlich
Bestandteil der Verkehrsfläche. Die Erschließungsfläche ist so dimensioniert, dass auch Besucherstellplätze integriert werden können.
2.2
VERKEHRLICHE ERSCHLIESSUNG
Die Erschließung des Wohngebiets erfolgt von Süden über die westliche
Abzweigung der Kolpingstraße, die bisher schon die Grundstücke Kolpingstraße Nr. 39 bis Nr. 43 andient. Die Wohnstraße wird im Versatz auf die
Bahntrasse zu geführt, um nicht verfügbare Grundstücksflächen zu berücksichtigen. Die Erschließungsstraße wird dann parallel entlang der Bahntrasse geführt.
Im Norden endet die Erschließung in einer Aufweitung, die zum Einen ebenfalls Besucherstellplätze aufnehmen kann, sowie Raum für Baumpflanzungen zur Eingrünung dieser Stellplätze hat. Zum Anderen dient die Fläche
auch als Wendeplatz für den Anliegerverkehr und Fahrzeuge der Müllabfuhr.
Diese randständige Fläche in etwa der Mitte der nördlichen Plangebietsgrenze stellt außerdem einen Übergang dar, für eine mögliche Erweiterung
des Wohngebietes in Richtung Norden. Hier kann die dafür notwendige Erschließung problemlos angebunden werden. In der Verlängerung in diesem
möglichen Erweiterungsbereich könnte die Erschließung dann auch wieder
auf die Kolpingstraße geführt werden.
Zur Ergänzung der fußläufigen Erschließung wird der bestehende Fußweg
entlang der rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Bestandsbebauung an
der Kolpingstraße planungsrechtlich gesichert.
6
3
FESTSETZUNGEN IM BEBAUUNGSPLAN
3.1
ART DER BAULICHEN NUTZUNG
Entsprechend der dörflichen Struktur des umliegenden Siedlungsbereiches
von Blerichen werden die Flächen im Plangebiet gemäß § 4 BauNVO als
allgemeines Wohngebiet festgesetzt.
Allgemeines Wohngebiet (WA)
Im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet ist die nach Baunutzungsverordnung § 4 Abs. 2, Satz 2 zulässige Nutzung durch Läden, die der Versorgung
des Gebietes dienen, in diesem Falle nicht zulässig. Die Fläche des Plangebietes und die darin realisierbare Wohnnutzung sind nicht ausreichend, um
derartige Läden hier wirtschaftlich anzusiedeln. Das Plangebiet liegt außerdem direkt benachbart zur zentralen Ortslage von Blerichen, alle Einrichtungen sind auf kurzem Wege zu erreichen. Zudem würden Einzelhandelsbetriebe jeglicher Art Verkehr in diesen Bereich ziehen. Dies würde dem angestrebten Charakter der ruhigen Wohnlage widersprechen. Auch die verkehrliche Erschließung ist dafür nicht dimensioniert.
Für das festgesetzte allgemeine Wohngebiet werden die ausnahmsweise
zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe sowie Tankstellen als Nutzung ausgeschlossen.
Diese sind – aufgrund ihrer betrieblich notwendigen Ausdehnungen und Flächeninanspruchnahme sowie des durch sie ausgelösten hohen Verkehrsaufkommens – an diesem Standort nicht verträglich und durch das
vorhandene Erschließungssystem nicht leistungsgerecht abwickelbar.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Anlagen für Verwaltungen sind
nicht zulässig, da die für solche Nutzungen wirtschaftlich notwendige Flächenausdehnung dem Ziel durchgrünter und offener Wohngebiete widerspricht. Darüber hinaus würden das Planungsgebiet und die umliegenden
Gebiete durch zusätzlichen Verkehr belastet.
Gartenbaubetriebe sind aufgrund ihrer betrieblich notwendigen Ausdehnung
und Flächeninanspruchnahme an diesem Standort nicht verträglich und
werden daher ausgeschlossen. Darüber hinaus sind solche Betriebe im Sinne einer städtebaulich sinnvollen Ordnung nicht im engeren Bereich der
Ortslage anzusiedeln.
Tankstellen sind unzulässig, da von diesen Nutzungen Immissionen (Lärm,
Geruch, Luftschadstoffe) ausgehen, die nach der Eigenart des Wohngebietes unzumutbar sind. Zudem ist zu befürchten, dass derartige Anlagen gebietsfremden Verkehr in das Gebiet ziehen. Die geplanten Erschließungsstraßen sind für solche Verkehre nicht dimensioniert.
Nicht störende Handwerksbetriebe sowie sonstige nicht störende Gewerbebetriebe können ausnahmsweise zugelassen werden, sofern von ihnen keine Störungen für das Wohnen zum Beispiel durch Geräusche, Gerüche oder
zusätzlichen Verkehr ausgehen. Damit wird der im Umfeld gemischten Nutzung entsprochen.
7
3.2
MASS DER BAULICHEN NUTZUNG
3.2.1 Grundflächenzahl (GRZ)
Die festgesetzten Werte der GRZ halten die Obergrenzen des § 17 BauNVO
ein.
Für das allgemeine Wohngebiet (WA) wird aufgrund der beabsichtigen Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern eine GRZ von 0,4 festgesetzt.
Auf diese Weise wird eine städtebaulich unverträgliche Bebauungsdichte in
Zusammenhang mit den weiteren Festsetzungen zum Maß der baulichen
Nutzung ausgeschlossen.
3.2.2 Zahl der Vollgeschosse
Für das allgemeine Wohngebiet wird entsprechend der umliegenden Bautypologie eine maximale Zweigeschossigkeit vorgesehen.
3.3
BAUWEISE / ÜBERBAUBARE UND NICHT ÜBERBAUBARE
GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN
3.3.1 Bauweise
Einzel- und Doppelhäuser
Als Bauweise werden gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet Einzel- und Doppelhäuser festgesetzt. Dies entspricht dem städtebaulichen Ziel einer orts- und regionaltypischen dörflichen Bebauung und
der damit verbundenen lockeren Bauweise.
3.3.2 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind gemäß § 23 BauNVO durch
Baugrenzen festgesetzt. Sie sind mit einer Tiefe von 14,00 m ausreichend
dimensioniert, um eine gewisse Flexibilität der Bebauung zu ermöglichen,
dabei aber ein zusammenhängendes Erscheinungsbild zu sichern.
Das Überschreiten der von der öffentlichen Verkehrsfläche abgewandten
Baugrenzen durch eingeschossige, untergeordnete Bauteile, wie z. B. Wintergärten, Balkone, Vorbauten oder Erker, ist bis zu 2,00 m als Ausnahme
zulässig. Diese Festsetzung bietet eine städtebauliche Lösung, um die individuelle bauliche Freiheit unter Beibehaltung der angestrebten städtebaulichen Ordnung sicherzustellen.
8
3.3.3 Garagen und Stellplätze
Um die bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze der Anwohner städtebaulich verträglich unterzubringen sind Garagen, Carports und sonstige
Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sowie in den
seitlichen Abstandflächen anzuordnen. So wird vermieden, dass für die
Kraftfahrzeuge die nicht überbaubaren Gartenbereiche zweckentfremdet
werden. Da es dadurch nicht möglich ist, die Stellplätze vor den Fassaden
anzuordnen wird hier eine optische Dominanz der abgestellten PKW im öffentlichen Raum vermieden.
3.4
ERSCHLIESSUNG
Die äußere Erschließung des Gebietes ist über den westlichen Abzweig der
Kolpingstraße, der bisher schon die Grundstücke Kolpingstraße Nr. 39 bis
Nr. 43 anbindet, gesichert. Die Kolpingstraße als ehemalige L 213 bietet mit
der Anbindung an die L 361 Anbindung an das örtliche und überörtliche Verkehrsnetz.
Aufgrund des geringen Umfangs der neu entstehenden Wohnbebauung ist
nicht mit verkehrlichen Problemen aufgrund des zusätzlichen Verkehrs zu
rechnen.
Die Breite des Straßenraums wird mit 6,50 m ausreichend dimensioniert. Die
Breite der Verkehrsfläche in Verbindung mit der Aufweitung im nördlichen
Bereich wurde gewählt, um im öffentlichen Raum Stellplätze bereitzustellen,
die unter Berücksichtigung der privaten Grundstückszufahrten angeordnet
werden. Die Anordnung der Stellplätze dient ferner dazu, eine der Wohnbebauung angemessene Fahrweise und Verkehrsberuhigung zu erzielen. So
sind insgesamt ca. 6-8 Stellplätze möglich. Deren abschließende Positionierung erfolgt im Zuge der tiefbautechnischen Planung der Verkehrsanlagen
wobei diese Planung in Abhängigkeit von den privaten Grundstückszufahrten etc. im Vorfeld der Arbeiten zum endgültigen Straßenausbau überprüft
wird, da hier geringfügige Verschiebungen möglich sind.
Die bahnparallele Erschließungsfläche in westlicher Randlage ist mit 8,00 m
etwas breiter dimensioniert, um einen begrünten Abstandsstreifen zur Bahntrasse hier zu ermöglichen. Dieser kann durch Heckenpflanzungen oder begrünte, berankte Abgrenzungselemente wie z.B. Gabionen attraktiv gestaltet
werden.
Die Dimensionierung der festgesetzten Verkehrsflächen sichert eine Befahrbarkeit durch Rettungs- und Müllfahrzeuge sowie die Unterbringung der Verund Entsorgungsleitungen.
Die Aufweitung der öffentlichen Verkehrsfläche an der nördlichen Plangebietsgrenze dient zum einen als Wendefläche für die Anlieger und Besucher,
aber auch für die Müllfahrzeuge der Entsorgungsunternehmen. Zudem können hier mittig einige Parkstände angeordnet werden, die mit einer Eingrünung gestaltet werden können.
Diese Aufweitung kann auch bei einer späteren Entwicklung und Überplanung der nördlich angrenzenden Brachflächen als Anschluss für die weitergeführte Erschließung dienen und ermöglicht einen flexiblen Übergang, der
auf die später zu entwickelnde Planung eingehen kann. Die weitere Erschließung würde dann als Anschluss an die Bahnstraße fortgeführt werden
können.
9
An der östlichen Grenze des Plangebiets wird der bereits vorhandene und
genutzte Fußweg entlang der rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Bebauung an der Kolpingstraße planungsrechtlich als öffentliche Verkehrsfläche
mit der Zweckbestimmung „Fußweg“ gesichert.
3.5
IMMISSIONSSCHUTZ
3.5.1 Lärmemissionen
Das Plangebiet liegt im Einwirkungsbereich verschiedener Lärmquellen.
Diese sind alle auf der westlichen Seite gelegen. Angrenzend an das Plangebiet verläuft die Bahnstrecke Düren – Neuss als Verursacher von Schienenverkehrslärm. Auf der gegenüberliegenden Seite der Bahntrasse liegt die
Adolf-Silberberg-Straße als Emittent von Straßenverkehrslärm. Das daran
angrenzende Gewerbegebiet muss zunächst als Quelle für gewerblichen
Lärm betrachtet werden.
Es ist eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt worden, um die unterschiedlichen Lärmarten zu beurteilen und notwendige Maßnahmen zum
Schutz der Wohnnutzung im Plangebiet zu empfehlen.
3.5.2 Verkehrslärm
Die Aussagen im Gutachten zu den Verkehrslärmbelastungen berücksichtigen den geplanten Umbau der Gleisanlagen im Bahnhof Bedburg und die
zukünftige Verkehrsbelastung (PLANzustand) im Prognosehorizont 2025 für
die öffentlichen Verkehrsflächen (hier: K 38 und L 213).
Im Ergebnis der Untersuchung wurde festgestellt, dass es zu geringen
Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN18005 (Verkehrslärm,
Schallschutz im Städtebau) für allgemeine Wohngebiete an einigen bahnseitigen Fassaden kommt.
An den untersuchten Immissionsorten der Wohnbauflächen innerhalb des
Plangebietes ist demnach festzustellen, dass die Überschreitungen maßgeblich durch die von den öffentlichen Straßen ausgehenden Lärmbelastungen gegeben sind.
Die festgestellten Überschreitungen betragen am Tage und in der Nacht
weniger als 5 dB(A). Die geringfügigen Überschreitungen der in der
DIN 18005 genannten Orientierungswerte liegen damit noch im Bereich der
abwägungsgerechten Akzeptanz und rufen kein Erfordernis eines aktiven
Lärmschutzes hervor. Des Weiteren beschränken sich die Überschreitungen
auf die den Verkehrswegen zugewandten Gebäudeseiten.
Im Zuge der weiteren inneren Erschließung der Wohnbauflächen sind keine
Überschreitungen der Orientierungswerte nachzuweisen.
3.5.3 Gewerbelärm
Die von den Gewerbeflachen ausgehenden Lärmbelastungen, die durch die
Festsetzung von Emissionskontingenten begrenzt sind, ist eine maximale
Lärmbelastung von 55 dB(A) tags und 38 dB(A) nachts zu erwarten. Die
10
Einhaltung der Orientierungswerte im Plangebiet ist damit unter für die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes gewährleistet.
3.5.4 Aktiver Lärmschutz
Hinsichtlich der möglichen aktiven Lärmschutzmaßnahmen ist zwischen
dem angestrebten Schutzniveau sowie den bestehenden städtebaulichen
und wirtschaftlichen Gesichtspunkten abzuwägen. Aus schalltechnischer
Sicht hat eine Lärmschutzwand Pegelminderungen zur Folge. Sie ist jedoch
zur Sicherung gesunder Wohnverhältnisse nicht zwingend erforderlich, wenn
die im Folgenden aufgezeigten passiven Schallschutzmaßnahmen berücksichtigt werden.
3.5.5 Passive Lärmschutzmaßnahmen
Um den ermittelten nächtlichen Überschreitungen des Orientierungswertes
entgegen zu wirken, sind in bestimmten Bereichen des Plangebietes Lärmpegelbereiche flächig in der Planzeichnung festgesetzt worden. Im Bereich,
der näher zur Bahntrasse liegt, wird Lärmpegelbereich II festgesetzt.
Damit werden Mindestwerte für die Luftschalldämmung der Außenbauteile
gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) bestimmt, die gesunde Wohnund Arbeitsverhältnisse gewährleisten.
Durch die Mindestanforderung wird zum einen die Einhaltung der Anforderungen an die EnEV als auch der bauliche Schallschutz (Vermeidung von
Leichtbauweisen) gefördert.
Für alle überwiegend zum Schlafen genutzten Räume sind bei Gebäudefronten mit Überschreitung der Orientierungspegel (Außenbelastungen) für
den Beurteilungszeitraum Nacht schallgedämmte Lüftungen erforderlich, da
bauliche Maßnahmen an Außenbauteilen zum Schutz gegen Außenlärm nur
voll wirksam sind, wenn die Fenster und Türen bei Lärmeinwirkung geschlossen bleiben. So ist ein gesunder Schlaf bei ausreichender Lüftungsmöglichkeit auch bei geschlossenen Fenstern sicher gestellt.
Auf ausreichenden Luftwechsel ist aus Gründen der Hygiene, der Begrenzung der Luftfeuchte sowie gegebenenfalls der Zuführung von Verbrennungsluft zu achten. Die schallgedämmte Lüftung ist nicht erforderlich, wenn
zusätzliche Fenster in einem Aufenthaltsraum an Außenwänden vorgesehen
sind, die keine Überschreitung der Orientierungswerte aufweisen.
11
4
UMSETZUNG DER PLANUNG
4.1
BODEN / VERSICKERUNG / ENTWÄSSERUNG
Zur Ermittlung der Flächenrisiken der aufgegebenen Bahnflächen ist eine
Flächenrisikodetailuntersuchung (FRIDU) von der Bahnflächenentwicklungsgesellschaft (BEG) beauftragt worden. Aus dieser Untersuchung sind
Erkenntnisse zum Plangebiet für dieses Planverfahren übernommen worden.
Gefahrenrelevante Verunreinigungen sind nicht gefunden worden, Sanierungsmaßnahmen sind daher nicht erforderlich und ein sanierungsbedingter
Mehraufwand fällt nicht an.
4.1.1 Bodenaufbau und Grundwasser
Im Plangebiet findet sich zunächst eine Gleisschotterschicht aus der früheren Nutzung vor. Darunter folgen anthropogene Auffüllungen, die mit Mächtigkeiten zwischen 0,5 m und 3,2 m festgestellt wurden. Diese bestehen aus
umgelagerten Bodenmaterialien (überwiegend Schluffe und Sande, die in
wechselnden Anteilen Fremdbeimengungen wie Schotter, Schlacke, Ziegelreste, Bauschutt, Asche und Kohlereste enthalten können. In einigen Lagen
sind die Schlacken oder Bauschutt die Hauptbestandteile.
Unterhalb der Auffüllung folgen überwiegend schwach feinsandige Schluffe.
Die Schluffe sind in oberflächennahen Bereichen bereichsweise schwach
tonig und kalkfrei. Diese Schluffe wurden als holozäner Auenlehm eingestuft.
Aufgrund der bergbaubedingten Grundwasserentnahmen ist auf Jahrzehnte
von einer Grundwasserabsenkung auszugehen. Im Bereich des Bahnhofs
Bedburg wird diese auf eine Größenordnung von etwa 30 m geschätzt.
Im Rahmen der vorliegenden Untersuchung wurde kein Grundwasser sowie
keine relevanten Vernässungszonen erbohrt.
4.1.2 Altlasten
Altlastenverdachtsflächen liegen im Plangebiet nicht vor.
Eine gesonderte Untersuchung der Gleisschotterbelastung auf Schadstoffe
nach der Technischen Richtlinie Altschotter und einer weiteren Untersuchung auf Herbizide ergab im Plangebiet keine größeren Belastungen. Der
Schotter entspricht weitgehend der Einbauklasse 1.2 gemäß der Klassifizierung der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). In bestimmten Bereichen ist er demnach zum offenen Einbau geeignet, in anderen Bereichen
zum Einbau unterhalb von Versiegelungen. Aufgrund der Unterschiede an
den verschiedenen Probenahmestellen sollte ein möglicher Einbau mit den
12
zuständigen Fachbehörden abgestimmt werden. Dies ist als Hinweis in den
Festsetzungen des Bebauungsplans aufgenommen.
Die Untersuchung der unter dem Gleisschotter aufgefundenen Schichten ergab ebenfalls keine schwerwiegenden Belastungen. Überwiegend werden,
trotz der z.T. hohen Anteile an mineralischen Fremdbeimengungen, nur geringe Schadstoffgehalte ermittelt. In den Proben aus dem gewachsenen Boden wurden durchgehend keine relevanten Schadstoffgehalte ermittelt.
Anhand des bei den Untersuchungen angetroffenen Verteilungsmusters, bei
dem Bohrungen mit verunreinigtem Material neben unauffälligen Bohrstellen
liegen, ist nicht von flächigen sondern von kleinräumigen, punktförmigen
Verunreinigungsbereichen auszugehen. Auffüllungshorizonte mit hohen
Schlacke- und/oder Bauschuttanteilen sind dabei nicht systematisch verunreinigt, sondern weisen auch gering- oder nicht verunreinigte Bereiche auf.
Tendenziell ist eine Häufung von Verunreinigungen innerhalb der Auffüllungen unterhalb des Gleisschotters der Teilfläche Wohnen, Freifläche Ost
festzustellen.
Die Prüfwerte werden bei 6 Einzelproben für Blei und in einem Fall zusätzlich für Arsen überschritten. Die Proben stammen aus Tiefenlagen im Bereich von mehr als 0,2 m u.GOK, ein Direktkontakt ist daher derzeit nicht
gegeben.
Bei Errichtung der Wohnbebauung ist jedoch zu prüfen, ob nach der Reliefgestaltung Oberflächen in belasteten Bereichen an der Oberfläche (Bereich
0,0 bis 0,35 m u. GOK) zu liegen kommen.
In der Regel ist es nicht üblich, dass im Rahmen einer Wohnbebauung die
hier vorhandenen, mit Schlacken oder Bauschutt durchsetzten Auffüllungen
als unversiegelte Oberfläche belassen werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass eine Überdeckung mit kulturfähigem Boden erfolgt.
Sollten dennoch Auffüllungsbereiche mit Überschreitungen des Prüfwerts an
der Oberfläche zu liegen kommen, wird dort eine Probennahme und Analyse
nach den Vorgaben der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
(BBodSchV) empfohlen um hier eine abschließende Bewertung des Gefährdungspotenzials ausführen zu können. Auch dies ist als Hinweis in die textlichen Festsetzungen aufgenommen worden.
4.1.3 Grundwasser
Eine Gefährdung des Schutzgutes Grundwasser ist im untersuchten Bereich
nicht anzunehmen. Die festgestellten Verunreinigungen sind auf einzelne
geringmächtige Auffüllungshorizonte beschränkt und liegen vermutlich auch
lateral kleinräumig begrenzt bzw. punktförmig vor. Ferner sind auch die auffälligen Bereiche als nur gering bis mäßig verunreinigt einzustufen. Insgesamt ist das Schadstoffpotenzial bzw. die Quellstärke daher als gering anzusetzen.
Weiterhin sind in Schlacken vorliegende Schadstoffe in der mineralischen
Struktur fest eingebunden und können als durch Sickerwasser nicht oder nur
in geringem Maße eluierbar eingestuft werden. So werden in den Eluaten auch der auffälligen Einzelproben - keine oder nur geringe Metallkonzentrationen nachgewiesen. Neben der geringen Quellstärke sind die hydrogeologischen Rahmenbedingungen sehr günstig. Das Grundwasser liegt durch
die tagebaubedingte Grundwasserabsenkung bei > 30 m. Auch bei wieder
angestiegenem Grundwasser ist durch die bindigen, gering wasserdurchlässigen Bodenschichten unterhalb der Auffüllungen weder die Ausbildung eines Aquifers noch der Kontakt zu einem tiefergelegenen Aquifer möglich.
13
4.1.4 Baugrund
Auf den Bahnbrachflächen nördlich des Plangebietes sind Untersuchungen
zum Baugrund durchgeführt worden. Ähnliche Verhältnisse sind auch im
Plangebiet zu erwarten. Die bis max. ca. 2,00 m u.GOK angetroffenen Auffüllungen aus kiesigen Sanden sind ausreichend tragfähig bzw. können ohne weitere Zusatzmaßnahmen soweit verdichtet werden, dass eine ausreichende Tragfähigkeit als Basis für Tragschichten bzw. unterhalb von Fundamenten erreicht wird. Es ist allerdings zu erwarten, dass die Zusammensetzung z.T. stark variiert.
Die im Liegenden vorgefundenen Schluffe sind dagegen als deutlich geringer tragfähig und setzungsempfindlich einzustufen. Kommen Fundamentsohlen bzw. die Basis von Tragschichten im Bereich der Schluffe zu liegen,
sind Maßnahmen zur Baugrundverbesserung erforderlich. Überwiegend sind
dabei nach derzeitigem Kenntnisstand geringmächtige Bodenaustauschpolster ausreichend.
4.1.5 Versickerung
Versickerungsfähigkeit und Entwässerung wird im Rahmen weiterer Planungsschritte bestimmt.
4.1.6 Kampfmittel
Es ist eine Luftbildauswertung des Plangebiets durchgeführt worden. Das
Plangebiet liegt demnach in einem Kampfgebiet. Es wird eine geophysikalische Untersuchung der zu überbauenden Fläche empfohlen. Sofern es nach
1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau
von 1945 abzuschieben. Diese bauseitig durchzuführende Arbeit vorbereitender Art sollte, falls keine anderen Gründe dagegen sprechen, zweckmäßigerweise mit Baubeginn durchgeführt werden. Zur genauen Festlegung
des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise ist ein
Ortstermin mit einem Mitarbeiter des Kampfmittelbeseitigungsdienstes zu
vereinbaren.
Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. wird eine Sicherheitsdetektion
empfohlen.
Beide Punkte sind als Hinweise übernommen.
4.2
VER- UND ENTSORGUNG
Die Versorgung mit Strom, Energie und Telekommunikation wird durch den
jeweiligen Versorgungsträger sichergestellt.
Die Entsorgung der Abwässer der geplanten Bebauung kann über das bestehende Kanalnetz erfolgen.
Die Müllentsorgung wird durch den Entsorgungsträger sichergestellt.
Die Beseitigung des Niederschlagswassers wird im weiteren Verfahren geprüft.
14
4.3
BODENORDNUNG
Bodenordnende Maßnahmen sind vor der Realisierung des Bebauungsplans
nicht erforderlich.
4.4
STÄDTEBAULICHE KENNZAHLEN / FLÄCHENBILANZ
Fläche
Anteil
2.300 m²
29 %
300 m²
4%
Allgemeines Wohngebiet
5.300 m²
67 %
Gesamtfläche Plangebiet
7.900 m²
100 %
Straßenverkehrsfläche
Gehwegfläche
Anzahl Grundstücke Planung (privat):
ca. 9
5
UMWELTBELANGE
5.1
ZULÄSSIGKEIT DES VERFAHREN
Aufgrund der Durchführung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ist die Erstellung eines Umweltberichtes zum Bebauungsplan gemäß § 2a BauGB nicht erforderlich.
Das Verfahren gemäß § 13 BauGB ist nur anwendbar, wenn keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b ge-
15
nannten Schutzgüter (Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im
Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes) bestehen. Davon ist in diesem Fall
nicht auszugehen. Das Naturschutz Fachinformationssystem des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) weist solche
hier und in der Umgebung nicht aus, so dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden kann.
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten im beschleunigten Verfahren in
den Fällen des Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung
des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5
vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Somit ist eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung nicht erforderlich.
5.2
ARTENSCHUTZ
Aufgrund der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)
vom 01.03.2010 wurde das deutsche Artenschutzrecht an die europarechtlichen Vorgaben angepasst. Vor diesem Hintergrund sind die artenschutzrechtlichen Belange bei allen Bauleitplanverfahren zu beachten.
Für drei angrenzende Flächen im Bereich des Bahnhofs Bedburg wurde im
Rahmen einer B-Planaufstellung und Gleisbauarbeiten eine Ergänzung des
Artenschutzbeitrages aus dem Jahr 2009 für die stillgelegte Bahnstrecke
2580 Bedburg – Elsdorf ausgearbeitet. Diese erforderte insbesondere die
Einschätzung der bei Realisierung der Planung beanspruchten Gehölzbestände sowie der Eignung / Nutzung von 2 ehemaligen Betriebsgebäuden
der Bahn durch planungsrelevante Arten. (Raskin 2010)
Auf den Flächen ist ein Vorkommen der regional gefährdeten Vogelarten Fitis und Klappergrasmücke sowie der streng geschützten Zwergfledermaus
belegt bzw. anzunehmen.
Unter Beachtung der u.a. Vermeidungsmaßnahmen werden Verbotstatbestände nach § 44 I Nr. 1-3 BNatSchG (2010) hinsichtlich der planungsrelevanten Vogel- und Fledermausarten bei Realisierung der Planung vermieden.
• Bauzeitenbeschränkung und Baufeldfreimachung
Es ist eine Durchführung der Baufeldfreimachung/Gehölzentnahme außerhalb der Balz- und Fortpflanzungszeiten der streng geschützten und besonders geschützten Arten erforderlich. Unter Berücksichtigung der betroffenen
Arten ergibt sich ein Zeitfenster von September bis Februar für die Baufeldfreimachung.
• Gebäudekontrollen
Bei Gebäudeabrissen oder umfangreichen Sanierungsmaßnahmen von
Bestandsgebäuden, insbesondere in Dachbereichen, ist vorsorglich zur
Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG (2010) auf eine Quartiernutzung durch planungsrelevante Arten zu untersuchen um ggfs.
Vermeidungs- oder vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen einzurichten.
(Wird im weiteren Verfahren ggf. ergänzt)