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Beschlussvorlage (BP 58 Bedburg - textliche Festsetzungen frühzeitige Beteiligung)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
24 kB
Datum
02.07.2013
Erstellt
26.06.13, 18:04
Aktualisiert
26.06.13, 18:04
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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG TEXTLICHE FESTSETZUNGEN GEMÄSS § 8 ABS. 1 BAUGB ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 58 „KOLPINGSTRASSE“ Stand 18.06.2013 I. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 1 ART DER BAULICHEN NUTZUNG (GEMÄß § 9 ABS. 1 NR. 1 BAUGB I.V.M. § 4 BAUNVO) 1.1 Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 Abs. 1 BauNVO Gemäß § 1 Abs. 4 und 5 BauNVO sind innerhalb des Wohngebietes nicht zulässig: 1. die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind innerhalb des allgemeinen Wohngebietes die nachfolgend aufgeführten, gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes: 1. 2. 3. 4. Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe, Tankstellen. Ausnahmsweise zulässig sind: 1. 2. 2 Nicht störende Handwerksbetriebe sonstige nicht störende Gewerbebetriebe MASS DER BAULICHEN NUTZUNG (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.v.m. §§ 16ff BauNVO) Das Maß der baulichen Nutzung wird bestimmt durch die Grundflächenzahlen sowie die Zahl der maximal zulässigen Vollgeschosse. 3 ÜBERBAUBARE UND NICHT ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Innerhalb der überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind die nicht überbauten Grundstücksflächen - ausgenommen Stellplätze mit ihren Zufahrten - landschaftsgärtnerisch zu gestalten. Das Überschreiten der von der Erschließungsseite abgewandten Baugrenzen durch eingeschossige, untergeordnete Bauteile (z.B. Terrassenüberdachungen, Wintergärten, Balkone, Vorbauten oder Erker) ist in einer Tiefe von maximal 2,00 m ausnahmsweise zulässig, sofern die Grenzabstände nach BauO NRW eingehalten werden. 4 GARAGEN, ÜBERDACHTE STELLPLÄTZE (CARPORTS) UND STELLPLÄTZE (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 BauNVO) Garagen, überdachte Stellplätze (Carports) und Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sowie in den seitlichen Abstandflächen zulässig. Ausnahmsweise ist eine Überschreitung der von der Erschließungsseite abgewandten Baurgrenze um maximal 2,0 m zulässig. 5 VORKEHRUNGEN ZUM SCHUTZ GEGEN SCHÄDLICHE UMWELTEINWIRKUNGEN (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 5.1 Schalldämm-Maße der Außenbauteile Für Fassaden in Bereichen, die mit Lärmpegelbereich II gekennzeichnet sind, müssen bei Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden in den nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen die Anforderungen an das resultierende Schalldämm-Maß gemäß dem Lärmpegelbereich II nach DIN 4109/11.89 – Schallschutz im Hochbau – Tabelle 8 erfüllt sein. Nach außen abschließende Umfassungsbauteile sind so auszuführen, dass sie entsprechend dem Lärmpegelbereich II folgende Schalldämm-Maße aufweisen: Lärmpegelbereich nach DIN 4109 Maßgeblicher Außenlärmpegel La [dB(A)] Erforderliches bewertetes Schalldämm-Maß der Außenbauteile erf.R´w,res. [dB(A)] Wohnräume II 56-60 30 Büroräume 30 5.2 Schallgedämmte Lüftungen In den überwiegend zum Schlafen genutzten Räumen mit Fenstern in den Bereichen, die mit Lärmpegelbereich II gekennzeichnet sind, sind schallgedämmte Lüftungen vorzusehen. Die schallgedämmte Lüftung ist nicht erforderlich, wenn nur oder zusätzliche Fenster für diese Räume in den Gebäudefronten vorgesehen sind, die in Bereichen liegen, die mit Lärmpegelbereich I gekennzeichnet sind. II. HINWEISE 1 NIEDERSCHLAGSWASSER Noch zu klären 2 ALTLASTEN Der vorliegende Gleisschotter kann z.T. vor Ort entweder offen oder unterhalb einer Versiegelung eingebaut werden. Die jeweilige Verwendung ist mit den zuständigen Fachbehörden abzustimmen. Verbleiben Auffüllungsbereiche unterhalb der Schotterschicht an der Oberfläche, so ist dort eine Probennahme und Analyse nach den Vorgaben der BBodSchV (Mischproben aus Einstichen in den Tiefenabschnitten 0,0-0,1 und 0,1-0,35 m, Analyse aus dem Feinboden) zur Bewertung des Gefährdungspotenzials durchzuführen. 3 BODEN Die Entsorgung/Verwertung von Bodenaushub ist mit den zuständigen Fachbehörden abzustimmen. Ein Wiedereinbau von Material vor Ort bis einschließlich EK 1.2 möglich. Der Wiedereinbau von EK 2Material kann darüber hinaus unterhalb von versiegelten Flächen erfolgen. 4 KAMPFMITTEL Es wird eine geophysikalische Untersuchung der zu überbauenden Fläche empfohlen. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sollen diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abgeschoben werden. Zur genauen Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird ein Ortstermin mit einem Mitarbeiter des KBD empfohlen. Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. III. RECHTSGRUNDLAGEN Für diesen Plan gelten folgende Vorschriften: Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509); Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466); Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58); geändert durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509); Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.09.2012 (GV. NRW. 2011 S. 436); Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256 / SGV. NRW. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2011 (GV. NRW. 2011 S. 729)