Daten
Kommune
Bedburg
Größe
24 kB
Datum
02.07.2013
Erstellt
26.06.13, 18:04
Aktualisiert
26.06.13, 18:04
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN GEMÄSS § 8 ABS. 1 BAUGB
ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 58 „KOLPINGSTRASSE“
Stand 18.06.2013
I.
PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
1
ART DER BAULICHEN NUTZUNG (GEMÄß § 9 ABS. 1 NR. 1
BAUGB I.V.M. § 4 BAUNVO)
1.1
Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 Abs. 1 BauNVO
Gemäß § 1 Abs. 4 und 5 BauNVO sind innerhalb des Wohngebietes
nicht zulässig:
1.
die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden
Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind innerhalb des allgemeinen Wohngebietes die nachfolgend aufgeführten, gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes:
1.
2.
3.
4.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
Anlagen für Verwaltungen,
Gartenbaubetriebe,
Tankstellen.
Ausnahmsweise zulässig sind:
1.
2.
2
Nicht störende Handwerksbetriebe
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
MASS DER BAULICHEN NUTZUNG (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
i.v.m. §§ 16ff BauNVO)
Das Maß der baulichen Nutzung wird bestimmt durch die Grundflächenzahlen sowie die Zahl der maximal zulässigen Vollgeschosse.
3
ÜBERBAUBARE UND NICHT ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
Innerhalb der überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind die nicht überbauten Grundstücksflächen - ausgenommen
Stellplätze mit ihren Zufahrten - landschaftsgärtnerisch zu gestalten.
Das Überschreiten der von der Erschließungsseite abgewandten
Baugrenzen durch eingeschossige, untergeordnete Bauteile (z.B. Terrassenüberdachungen, Wintergärten, Balkone, Vorbauten oder Erker)
ist in einer Tiefe von maximal 2,00 m ausnahmsweise zulässig, sofern
die Grenzabstände nach BauO NRW eingehalten werden.
4
GARAGEN, ÜBERDACHTE STELLPLÄTZE (CARPORTS) UND
STELLPLÄTZE (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 BauNVO)
Garagen, überdachte Stellplätze (Carports) und Stellplätze sind nur
innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sowie in den seitlichen Abstandflächen zulässig. Ausnahmsweise ist eine Überschreitung der von der Erschließungsseite abgewandten Baurgrenze um
maximal 2,0 m zulässig.
5
VORKEHRUNGEN
ZUM
SCHUTZ
GEGEN
SCHÄDLICHE
UMWELTEINWIRKUNGEN (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
5.1
Schalldämm-Maße der Außenbauteile
Für Fassaden in Bereichen, die mit Lärmpegelbereich II gekennzeichnet sind, müssen bei Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden in den nicht nur zum vorübergehenden
Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen die Anforderungen
an das resultierende Schalldämm-Maß gemäß dem Lärmpegelbereich II nach DIN 4109/11.89 – Schallschutz im Hochbau – Tabelle 8
erfüllt sein.
Nach außen abschließende Umfassungsbauteile sind so auszuführen,
dass sie entsprechend dem Lärmpegelbereich II folgende Schalldämm-Maße aufweisen:
Lärmpegelbereich
nach DIN 4109
Maßgeblicher
Außenlärmpegel
La [dB(A)]
Erforderliches bewertetes Schalldämm-Maß der Außenbauteile
erf.R´w,res. [dB(A)]
Wohnräume
II
56-60
30
Büroräume
30
5.2
Schallgedämmte Lüftungen
In den überwiegend zum Schlafen genutzten Räumen mit Fenstern in
den Bereichen, die mit Lärmpegelbereich II gekennzeichnet sind, sind
schallgedämmte Lüftungen vorzusehen. Die schallgedämmte Lüftung
ist nicht erforderlich, wenn nur oder zusätzliche Fenster für diese
Räume in den Gebäudefronten vorgesehen sind, die in Bereichen liegen, die mit Lärmpegelbereich I gekennzeichnet sind.
II.
HINWEISE
1
NIEDERSCHLAGSWASSER
Noch zu klären
2
ALTLASTEN
Der vorliegende Gleisschotter kann z.T. vor Ort entweder offen oder
unterhalb einer Versiegelung eingebaut werden. Die jeweilige Verwendung ist mit den zuständigen Fachbehörden abzustimmen.
Verbleiben Auffüllungsbereiche unterhalb der Schotterschicht an der
Oberfläche, so ist dort eine Probennahme und Analyse nach den Vorgaben der BBodSchV (Mischproben aus Einstichen in den Tiefenabschnitten 0,0-0,1 und 0,1-0,35 m, Analyse aus dem Feinboden) zur
Bewertung des Gefährdungspotenzials durchzuführen.
3
BODEN
Die Entsorgung/Verwertung von Bodenaushub ist mit den zuständigen
Fachbehörden abzustimmen. Ein Wiedereinbau von Material vor Ort
bis einschließlich EK 1.2 möglich. Der Wiedereinbau von EK 2Material kann darüber hinaus unterhalb von versiegelten Flächen erfolgen.
4
KAMPFMITTEL
Es wird eine geophysikalische Untersuchung der zu überbauenden
Fläche empfohlen.
Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sollen diese bis
auf das Geländeniveau von 1945 abgeschoben werden. Zur genauen
Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird ein Ortstermin mit einem Mitarbeiter des KBD empfohlen.
Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen.
III.
RECHTSGRUNDLAGEN
Für diesen Plan gelten folgende Vorschriften:
Baugesetzbuch (BauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414),
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der
Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.07.2011 (BGBl. I S.
1509);
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom
22.04.1993 (BGBl. I S. 466);
Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts
Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S.
58); geändert durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509);
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S.
666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.09.2012 (GV.
NRW. 2011 S. 436);
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256 /
SGV. NRW. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2011 (GV.
NRW. 2011 S. 729)