Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
55 kB
Datum
06.10.2010
Erstellt
01.09.10, 04:23
Aktualisiert
01.09.10, 04:23
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
X Öffentliche Sitzung
Datum:
V 100/2010
30.08.2010
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bildung, Sport und Kultur
15.09.2010
Kreisausschuss
28.09.2010
Kreistag
06.10.2010
Zusammenschluss der Volkshochschulen im Kreis Euskirchen
Sachbearbeiter/in: Frau Saedler/Herr Hessenius
Tel.: 02251/15-331 und 15-420
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
--Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt den Zusammenschluss der beiden Volkshochschulen im Kreis Euskirchen ab
01.01.2014. Der Stadtrat Euskirchen beschließt die Übertragung der Aufgabe gemäß § 10 Abs. 2
WbG auf den Kreis Euskirchen ab 01.01.2014.
Bis zum Zusammenschluss werden die beiden Volkshochschulen ihre Zusammenarbeit intensivieren.
Die Rahmenbedingungen für den geplanten Zusammenschluss werden im Jahre 2013 auf Basis einer
aktualisierten Kostenanalyse geprüft, konkretisiert und in einer Zielvereinbarung hinsichtlich der zu
realisierenden wirtschaftlichen Vorteile und darzustellenden Angebotsstrukturen fixiert. Vereinbartes
Ziel für den Zusammenschluss muss die Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils bei gleichbleibender
Qualität die VHS-Angebotes sein.
-2Begründung:
1. Ausgangslage
Die Errichtung und Unterhaltung von Volkshochschulen (VHS) ist eine kommunale Pflichtaufgabe in
NRW.
Gemäß § 10 Abs. 3 des Ersten Gesetzes zur Ordnung und Förderung von Weiterbildung im Lande
Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz – WbG) ist der Kreis Euskirchen verpflichtet,
Einrichtungen der Weiterbildung zu errichten und zu unterhalten, soweit nicht mehrere Gemeinden
mit zusammen mindestens 25.000 Einwohnerinnen und Einwohnern diese Aufgabe nach den
Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit gemeinsam wahrnehmen.
Die Pflicht zur Errichtung und Unterhaltung eigener Volkshochschulen obliegt nach § 10 Abs. 1 WbG
ausschließlich Kreisfreien Städten, Großen kreisangehörigen Städten und Mittleren kreisangehörigen
Städten. Mittlere kreisangehörige Städte (wie Euskirchen) können diese Aufgabe dem Kreis
übertragen (§ 10 Abs. 2 WbG).
Im Kreis Euskirchen nehmen zwei Volkshochschulen Weiterbildungsaufgaben gemäß WbG wahr:
1. die VHS Kreis Euskirchen mit einem Einzugsgebiet von rd. 119.000 Einwohnern in den Städten
Mechernich, Schleiden und Zülpich sowie den Gemeinden Blankenheim, Dahlem, Hellenthal, Kall,
Nettersheim und Weilerswist
2. der Stadtbetrieb VHS Euskirchen gemeinsam mit der VHS Bad Münstereifel im Rahmen
einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit einem Einzugsgebiet von rd. 74.000 Einwohnern.
Beide Einrichtungen sorgen seit mehr als 50 Jahren dafür, dass der Kreis Euskirchen - auch im
landesweiten Vergleich - eine umfassende Versorgung mit Weiterbildung erfährt: bedarfsorientiert,
offen zugänglich, bezahlbar, wohnort- und bürgernah sowie qualitätsgeprüft.
Im Jahr 2009 führten beide Volkshochschulen insgesamt 1.444 Veranstaltungen mit rd. 24.000
Unterrichtsstunden (Ustd.) durch, die von mehr als 20.000 Teilnehmer/innen belegt wurden:
Stadt-VHS
Veranstaltungen
Kreis-VHS
Anzahl
Std.
Teilnehmer
Anzahl
Std.
Teilnehmer
0
0
0
5
360 (58
Tage)
102
14
61
229
16
83
234
4
260 (42
Tage)
1.428
0
0
0
Einzelveranstaltungen
60
180
2.677
133
421
3.280
Auftragsmaßnahmen
23
333
228
59
954
466
572
13.172
6.639
558
10.499
5.997
673
14.006
11.201
771
12.317
10.079
Themen
Studienreisen
Exkursionen
Ausstellungen
Kurse/Lehrgänge
Tabelle 1: durchgeführte VHS-Veranstaltungen 2009 insgesamt
Begleitet von 3 hauptamtlichen Pädagogen im Stadtbetrieb VHS und 4 hauptamtlichen Pädagogen
bei der Kreis VHS unterrichten zurzeit ca. 270 Lehrkräfte auf Honorarbasis in beiden Einrichtungen.
(Stadt 121, Kreis 150)
-3Innerhalb der Kurse und Lehrgänge liegen die Schwerpunkte in den Fachbereichen Gesundheit,
Sprachen und EDV/Beruf:
Stadt-VHS
Kurse/Lehrgänge
Kreis-VHS
Anzahl
Std.
Teilnehmer
Anzahl
Std.
Teilnehmer
Gesellschaft-PolitikUmwelt
13
187
180
24
237
282
Kultur - Gestalten
39
913
361
47
852
506
174
2.689
2.332
291
4.984
3.580
243*
7.699
2.666
131
3.289
1.099
93
1.541
998
65
1.137
530
10*
143
102
0
0
0
572
13.172
6.639
558
10.499
5.997
Fachbereiche
Gesundheit
Sprachen
Beruf - EDV
Grundbildung
Tabelle 2: durchgeführte Kurse/Lehrgänge 2009 nach WbG
*inkl. Deutschkurse für Ausländer und Integrationskurse. Die Integrationskurse führt die Stadt-VHS im Rahmen einer
Abstimmung mit der Kreis-VHS vollumfänglich auch in anderen Kreiskommunen durch.
Die Landesbezuschussung nach dem Weiterbildungsgesetz (WBG) basiert auf der Förderung der
hauptamtlichen Pädagogen und der durchgeführten Unterrichtsstunden und beträgt im Jahr 2010 für
die Stadt-VHS = 170.043 € und die Kreis-VHS = 226.724 €.
Aufgrund des demografischen Wandels im Kreis Euskirchen sind sinkende Einwohnerzahlen bei einer
sich verändernden Alterstruktur der Bevölkerung prognostiziert. Folge ist ein sich ändernder
Bildungsbedarf. „Lebenslanges Lernen“ wird notwendiger Weise einen neuen gesellschaftlichen
Stellenwert erfahren. Die finanziellen Rahmenbedingungen werden sich sowohl für die Kommunen als
auch den Kreis zukünftig verschlechtern und zwingen alle kommunalen Akteure zur Optimierung der
Zusammenarbeit.
Um dieser Thematik Rechnung zu tragen, verständigten sich Landrat und Bürgermeister in der
Bürgermeister-Konferenz am 10.02.2010 darauf, Erwachsenenbildung (VHS) als einen
Themenschwerpunkt interkommunaler Zusammenarbeit im Kreis Euskirchen hinsichtlich erzielbarer
Synergien zu betrachten.
Da beide Volkshochschulen unterschiedliche Kommunen mit Weiterbildung versorgen und somit
keine räumlichen Schnittstellen existieren, würde sich durch einen Zusammenschluss weder das zu
versorgende Gebiet noch die bestehende Angebotsstruktur ändern. Unter Beibehaltung der
derzeitigen Anzahl von Lehrkräften (hauptamtlich wie nebenamtlich) wäre im Kreis Euskirchen
weiterhin ein flächen- und bedarfsdeckendes Weiterbildungsangebot gemäß WbG NRW
sicherzustellen.
Die Bezirksregierung Köln begrüßt ausdrücklich den Zusammenschluss beider Einrichtungen. Dabei
ist allerdings zu erwähnen, dass die Landesbezuschussung nach dem Weiterbildungsgesetz (WbG)
dem Risiko unterliegt, bei einem Zusammenschluss evtl. anteilig gekürzt zu werden (siehe 4.4.b).
2. Zielvorgaben und mögliche Veränderungen mit Wirkung auf die Nutzer
Vorhandene finanzielle und personelle Ressourcen im Kreis und in der Kreisstadt qualitativ und
quantitativ zu bündeln und dabei die Bildungsangebote nach dem Weiterbildungsgesetz weiterhin
umfassend und attraktiv anzubieten, ist eine der Zielvorgaben. Durch interkommunale
Zusammenarbeit sollen sinnvolle Synergien zwischen den Kommunen im Kreis Euskirchen realisiert
-4und gleichzeitig die kommunalen Haushalte entlastet werden. Unverzichtbare Voraussetzung für
einen Zusammenschluss der Volkshochschulen ist, das bestehende, qualitativ hochwertige Angebot
beider Volkshochschulen zu erhalten, bedarfsgerecht anzupassen und entsprechend der
Veränderung der gesellschaftlichen Strukturen unter Realisierung wirtschaftlicher Vorteile zu
optimieren.
Der Nutzen eines Zusammenschlusses der Volkshochschulen ist insofern in Abhängigkeit von
realisierbaren Vorteilen und Synergien zu prüfen. Obwohl beide Einrichtungen heute bereits
wirtschaftlich wie organisatorisch optimiert geführt werden, wären folgende strukturelle
Veränderungen / Vorteile zu erwarten:
1. Bürgertransparenz
- eine VHS für alle Bürger mit einer gemeinsamen Geschäftsstelle
- eine kreisweite Programmbroschüre mit allen VHS-Angeboten
- eine Internet-Homepage
- einheitlicher Semesterbeginn und einheitliche Dauer
- einheitliche Entgelt- und Honorarkalkulation
- einheitliche VHS-Geschäftsbedingungen
2. Institutionelle Stärkung
- Stärkung als Bildungsakteur in der regionalen und landesweiten Bildungslandschaft
- Stärkung als Kooperations- und Verhandlungspartner bei sonstigen Bildungseinrichtungen,
Firmen, Verbänden usw.
3. Inhaltliche Stärkung
- Optimierung der inhaltlichen Arbeit durch engere Abstimmung der Akteure und des Angebotes
- Höhere Aufmerksamkeit durch gemeinsames kreisweites Auftreten
4. VHS-Leitung
- Wegfall doppelter Leitungsaufgaben
5. Pädagogisches Personal
- Abrundung der Schwerpunktkenntnisse durch ein gemeinsames Team hauptberuflicher
Pädagogen
- Optimierung von Einsatzmöglichkeiten durch einen gemeinsamen Dozentenpool
- gemeinsame Weiterbildungsplanung, Fortbildung, Fachkonferenzen
6. VHS-Verwaltung
- eine Geschäftsstelle
- eine gemeinsame Verwaltungssoftware
7. Finanzen
siehe unten, Punkt 4.3
3. Vorgaben
Ein erfolgreicher Zusammenschluss inkl. Bestandsgarantie für das bisher unterbreitete kreisweite
Angebotsvolumen ist an die Erfüllung bestimmter Vorgaben geknüpft:
1. Qualität
Beide
Volkshochschulen
sind
zertifizierte
Weiterbildungseinrichtungen
nach
LQW
(Lernerorientierte Qualitätstestierung in der Weiterbildung) und tragen den gleichen
Qualitätsstempel. Sie arbeiten nach vorgegebenen Qualitätskriterien und sind auch zukünftig
verpflichtet, diese zu erfüllen und den definierten Qualitätsstandard einschließlich der getroffenen
Entwicklungsvereinbarungen zu erreichen.
-5-
2. Personal
Um die gesetzlichen Vorgaben lt. WbG NRW zu erfüllen und die Qualitätsvorgaben lt. LQW zu
erreichen, bedarf es einer personellen Mindestausstattung. Bei einem Zusammenschluss der
Volkshochschulen wäre zur Angebotserhaltung mindestens folgendes Personal erforderlich:
Leitung
weitere Hauptberufliche Pädagogische Mitarbeiter (HPM)
Verwaltung
1,0-Stelle
6,0-Stellen
3,5-Stellen
VHS-Personal
bei Zusammenschluss
Weitere HPM Kreis-VHS
Weitere HPM Stadt-VHS
Verwaltung Kreis-VHS
Verwaltung Stadt-VHS
VHS-Personal
Stand 2010
1,0 (HPM)
0,55 (Verw.)
0,45 (HPM)
3,0
2,3
1,5
2,0
Summe
10,8
10,5
Einrichtung
Leitung Kreis-VHS
Leitung Stadt-VHS
1,0 (HPM)
6,0
3,5
Tabelle 3: Personalstand 2010 und Personalziel bei Zusammenschluss
Durch künftige Personalfluktuation wird die Realisierung weiterer Synergien erhofft.
3. Räumlichkeiten
a) VHS-Geschäftsstelle
Aus arbeitstechnischer und personalstrategischer Sicht ist eine räumliche Vereinigung beider
VHS-Geschäftsstellen beim Zusammenschluss der Volkshochschulen unumgänglich. Da sich das
Alte Rathaus in Euskirchen über viele Jahre als zentraler Standort des Stadtbetriebs VHS
Euskirchen bewährt hat, sollten die Geschäftsräume einer kreisweiten VHS gegen Miete dort
angesiedelt werden. Zusätzlich verfügt das Alte Rathaus über eine große Anzahl an Kurs- und
Schulungsräumen, die auch tagsüber für Unterrichtszwecke der VHS genutzt werden.
Die Sicherstellung eines zentralen und gemeinsamen Verwaltungsgebäudes bringt für die
Kreisstadt Euskirchen allerdings die Notwendigkeit der Bereitstellung von alternativen Büroflächen
für die derzeit im Gebäude arbeitenden Mitarbeiter anderer städtischer Stadtbetriebe mit sich.
Hierzu werden konkrete Ausführungen unter Ziffer 4.4.c gemacht.
b) Unterrichtsräume
Der VHS-Unterricht soll kreisweit in kommunalen Unterrichtsstätten stattfinden. Die Räume sollen
wie bisher bei der Kreis-VHS von den Kommunen ohne Erstattung der entfallenden
Mietverrechnungen nach dem NKF bereit gestellt werden (Ausnahme: Schwimmbäder,
Turnhallen). Bei Bedarf werden Fach- und Seminarräume privater oder anderer Anbieter
zusätzlich angemietet.
Die Überlassung der Schulungsräume ohne Erstattung der im Mieter-/Vermietermodell bei der
Kreisstadt Euskirchen verrechneten Mieten und Mietnebenkosten ist bei konsolidierter
Finanzbetrachtung für die Kreisstadt zu berücksichtigen (s.u., Punkt 4.1a).
-64. Finanzielle Auswirkungen
Die VHS finanziert sich aus vier Säulen: Teilnehmerentgelte, Landeszuschuss, kommunaler VHSZuschuss und Akquise von Drittmitteln.
Während die Kreisstadt Euskirchen bisher den vollen Zuschussbedarf der Stadt-VHS trägt, wird der
Zuschussbedarf der Kreis-VHS über eine differenzierte Kreisumlage nach Einwohnerschlüssel
umgelegt. Bei der Stadt Bad Münstereifel wird in den nachfolgenden Rechnungen von einem
bisherigen Zuschussbedarf von 0 € ausgegangen.
Ein Zusammenschluss der Volkshochschulen würde dazu führen, dass künftig keine differenzierte
Kreisumlage mehr zu erheben wäre. Dies wiederum bedeutet, dass sich auch der Schlüssel für eine
Verteilung des VHS-Zuschussbedarfs verändert.
4.1. Ausgangsberechnung
Würde man ohne jegliche sonstige Veränderung schlicht Stadt-VHS und Kreis-VHS mathematisch
zusammenfassen, ergäbe sich ohne Berücksichtigung der übrigen Auswirkungen auf die jeweiligen
Haushalte folgende Situation:
Zuschussbedarf Kreis-VHS gemäß Haushalt 2010
Zuschuss Kreisstadt an Stadt-VHS gemäß Wirtschaftsplan 2010
Summe
168 T€
324 T€
492 T€
Aufteilung nach Schlüssel allgemeine Kreisumlage (Umlagegrundlagen):
(T€)
Stadt/Gemeinde
VHS-Umlage
Betrag
2010
Bad Münstereifel
Blankenheim
Dahlem
Euskirchen
Hellenthal
Kall
Mechernich
Nettersheim
Schleiden
Weilerswist
Zülpich
0
12
6
0
12
17
39
11
19
23
29
Summe
168
Stadt
Euskirchen
bisher
324
324
Umzulegen
:
492 T€
Differenz
neu ./. bisher
0
12
6
324
12
17
39
11
19
23
29
46
20
9
154
21
28
68
18
34
41
52
46
8
3
-170
9
12*
29
7
14*
18
23
492
492
0
damit:
Bisherige
Belastung
Tabelle 4: Aufteilung nach rein mathematischer Addition (Ausgangsberechnung)
*): Rundungsdifferenz (in den folgenden Tabellen ebenfalls an einigen Stellen)
Die Tabelle weist aus, dass in diesem Falle auf alle Städte und Gemeinden mit Ausnahme der
Kreisstadt Euskirchen zusätzliche finanzielle Belastungen zukämen. Es ist allerdings zu konstatieren,
dass mit dieser Tabelle die weiterhin zu berücksichtigenden Gegebenheiten noch nicht abgebildet
sind. Zu berücksichtigen sind nämlich weitere Fakten:
-7-
a) Kosten der Raumnutzung
Im Zuschussbedarf der Stadt-VHS sind erhebliche Raumkosten (195 T€) enthalten, die der Betrieb
aufgrund des bei der Kreisstadt praktizierten Mieter-/Vermietermodells an die Kreisstadt und andere
Stadtbetriebe für die Geschäftsstelle und auch für sämtliche Unterrichtsräume zahlt. Angesichts der
oben beschriebenen Handhabung im übrigen Kreisgebiet wäre eine Gleichbehandlung aller Städte
und Gemeinden herbeizuführen. Präferiert wird dabei das oben erwähnte (und bisher praktizierte)
Modell, bei den Unterrichtsräumen lediglich für die Nutzung von Schwimmbädern und Turnhallen
Entgelte zu entrichten, ansonsten jedoch keinerlei Abrechnung zwischen Kreis und
Städten/Gemeinden über die Nutzung von Unterrichtsräumen vorzunehmen, da dies ansonsten zu
nicht unerheblichem Verwaltungsmehraufwand führen würde.
Das präferierte Modell führt dazu, dass die Kreisstadt Euskirchen im Vergleich zu den anderen
Kommunen eine überproportionale Bereitstellung von Räumlichkeiten trägt und entsprechend die im
Mieter-/Vermietermodell zu verbuchenden Raumkosten nach wie vor im städtischen Gesamthaushalt
finanzieren muss. Dies ist Ausfluss der Tatsache, dass in der Kreisstadt Euskirchen ein weitaus
größeres Angebot vorgehalten wird als in den anderen Städten und Gemeinden.
Für die Nutzung von Sportstätten ist ein Betrag von ca. 4 T€ einzukalkulieren.
Die Kosten der Geschäftsstelle sollten entsprechend der tatsächlichen Nutzung der Kreisstadt
Euskirchen ersetzt werden. Gleichzeitig entfallen beim Kreis die internen Verrechnungen für die
Nutzung des Kreishauses.
Für die Nutzung der städtischen Immobilie wird nach erster Kalkulation eine Miete von ca. 32 T€ zu
zahlen sein.
Die Unterbringung der gesamten Geschäftsstelle in Räumen der Kreisstadt Euskirchen führt dazu,
dass für die Kreisstadt ggf. teilweise Räumlichkeiten an anderer Stelle gefunden werden müssen. Die
oben erwähnte Miete für die Geschäftsstelle (32 T€) ist daher bei einer Betrachtung der Situation der
Kreisstadt Euskirchen zu vermindern um etwaig ersatzweise zu zahlende Mieten für das Personal,
das durch die kreisseitige Anmietung „verdrängt“ wird. Netto kommt der Stadt Euskirchen daher nach
erster Kalkulation lediglich ein Mietertrag in Höhe von 15 T€ zu Gute.
b) Gemeinkosten
Im Zuschussbedarf der Stadt-VHS sind auch Gemeinkostenanteile (EDV und Personalverw.)
enthalten, die bei Übertragung der Aufgabe auf den Kreis nicht ohne Weiteres entfallen. Gleichzeitig
werden sich die Gemeinkosten beim Kreis durch eine Aufgabenübertragung nicht automatisch
erhöhen (unabhängig davon, dass beim Produkt VHS höhere Gemeinkosten ausgewiesen würden –
um diesen Betrag reduzieren sich dann die Gemeinkosten bei den anderen Produkten).
Folglich ist der Zuschussbedarf der Stadt-VHS um die Gemeinkosten zu bereinigen (ca. 31 T€).
c) Verbleibende städtische Aufgaben
Der Zuschussbedarf der Stadt-VHS ist ferner zu reduzieren um Aufgaben, die nicht auf den Kreis
Euskirchen übergehen. Dies ist bei der Kulturnacht (1 T€) der Fall.
d) Entnahme Gewinnrücklage
Der Zuschussbedarf der Stadt-VHS berücksichtigt des Weiteren, dass zum Ausgleich des VHSHaushaltes in 2010 bereits eine Entnahme aus der Gewinnrücklage in Höhe von 64 T€ notwendig ist.
Der im Haushalt 2010 ausgewiesene Zuschuss der Kreisstadt an die Stadt-VHS deckt damit die
Aufwendungen nicht vollständig ab. Der eigentliche Zuschussbedarf der Kreisstadt wäre somit höher,
-8wenn keine Rücklage zur Verfügung stünde. Insofern ist die geplante Entnahme dem ausgewiesenen
Zuschussbedarf hinzuzurechnen.
e) Umorganisationsfolgen Stadt-VHS
Von dem o.g. Zuschussbedarf sind weitere Kostenanteile abzuziehen, die sich ab 2011 durch interne
Umorganisationsprozesse ergeben werden. Hier ist von einem Kostenanteil in Höhe von ca. 8 T€
auszugehen.
f) Nicht fortzuführende Personalanteile
Neben ausschließlich der Stadt-VHS zugeordneten Mitarbeitern (die bei einem Zusammenschluss
weiter der VHS zuzuordnen sind) ist derzeit auch Personal tätig, das sowohl für die Stadt-VHS als
auch für andere Bereiche in der Stadtverwaltung arbeitet. Soweit es sich um ausreichend große VHSStellenanteile handelt, ist angedacht, diese entweder in der fusionierten VHS fortzuführen und der
Kreisstadt die entsprechenden Personalkostenanteile zu erstatten oder aber durch
Aufgabenumverteilung eine einvernehmliche Personalaufteilung zu erreichen.
Da dies nicht bei allen Stellenanteilen ohne Weiteres möglich ist, verbleiben letztere bei der
Kreisstadt (Größenordnung: 15 T€). Es wird allerdings nicht von einer Einsparung ausgegangen,
weshalb der Betrag bei den folgenden Umlageberechnungen diesbezüglich nicht reduziert wird. Bei
der Betrachtung aus Sicht der Kreisstadt Euskirchen ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese
kleineren Anteile nicht automatisch erspart sind, sondern analog der Gemeinkosten zunächst weiter
den städtischen Haushalt belasten.
4.2. Zwischenergebnis:
Die unter 4.1. dargestellten Punkte führen zu folgenden zahlenmäßigen Auswirkungen:
Zuschussbedarf Kreis-VHS
./. ILB Immobilien
T€
168
27
Zuschussbedarf Stadt-VHS
./. Raumkosten
./. Gemeinkosten
./. Kulturnacht
+ Entnahme Gewinnrücklage
./. Umorganisationsfolgen
324
195
31
1
64
8
+ Miete Geschäftsstelle
(Anteil bisheriges städtisches Personal)
+ Miete Geschäftsstelle
(Anteil bisheriges Kreispersonal)
+ Miete Sportstätten
Ergebnis
T€
siehe
141
4.1.a)
153
4.1.a)
4.1.b)
4.1.c)
4.1.d)
4.1.e)
15
17
4
Tabelle 5: Auswirkungen vorzunehmender Bereinigungen (Zwischenergebnis)
4.1.a)
36
330
4.1.a)
4.1.a)
-9-
Aufteilung auf die Städte und Gemeinden:
(T€)
Stadt/Gemeinde
Bad Münstereifel
Blankenheim
Dahlem
Euskirchen
Hellenthal
Kall
Mechernich
Nettersheim
Schleiden
Weilerswist
Zülpich
Summe
VHS-Umlage
Stadt
damit:
Betrag Euskirchen Bisherige
Belastun
2010
bisher
g
0
12
6
0
12
17
39
11
19
23
29
168
153
153
Umzulegen
:
330 T€
zusätzl.
Mietertra
g
Differen
z
neu ./.
bisher
0
12
6
153
12
17
39
11
19
23
29
31
13
6
103
14
19
46
12
23
27
35
321
330
19
19
31
1
0
-69
2
2
7
1
3
4
6
-10
Tabelle 6: Aufteilung auf die Städte und Gemeinden nach Bereinigung (Zwischenergebnis)
4.3. Synergien
Die in Ziffer 4.1/4.2 korrigierten Beträge berücksichtigen noch keinerlei Synergien.
Durch eine Fusion werden mindestens Synergien im Sachkostenbereich mit ca. 15 T€ erwartet durch:
- Senkung der Testierungskosten für das Qualitätsverfahren LQW
- Senkung des Mitgliedsbeitrages im Landesverband um den Sockelbetrag
- Einsparung von Kosten für Werbung, Verwaltungssoftware, Lizenzen und Personal
Hinzu kommt der Wegfall einer anteiligen Leitungsstelle (vermindert um zusätzliche HPM-Anteile ab
2014), so dass bei den folgenden Berechnungen von Gesamtmindestsynergien in Höhe von 63 T€
p.a. ausgegangen wird.
Dass – wie oben beschrieben – weitere Synergien zumindest mittelfristig erhofft werden, sollte
erwähnt, aber zahlenmäßig nicht berücksichtigt werden.
Gleichzeitig kann der Effekt eintreten, dass Teile der Mindestsynergien im ersten Jahr (2014) nicht
vollständig eintreten werden.
Die erwarteten Mindestsynergien in Höhe von 63 T€ bedeuten eine Verringerung des
Zuschussbedarfs auf ca. 267 T€. Hieraus ergibt sich folgende Aufteilung auf die Städte und
Gemeinden:
- 10 -
(T€)
damit:
Umzulegen:
Betrag Euskirchen Bisherige
2010
bisher Belastung
267 T€
VHS-Umlage
Stadt/Gemeinde
Bad Münstereifel
Blankenheim
Dahlem
Euskirchen
Hellenthal
Kall
Mechernich
Nettersheim
Schleiden
Weilerswist
Zülpich
Summe
0
12
6
0
12
17
39
11
19
23
29
168
Stadt
153
153
0
12
6
153
12
17
39
11
19
23
29
25
11
5
84
12
15
37
10
18
22
28
321
267
zusätzl.
Mietertra
g
Differen
z
neu ./.
bisher
19
19
25
-1
-1
-88
0
-2
-2
-1
-1
-1
-1
-73
Tabelle 7: Aufteilung auf die Städte und Gemeinden bei Berücksichtigung von Synergien
Mit Ausnahme der Stadt Bad Münstereifel führt ein Zusammenschluss damit zu finanziellen
Einsparungen bei den Städten und Gemeinden.
4.4. Weitere Gesichtspunkte
Über die direkten finanziellen Auswirkungen hinaus sind folgende Punkte zu beachten:
a) Vermögensübergang
Mit dem Zusammenschluss geht auch das Vermögen der Stadt-VHS auf den Kreis Euskirchen über.
Eine Ausgleichsleistung in Höhe der Restbuchwerte (ca. 50 T€) ist daher vorzunehmen. Die
Auswirkungen sind in den o.g. Berechnungen bereits berücksichtigt.
b) Landeszuweisung
Bisher werden insgesamt 7 HPM durch das Land gefördert. Da der Förderung ein spezieller
Einwohnerschlüssel zugrunde liegt, sinkt bei einem Zusammenschluss die Maximalförderung auf 6
HPM.
Das jährlich erlassene Haushaltsgesetz lässt derzeit eine Addition der Förderungshöchstgrenzen zu,
so dass sich nicht automatisch eine geringere Landeszuweisung ergibt.
Aufgrund des Jährlichkeitsprinzips des Haushaltsgesetzes des Landes ist die Bezirksregierung Köln
allerdings nicht in der Lage, Zusagen für die Zukunft zu machen. Unabhängig von (noch nicht
bekannten) ggf. weiteren Folgerungen aus der Evaluierung des WbG muss daher darauf hingewiesen
werden, dass ein Sinken der Landeszuweisung (Größenordnung 57 T€) nicht gänzlich
auszuschließen ist. Sollte es zu einer entsprechenden Absenkung kommen, werden personelle
Folgerungen erst im Rahmen der nächsten Fluktuation (vsl. 2015) gezogen werden können.
Ob sich unabhängig davon Verbesserungen des Zuschussbedarfs der VHS durch eine Umsetzung
des neuen Koalitionsvertrages auf Landesebene ergeben (die seit 2005 erfolgten Mittelkürzungen
sollen demzufolge zurückgenommen werden), bleibt abzuwarten.
- 11 c) Allgemeine Raumsituation Kreisstadt Euskirchen
Unabhängig von den o.g. finanziellen Auswirkungen ergibt sich bei der Kreisstadt Euskirchen eine
Zusatzproblematik durch die aktuellen Überlegungen, externe Mietaufwendungen für andere
Organisationseinheiten
durch
ein
neues
Raumkonzept
einzusparen
und
damit
Wirtschaftlichkeitsverbesserungen zu erzielen. In diesem Zusammenhang wird u.a. geprüft, inwieweit
der städtische Stadtbetrieb ZIM durch räumliche Verlagerung anderer Bereiche wieder in das
Hauptverwaltungsgebäude integriert werden könnte. Diese räumliche Rückführung bedingt eine
Reihe von Voraussetzungen, deren Erfüllbarkeit derzeit, u.a. durch die Situationen im Bereich des
Museums und des Jugendzentrums, ungewiss ist. Prüfungen zu wirtschaftlich und praktisch
tragbaren Lösungen laufen, benötigen aber aufgrund der Vielzahl zu prüfender Details noch Zeit.
Durch den unter 4.1.a erwähnten „Verdrängungsprozess“ werden für die städtischen Mitarbeiter
anderweitig neue Räume benötigt, deren Bereitstellung -möglichst ohne Verzicht auf die Realisierung
des o.g. Hauptzieles- im Rahmen einer Gesamtprüfung noch der Klärung bedarf.
5. Zusätzliche Auswirkungen auf die Kreisstadt Euskirchen
Wie bereits erwähnt, beinhaltet der aktuelle Zuschussbetrag an die VHS verschiedene interne
Leistungsverrechnungen, die der Kreisstadt auch bei einem Zusammenschluss der Volkshochschulen
erhalten bleiben.
Den zuvor dargestellten Ersparnissen für die Kreisstadt aus dem Wegfall der Bezuschussung der
VHS sind insofern aus städtischer Sicht die Beträge gegenüberzustellen, die aufgrund des Wegfalls
der bisherigen Leistungsverrechnung mit dem Stadtbetrieb VHS dann künftig unmittelbar aus dem
städtischen Haushalt oder den Wirtschaftsplänen der Stadtbetriebe zu finanzieren wären.
Insbesondere betrifft dies die Erstattung von Miet- und Mietnebenkosten für die Schulungsräume, die
Erstattung von Gemeinkosten und die verbleibenden Personalkostenanteile.
Ausgehend von der unter den v.g. Prämissen ermittelten Ersparnis für die Kreisstadt aus dem
Zusammenschluss der Volkshochschulen und der Realisierung der erwarteten Synergien ergibt sich
aus städtischer Sicht folgende konsolidierte Finanzbetrachtung:
Städtische Betrachtung:
Zuschussbedarf Stadt-VHS (auf Basis WP 2010 abzgl. Kürzung um 10%)
+ Entnahme Gewinnrücklage (siehe 4.1.d)
./. Umorganisationsfolgen (siehe 4.1.e)
324
64
8
Zwischenergebnis Stadt- aktuell
380
darin enthalten und bei der Stadt als finanzieller Aufwand verbleibend:
./. Raumkosten Altes Rathaus, Willi-Graf-Realschule und Gertrudisschule
(siehe 4.1.a)
davon abzuziehen:
Verminderung der Raumkosten durch Mietertrag (siehe 4.1.a)
Mietertrag Sport (siehe 4.1.a)
Summe verbleibende Netto-Raumkosten
./. Gemeinkosten (siehe 4.1.b)
./. Kulturnacht (siehe 4.1.c)
./. Personal (siehe 4.1.f)
195
15
4
176
31
1
15
Zwischensumme Kosten, die bei der Stadt verbleiben
223
Differenz
157
zu zahlende Kreisumlage nach Realisierung erwarteter Prämissen
(siehe 4.3., Tabelle 7)
Finanzieller Vorteil für die Stadt
84
+ 73
- 12 -
Von den v.g. verbleibenden Ersparnissen für die Kreisstadt (73 T€) lassen sich durch
organisatorische und personelle Umstrukturierung 48 T€ frühestens im Jahr 2014 realisieren. Da der
Wegfall einer halben Stelle in der VHS-Leitung mit diesem Betrag bei den Synergien berücksichtigt
ist, die zu einer zu zahlenden Kreisumlage von 84 T€ führen (siehe 4.3), würde die städtische
Ersparnis bis zu diesem Zeitpunkt lediglich 25 T€ betragen.
Da aktuell auch die unter 4.4.c erwähnte Raumproblematik noch nicht abschließend gelöst werden
kann und noch umfangreicher Klärungsbedarf sowie eine ausreichende Realisierungsphase für eine
wirtschaftliche städtische Gesamtlösung benötigt wird, ist der Zusammenschluss aus städtischer
Sicht vor dem 01.01.2014 weder wirtschaftlich vorteilhaft noch organisatorisch lösbar.
6. Bewertung
Bei einem Zusammenschluss der Volkshochschulen im Kreis Euskirchen werden bei fortgeführtem
Angebot zunächst Synergien in Höhe von ca. 63 T€ erwartet.
Die Synergien verbunden mit dem Systemwechsel in der VHS-Finanzierung (von differenzierter auf
allgemeine Kreisumlage) führen unter den vorgenannten Prämissen dazu, dass mit Ausnahme der
Stadt Bad Münstereifel (und ohne Berücksichtigung spezieller Auswirkungen auf die Kreisstadt
Euskirchen, siehe oben, 5.2) auch finanzielle Vorteile aus dem Zusammenschluss generiert werden.
Die Rahmenbedingungen für den geplanten Zusammenschluss sollen im Jahre 2013 auf Basis einer
aktualisierten Kostenanalyse geprüft, konkretisiert und in einer Zielvereinbarung hinsichtlich der zu
realisierenden wirtschaftlichen Vorteile und darzustellenden Angebotsstrukturen fixiert werden. Die
Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils bei gleichbleibender Qualität des VHS-Angebotes soll
Hauptbestandteil der Vereinbarung sein.
Vor diesem Hintergrund wird seitens der Stadt- und der Kreisverwaltung ein Zusammenschluss zum
01.01.2014 empfohlen.
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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