Daten
Kommune
Bedburg
Größe
32 kB
Datum
09.07.2013
Erstellt
03.07.13, 18:04
Aktualisiert
03.07.13, 18:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP8135/2013
Rats- und Kulturbüro
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Bedburg
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
09.07.2013
Betreff:
Nachbesetzung im Jugendhilfeausschuss
hier: Ergänzungswahl (stellv. Stimmberechtigtes Mitglied eines freien Trägers der
Jugendhilfe)
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt gem. § 71 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII
i. V. m. § 4 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) NW auf Vorschlag des im Bereich der Stadt Bedburg
wirkenden
und
anerkannten
Träger
der
freien
Jugendhilfe
(Stadtjugendring/Jugendfeuerwehr),
das ausgeschiedene
Osterhammel, durch
stimmberechtigte
stellvertretende
Mitglied,
Herrn
Guido
¾ Frau Alexandra Ludmann,
wohnhaft Ludwig-Uhland-Straße 22, 50181
Bedburg (Jugendeuerwehr/Freier Träger)
zu ersetzen.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
Begründung:
Der Rat der Stadt Bedburg hat am 14.12.2010 den Jugendhilfeausschuss gebildet und
durch einheitlichen Wahlvorschlag personell besetzt.
Mit Schreiben vom 23.05.2013 teilt Herr Patrick Jeske vom Stadtjugendring /
Jugendfeuerwehr mit, dass das stimmberechtigte Ausschussmitglied Guido
Osterhammel für den Jugendhilfeausschuss nicht mehr zur Verfügung steht, da er seinen
Hauptwohnsitz in eine andere Stadt verlegt. Seitens des Stadtjugendringes /
Jugendfeuerwehr Bedburg wird
¾ Frau Alexandra Ludmann,
wohnhaft Ludwig-Uhland-Straße 22, 50181
Bedburg (Jugendeuerwehr/Freier Träger)
als Ersatzmitglied vorgeschlagen.
Wählbarkeitsvoraussetzungen:
Die Wahl der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses erfolgte nach den
spezialgesetzlichen Regelungen des § 71 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Sozialgesetzbuches (SGB)
VIII i. V. m. § 4 des Ausführungsgesetzes zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (AG
KJHG) sowie der Jugendamtssatzung der Stadt Bedburg. Demnach hat der Rat die
stimmberechtigten Mitglieder aus der Vertretungskörperschaft oder aus Personen, die in
der Jugendhilfe erfahren sind, in den Ausschuss zu wählen.
Weitere Wählbarkeitsvoraussetzung gem. § 4 Abs. 2 Satz 4 AG KJHG NW ist die passive
Wahlrechtseigenschaft für die Vertretungskörperschaft; diese besitzt gem. § 12 Abs. 1
Kommunalwahlgesetz jede wahlberechtigte Person, die das achtzehnte Lebensjahr
vollendet hat. Das zu wählende Mitglied muss weiterhin seinen Hauptwohnsitz seit
mindestens drei Monaten in der Gemeinde haben und muss Deutscher i. S. d. Art. 116
Grundgesetz sein oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der EG besitzen.
Wahlverfahren:
Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens von stimmberechtigten Vertretern aus dem
Jugendhilfeausschuss ist gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) NW ein Ersatzmitglied auf Vorschlag der Stelle, die das
ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen hatte, für die Dauer der Wahlzeit der
Vertretungskörperschaft, zu wählen.
Herr Osterhammel wurde auf Vorschlag des Stadtjugendrings / Jugendfeuerwehr (Freier
Träger der Jugendhilfe), als stellvertretendes stimmberechtigtes Mitglied (persönlicher
Stellvertreter für Herrn Patrick Jeske) in den Jugendhilfeausschuss gewählt.
Wie bereits oben ausgeführt, wird als Ersatzmitglied Frau Alexandra Ludmann
vorgeschlagen.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Keine
Beschlussvorlage WP8-135/2013
Seite 3
STADT BEDBURG
Seite: 4
Sitzungsvorlage
Finanzielle Auswirkungen:
Nein X
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
50181 Bedburg, 25.06.2013
----------------------------------Steinbach
----------------------------------Koehl
----------------------------------Koerdt
Sachbearbeiterin
Leiter des Rats- und Kulturbüros
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP8-135/2013
Seite 4