Daten
Kommune
Bedburg
Größe
50 kB
Datum
19.07.2013
Erstellt
17.07.13, 18:01
Aktualisiert
17.07.13, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP8145/2013
Rats- und Kulturbüro
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Bedburg
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
19.07.2013
Betreff:
Ratsbürgerentscheid über die Frage des Standortes eines zentralen Verwaltungssitzes der
Stadt Bedburg
1. Beschluss über die Durchführung des Ratsbürgerentscheides
2. Festlegung des Abstimmungstages
3. Beschluss über Fragestellung und Begründung inklusive Kostenschätzung
4. Eventuelle Fassung eines sogenannten Umkehrbeschlusses
5. Freigabe des Abstimmungsheftes
Beschlussvorschlag:
zu 1. – Beschluss über die Durchführung des Ratsbürgerentscheides:
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt, gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 GO NRW sowie gemäß
der Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und
Ratsbürgerentscheiden in der Stadt Bedburg einen Ratsbürgerentscheid unter dem Titel
„Ratsbürgerentscheid über die Frage des Standortes eines zentralen Verwaltungssitzes
der Stadt Bedburg“ durchzuführen.
zu 2. – Festlegung des Abstimmungstages:
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt, den Abstimmungstag auf Sonntag, 22.09.2013,
festzulegen.
zu 3. – Beschluss über Fragestellung und Begründung inklusive Kostenschätzung:
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt darüber hinaus die nachfolgend aufgeführte
Fragestellung
sowie
die
Begründung
inklusive
Kostenschätzung
zum
Ratsbürgerentscheid:
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Fragestellung des Ratsbürgerentscheides:
Ohne Beschlussvorschlag
Begründung inklusive Kostenschätzung zum Ratsbürgerentscheid:
Ohne Beschlussvorschlag
zu 4. – Eventuelle Fassung eines sogenannten Umkehrbeschlusses:
Ohne Beschlussvorschlag
zu 5. – Kenntnisnahme und Freigabe des Abstimmungsheftes:
Der Rat der Stadt Bedburg nimmt den Entwurf des Abstimmungsheftes zur Kenntnis und
erteilt der Verwaltung die Freigabe, das Abstimmungsheft nach Aufnahme von
Fragestellung und Begründung inklusive Kostenschätzung des Ratsbürgerentscheides
gemäß Ratsbeschluss sowie nach Beifügung der Stimmempfehlungen der im Rat
vertretenen Fraktionen sowie nach Beifügung der auf Wunsch aufzunehmenden kurzen
sachlichen Stellungnahmen der im Rat vertretenen Fraktionen, der Stimmempfehlung des
Bürgermeisters bzw. der Sondervoten einzelner Ratsmitglieder in den Druck zu geben.
Beschlussvorlage WP8-145/2013
Seite 2
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
Begründung:
Allgemeines
In der Ratssitzung am 28.04.2009 (TOP 2, WP7-76/2009) hat der Rat der Stadt Bedburg
den Grundsatzbeschluss gefasst, die Frage nach dem Standort des zentralisierten
Verwaltungssitzes per Ratsbürgerentscheid klären zu lassen. In der Ratssitzung am
20.09.2011 (TOP 4, WP8-166/2011) hat der Rat diesen Beschluss bestätigt und die
Verwaltung beauftragt, den Ratsbürgerentscheid vorzubereiten. Im nachfolgenden wird auf
die rechtlichen Erfordernisse hingewiesen, die sich aus der Gemeindeordnung NRW (GO)
sowie der Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und
Ratsbürgerentscheiden der Stadt Bedburg in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom
10.07.2013 ergeben.
Beschluss zum Ratsbürgerentscheid
Basierend auf dem bereits zuvor genannten Grundsatzbeschluss vom 28.04.2009 ist es
nunmehr erforderlich, konkret die Durchführung eines Ratsbürgerentscheides zu
beschließen. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 GO ist hierfür die Mehrheit von zwei Dritteln der
gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates erforderlich.
Da der Bürgermeister kraft Gesetzes Mitglied des Rates ist, ist auch er bei der
Berechnung der erforderlichen Zwei-Drittel-Mehrheit zu berücksichtigen. Für eine
erfolgreiche Beschlussfassung sind also mindestens 25 Ja-Stimmen erforderlich.
Festlegung des Abstimmungstages
Gemäß § 5 der Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden
und Ratsbürgerentscheiden findet die Abstimmung an einem Sonntag statt, der durch den
Rat nach folgender Maßgabe bestimmt wird: Sofern zwischen der achten und der
dreizehnten Woche nach dem Beschluss zur Durchführung des Ratsbürgerentscheides
eine Wahl stattfindet, so wird die Abstimmung auf diesen Tag gelegt.
Am 22.09.2013 finden die Bundestagswahl sowie die Landratswahl statt. Der Rat der
Stadt Bedburg hat sich zuletzt für diesen Tag als Termin für die Durchführung des
Ratsbürgerentscheides ausgesprochen.
Da aufgrund einer Empfehlung der Kommunalaufsicht des Rhein-Erft-Kreises für die
Durchführung des Ratsbürgerentscheides separate Abstimmungsvorstände gebildet
werden sollen, wurde zuletzt mit Beschluss des Rates vom 09.07.2013 die Satzung über
die Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden
dahingehend geändert, dass die Stimmbezirke nicht denen von Bundestags- und
Landratswahl entsprechen müssen, sondern eine Zusammenlegung erfolgen kann.
Für die konkrete Einteilung des Stadtgebietes in Stimmbezirke ist gemäß § 7 Abs. 1 der
v.g. Satzung der Bürgermeister zuständig. Für die Vorbereitung und Abwicklung des
Ratsbürgerentscheides ist der auch für die Wahlen zuständige Fachbereich für Ordnung,
Bildung, Jugend und Soziales (FB II) verantwortlich.
Beschlussvorlage WP8-145/2013
Seite 3
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 4
Beschluss über die Fragestellung
Weiterhin ist es Aufgabe des Rates, die Fragestellung zu formulieren. Dabei muss die
Frage so formuliert sein, dass sie in sich widerspruchsfrei, in allen Teilen inhaltlich
nachvollziehbar und aus sich heraus verständlich ist. Die zur Entscheidung zu bringende
Frage muss zudem mit Ja oder Nein zu beantworten sein. Für den Beschluss hierüber ist
ebenfalls eine Zwei-Drittel-Mehrheit mit mindestens 25 Ja-Stimmen erforderlich.
Hinweise zum Stichentscheid: Es wird ergänzend darauf hingewiesen, dass die
Kommunalaufsicht des Rhein-Erft-Kreises aufgrund einer Verfügung der Bezirksregierung
Köln vom 05.07.2013 es als rechtlich unzulässig erachtet, wenn der Rat bewusst die
Situation schaffen würde, zwei gegenläufige Ratsbürgerentscheide zur Abstimmung zu
stellen und zudem eine zusätzliche Stichfrage zu formulieren.
Die Frage des Ratsbürgerentscheides ist schließlich in dem Sinne entschieden, in dem sie
von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit in
Gemeinden mit bis zu 50.000 Einwohnern mindestens 20 Prozent der Bürger beträgt.
Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet.
Geht man beispielhaft von einer Anzahl an Stimmberechtigten in Höhe von 19.527
(Wahlberechtigte bei der Kommunalwahl 2009) aus, ist die erforderliche Mehrheit erreicht,
wenn mindestens 3.905 Wahlberechtigte mit „Ja“ stimmen und die Anzahl der NeinStimmen darunter liegt.
Wenn die erforderliche Mehrheit erreicht wird, hat der Ratsbürgerentscheid gemäß § 26
Abs. 8 GO NRW die Wirkung eines Ratsbeschlusses und kann vor Ablauf von zwei Jahren
nur auf Initiative des Rates durch einen neuen Ratsbürgerentscheid abgeändert werden.
Im Anschluss an den Ratsbürgerentscheid muss der Rat der Stadt Bedburg das am
Abstimmungstag ermittelte Ergebnis in einer Ratssitzung (voraussichtlich 01.10.2013)
offiziell feststellen.
Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, fällt die Entscheidung grundsätzlich
an den Rat zurück.
Der Rat könnte sich in diesem Zusammenhang per Beschluss (sog. Umkehrbeschluss)
dafür aussprechen, dass zum Beispiel bei Nichterreichung des Quorums oder bei einer
mehrheitlichen Ablehnung der Fragestellung das Ergebnis des Ratsbürgerentscheides
automatisch als mehrheitliche Zustimmung für eine Rathauszentralisierung am jeweils
konkurrierenden Standort gewertet wird. Dieser Beschluss muss nicht zwingend in einem
Zuge mit dem jetzigen Beschluss zum Ratsbürgerentscheid gefasst werden, sondern
könnte – je nach Bewertung des Verlaufs des Ratsbürgerentscheides – auch erst zu
einem späteren Zeitpunkt gefasst werden.
Die im Rat der Stadt Bedburg vertretenen Fraktionen sowie der Einzelmandatsträger von
Bündnis 90/Grüne, Michael Zöphel, wurden mit Schreiben vom 21.06.2013 dazu
aufgerufen, der Verwaltung eine mögliche, gegebenenfalls interfraktionell abgestimmte
Fragestellung, zu übermitteln sowie sich Gedanken zum Thema Umkehrbeschluss zu
machen.
Beschlussvorlage WP8-145/2013
Seite 4
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 5
In diesem Schreiben wurde zudem bereits auf die gegebenenfalls noch seitens der
Fraktionen zu erstellenden kurzen sachlichen Stellungnahmen sowie die Abgabe ihrer
Stimmempfehlungen zur Fragestellung hingewiesen.
Beschluss über Begründung und Kostenschätzung
Aufgabe des Rates ist es gemäß § 11 Abs. 5 sowie gemäß § 6 Abs. 2 der Satzung über
die Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden
auch, eine kurze Begründung zum Ratsbürgerentscheid sowie eine Einschätzung
der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten zu
formulieren. Diese Begründung muss die wesentlichen für die Entscheidung durch den
Bürger erheblichen Tatsachen enthalten.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch für den Beschluss über Begründung und
Kostenschätzung eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich ist, da hiermit der Inhalt des
Ratsbürgerentscheides festgelegt wird.
Ausführungen zu den Kosten sind der beigefügten Anlage zu entnehmen.
Æ Sollte gewünscht sein, eventuelle Formulierungsvorschläge der Fraktionen für
die Begründung des Rates zum Ratsbürgerentscheid per Leinwandprojektion
darzustellen, wird darum gebeten, diese in der Sitzung per USB-Stick bereit zu
halten.
Informationen zum sogenannten Abstimmungsheft
Bei der Durchführung eines Ratsbürgerentscheides ist jedem Abstimmungsberechtigten
ein sogenanntes Abstimmungsheft zu übermitteln. Gemäß § 11 der Satzung über die
Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden in der
Stadt Bedburg sind beim Ratsbürgerentscheid im Abstimmungsheft folgende
Informationen aufzunehmen:
- Text der zu entscheidenden Frage sowie Tag und Uhrzeit, zu denen die Stimmlokale für
die Stimmabgabe geöffnet sind und bis zu denen der Stimmbrief beim Bürgermeister
eingegangen sein muss (§ 11 Abs. 1)
- Unterrichtung durch den Bürgermeister über den Verlauf der Abstimmung und der
Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief (§ 11 Abs. 2 Nr. 1)
- Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen samt
Angabe ihrer Fraktionsstärke sowie auf Wunsch Sondervoten einzelner Ratsmitglieder
und die Stimmempfehlung des Bürgermeisters (§ 11 Abs. 2 Nr. 5)
Æ Erläuterung zur Stimmempfehlung: Bei der Stimmempfehlung der Fraktionen handelt
es sich um ihre Empfehlung an die Bürgerinnen und Bürger zur Abstimmung mit Ja oder
Nein auf die vom Rat formulierte Fragestellung.
Beschlussvorlage WP8-145/2013
Seite 5
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 6
- Beim Ratsbürgerentscheid sind neben der kurzen Begründung des Rates zudem auf
Wunsch kurze sachliche Stellungnahmen der im Rat vertretenen Fraktionen
aufzunehmen (§ 11 Abs. 5 Satz 3). Sollten die Fraktionen Stellungnahmen abgeben
wollen, so müssen diese beim Bürgermeister unmittelbar nach Durchführung der
Sondersitzung, spätestens innerhalb einer Woche, eingereicht werden.
Diese Stellungnahmen sollen pro Fraktion den Umfang einer Din-A-4-Seite nicht
überschreiten.
Ist hiervon abweichend eine andere Obergrenze für die Länge der Texte gewünscht, so
muss in analoger Anwendung des § 11 Abs. 3 der Satzung eine einvernehmliche
Verständigung zwischen den Fraktionen unter Beteiligung des Bürgermeisters erzielt
werden.
Das Abstimmungsheft wird postalisch an alle Abstimmungsberechtigten – voraussichtlich
gemeinsam mit der Benachrichtigungskarte – versandt. Zudem wird es auf der
Internetseite der Stadt Bedburg veröffentlicht. Mit der Drucklegung sowie dem Versand
des Abstimmungsheftes soll die KDVZ Rhein-Erft-Rur beauftragt werden, die für die Stadt
Bedburg auch den Versand der Abstimmungsbenachrichtigungskarten übernimmt.
Der Entwurf des Abstimmungsheftes ist der Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt.
Infolge der Beschlussfassungen durch den Rat ist in das vorliegende Abstimmungsheft
noch Folgendes aufzunehmen:
-
Fragestellung
Begründung des Rates inklusive Kostenschätzung
Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen zur Fragestellung samt
Angabe ihrer Fraktionsstärke
auf Wunsch Stimmempfehlung des Bürgermeisters bzw. Sondervoten einzelner
Ratsmitglieder
auf Wunsch kurze sachliche Stellungnahmen der im Rat vertretenen Fraktionen
Informationen zur Abstimmungsberechtigung:
Abstimmungsberechtigt ist, wer am Tag des Bürgerentscheids
• Deutsche/Deutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz ist
• oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft
besitzt,
• das 16. Lebensjahr vollendet hat
• und mindestens seit dem 16. Tag vor dem Entscheid im Gebiet der Stadt Bedburg
seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat
• oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des
Abstimmungsgebietes hat.
Von der Abstimmungsberechtigung ausgeschlossen ist
• diejenige/derjenige, für die/den zur Besorgung aller ihrer/seiner Angelegenheiten eine
Betreuerin/ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt
auch, wenn der Aufgabenkreis der Betreuerin/des Betreuers die in §§ 1896 Abs. 4,
1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
Beschlussvorlage WP8-145/2013
Seite 6
STADT BEDBURG
•
Seite: 7
Sitzungsvorlage
wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht
besitzt.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
X (Mittel zur Durchführung des Ratsbürgerentscheides sind im Haushalt veranschlagt)
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
Bedburg, 17.07.2013
------------------------Koehl
------------------------Baum
------------------------Brabender-Lipej
------------------------Koerdt
Leiter Rats- und
Kulturbüro
Kämmerer
Allg. Vertreterin des
Bürgermeisters
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP8-145/2013
Seite 7