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Beschlussvorlage (Ratsbürgerentscheid über die Frage des Standortes eines zentralen Verwaltungssitzes der Stadt Bedburg 1. Beschluss über die Durchführung des Ratsbürgerentscheides 2. Festlegung des Abstimmungstages 3. Beschluss über Fragestellung und Begründung inklusive Kostenschätzung 4. Eventuelle Fassung eines sogenannten Umkehrbeschlusses 5. Freigabe des Abstimmungsheftes)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
50 kB
Datum
19.07.2013
Erstellt
17.07.13, 18:01
Aktualisiert
17.07.13, 18:01

Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP8145/2013 Rats- und Kulturbüro Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Rat der Stadt Bedburg Sitzungstermin: Abstimmungsergebnis: 19.07.2013 Betreff: Ratsbürgerentscheid über die Frage des Standortes eines zentralen Verwaltungssitzes der Stadt Bedburg 1. Beschluss über die Durchführung des Ratsbürgerentscheides 2. Festlegung des Abstimmungstages 3. Beschluss über Fragestellung und Begründung inklusive Kostenschätzung 4. Eventuelle Fassung eines sogenannten Umkehrbeschlusses 5. Freigabe des Abstimmungsheftes Beschlussvorschlag: zu 1. – Beschluss über die Durchführung des Ratsbürgerentscheides: Der Rat der Stadt Bedburg beschließt, gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 GO NRW sowie gemäß der Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden in der Stadt Bedburg einen Ratsbürgerentscheid unter dem Titel „Ratsbürgerentscheid über die Frage des Standortes eines zentralen Verwaltungssitzes der Stadt Bedburg“ durchzuführen. zu 2. – Festlegung des Abstimmungstages: Der Rat der Stadt Bedburg beschließt, den Abstimmungstag auf Sonntag, 22.09.2013, festzulegen. zu 3. – Beschluss über Fragestellung und Begründung inklusive Kostenschätzung: Der Rat der Stadt Bedburg beschließt darüber hinaus die nachfolgend aufgeführte Fragestellung sowie die Begründung inklusive Kostenschätzung zum Ratsbürgerentscheid: STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Fragestellung des Ratsbürgerentscheides: Ohne Beschlussvorschlag Begründung inklusive Kostenschätzung zum Ratsbürgerentscheid: Ohne Beschlussvorschlag zu 4. – Eventuelle Fassung eines sogenannten Umkehrbeschlusses: Ohne Beschlussvorschlag zu 5. – Kenntnisnahme und Freigabe des Abstimmungsheftes: Der Rat der Stadt Bedburg nimmt den Entwurf des Abstimmungsheftes zur Kenntnis und erteilt der Verwaltung die Freigabe, das Abstimmungsheft nach Aufnahme von Fragestellung und Begründung inklusive Kostenschätzung des Ratsbürgerentscheides gemäß Ratsbeschluss sowie nach Beifügung der Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen sowie nach Beifügung der auf Wunsch aufzunehmenden kurzen sachlichen Stellungnahmen der im Rat vertretenen Fraktionen, der Stimmempfehlung des Bürgermeisters bzw. der Sondervoten einzelner Ratsmitglieder in den Druck zu geben. Beschlussvorlage WP8-145/2013 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Begründung: Allgemeines In der Ratssitzung am 28.04.2009 (TOP 2, WP7-76/2009) hat der Rat der Stadt Bedburg den Grundsatzbeschluss gefasst, die Frage nach dem Standort des zentralisierten Verwaltungssitzes per Ratsbürgerentscheid klären zu lassen. In der Ratssitzung am 20.09.2011 (TOP 4, WP8-166/2011) hat der Rat diesen Beschluss bestätigt und die Verwaltung beauftragt, den Ratsbürgerentscheid vorzubereiten. Im nachfolgenden wird auf die rechtlichen Erfordernisse hingewiesen, die sich aus der Gemeindeordnung NRW (GO) sowie der Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden der Stadt Bedburg in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 10.07.2013 ergeben. Beschluss zum Ratsbürgerentscheid Basierend auf dem bereits zuvor genannten Grundsatzbeschluss vom 28.04.2009 ist es nunmehr erforderlich, konkret die Durchführung eines Ratsbürgerentscheides zu beschließen. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 GO ist hierfür die Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates erforderlich. Da der Bürgermeister kraft Gesetzes Mitglied des Rates ist, ist auch er bei der Berechnung der erforderlichen Zwei-Drittel-Mehrheit zu berücksichtigen. Für eine erfolgreiche Beschlussfassung sind also mindestens 25 Ja-Stimmen erforderlich. Festlegung des Abstimmungstages Gemäß § 5 der Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden findet die Abstimmung an einem Sonntag statt, der durch den Rat nach folgender Maßgabe bestimmt wird: Sofern zwischen der achten und der dreizehnten Woche nach dem Beschluss zur Durchführung des Ratsbürgerentscheides eine Wahl stattfindet, so wird die Abstimmung auf diesen Tag gelegt. Am 22.09.2013 finden die Bundestagswahl sowie die Landratswahl statt. Der Rat der Stadt Bedburg hat sich zuletzt für diesen Tag als Termin für die Durchführung des Ratsbürgerentscheides ausgesprochen. Da aufgrund einer Empfehlung der Kommunalaufsicht des Rhein-Erft-Kreises für die Durchführung des Ratsbürgerentscheides separate Abstimmungsvorstände gebildet werden sollen, wurde zuletzt mit Beschluss des Rates vom 09.07.2013 die Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden dahingehend geändert, dass die Stimmbezirke nicht denen von Bundestags- und Landratswahl entsprechen müssen, sondern eine Zusammenlegung erfolgen kann. Für die konkrete Einteilung des Stadtgebietes in Stimmbezirke ist gemäß § 7 Abs. 1 der v.g. Satzung der Bürgermeister zuständig. Für die Vorbereitung und Abwicklung des Ratsbürgerentscheides ist der auch für die Wahlen zuständige Fachbereich für Ordnung, Bildung, Jugend und Soziales (FB II) verantwortlich. Beschlussvorlage WP8-145/2013 Seite 3 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 Beschluss über die Fragestellung Weiterhin ist es Aufgabe des Rates, die Fragestellung zu formulieren. Dabei muss die Frage so formuliert sein, dass sie in sich widerspruchsfrei, in allen Teilen inhaltlich nachvollziehbar und aus sich heraus verständlich ist. Die zur Entscheidung zu bringende Frage muss zudem mit Ja oder Nein zu beantworten sein. Für den Beschluss hierüber ist ebenfalls eine Zwei-Drittel-Mehrheit mit mindestens 25 Ja-Stimmen erforderlich. Hinweise zum Stichentscheid: Es wird ergänzend darauf hingewiesen, dass die Kommunalaufsicht des Rhein-Erft-Kreises aufgrund einer Verfügung der Bezirksregierung Köln vom 05.07.2013 es als rechtlich unzulässig erachtet, wenn der Rat bewusst die Situation schaffen würde, zwei gegenläufige Ratsbürgerentscheide zur Abstimmung zu stellen und zudem eine zusätzliche Stichfrage zu formulieren. Die Frage des Ratsbürgerentscheides ist schließlich in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit in Gemeinden mit bis zu 50.000 Einwohnern mindestens 20 Prozent der Bürger beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Geht man beispielhaft von einer Anzahl an Stimmberechtigten in Höhe von 19.527 (Wahlberechtigte bei der Kommunalwahl 2009) aus, ist die erforderliche Mehrheit erreicht, wenn mindestens 3.905 Wahlberechtigte mit „Ja“ stimmen und die Anzahl der NeinStimmen darunter liegt. Wenn die erforderliche Mehrheit erreicht wird, hat der Ratsbürgerentscheid gemäß § 26 Abs. 8 GO NRW die Wirkung eines Ratsbeschlusses und kann vor Ablauf von zwei Jahren nur auf Initiative des Rates durch einen neuen Ratsbürgerentscheid abgeändert werden. Im Anschluss an den Ratsbürgerentscheid muss der Rat der Stadt Bedburg das am Abstimmungstag ermittelte Ergebnis in einer Ratssitzung (voraussichtlich 01.10.2013) offiziell feststellen. Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, fällt die Entscheidung grundsätzlich an den Rat zurück. Der Rat könnte sich in diesem Zusammenhang per Beschluss (sog. Umkehrbeschluss) dafür aussprechen, dass zum Beispiel bei Nichterreichung des Quorums oder bei einer mehrheitlichen Ablehnung der Fragestellung das Ergebnis des Ratsbürgerentscheides automatisch als mehrheitliche Zustimmung für eine Rathauszentralisierung am jeweils konkurrierenden Standort gewertet wird. Dieser Beschluss muss nicht zwingend in einem Zuge mit dem jetzigen Beschluss zum Ratsbürgerentscheid gefasst werden, sondern könnte – je nach Bewertung des Verlaufs des Ratsbürgerentscheides – auch erst zu einem späteren Zeitpunkt gefasst werden. Die im Rat der Stadt Bedburg vertretenen Fraktionen sowie der Einzelmandatsträger von Bündnis 90/Grüne, Michael Zöphel, wurden mit Schreiben vom 21.06.2013 dazu aufgerufen, der Verwaltung eine mögliche, gegebenenfalls interfraktionell abgestimmte Fragestellung, zu übermitteln sowie sich Gedanken zum Thema Umkehrbeschluss zu machen. Beschlussvorlage WP8-145/2013 Seite 4 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 5 In diesem Schreiben wurde zudem bereits auf die gegebenenfalls noch seitens der Fraktionen zu erstellenden kurzen sachlichen Stellungnahmen sowie die Abgabe ihrer Stimmempfehlungen zur Fragestellung hingewiesen. Beschluss über Begründung und Kostenschätzung Aufgabe des Rates ist es gemäß § 11 Abs. 5 sowie gemäß § 6 Abs. 2 der Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden auch, eine kurze Begründung zum Ratsbürgerentscheid sowie eine Einschätzung der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten zu formulieren. Diese Begründung muss die wesentlichen für die Entscheidung durch den Bürger erheblichen Tatsachen enthalten. Es wird darauf hingewiesen, dass auch für den Beschluss über Begründung und Kostenschätzung eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich ist, da hiermit der Inhalt des Ratsbürgerentscheides festgelegt wird. Ausführungen zu den Kosten sind der beigefügten Anlage zu entnehmen. Æ Sollte gewünscht sein, eventuelle Formulierungsvorschläge der Fraktionen für die Begründung des Rates zum Ratsbürgerentscheid per Leinwandprojektion darzustellen, wird darum gebeten, diese in der Sitzung per USB-Stick bereit zu halten. Informationen zum sogenannten Abstimmungsheft Bei der Durchführung eines Ratsbürgerentscheides ist jedem Abstimmungsberechtigten ein sogenanntes Abstimmungsheft zu übermitteln. Gemäß § 11 der Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden in der Stadt Bedburg sind beim Ratsbürgerentscheid im Abstimmungsheft folgende Informationen aufzunehmen: - Text der zu entscheidenden Frage sowie Tag und Uhrzeit, zu denen die Stimmlokale für die Stimmabgabe geöffnet sind und bis zu denen der Stimmbrief beim Bürgermeister eingegangen sein muss (§ 11 Abs. 1) - Unterrichtung durch den Bürgermeister über den Verlauf der Abstimmung und der Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief (§ 11 Abs. 2 Nr. 1) - Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen samt Angabe ihrer Fraktionsstärke sowie auf Wunsch Sondervoten einzelner Ratsmitglieder und die Stimmempfehlung des Bürgermeisters (§ 11 Abs. 2 Nr. 5) Æ Erläuterung zur Stimmempfehlung: Bei der Stimmempfehlung der Fraktionen handelt es sich um ihre Empfehlung an die Bürgerinnen und Bürger zur Abstimmung mit Ja oder Nein auf die vom Rat formulierte Fragestellung. Beschlussvorlage WP8-145/2013 Seite 5 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 6 - Beim Ratsbürgerentscheid sind neben der kurzen Begründung des Rates zudem auf Wunsch kurze sachliche Stellungnahmen der im Rat vertretenen Fraktionen aufzunehmen (§ 11 Abs. 5 Satz 3). Sollten die Fraktionen Stellungnahmen abgeben wollen, so müssen diese beim Bürgermeister unmittelbar nach Durchführung der Sondersitzung, spätestens innerhalb einer Woche, eingereicht werden. Diese Stellungnahmen sollen pro Fraktion den Umfang einer Din-A-4-Seite nicht überschreiten. Ist hiervon abweichend eine andere Obergrenze für die Länge der Texte gewünscht, so muss in analoger Anwendung des § 11 Abs. 3 der Satzung eine einvernehmliche Verständigung zwischen den Fraktionen unter Beteiligung des Bürgermeisters erzielt werden. Das Abstimmungsheft wird postalisch an alle Abstimmungsberechtigten – voraussichtlich gemeinsam mit der Benachrichtigungskarte – versandt. Zudem wird es auf der Internetseite der Stadt Bedburg veröffentlicht. Mit der Drucklegung sowie dem Versand des Abstimmungsheftes soll die KDVZ Rhein-Erft-Rur beauftragt werden, die für die Stadt Bedburg auch den Versand der Abstimmungsbenachrichtigungskarten übernimmt. Der Entwurf des Abstimmungsheftes ist der Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt. Infolge der Beschlussfassungen durch den Rat ist in das vorliegende Abstimmungsheft noch Folgendes aufzunehmen: - Fragestellung Begründung des Rates inklusive Kostenschätzung Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen zur Fragestellung samt Angabe ihrer Fraktionsstärke auf Wunsch Stimmempfehlung des Bürgermeisters bzw. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder auf Wunsch kurze sachliche Stellungnahmen der im Rat vertretenen Fraktionen Informationen zur Abstimmungsberechtigung: Abstimmungsberechtigt ist, wer am Tag des Bürgerentscheids • Deutsche/Deutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz ist • oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt, • das 16. Lebensjahr vollendet hat • und mindestens seit dem 16. Tag vor dem Entscheid im Gebiet der Stadt Bedburg seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat • oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Abstimmungsgebietes hat. Von der Abstimmungsberechtigung ausgeschlossen ist • diejenige/derjenige, für die/den zur Besorgung aller ihrer/seiner Angelegenheiten eine Betreuerin/ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis der Betreuerin/des Betreuers die in §§ 1896 Abs. 4, 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst, Beschlussvorlage WP8-145/2013 Seite 6 STADT BEDBURG • Seite: 7 Sitzungsvorlage wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzt. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja X (Mittel zur Durchführung des Ratsbürgerentscheides sind im Haushalt veranschlagt) Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: Bedburg, 17.07.2013 ------------------------Koehl ------------------------Baum ------------------------Brabender-Lipej ------------------------Koerdt Leiter Rats- und Kulturbüro Kämmerer Allg. Vertreterin des Bürgermeisters Bürgermeister Beschlussvorlage WP8-145/2013 Seite 7