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Beschlussvorlage (Benutzungsordnung -neu-)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
28 kB
Datum
10.09.2013
Erstellt
03.09.13, 18:02
Aktualisiert
03.09.13, 18:02
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Inhalt der Datei

Benutzungsordnung für die Veranstaltungsstätten der Stadt Bedburg §1 Zulassung von Veranstaltungen 1. Die Stadt Bedburg betreibt die unter Punkt 2 aufgeführten Veranstaltungsstätten als öffentliche Einrichtungen im Sinne des § 8 Gemeindeordnung NRW. Sie stehen für kulturelle Veranstaltungen zur Verfügung. Darüber hinaus können sie auch für gesellschaftliche Veranstaltungen, Kongresse, Tagungen, Ausstellungen usw. den Vereinen, Verbänden, sonstigen Vereinigungen und juristischen Personen zur Nutzung überlassen werden. 2. Folgende Veranstaltungsstätten stehen zur Verfügung: • • • • • • 3. Schloß Bedburg - Rittersaal, Delfter Zimmer, Großes Gesellschaftszimmer Mehrzweckhalle Kirchherten Mehrzweckhalle Kirdorf Festhalle Kaster Bürgerhalle Josef-Schnitzler-Straße - Halle und Gesellschaftszimmer Turnhalle Rath Ein Anspruch auf Überlassung besteht nicht. §2 Gebrauchsüberlassung 1. Die Gebrauchsüberlassung der Veranstaltungsstätten bedarf der Zustimmung der Stadt Bedburg. 2. Die Nutzung ist schriftlich zu beantragen. Im Antrag ist a) b) c) d) der Name des Vereins/Organisation o. ä., der Name und die Anschrift des/r Ansprechpartners/in, die Art der Nutzung, der gewünschte Wochentag und die Uhrzeit, mitzuteilen. SV / D:\Programme\SD.NET\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T6334.doc Benutzungsordnung für die Veranstaltungsstätten der Stadt Bedburg 3. 4. Seite: 2 Ein Nutzungsanspruch wird erst begründet, nachdem ein Mietvertrag mit der rechtsverbindlichen Unterzeichnung durch die Vertragsparteien vorliegt. Über den Abschluss eines Mietvertrages entscheidet der Bürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen. Diese Benutzungsordnung ist ergänzender Bestandteil des Mietvertrages. Der Vertragsabschluß ist mindestens vier Wochen vor dem Tage der Veranstaltung unter Angabe des Benutzungszweckes bei der Stadtverwaltung - Fachbereich IV - schriftlich zu beantragen §3 Pflichten des Nutzers 1. Der Nutzer ist verpflichtet, Veranstaltungen, soweit dies erforderlich ist, bei den zuständigen Stellen anzumelden, notwendige Genehmigungen rechtzeitig zu beschaffen und auf Verlangen vorzulegen und die steuerlichen Vorschriften zu beachten. 2. Der Mieter verpflichtet sich, die Räume und die Einrichtungen pfleglich zu behandeln und alle Vorkehrungen zu treffen, um Beschädigungen zu vermeiden. 3. Das Rauchen in den Veranstaltungsstätten ist nicht gestattet. 4. Der Nutzer hat die Räume und Einrichtungen nach Beendigung der Veranstaltung in dem Zustand zu übergeben, in dem sie sich vor der Veranstaltung befunden haben. Beanstandungen und Schäden sind der Stadt Bedburg unverzüglich zu melden (Tel.-Nr. Bereitschaftsdienst 0170-8131278). 5. Bei öffentlichen Veranstaltungen hat der Nutzer einen ausreichenden Ordnungsdienst zu stellen. Die Benachrichtigung eines Sanitätsdienstes obliegt dem Nutzer. 6. Für die Bestuhlung gelten die von der Unteren Bauaufsichtsbehörde genehmigten Bestuhlungspläne. Beabsichtigt der Nutzer hiervon abzuweichen, hat er zuvor die Genehmigung der Unteren Bauaufsichtsbehörde einzuholen und diese der Vermieterin vorzulegen. 7. Unmittelbar nach Ende der Veranstaltung sind die Stühle und Tische vom Mieter zu säubern und wegzuräumen. 8. Eine Bühne wird nach Angabe des Mieters durch die Stadt aufgebaut. Diese Angaben sind bei der Beantragung auf Überlassung der Veranstaltungsstätte zu machen. Der Abbau erfolgt ebenfalls durch die Stadt. 9. Entsteht während der Nutzung ein Brand, so ist der Mieter verpflichtet, sofort Feuerwehr und Polizei zu verständigen. Bei Unfällen ist unverzüglich ärztliche Hilfe herbeizuholen. Benutzungsordnung für die Veranstaltungsstätten der Stadt Bedburg Seite: 3 10. Sollten von den zuständigen Behörden wegen der Eigenart von öffentlichen Veranstaltungen besondere Maßnahmen gefordert werden (z.B. Gestellung einer Brandwache), so gehen die hierdurch zu Lasten des Nutzers. §4 Nutzungsentgelte 1. Die Höhe der Entgelte für die Veranstaltungsstätten wird gesondert geregelt. §5 Hausrecht 1. Das Hausrecht während der Veranstaltung wird im Auftrag der Stadt vom Mieter ausgeübt. Kommt der Mieter seinem Hausrecht nicht nach, so sind die Bevollmächtigten der Stadt berechtigt und verpflichtet, die Bevollmächtigten des Mieters auf ihre Pflichten hinzuweisen. 2. Beauftragten der Stadt Bedburg, dem Unfalldienst, Beauftragten der Polizei und der Feuerwehr sowie sonstigen legitimierten Beauftragten ist zu allen überlassenen Räumen Zutritt zu gewähren. Sie dürfen in ihrer Arbeit nicht behindert werden. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten. 3. Der Nutzer hat Unbefugten den Zutritt zu verwehren und darauf zu achten, dass nach Beendigung der Nutzung sämtliche Zugänge verschlossen sind. §6 Schlüssel 1. Die Türen zu den Veranstaltungsräumen werden in der Regel von einem Bevollmächtigten der Stadt geöffnet und wieder verschlossen. 2. Sofern eine Aushändigung von Schlüsseln / Transpondern an den Mieter erfolgt, wird dies im Mietvertrag geregelt. 3. Die Außentüren der Veranstaltungsstätten sind auch während der Benutzung verschlossen zu halten (ausgenommen öffentliche Veranstaltungen). 4. Der Verlust von Schlüsseln / Transpondern ist der Stadt Bedburg unverzüglich anzuzeigen. Bei Verlust haftet der Nutzer für die entstehenden Kosten der ordnungsgemäßen Wiederherstellung der Schließanlage. Die Ausfertigung von Zweitschlüsseln ist nicht gestattet. Bei Vertragsende ist der Schlüssel / Transponder zurückzugeben. Benutzungsordnung für die Veranstaltungsstätten der Stadt Bedburg Seite: 4 §7 Dekoration (1) Die für die Durchführung der Veranstaltung erforderliche Dekoration und Ausschmückung der Veranstaltungsräume obliegt dem Mieter. Es dürfen nur mindestens schwerentflammbare Stoffe verwendet werden. Ausschmückungen aus natürlichem Laub- oder Nadelholz dürfen in den Räumen nur verwandt werden, solange sie frisch sind. Hängende Dekorationen müssen mindestens 2,50 m vom Fußboden entfernt sein und können nur an den bereits vorhandenen Befestigungen angebracht werden. Die Dekorationen sind so anzubringen, dass keinerlei Beschädigungen (Nagellöcher, Klebestoffreste u. ä.) auftreten können. Die Notausgänge und die Feuerlöscheinrichtungen dürfen nicht verstellt oder verhängt werden. Die Notausgänge dürfen während einer Veranstaltung nicht abgeschlossen sein. (2) Die angebrachten Dekorationen und Ausschmückungen sind nach Beendigung der Veranstaltung vom Mieter bis 10.00 Uhr am Vormittag nach der Veranstaltung zu entfernen. §8 Haftpflicht 1. Die Stadt übergibt die Veranstaltungsstätte dem Nutzer in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Beginns der vertraglichen Nutzung befindet. Der Nutzer prüft vor Benutzung die Räumlichkeiten und das Inventar auf ordnungsgemäße Beschaffenheit. In der Regel findet vor und nach der Veranstaltung eine gemeinsame Begehung und Abnahme mit einem städtischen Vertreter statt. 2. Der Nutzer haftet neben dem Schädiger im Rahmen der gesetzlichen Haftungsbestimmungen für Schäden, die der Stadt Bedburg an den überlassenen Einrichtungen und Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen. Es ist Sache des Nutzer, einen Schädiger namhaft zu machen. Schäden, die auf normalem Verschleiß beruhen, fallen nicht unter diese Regelung. 3. Der Nutzer stellt die Stadt Bedburg von den gesetzlichen Haftungsansprüchen seiner Mitglieder, Bediensteten oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räumlichkeiten sowie der Zugänge zu den Räumen stehen. Die Freistellung umfasst sowohl die Erfüllung begründeter als auch die Abwehr unbegründeter Ansprüche, erforderlichenfalls auch die Einleitung Benutzungsordnung für die Veranstaltungsstätten der Stadt Bedburg Seite: 5 und Durchführung prozessualer Maßnahmen auf eigene Kosten. Unberührt bleibt auch die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB. 4. Der Nutzer verzichtet auf eigene Haftpflichtansprüche gegenüber der Stadt Bedburg und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Stadt und deren Bedienstete oder Beauftragte. 5. Der Mieter hat vor Vertragsabschluß eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Haftpflichtversicherung muss sich auch auf Freistellungsansprüche der Stadt gegen den Mieter wegen Schadensersatzpflichten Dritter beziehen. § 10 Ausschank (1) Ausschank und Verabreichung von Speisen ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Bürgermeister gestattet. (2) Die Einholung der Schankerlaubnis nach § 12 Gaststättengesetz bleibt hiervon unberührt und obliegt dem Mieter. § 11 Einrichtungsgegenstände (1) Die gesamten Einrichtungsgegenstände und das Inventar sind pfleglich und schonend zu behandeln. (2) Das gesamte Inventar einschl. der gesamten Veranstaltungsstätte wird dem Mieter für die Dauer der Mietzeit überlassen und ist nach Ablauf der Mietzeit der Stadt in gesäubertem Zustand zu übergeben. (3) Die Turngeräte im Geräteraum sind nach der Veranstaltung wieder so zu platzieren, dass sie uneingeschränkt zugängig und einsetzbar sind. § 12 Toiletten Die Aufsicht und Reinigung der Toilettenanlagen während der Mietzeit obliegt dem Mieter. § 13 Reinigung Benutzungsordnung für die Veranstaltungsstätten der Stadt Bedburg Seite: 6 Der Mieter ist verpflichtet, unmittelbar nach der Veranstaltung sämtliche aus der Benutzung der Veranstaltungsstätte stammenden Abfälle ordnungsgemäß zu beseitigen. § 14 Vertragsstrafe / Ersatzvornahme (1) Kommt der Mieter seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, ist die Stadt berechtigt, dem Mieter für jede Vertragsverletzung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100,00 € aufzuerlegen. Die Vertragsstrafe ist innerhalb einer Woche nach Festsetzung fällig. Die vertraglichen Verpflichtungen des Mieters bleiben unberührt. (2) Kommt der Mieter einer Vertragspflicht nicht oder nicht ausreichend nach, ist die Vermieterin nach Ablauf der vertraglichen Fristen ohne besondere Benachrichtigung des Mieters zur Ersatzvornahme berechtigt. Die Kosten der Ersatzvornahme sind vom Mieter innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Zahlungsaufforderung der Vermieterin zu erstatten. § 15 Inkrafttreten Die Benutzungsordnung für Veranstaltungsstätten der Stadt Bedburg tritt ab 11.09.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsverordnung vom 01.07.1997 außer Kraft. 50181 Bedburg, den 11. September 2013 Stadt Bedburg Der Bürgermeister