Daten
Kommune
Bedburg
Größe
26 kB
Datum
10.09.2013
Erstellt
03.09.13, 18:02
Aktualisiert
03.09.13, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Benutzungsordnung
für die Veranstaltungsstätten der Stadt Bedburg
§1
Zulassung von Veranstaltungen
(1) Die Veranstaltungsstätten der Stadt Bedburg stehen für kulturelle Veranstaltungen zur Verfügung. Darüber hinaus können sie auch für gesellschaftliche Veranstaltungen, Kongresse, Tagungen, Ausstellungen usw. den Vereinen, Verbänden, sonstigen Vereinigungen und juristischen Personen zur Nutzung überlassen werden.
(2) Folgende Veranstaltungsstätten stehen zur Verfügung:
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Schloß Bedburg - Rittersaal, Delfter Zimmer, Großes Gesellschaftszimmer
Mehrzweckhalle Kirchherten
Mehrzweckhalle Kirdorf
Festhalle Kaster
Bürgerhalle Josef-Schnitzler-Straße - Halle und Gesellschaftszimmer
Turnhalle Rath
(3) Ein Anspruch auf Überlassung besteht nicht.
§2
Gebrauchsüberlassung
Die Gebrauchsüberlassung der Veranstaltungsstätten erfolgt durch Abschluß eines
Mietvertrages, in dem die Benutzungsdauer und die Höhe der Miete festgelegt wird.
Der Vertragsabschluß ist mindestens sechs Wochen vor dem Tage der Veranstaltung unter Angabe des Benutzungszweckes bei der Stadtverwaltung - Fachbereich
IV - schriftlich zu beantragen. In diesem Antrag sind die für die Durchführung der
Veranstaltung Verantwortlichen namentlich zu benennen.
§3
Anmeldung von Veranstaltungen
(1) Der Mieter verpflichtet sich, Genehmigungen für eine evtl. Verlängerung der
Sperrstunde oder nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung einzuholen.
(2) Die Hinzuziehung von Feuerwehr (Feuersicherheitswache) und Sanitätsdienst
zur Bereitschaft obliegt dem Mieter; aus der Hinzuziehung entstehende Kosten
hat der Mieter zu tragen.
§4
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Hausrecht
(1) Das Hausrecht während der Veranstaltung wird vom Mieter ausgeübt. Kommt
der Mieter seinem Hausrecht nicht nach, so sind die Bevollmächtigten der Stadt
berechtigt und verpflichtet, die Bevollmächtigten des Mieters auf ihre Pflichten
hinzuweisen.
(2) Der Mieter verpflichtet sich, mindestens zwei Personen für den Ordnungsdienst
zur Verfügung zu stellen. Die den Ordnungsdienst ausübenden Personen sind
der Stadt rechtzeitig namentlich bekanntzugeben.
(3) Während der Vertragsdauer und nach Beendigung der Veranstaltung, die Vertragszweck ist, hat der Mieter Unbefugten den Zutritt zu verwehren. Insbesondere sind, sofern ein Bevollmächtigter der Stadt nicht anwesend ist, nach Beendigung der Veranstaltung sämtliche Eingänge ordnungsgemäß zu verschließen.
(4) Entsteht während der Veranstaltung ein Brand, so ist der Mieter verpflichtet, sofort Feuerwehr und Polizei zu verständigen. Bei Unfällen ist unverzüglich ärztliche Hilfe herbeizuholen.
§5
Bevollmächtigte der Stadt
(1) Den Bevollmächtigten der Stadt ist jederzeit der Zutritt zu gestatten. Den Anordnungen und Weisungen der Bevollmächtigten der Stadt ist nachzukommen.
(2) Die vertragsgemäßen Pflichten des Mieters werden durch den Einsatz von Bevollmächtigten der Stadt nicht berührt.
§6
Schlüssel
(1) Die Türen zu den Veranstaltungsräumen werden in der Regel von einem Bevollmächtigten der Stadt geöffnet und wieder verschlossen.
(2) Sofern in Ausnahmefällen eine Aushändigung von Schlüsseln an den Mieter erfolgt, wird dies im Mietvertrag geregelt.
(3) Die Außentüren der Veranstaltungsstätten sind auch während der Benutzung
verschlossen zu halten (ausgenommen öffentliche Veranstaltungen).
(4) Der Verlust von Schlüsseln für die Veranstaltungsstätten ist der Stadtverwaltung
unverzüglich anzuzeigen. Für sämtliche Schäden, die durch den Verlust von
Schlüsseln entstehen, haftet der Mieter.
§7
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Bestuhlung
(1) Die zulässige Bestuhlung ergibt sich aus den beim Fachbereich IV erhältlichen
Bestuhlungsplänen. Die Bestuhlungspläne enthalten Höchstwerte, die unterschritten, jedoch nicht überschritten werden dürfen.
(2) Das Aufstellen und Abräumen der Bestuhlung vor und nach der Veranstaltung
obliegt, soweit nichts anderes vorgesehen, dem Mieter unter Aufsicht der Stadt.
Eine zulässige Änderungen der Bestuhlung während der Veranstaltung hat der
Mieter in eigener Regie vorzunehmen.
(3) Unmittelbar nach Ende der Veranstaltung sind die Stühle und Tische vom Mieter
zu säubern und wegzuräumen.
(4) Eine Bühne wird nach Angabe des Mieters durch die Stadt aufgebaut. Diese
Angaben sind bei der Beantragung auf Überlassung der Veranstaltungsstätte zu
machen. Der Abbau erfolgt ebenfalls durch die Stadt.
§8
Dekoration
(1) Die für die Durchführung der Veranstaltung erforderliche Dekoration und Ausschmückung der Veranstaltungsräume obliegt dem Mieter. Es dürfen nur mindestens schwerentflammbare Stoffe verwendet werden. Ausschmückungen aus
natürlichem Laub- oder Nadelholz dürfen in den Räumen nur verwandt werden,
solange sie frisch sind. Hängende Dekorationen müssen mindestens 2,50 m
vom Fußboden entfernt sein und können nur an den bereits vorhandenen Befestigungen angebracht werden. Die Dekorationen sind so anzubringen, daß keinerlei Beschädigungen auftreten können. Die Ausgänge sind aus Sicherheitsgründen von Dekorationen freizuhalten.
(2) Die angebrachten Dekorationen und Ausschmückungen sind nach Beendigung
der Veranstaltung vom Mieter bis 10.00 Uhr am Vormittag nach der Veranstaltung zu entfernen.
§9
Garderobe
Die Garderobe ist bei allen Veranstaltungen vom Mieter durchzuführen. Eine Garderobeneinrichtung steht zur Verfügung.
§ 10
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Ausschank
(1) Ausschank und Verabreichung von Speisen ist nur nach vorheriger schriftlicher
Zustimmung durch den Bürgermeister gestattet.
(2) Die Einholung der Schankerlaubnis nach § 12 Gaststättengesetz bleibt hiervon
unberührt und obliegt dem Mieter.
§ 11
Einrichtungsgegenstände
(1) Die gesamten Einrichtungsgegenstände und das Inventar sind pfleglich und
schonend zu behandeln.
(2) Das gesamte Inventar einschl. der gesamten Veranstaltungsstätte wird dem
Mieter für die Dauer der Mietzeit überlassen und ist nach Ablauf der Mietzeit der
Stadt in gesäubertem Zustand zu übergeben.
(3) Die Turngeräte im Geräteraum sind nach der Veranstaltung wieder so zu platzieren, dass sie uneingeschränkt zugängig und einsetzbar sind.
§ 12
Toiletten
Die Aufsicht und Reinigung der Toilettenanlagen während der Mietzeit obliegt dem
Mieter.
§ 13
Reinigung
Der Mieter ist verpflichtet, unmittelbar nach der Veranstaltung sämtliche aus der Benutzung der Veranstaltungsstätte stammenden Abfälle ordnungsgemäß zu beseitigen.
§ 14
Haftpflicht
(1) Für alle am Grundstück, Gebäude und Inventar entstehenden Schäden haftet
der Mieter, wenn ihm ein Verschulden hieran zur Last fällt. Der Mieter haftet neben schadensersatzpflichtigen Dritten als Gesamtschuldner. Etwa auftretende
Schäden hat der Mieter der Stadt unverzüglich anzuzeigen. Schadensersatzleistungen sind vom Mieter innerhalb von zehn Tagen nach Beendigung des Mietverhältnisses zu erbringen.
(2) Der Mieter stellt die Stadt von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei,
die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räumlichkeiten
einschließlich der Gegenstände und der Zugänge zum Gebäude und der Räum-
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lichkeiten stehen. Die Freistellungspflicht besteht nicht, wenn die Ansprüche auf
vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten eines Beauftragten der Stadt
beruhen.
(3) Die Stadt haftet gegenüber dem Mieter nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten ihrer Erfüllungsgehilfen.
(4) Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Grundstückseigentümerin unberührt.
§ 15
Haftpflichtversicherung
Der Mieter hat vor Vertragsabschluß eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Haftpflichtversicherung muß sich auch auf Freistellungsansprüche
der Stadt gegen den Mieter wegen Schadensersatzpflichten Dritter beziehen.
§ 16
Vertragsstrafe / Ersatzvornahme
(1) Kommt der Mieter seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, ist die Stadt
berechtigt, dem Mieter für jede Vertragsverletzung eine Vertragsstrafe in Höhe
von 102,26 € aufzuerlegen. Die Vertragsstrafe ist innerhalb einer Woche nach
Festsetzung fällig. Die vertraglichen Verpflichtungen des Mieters bleiben unberührt.
(2) Kommt der Mieter einer Vertragspflicht nicht oder nicht ausreichend nach, ist die
Vermieterin nach Ablauf der vertraglichen Fristen ohne besondere Benachrichtigung des Mieters zur Ersatzvornahme berechtigt. Die Kosten der Ersatzvornahme sind vom Mieter innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Zahlungsaufforderung der Vermieterin zu erstatten.
§ 17
Inkrafttreten
Die Benutzungsordnung für Veranstaltungsstätten der Stadt Bedburg tritt ab 1.7.1997
in Kraft.
Stadt Bedburg
Der Bürgermeister
gez. Koerdt