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Beschlussvorlage (47. FNP Begründung zum Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
29 kB
Datum
09.07.2013
Erstellt
03.07.13, 18:04
Aktualisiert
03.07.13, 18:04
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Inhalt der Datei

Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg 47. Änderung -Am Mühlenkreuz- Bedburg Kaster Begründung (Stand: 18.01.2013) Stadt Bedburg Begründung zur 47. Flächennutzungsplanänderung BEGRÜNDUNG zur 47. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bedburg 1 Ausgangssituation Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 26.06.2012 den Aufstellungsbeschluss der 47. Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst. Parallel zur Flächennutzungsplanänderung werden innerhalb der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 im Stammplan als Verkehrs- und Grünflächen festgesetzte Flächen in Flächen für den Gemeinbedarf geändert. Die gekennzeichnete Lage der 47. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt am Nordostrand des Baugebietes ‚Am Mühlenkreuz‘ und grenzt im Osten an Flächen für die Landwirtschaft, im Norden an Flächen für die Forstwirtschaft. Die Änderung liegt innerhalb einer Grünfläche, die als Randeingrünung der Wohnbauflächen dient. Die 47. Flächennutzungsplanänderung wird als Kennzeichnung einer Lage ohne Flächendarstellung vorgenommen. Insofern kann kein konkreter Geltungsbereich markiert werden. 2 Planungsanlass Die Stadt Bedburg hat 1994 die 19. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich nördlich der Ortslage Königshoven zur Rechtskraft geführt und aus der FNP-Änderung den Bebauungsplan Nr. 30 / Kaster mit dem Ziel der Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebiets (WA) entwickelt. Die Erschließung des Baugebietes und die Bebauung der einzelnen Grundstücke sind mittlerweile abgeschlossen. Seit 2006 besteht auf den innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 30 als Parkplatz festgesetzten Flächen und angrenzenden Grünflächen östlich der Gustav-Heinemann-Straße ein Waldkindergarten. Um eine dauerhafte Einrichtung zu gewährleisten, ist die Erstellung entsprechender baulicher Anlagen notwendig. Dies setzt voraus, dass das Planungsrecht an die Bestandssituation angepasst wird. Zur Sicherstellung einer geordneten und nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung soll im Bebauungsplan eine Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzt werden. Parallel zu dieser Bebauungsplanänderung ist die Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich, weil ansonsten dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB nicht entsprochen wird. Aufgrund der guten Lage zur Wohnbebauung, zu Wald- und Naherholungsflächen und zu den Infrastruktureinrichtungen ist der Standort sehr gut für eine Kindergartennutzung geeignet. 2 Stadt Bedburg 3 Begründung zur 47. Flächennutzungsplanänderung Ziel und Zweck der Planung Zur Einleitung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und zur Sicherung des Kindergartenstandortes wird innerhalb der 47. Flächennutzungsplanänderung folgende Änderung vorgenommen: • Kennzeichnung der Lage eines Kindergartens 4 Planungsrechtliche Vorgaben 4.1 Ziele der Landesplanung Die Ziele der Landesplanung sind im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln konkretisiert. Seit der Überarbeitung des ehemaligen Gebietsentwicklungsplanes (2001) ist der Bereich der 47. FNPÄnderung als ‚Allgemeiner Siedlungsbereich‘ ASB dargestellt. 4.2 Darstellung im Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg Der Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg stellt im Bereich der zu kennzeichnenden Lage von Einrichtungen und Anlagen heute Grünflächen dar. Westlich der Grünflächen befinden sich Wohnbauflächen, nördlich Flächen für die Forstwirtschaft und östlich Flächen für die Landwirtschaft. Unmittelbar südlich der zu markierenden Lage liegt eine Grundwassermessstelle, östlich die Darstellung eines Brunnens. Die zu kennzeichnende Lage liegt nördlich einer Sicherheitslinie, die im Abstand von 150 m zum ehemaligen Tagebau in WestOst Richtung verläuft. 4.3 Landschaftsplan Die Lagekennzeichnung der 47. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt entsprechend den Festsetzungen des Landschaftsplanes Nr. 1 des RheinErft-Kreises außerhalb festgesetzter, besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft gemäß §§ 19 bis 23 LG NRW. 5 Darstellungen der 47. Flächennutzungsplanänderung 5.1 Einrichtung und Anlage eines Kindergartens Innerhalb der 47. Flächennutzungsplanänderung wird die Lage eines Kindergartens gekennzeichnet. Damit wird dem planungsrechtlichen Entwicklungsgebot zur Realisierung einer Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Kindergarten innerhalb der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 Rechnung getragen. Somit wird wohnungsnah und ebenso standortgerecht die Einrichtung eines Waldkindergartens planungsrechtlich ermöglicht. Der Bauleitplan dient damit insbesondere den sozialen Bedürfnissen der lokalen Bevölkerung. 5.2 Erschließung Die verkehrliche Erschließung der gekennzeichneten Lage des Kindergartens erfolgt über die nördliche Verlängerung der Gustav-Heinemann-Straße. Innerhalb dieser Verkehrsfläche liegen die entsprechenden Kanalanschlüsse und notwendigen Versorgungsleitungen. 3 Stadt Bedburg 5.3 Begründung zur 47. Flächennutzungsplanänderung Altlasten Hinweise auf Altlasten in Nachbarschaft zur gekennzeichneten Lage des Kindergartens sind nicht bekannt. 5.4 Leitungsrechte Nördlich der gekennzeichneten Lage des Kindergartens verläuft eine Rohrleitung. Innerhalb des Bebauungsplanverfahrens wird hier ein entsprechendes Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der RWE Power AG festgesetzt. 5.5 Belange von Natur und Landschaft Durch die Lagekennzeichnung ohne Flächenausweisung werden keine Bauflächen dargestellt und somit keine Baurechte vorbereitet. Aus der Kleinräumigkeit und der Symboldarstellung sind auf der Ebene des Flächennutzungsplanes auch keine relevanten negativen Auswirkungen auf den Naturhaushalt und auf eventuell vorhandene schützenswerte Arten zu erwarten. Innerhalb des Änderungsverfahrens des Bebauungsplanes werden durch die Festsetzung von Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Kindergarten sowohl Verkehrsflächen als auch Grünflächen überplant. Auf die detaillierte Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird verwiesen. Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung und vom Umweltbericht abgesehen. 4