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Beschlusstext (Haushaltssatzung der Gemeinde Kreuzau für das Haushaltsjahr 2010)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
11 kB
Datum
13.04.2010
Erstellt
27.04.10, 19:06
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Beschlusstext (Haushaltssatzung der Gemeinde Kreuzau für das Haushaltsjahr 2010) Beschlusstext (Haushaltssatzung der Gemeinde Kreuzau für das Haushaltsjahr 2010) Beschlusstext (Haushaltssatzung der Gemeinde Kreuzau für das Haushaltsjahr 2010)

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BESCHLUSS aus der 4. Sitzung des Rates der Gemeinde Kreuzau vom 13.04.2010 TOP Betreff 4.12 Haushaltssatzung der Gemeinde Kreuzau für das Haushaltsjahr 2010 Vorlage: 6/2010 1. Ergänzung Beschluss: „Die Haushaltssatzung der Gemeinde Kreuzau für das Haushaltsjahr 2010 wird wie folgt festgesetzt: Haushaltssatzung der Gemeinde Kreuzau für das Haushaltsjahr 2010 Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), geändert durch Gesetz vom 17. Dez. 2009 (GV.NRW. S. 950), hat der Rat der Gemeinde Kreuzau mit Beschluss vom 13. April 2010 folgende Haushaltssatzung erlassen: §1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde Kreuzau voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird im Ergebnisplan mit Gesamtbetrag der Erträge auf Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 27.155.117 EUR 32.226.683 EUR im Finanzplan mit Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 25.521.643 EUR Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 28.719.958 EUR Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf festgesetzt. 2.317.217 EUR 3.142.605 EUR §2 Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf 1.000.000 EUR festgesetzt. §3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf festgesetzt. §4 80.000 EUR Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnisplanes wird auf 2.882.549 EUR festgesetzt. Die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnisplanes wird auf 2.189.017 EUR festgesetzt. §5 Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 25.000.000 EUR festgesetzt §6 Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2010 wie folgt festgesetzt: 1.Grundsteuer 1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 241 v.H. 420 v.H. 2. Gewerbesteuer 426 v.H. (Die Angaben sind nachrichtlich, da die Gemeinde eine besondere Hebesatzsatzung am 14.12.2006 mit Wirkung ab 1.1.2007 beschlossen hat). §7 Soweit im Stellenplan der Vermerk a) kw (künftig wegfallend) angebracht ist, kommt die Planstelle nach Ausscheiden des derzeitigen Stelleninhabers in Wegfall, b) ku (künftig umzuwandeln) angebracht ist, ist jede freiwerdende Planstelle in eine Stelle mit niedrigerer Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe umzuwandeln. §8 1. Es werden folgende Budgets im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GemHVO gebildet: a) Teilplanübergreifend werden sämtliche Aufwands- und Auszahlungsarten der Kontengruppen 50/70 (Personalaufwendungen/-auszahlungen), 51/71 (Versorgungsaufwendungen/auszahlungen), 52/72 (Aufwendungen/Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen), 53/73 (Transferaufwendungen/-auszahlungen), 54/74 (Sonstige ordentliche Aufwendungen/Auszahlungen - mit Ausnahme der Verfügungsmittel des Bürgermeisters -) und 55/75 (Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen/-auszahlungen) zu jeweils einem Budget verbunden. b) Die investiven Auszahlungen aller Teilfinanzpläne werden zu einem Budget zusammengefasst. Es ist darauf zu achten, dass die Bewirtschaftung der Budgets nicht zu einer Minderung des Saldos aus laufender Verwaltungstätigkeit führen darf. Im Rahmen der Ausnutzung des unter b) dargestellten Budgets ist darauf zu achten, dass gegebenenfalls zusätzliche Abschreibungsaufwendungen entstehen können und diese durch die Mittel des Ergebnisplanes aufgefangen werden müssen. 2. a) Mehrerträge und Mehreinzahlungen der Kontengruppen 40/60 (Steuern), 41/61 (Zuwendungen und allgemeine Umlagen), 42/62 (Sonstige Transfererträge/-einzahlungen), Beschluss der Sitzung des Rates vom 13.04.2010 Seite 2 43/63 (öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte), 44/64 (Privatrechtliche Leistungsentgelte, Kostenerstattungen und Kostenumlagen), 45/65 (Sonstige ordentliche Erträge/Einzahlungen) erhöhen die Ermächtigungen innerhalb der Budgets für Aufwendungen bzw. Auszahlungen. b) Mehreinzahlungen aus Investitionstätigkeit berechtigen zu Mehrauszahlungen für Investitionstätigkeit, wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen Einzahlung und Auszahlung besteht.“ Beratungsergebnis: 30 Stimmen dafür, 0 dagegen, 3 Enthaltungen Beschluss der Sitzung des Rates vom 13.04.2010 Seite 3