Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
11 kB
Datum
13.04.2010
Erstellt
27.04.10, 19:06
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
BESCHLUSS
aus der 4. Sitzung des Rates der Gemeinde Kreuzau
vom 13.04.2010
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Betreff
4.12
Haushaltssatzung der Gemeinde Kreuzau für das Haushaltsjahr 2010
Vorlage: 6/2010 1. Ergänzung
Beschluss:
„Die Haushaltssatzung der Gemeinde Kreuzau für das Haushaltsjahr 2010 wird wie folgt festgesetzt:
Haushaltssatzung der Gemeinde Kreuzau
für das Haushaltsjahr 2010
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), geändert durch Gesetz vom 17.
Dez. 2009 (GV.NRW. S. 950), hat der Rat der Gemeinde Kreuzau mit Beschluss vom 13. April
2010 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010, der die für die Erfüllung der Aufgaben der
Gemeinde Kreuzau voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen
sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen
Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
Gesamtbetrag der Erträge auf
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
27.155.117 EUR
32.226.683 EUR
im Finanzplan mit
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 25.521.643 EUR
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 28.719.958 EUR
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und
der Finanzierungstätigkeit auf
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und
der Finanzierungstätigkeit auf
festgesetzt.
2.317.217 EUR
3.142.605 EUR
§2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist,
wird auf
1.000.000 EUR
festgesetzt.
§3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von
Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf
festgesetzt.
§4
80.000 EUR
Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnisplanes
wird auf
2.882.549 EUR
festgesetzt.
Die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnisplanes
wird auf
2.189.017 EUR
festgesetzt.
§5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen
werden dürfen, wird auf
25.000.000 EUR
festgesetzt
§6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2010 wie
folgt festgesetzt:
1.Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf
241 v.H.
420 v.H.
2. Gewerbesteuer
426 v.H.
(Die Angaben sind nachrichtlich, da die Gemeinde eine besondere Hebesatzsatzung am
14.12.2006 mit Wirkung ab 1.1.2007 beschlossen hat).
§7
Soweit im Stellenplan der Vermerk
a) kw (künftig wegfallend) angebracht ist, kommt die Planstelle nach Ausscheiden des
derzeitigen Stelleninhabers in Wegfall,
b) ku (künftig umzuwandeln) angebracht ist, ist jede freiwerdende Planstelle in eine Stelle
mit niedrigerer Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe umzuwandeln.
§8
1. Es werden folgende Budgets im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GemHVO gebildet:
a) Teilplanübergreifend werden sämtliche Aufwands- und Auszahlungsarten der Kontengruppen
50/70
(Personalaufwendungen/-auszahlungen),
51/71
(Versorgungsaufwendungen/auszahlungen), 52/72 (Aufwendungen/Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen), 53/73
(Transferaufwendungen/-auszahlungen),
54/74
(Sonstige
ordentliche
Aufwendungen/Auszahlungen - mit Ausnahme der Verfügungsmittel des Bürgermeisters -) und
55/75 (Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen/-auszahlungen) zu jeweils einem Budget
verbunden.
b) Die investiven Auszahlungen aller Teilfinanzpläne werden zu einem Budget
zusammengefasst.
Es ist darauf zu achten, dass die Bewirtschaftung der Budgets nicht zu einer Minderung des
Saldos aus laufender Verwaltungstätigkeit führen darf.
Im Rahmen der Ausnutzung des unter b) dargestellten Budgets ist darauf zu achten, dass
gegebenenfalls zusätzliche Abschreibungsaufwendungen entstehen können und diese durch
die Mittel des Ergebnisplanes aufgefangen werden müssen.
2. a) Mehrerträge und Mehreinzahlungen der Kontengruppen 40/60 (Steuern), 41/61
(Zuwendungen und allgemeine Umlagen), 42/62 (Sonstige Transfererträge/-einzahlungen),
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43/63 (öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte), 44/64 (Privatrechtliche Leistungsentgelte,
Kostenerstattungen und Kostenumlagen), 45/65 (Sonstige ordentliche Erträge/Einzahlungen)
erhöhen die Ermächtigungen innerhalb der Budgets für Aufwendungen bzw. Auszahlungen.
b) Mehreinzahlungen aus Investitionstätigkeit berechtigen zu Mehrauszahlungen für
Investitionstätigkeit, wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen Einzahlung und Auszahlung
besteht.“
Beratungsergebnis:
30 Stimmen dafür, 0 dagegen, 3 Enthaltungen
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